Das Coronavirus wirkt sich auch direkt auf die rheinland-pfälzische Wirtschaft aus. Einer dadurch ausgelösten negativen Entwicklung steuert die Landesregierung entschieden entgegen. Dabei entscheidend ist die Liquiditätssicherung von kleinen und mittleren Unternehmen. Bund und Land unterstützen mit Soforthilfen. Über die ISB sowie die Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz stehen Betriebsmittelkredite sowie Bürgschaften zur Verfügung. Damit können Unternehmen Zeit gewinnen, um etwa Lieferketten anzupassen oder eine zeitweise geringere Nachfrage zu überbrücken.
Das Landeskabinett hat mit dem „Schutzschild für Rheinland-Pfalz“ einen sehr hohen Nachtragshaushalt beschlossen um unter anderem diese Liquiditätssicherung zu stärken. Die Landesregierung wird für die Bekämpfung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen 3,3 Milliarden Euro in einer Kombination aus Bürgschaften, Barmitteln und Verpflichtungsermächtigungen bereitstellen.
Außerdem wurde eine Stabsstelle im Wirtschaftsministerium unter Leitung des Abteilungsleiters für Wirtschaftspolitik, Dr. Ralf Teepe, zur Koordination sämtlicher Maßnahmen eingerichtet.
Weitere Infos
Informationen zu Corona des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
Bundesprogramm „Überbrückungshilfe“
+++ Update 26.11.2020 +++
Seit dem 25.11.2020 können Unternehmen und Solo-Selbständige die Novemberhilfe des Bundes beantragen.
Antragsportal
Solo-Selbständige können (müssen aber nicht) Zuschüsse von höchsten 5.000 Euro direkt – ohne Einbeziehung so genannter prüfender Dritter (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwälte) – beantragen. Die Anträge sollen zum überwiegenden Teil automatisiert geprüft, bewilligt und direkt aus der Bundeskasse ausgezahlt werden.
Nicht-Soloselbständige (sowie Solo-Selbständige, die mehr als 5.000 Euro Zuschuss beantragen) müssen Anträge über prüfende Dritte stellen. Die prüfenden Dritten verwenden dazu ebenfalls das Antragsportal des Bundes. Bei diesen Anträgen erfolgt eine automatisierte Abschlagszahlung über die Bundeskasse von 50 % der beantragten Summe, höchstens jedoch 10.000 Euro.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in eine der folgenden drei Kategorien fallen:
1. Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
2. Indirekt betroffene Unternehmen: Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
3. Über Dritte betroffene Unternehmen: Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zudem zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
Nähere Informationen finden Sie unter den FAQ zur Novemberhilfe
Hotline für prüfende Dritte:
Sie sind in der Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung, als Rechtsanwalt oder -anwältin tätig und haben Fragen zum Antragsverfahren der Überbrückungshilfe und der Novemberhilfe?
Wenden Sie sich an den Service-Desk:
Service-Hotline +49 30-52685087
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr
Hotline Direktantrag Soloselbständige:
Sie sind soloselbständig, haben bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt und möchten mit dem Direktantrag im eigenem Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000,- Euro Novemberhilfe beantragen?
Wenden Sie sich an den Service-Desk für Solo-Selbständige:
Service-Hotline +49 30-1200 21034
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr
+++ Update 17.11.2020 +++
Der Ministerrat hat heute der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern für die Novemberhilfe zugestimmt. Antragsberechtigt sind Betriebe, die direkt oder indirekt vom Lockdown betroffen sind. Die Anträge können voraussichtlich vom 27. November an über ein Bundesportal gestellt werden können.
Weitere Details zur Novemberhilfe und den Anspruchsberechtigten finden sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft.
+++ Update 12.11.2020 +++
Bundesprogramm „Novemberhilfe“
Das Programm Novemberhilfe wird Unternehmen, die von den angeordneten Betriebsschließungen unmittelbar oder indirekt in gleicher Weise betroffen sind, durch Zuschüsse in Höhe von 75% des im November 2019 erzielten Umsatzes unterstützen.
Das Programm wird gegenwärtig zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Sobald uns nähere Informationen vorliegen, werden wir sie an dieser Stelle veröffentlichen.
Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfen bis Ende des Jahres verlängert. Anträge zur Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember können ab sofort gestellt werden. Verbesserungen gab es bei der Höhe der Hilfen, Unternehmen mit weniger starken Umsatzeinbußen können Hilfe beantragen und die Decklung der Überbrückungshilfe für Klein- und Kleinstunternehmen entfällt. Die Überbrückungshifle I lief bis 30. September 2020.
Mehr Infos unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-07-08-ueberbrueckungshilfe.htm
Nähere Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen und zu den Förderkonditionen finden Sie
unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen“.
Bitte beachten Sie:
Anträge für die Überbrückungshilfe können ausnahmslos nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Hierzu steht ein bundesweites Antragserfassungssystem zur Verfügung. Falls Sie bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z.B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:
- Steuerberater-Suchdienst
- Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
- Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)
Bundes-Hilfsprogramm für Reisebusunternehmen
Der Bund hat ein Hilfsprogramm zur Unterstützung der Reisebusunternhemen aufgelegt. Reisebusunternehmen können ab 24. Juli 2020 Anträge beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) stellen. www.bag.bund.de
Mit dem Hilfsprogramm können Vorhalte- und Vorleistungskosten der Reisebusunternehmen, die zwischen dem 17.03.2020 und 30.06.2020 angefallen sind, finanziert werden, d.h. fortlaufende Kosten bestehender Kredit-, Leasing- oder Mietverträge für die Anschaffung moderner Reisebusse (Euro V oder besser) sowie Vorleistungskosten z.B. für Reisekataloge oder Werbeanzeigen. Der Bund stellt insgesamt 170 Millionen Euro bereit. Reisebusreisen waren zur Eindämmung der Pandemie von März bis einschließlich Mai bundesweit verboten. Darauf hatten sich Bund und Länder verständigt.
Eckpunkte der Finanzierungsregelung des Bundes
•Anträge können elektronisch bis zum 30.09.2020 beim BAG gestellt werden. Die Antragsformulare können ab dem 24.07.2020 auf der Internetseite des BAG heruntergeladen werden: www.bag.bund.de.
•Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG).
•Die Hilfen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form von Billigkeitsleistungen gewährt.
•Ausgleichbar sind sogenannte Vorhaltekosten. Das sind fortlaufende Tilgungs- oder Leasingraten für die Anschaffung der Reisebusse vor der Corona-Pandemie sowie „Vorleistungskosten“ z.B. für Reisekataloge oder Werbeanzeigen.
•Berücksichtigt werden neue oder gebrauchte Busse mit der Schadstoffklasse Euro V oder besser.
•Der Höchstbetrag liegt bei 26.334 Euro pro Bus. Doppelförderungen sind mit Blick auf andere COVID-19-bedingte Unterstützungsleistungen ausgeschlossen.
Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.