FAQs
Regelungen für eine Inzidenz bis 100
Weiterbildungsangebote sind bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers oder bei gleichzeitiger Anwesenheit von einer Person pro angefangene 20 qm Fläche des Unterrichtsraums in Präsenzform zulässig. Bei einem größeren Personenkreis sind diese Bildungsangebote nur digital zulässig.
Folgende Angebote sind ungeachtet der obenstehenden Quadratmeter-Regelungen mit mehreren Teilnehmenden zulässig, sofern entsprechende Hygienekonzepte vorliegen und unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen.
- Vorbereitungskurse für das Nachholen eines Schulabschlusses
- Nicht aufschiebbare Prüfungen nach den §§ 37 und 48 BBiG sowie nach den §§ 31, 39, 45 und 51 a HwO oder vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte und nicht aufschiebbare Prüfungen sowie die zur Durchführung dieser Prüfungen zwingend erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten
- Nicht aufschiebbare Prüfungen, die auf Grundlage einer Verordnung nach den §§ 53, 54 oder 58 BBiG oder den §§ 42 oder 42j HwO vorgenommen werden
- Kurse und Prüfungen der Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“
- Kurse und Prüfungen der Integrationskurse, der Berufssprachkurse, der Erstorientierungskurse und der MiA-Kurse des des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, einschließlich der Einstufungstests
- Sprachkurse und Prüfungen, die den Zugang zu Hochschulen oder Berufsausbildungen in Deutschland ermöglichen (sogenannte Selbstzahlerkurse)
- Einbürgerungstests sowie Deutschkurse und Prüfungen, die Voraussetzung sind für das Ablegen eines Einbürgerungstests
- Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen
- abschließende Prüfungen an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die den Zugang zu Hochschulen ermöglichen.
- Erste-Hilfe-Kurse
Regelungen für eine Inzidenz zwischen 100 und 165
Weiterbildungsangebote sind bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers oder bei gleichzeitiger Anwesenheit von einer Person pro angefangene 20 qm Fläche des Unterrichtsraums bis zu einer Inzidenz von 100 in Präsenzform zulässig. Bei einem größeren Personenkreis sind diese Bildungsangebote nur digital zulässig.
Folgende Angebote sind ungeachtet der obenstehenden Quadratmeter-Regelungen mit mehreren Teilnehmenden zulässig, sofern entsprechende Hygienekonzepte vorliegen und unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen:
- Vorbereitungskurse für das Nachholen eines Schulabschlusses
- Nicht aufschiebbare Prüfungen nach den §§ 37 und 48 BBiG sowie nach den §§ 31, 39, 45 und 51 a HwO oder vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte und nicht aufschiebbare Prüfungen sowie die zur Durchführung dieser Prüfungen zwingend erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten
- Nicht aufschiebbare Prüfungen, die auf Grundlage einer Verordnung nach den §§ 53, 54 oder 58 BBiG oder den §§ 42 oder 42j HwO vorgenommen werden
- Kurse und Prüfungen der Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“
- Kurse und Prüfungen der Integrationskurse, der Berufssprachkurse, der Erstorientierungskurse und der MiA-Kurse des des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, einschließlich der Einstufungstests
- Sprachkurse und Prüfungen, die den Zugang zu Hochschulen oder Berufsausbildungen in Deutschland ermöglichen (sogenannte Selbstzahlerkurse)
- Einbürgerungstests sowie Deutschkurse und Prüfungen, die Voraussetzung sind für das Ablegen eines Einbürgerungstests
- Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen
- abschließende Prüfungen an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die den Zugang zu Hochschulen ermöglichen.
- Erste-Hilfe-Kurse
Das Bundesinfektionsschutzgesetz schreibt bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen den Schwellenwerten 100 bis 165 Wechselunterricht vor. Da es dazu bisher keine genaue Auslegung des Bundes gibt, gehen wir davon aus, dass sich diese Vorgabe auf das Abstandsgebot bezieht. Es gilt somit weiterhin die Regel, dass bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m auch eine ganze Lerngruppe unterrichtet werden kann.
Nein, der Präsenzunterricht ist aber einer Inzidenz von 165 untersagt. Dies regelt § 10 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes.
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Kursabschließende Prüfungen für die oben gelisteten Angebote können weiterhin in Präsenz stattfinden.
Abweichend hiervon kann die zuständige Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit, für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Verwaltung, der medizinischen Versorgung oder der Pandemiebewältigung oder des Nachhilfe- oder Förderunterrichts oder der Berufs- und Studienorientierung für Schülerinnen und Schüler haben, die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen, in der Regel nicht mehr als 20 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer anwesend sind, und dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Dabei gilt das Hygienekonzept für außerschulische Bildungsmaßnahmen, Aus-, Fort- und Weiterbildung. Dies beinhaltet seit dem 06. März die generelle Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards.
Bitte beachten Sie auch die Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen bzw. der Stadtverwaltungen.
Für Sportangebote gelten die Regeln des Amateur- und Freizeitsport nach §10 der 20. CoBeLVO. Weitere Informationen finden Sie in den FAQs „Sport“.
Musikunterricht ist bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Musikschülerin oder eines Musikschülers oder bei gleichzeitiger Anwesenheit von einer Person pro angefangene 20 qm Fläche des Unterrichtsraums in Präsenzform zulässig. Für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente, gilt in geschlossenen Räumen die Testpflicht. Für weitere Regelungen zum Musikbereich beachten Sie bitte die FAQs „Kultureinrichtungen und Kulturschaffende“.
Um dem ansteigenden Infektionsgeschehen entgegenzuwirken und die im Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 geregelte sogenannte „Notbremse“ umzusetzen, sah die Achtzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz eine Verpflichtung zum Erlass von Allgemeinverfügungen mit verschärften Maßnahmen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50, mehr als 100 und mehr als 200 vor. Durch das In-Kraft-Treten des bereits erwähnten Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite finden sich nunmehr weite Teile der in den bisherigen Allgemeinverfügungen für Kommunen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 und von mehr als 200 vorgesehenen Verschärfungen in § 28b IfSG, einer bundesgesetzlichen Regelung, wieder. § 28b IfSG sieht besondere Regelungen vor, sofern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch Institut veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet. Diese besonderen Maßnahmen gelten dort dann ab dem übernächsten Tag.
Das Verhältnis des § 28 b IfSG zur Zwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist kraft grundgesetzlicher Anordnung eindeutig geregelt: Soweit Länderverordnungen, also auch die Zwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, zu § 28 b IfSG im Widerspruch stehen oder die gleiche Materie regeln, sind diese landesrechtlichen Regelungen nichtig. Dies folgt aus Art. 31 Grundgesetz (GG) („Bundesrecht bricht Landesrecht“). Daher enthält die Zwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz keine Regelungen mehr zu Bereichen, die bereits durch § 28b IfSG geregelt sind. Sind die in § 28b IfSG genannten Voraussetzungen erfüllt (Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge), so gelten in den entsprechenden Kommunen ab dem übernächsten Tag die Regelungen des § 28b IfSG sowie daneben – für die nicht durch § 28b IfSG geregelten Bereiche – die übrigen Regelungen der Zwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz. Beide Regelungswerke müssen demnach nebeneinander beachtet werden. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 100 findet § 28b IfSG hingegen keine Anwendung, es gelten dann allein die Regelungen der Zwanzigsten Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz.
§ 28b Abs. 1 IfSG sieht die Begrenzung von Zusammenkünften, Ausgangsbeschränkungen, die Schließung von Freizeiteinrichtungen, gewerblichen Einrichtungen und kulturellen Einrichtungen, Beschränkungen bei der Sportausübung, die Schließung gastronomischer Einrichtungen, Einschränkungen bei den körpernahen Dienstleistungen, Beschränkungen im Personenverkehr und die Untersagung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken vor. Regelungen im Rahmen der Zwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung, die diese Bereiche betreffen, gelten daher nur in Kommunen mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100. Allerdings sieht § 28b Abs. 5 IfSG vor, dass weitergehende Schutzmaßnahmen, d.h. insbesondere auch durch Regelungen in Rechtsverordnungen der Länder, die über die in § 28b IfSG vorgesehenen infektionsschutzrechtlichen Einschränkungen hinausgehen und damit zu einem stärkeren Infektionsschutz führen, möglich sind und Anwendung finden. Die bundeseinheitlichen Maßnahmen sollen ausweislich der Gesetzbegründung dazu dienen, ein Mindestmaß an Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen sicherzustellen. Darüber hinaus gehende Schutzmaßnahmen in den Ländern sind jederzeit möglich, diese gehen dann den entsprechenden Regelungen des § 28b IfSG vor. Diese Regelungssystematik wird in § 1 Abs. 13 der Zwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ausdrücklich klargestellt. Soweit in der Zwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz besondere Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 vorgesehen sind, die Bereiche betreffen, die nicht Gegenstand des § 28b IfSG sind, ist dies nach den allgemeinen Regelungen (siehe oben) ohnehin möglich, diese gelten unverändert fort.
Da es sich bei den meisten Anerkennungen nach § 7 Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) um eine sogenannte „Typenanerkennung“ mit zweijähriger Gültigkeitsdauer handelt, besteht jederzeit die Möglichkeit, die geplante Bildungsfreistellungsveranstaltung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Zweijahresfrist als Ersatztermin nachzuholen.
In Abweichung zu dem Regelfall, dass die Anerkennungen von Bildungsfreistellungsveranstaltungen nach § 7 BFG grundsätzlich nur für die Durchführung in Präsenzform ausgesprochen werden, besteht nun für Anbieter die Möglichkeit, die Durchführung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen auf das Onlineformat zu erweitern.
Dazu ist es notwendig, dass eine neue Nebenbestimmung in den Anerkennungsbescheid aufgenommen wird, die die Onlinedurchführung bis zu einem bestimmten Umfang erlaubt.
Ziel ist es, den Anbietern von Bildungsfreistellungsveranstaltungen trotz der coronabedingten Beschränkungen, die im Hinblick auf die Durchführung von Präsenzveranstaltungen gelten, die Durchführung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen auch weiterhin zu ermöglichen.
Die bestehende Anerkennung wurde nur für die Durchführung als Präsenzveranstaltung erteilt. Daher ist mit einer „alten“ Anerkennung eine Onlinedurchführung nicht möglich.
Anbieter, die ihre bereits anerkannte Bildungsfreistellungsveranstaltung ganz oder teilweise online durchführen möchten, können jedoch ab sofort eine Änderung ihrer bestehenden Anerkennung unter Angabe der Anerkennungsziffer beantragen.
Dafür muss der Anbieter zunächst das Änderungsantragsformular ausfüllen und beim zuständigen BFG-Referat im Weiterbildungsministerium einreichen. Hinzuzufügen ist der geänderte Unterrichtsplan aus dem die geplanten Onlineunterrichtstage klar ersichtlich sind.
Bei neu zu beantragenden Anerkennungen für Bildungsfreistellungsveranstaltungen wird die neue Nebenbestimmung in den Anerkennungsbescheid unmittelbar aufgenommen.
Die neue Nebenbestimmung gibt dem Anbieter dabei nur eine zusätzliche Möglichkeit, die Veranstaltungen auch im Onlineformat durchzuführen. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Onlinetagen ist ihm damit zukünftig möglich. Er kann die Veranstaltung aber auch weiterhin nur in Präsenzform anbieten.
Soll eine Anerkennung neu beantragt werden und steht bereits fest, dass die Veranstaltung im Onlineformat durchgeführt werden soll, hat der Anbieter mit den neuen Antrag auf Anerkennung zugleich den Onlineunterrichtsplan einzureichen.
Ein Merkblatt sowie die Antragsformulare finden Sie auf unserer Bildungsfreistellungsseite unter: www.bildungsfreistellung.rlp.de.