Anmeldepflicht, Test- bzw. Nachweispflicht und Quarantänepflicht bei Einreise aus dem Ausland
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zur Anmeldepflicht, Test- bzw. Nachweispflicht und Quarantänepflicht bei Einreise aus dem Ausland.
Die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung finden Sie hier:
https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt die Anmeldepflicht sowie die Test- bzw. Nachweispflicht.
Antworten auf die meistgestellten Fragen zur Absonderungspflicht für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen, krankheitsverdächtige Personen, Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen finden Sie unter den FAQs zur Absonderung.
Es werden drei Arten von Risikogebieten im Ausland unterschieden. Die jeweilige Einstufung erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und gilt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert-Koch-Institut im Internet.
Risikogebiet: Ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (einfaches Risikogebiet).
Hochinzidenzgebiet: Ein Risikogebiet mit einer besonders hohen Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und
Virusvarianten-Gebiet: Ein Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko durch verbreitetes Auftreten bestimmter SARS-CoV-2 Virusvarianten.
Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts finden Sie tagesaktuelle Informationen zur Einstufung als einfaches Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet.
Entsprechend der Einstufungen bestehen für einfache Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvarianten-Gebiete unterschiedliche Regelungen zur Anmeldepflicht, Test- bzw. Nachweispflicht und Quarantänepflicht bei Einreise aus dem Ausland und unterschiedliche Ausnahmen von diesen Regelungen. Unsere FAQs bieten Ihnen im Folgenden eine Übersicht darüber, was Sie bei der Einreise aus dem Ausland beachten müssen.
FAQ zur Anmeldepflicht, Test- bzw. Nachweispflicht und Quarantänepflicht bei Einreise aus dem Ausland
Sie müssen zunächst prüfen, ob Sie sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Ist dies der Fall gelten die unten angeführten Regelungen zur Anmeldepflicht, Testpflicht und Quarantänepflicht.
Es werden drei Arten von Risikogebieten im Ausland unterschieden. Die jeweilige Einstufung erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und gilt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert-Koch-Institut im Internet.
Risikogebiet: Ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (einfaches Risikogebiet).
Hochinzidenzgebiet: Ein Risikogebiet mit einer besonders hohen Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und
Virusvarianten-Gebiet: Ein Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko durch verbreitetes Auftreten bestimmter SARS-CoV-2 Virusvarianten.
Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts finden Sie tagesaktuelle Informationen zur Einstufung als einfaches Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet.
Wenn Sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem einfachen Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet
- vor Einreise eine digitale Einreisanmeldung über www.einreiseanmeldung.de durchzuführen oder eine schriftliche Ersatzmitteilung auszufüllen,
- spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Nachweis zu verfügen, dass sie aktuell nicht mit dem Coronavirus infiziert sind und diesen auf Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen und
- sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern.
Von diesen Pflichten gibt es Ausnahmen. Informationen dazu finden Sie unter „Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Einreiseanmeldung?“, „Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht?“ und „Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich aus einem einfachen Risikogebiet oder aus einem Hochinzidenzgebiet einreise?“.
Neben der genannten allgemeinen Test- und Nachweispflicht werden für Einreisen aus Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten besondere Maßnahmen vorgesehen (siehe unter „Was muss ich bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet beachten?“ und „Was muss ich bei der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet beachten?“).
Wenn Sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet
- vor Einreise eine digitale Einreisanmeldung über www.einreiseanmeldung.de durchzuführen oder eine schriftliche Ersatzmitteilung auszufüllen,
- bereits bei Einreise über einen Nachweis zu verfügen, dass sie aktuell nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, und diesen auf Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt sowie ggf. dem Beförderer und bei Einreise der Grenzpolizei vorzulegen und
- sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern.
Informationen zu Ausnahmen hiervon finden Sie unter „Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Einreiseanmeldung?“, „Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht?“ und „Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich aus einem einfachen Risikogebiet oder aus einem Hochinzidenzgebiet einreise?“.
Wenn Sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind Sie verpflichtet
- vor Einreise eine digitale Einreisanmeldung über www.einreiseanmeldung.de durchzuführen oder eine schriftliche Ersatzmitteilung auszufüllen,
- bereits bei Einreise über einen Nachweis zu verfügen, dass sie aktuell nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, und diesen auf Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt sowie ggf. dem Beförderer und bei Einreise der Grenzpolizei vorzulegen und
- sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern.
Ausnahmen von der Anmeldepflicht und Ausnahmen von der Testpflicht bestehen nicht. Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen nur in wenigen Einzelfällen (siehe „Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht, wenn ich aus einem Virusvarianten-Gebiet einreise?“).
Grenzgänger haben ihren Wohnsitz im Land Rheinland-Pfalz und arbeiten, studieren oder absolvieren ihre Ausbildung im Ausland. Grenzpendler haben umgekehrt ihren Wohnsitz im Ausland und arbeiten, studieren oder absolvieren ihre Ausbildung im Land Rheinland-Pfalz. Grenzgänger und Grenzpendler kehren regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurück.
Regelungen für einfache Risikogebiete
Für Grenzgänger und Grenzpendler gilt
- die Pflicht, ihre Einreise anzumelden (www.einreisanmeldung.de),
- keine Testpflicht und
- keine Quarantänepflicht.
Die an Rheinland-Pfalz grenzenden Länder Frankreich, Belgien und Luxemburg sind derzeit als einfache Risikogebiete eingestuft (Stand 15.02.2021).
Tagespendler sind Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Dies umfasst im Regelfall z.B. berufliche Tätigkeiten oder Aufenthalte zum Einkaufen und Tanken sowie Tagesausflüge.
Alle Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, auf nicht zwingend notwendige Reisen zu verzichten und genau zu prüfen, ob eine Reise aus privaten Zwecken momentan wirklich dringend erforderlich ist. Ausflüge in die angrenzenden Länder zum Einkaufen und Tanken sind nicht dringend erforderlich.
Regelungen für einfache Risikogebiete
Für Tagespendler gilt
- keine Anmeldepflicht,
- keine Testpflicht und
- keine Quarantänepflicht (wenn sie sich weniger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten haben oder für weniger als 24 Stunden nach Rheinland-Pfalz einreisen).
Die an Rheinland-Pfalz grenzenden Länder Frankreich, Belgien und Luxemburg sind derzeit als einfache Risikogebiete eingestuft (Stand 15.02.2021).
Wer für weniger als 24 Stunden in ein einfachesRisikogebiet oder in ein Hochinzidenzgebiet reist oder für weniger als 24 Stunden aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, fällt unter die Regelungen für Tagespendler (siehe „Unter welchen Voraussetzungen können Tagespendler ins Ausland reisen?“).
Wer im Waren- und Personenverkehr beschäftigt ist und für bis zu 72 Stunden
- aus einem einfachen Risikogebiet einreist, muss die Einreise nicht anmelden; auch die Testpflicht sowie die Quarantänepflicht entfallen, sofern angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;
- aus einem Hochinzidenzgebiet einreist, muss die Einreise anmelden. Bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte entfällt allerdings die Test- und die Quarantänepflicht;
- aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise anmelden und bei der Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte entfällt die Quarantänepflicht.
Wer eine für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderliche und unabdingbareTätigkeit ausübt, eine entsprechende Bescheinigung vom Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber hat und für bis zu 72 Stunden
- aus einem einfachen Risikogebiet einreist, muss die Einreise anmelden, ist aber bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte von der Testpflicht und der Quarantänepflicht befreit;
- aus einem Hochinzidenzgebiet einreist, muss die Einreise anmelden und bei der Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte entfällt die Quarantänepflicht;
- aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise anmelden und bei der Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte entfällt die Quarantänepflicht.
Wer beruflich veranlasst für länger als 24 Stunden aus einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet einreist oder sich in einem einfachen Risikogebiet oder in einem Hochinzidenzgebiet aufhält, muss die Einreise anmelden und nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Es gelten die unter „Welche Anforderungen muss der Test erfüllen“ aufgeführten Regelungen für den Test.
Die Quarantänepflicht entfällt nur für Personen, die über ein negatives Testergebnis verfügen und die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risiko- bzw. Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben oder aus diesen Gründen in das Bundesgebiet einreisen. Die zwingende Notwendigkeit und unaufschiebbare berufliche Veranlassung sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Wer bereits absehen kann, dass der Aufenthalt länger als fünf Tage dauern wird, unterfällt nicht dieser Regelung und muss in Quarantäne mit der Möglichkeit, diese durch einen zweiten Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorzeitig zu beenden.
Für beruflich veranlasste Reisen oder Rückreisen aus einem Virusvarianten-Gebiet in die Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Ausnahmen von der Anmelde-, Test- oder Quarantänepflicht.
Bei der Einreise für länger als 24 Stunden oder einem Auslandsaufenthalt von mehr als 24 Stunden müssen Sie die Einreise immer anmelden, unabhängig von der Art des Risikogebiets, in dem sie sich aufgehalten haben.
Personen, die für bis zu 72 Stunden einreisen, weil sie in Deutschland oder im Ausland Verwandte ersten Grades, die oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörige Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten besuchen bzw. besucht haben oder ein geteiltes Sorge- oder Umgangsrechts auszuüben bzw. ausgeübt haben
und
- aus einem einfachen Risikogebiet einreisen, müssen nicht nachweisen, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Außerdem entfällt die Quarantänepflicht;
- aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, müssen bei Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. In diesem Fall entfälltdieQuarantänepflicht;
- aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, müssen bei Einreise nachweisen, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein und sich für zehn Tage in Quarantäne begeben mit der Möglichkeit, diese nach fünf Tagen durch einen zweiten negativen Test frühzeitig zu beenden.
Personen, die
- für länger als 72 Stunden einreisen, weil sie in Deutschland oder im Ausland Verwandte ersten oder zweiten Grades, die oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörige Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten besuchen bzw. besucht haben oder ein geteiltes Sorge- oder Umgangsrechts auszuüben bzw. ausgeübt haben oder
- die zu einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen oder
- die aufgrund des Beistands oder zur Pflege einer schutz- oder hilfebedürftigen Person einreisen
und
- aus einem einfachen Risikogebiet einreisen, müssen innerhalb von 48 Stunden vor oder nach Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Sobald ein negatives Testergebnis vorliegt – also ggf. auch bereits bei der Einreise mitgeführt wird – , entfälltdieQuarantänepflicht;
- aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, müssen bei Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. In diesem Fall entfälltdieQuarantänepflicht;
- aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, müssen bei Einreise nachweisen, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein und sich für zehn Tage in Quarantäne begeben mit der Möglichkeit, diese nach fünf Tagen durch einen zweiten negativen Test frühzeitig zu beenden.
Es besteht die Verpflichtung, das zuständige Gesundheitsamt vor Einreise zu informieren. Dieser Verpflichtung kommen Sie nach, indem Sie Ihre Einreise vorab unter www.einreiseanmeldung.de online anmelden. Sie erhalten über diese digitale Einreiseanmeldung nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen eine Bestätigung der erfolgreichen Einreiseanmeldung, die Sie als PDF-Dokument entweder auf Ihrem Endgerät speichern oder ausdrucken können. Führen Sie die gespeicherte und/oder ausgedruckte Bestätigung mit sich, um sie ggf. dem Beförderer oder der Grenzpolizei vorlegen zu können.
Falls diese digitale Anmeldung ausnahmsweise nicht möglich ist (z.B. aus technischen Gründen), müssen Sie eine schriftliche Ersatzmitteilung ausfüllen, mitführen und unverzüglich an das Gesundheitsamt übermitteln. Das Muster dafür finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.
Keine Einreiseanmeldung durchführen müssen Einreisende,
- die ohne Zwischenaufenthalt durch das Risikogebiet durchgereist sind
- die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen,
- die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- die bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
- die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Ausnahmen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Grenzpolizei glaubhaft zu machen, z.B. durch Vorlage von Fahrscheinen, Buchungsbescheinigungen oder Dienstausweisen.
Für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten findet die unter Nummer 4 genannten Ausnahme von der Einreiseanmeldung keine Anwendung.
Für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gibt es keine Ausnahmen von der Einreiseanmeldung.
Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem einfachenRisikogebiet aufgehalten hat, muss spätestens 48 Stunden nach der Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Der Test kann vor oder unmittelbar nach der Einreise vorgenommen werden. Bei der Vornahme des Tests vor Einreise darf die dem Nachweis zugrunde liegende Abstrichnahme allerdings höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein.
Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten hat, muss bereits beider Einreise nachweisen können, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Einreisende müssen sich also zwingend bereits vorder Einreise testen lassen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Abstrichnahme darf allerdings höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein.
Als Nachweis, dass Sie aktuell nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, ist ein ärztliches Zeugnis oder das negative Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus vorzulegen. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen.
Wer aus einem einfachenRisikogebiet einreist, muss den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus auf Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegen. Die Anforderung kann bis zu zehn Tage nach der Einreise erfolgen, so lange ist das Testergebnis daher mindestens aufzubewahren. Außerdem darf die Grenzpolizei bei Einreise schon vorliegende Nachweise überprüfen. Sofern bei Einreisen aus einfachenRisikogebieten noch kein Testergebnis vorgelegt werden kann, ist es innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise einzuholen.
Wer aus einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss das negative Testergebnis auf Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegen. Wer im Rahmen des grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehrs einreist, muss dem jeweiligen Beförderungsunternehmen den Nachweis vor der Abreise vorlegen. Zusätzlich muss der Nachweis auf Anforderung der Grenzpolizei vorgelegt werden.
Corona-Anlaufstellen, an denen Sie sich testen lassen können, finden Sie unter https://www.kv-rlp.de/patienten/wegweiser-coronavirus/corona-anlaufstellen/. Wer sich beim Hausarzt testen lassen möchte, sollte unbedingt vorher dort anrufen. Die Kosten für den Test müssen Sie selbst tragen.
Der Abstrich für den Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise genommen werden. Der Test muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen, die unter https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht werden.
Antigen-Tests werden grundsätzlich aus allen Ländern anerkannt, sofern sie die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien für die Güte von SARS-CoV-2-Ag-Schnelltests erfüllen. Hierzu zählen Tests, die eine ≥80% Sensitivität und ≥97% Spezifität verglichen mit PCR-Tests erreichen. PCR-Tests werden grundsätzlich aus allen Staaten der Europäischen Union sowie vielen weiteren Staaten akzeptiert. Zu den Testanforderungen des Robert-Koch-Instituts siehe https://www.rki.de/covid-19-tests.
Kinder bis einschließlich sechs Jahre müssen sich nicht testen lassen.
Personen, die aus einem einfachen Risikogebiet einreisen, sind von der Testpflicht befreit, wenn sie
- ohne Zwischenaufenthalt durch das einfache Risikogebiet durchgereist sind,
- nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen,
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im einfachenRisikogebiet aufgehalten haben oder für weniger als 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- Beschäftigte im Waren- und Personenverkehr sind und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten,
- als Teil von offiziellen Regierungsdelegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin-Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn in die Bundesrepublik Deutschland zurückreisen,
- für weniger als 72 Stunden aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der bzw. des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin bzw. Ehegatten, Lebenspartnerin bzw. Lebenspartners oder Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen,
- für weniger als 72 Stunden einreisen, angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten und ihre Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
- hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen sind, für weniger als 72 Stunden einreisen und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten,
- Polizeivollzugsbeamte aus Staaten des Schengenraums sind, die in Ausübung ihres Dienstes für weniger als 72 Stunden einreisen,
- Grenzpendler oder Grenzgänger sind und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten,
- zu der in § 54 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Personengruppe gehören oder
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatus, des Truppenstatus der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatus) und des Truppenstatus der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut) sind, die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.
Die Voraussetzung der Ausnahme müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde, dem Beförderungsunternehmen oder der Grenzpolizei glaubhaft gemacht werden.
Alle Ausnahmen gelten nur, wenn die jeweilige einreisende Person nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) leidet.
Personen, die aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, sind von der Testpflicht befreit, wenn sie
- ohne Zwischenaufenthalt durch das Hochinzidenzgebiet durchgereist sind,
- nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen,
- Beschäftigte im Waren- und Personenverkehr sind, angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten und sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
- als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn in die Bundesrepublik Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben oder
- in begründetem Einzelfall bei Vorliegen eines triftigen Grunds von der zuständigen Ordnungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben.
Die Voraussetzung der Ausnahme muss der zuständigen Behörde, dem Beförderungsunternehmen oder der Grenzpolizei auf Verlangen glaubhaft gemacht werden. Alle Ausnahmen gelten nur, wenn die jeweilige einreisende Person nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) leidet.
Personen, die aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, sind in keinem Fall von der Testpflicht befreit.
Eine Einreise ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich.
Wer bis zu 48 Stunden vor der Einreise positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet wurde, darf nicht einreisen.
Wer schon eingereist ist und dann positiv getestet wird, muss sich häuslich absondern. Die FAQs zur Absonderungspflicht für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen, krankheitsverdächtige Personen, Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen finden Sie hier und die Absonderungs-Verordnung hier.
Wer das negative Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden kann.
Ja, wenn Sie aus einem einfachenRisikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusvarianten-Gebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich nicht auf einen geregelten Ausnahmetatbestand berufen können, müssen Sie sich für zehn Tage in Quarantäne begeben. Die entsprechenden Ausnahmeregelungen finden sich in den Quarantänevorschriften der Länder; für Rheinland-Pfalz sind diese in der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) enthalten.
Folgende Personen müssen unabhängig davon, ob ein Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommen wurde, nicht in Quarantäne, wenn sie aus einem einfachenRisikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet in das Bundesgebiet einreisen:
- Personen, die nur zur Durchreise in das Land Rheinland-Pfalz einreisen, sie haben das Land auf dem schnellsten Wege wieder zu verlassen,
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten,
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, wenn sie für einen Aufenthalt bis zu 72 Stunden in das Land Rheinland-Pfalz einreisen,
- Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
- Personen, die für weniger als 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
- Personen, die für weniger als 72 Stunden in das Bundesgebiet einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
- Personen, die hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen sind, für weniger als 72 Stunden einreisen und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten,
- Personen, die bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte zwingend notwendig zur Berufsausübung, zum Studium oder zur Ausbildung in ein oder aus einem Risikogebiet einreisen und die zwingende Notwendigkeit der Einreise durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Berufseinrichtung bescheinigt wird,
- Personen nach § 54 a Infektionsschutzgesetz (IfSG),
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
- Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden.
Die Voraussetzung der Ausnahme müssen der zuständigen Behörde, dem Beförderungsunternehmen oder der Grenzpolizei glaubhaft gemacht werden. Alle Ausnahmen gelten nur, wenn die jeweilige Person nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) leidet.
Liegt bei der Einreise aus einem einfachenRisikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor (siehe „Muss ich mich vor oder nach der Einreise testen lassen?“), sind folgende Personen von der Quarantänepflicht befreit:
- Unabhängig von der Aufenthaltsdauer Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens (bspw. Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist. Die Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,
- Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, einer dringenden medizinischen Behandlung oder des Beistands oder zur Pflege einer schutz- oder hilfebedürftigen Person einreisen,
- Polizeivollzugskräfte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
- Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem einfachen Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit und unaufschiebbare berufliche Veranlassung sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
- Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,
- Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen, für das eine entsprechende Vereinbarung besteht, und
- Personen, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken für einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen; dies ist durch den Arbeitgeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Die Voraussetzung der Ausnahme müssen der zuständigen Behörde, dem Beförderungsunternehmen oder der Grenzpolizei glaubhaft gemacht werden. Alle Ausnahmen gelten nur, wenn die jeweilige Person nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) leidet.
Folgende Personen müssen nicht in Quarantäne, wenn sie aus einem Virusvarianten-Gebiet das Bundesgebiet einreisen:
- Personen, die nur zur Durchreise in das Land Rheinland-Pfalz einreisen, sie haben das Land auf dem schnellsten Wege wieder zu verlassen,
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten, und
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist und für bis zu 72 Stunden in das Land Rheinland-Pfalz einreisen, die Erforderlichkeit und Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen.
Frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise können Sie einen zweiten Coronatest durchführen lassen und die Quarantäne frühzeitig beenden, wenn bei diesem zweiten Test ein negatives Testergebnis vorliegt. Für die Berechnung der Frist wird der Tag, an dem Sie einreisen, nicht mitgezählt. Wenn Sie beispielsweise am 22. Februar einreisen, können Sie sich ab dem 27. Februar „freitesten“ lassen.
Das negative Testergebnis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der zugrundeliegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen, siehe https://www.rki.de/covid-19-tests.
Die Absonderung kann am besten in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus erfolgen. Hotels sind grundsätzlich keine geeigneten Absonderungsorte.
Im Falle des Verstoßes kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 € – im Regelfall 1.000 € – verhängt werden.
Die Quarantänepflicht gilt nicht für Personen auf der Durchreise. Sie haben Rheinland-Pfalz aber auf unmittelbaren Weg zu verlassen. Allerdings sollte nach Möglichkeit dabei Kontakt mit anderen Menschen vermieden werden. Bitte beachten Sie, dass es in anderen Bundesländern abweichende Regelungen geben kann.
Die Einreisebestimmungen des Bundes finden Sie auf der Seite der Bundespolizei.