Absonderung und Quarantäneregelungen
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen und Antworten auf die meistgestellten Fragen zur Absonderungspflicht für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen, krankheitsverdächtige Personen, Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen.
Die aktuelle Absonderungs-Verordnung finden Sie hier.
Antworten auf die meistgestellten Fragen rund um die Anmeldepflicht, die Test- bzw. Nachweispflicht und Quarantänepflicht für Einreisende aus dem Ausland finden Sie in unseren FAQs zu den Einreiseregelungen.
Absonderung bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten. Absonderung umfasst Quarantäne bei Verdacht auf eine Infektion und Isolation bei bestätigter Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
In die Absonderung müssen unverzüglich und ohne Aufforderung des Gesundheitsamtes
- positiv getestete Personen,
- Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person,
- enge Kontaktpersonen,
- Covid 19-Krankheitsverdächtige und
- Personen, die aus Risikogebieten einreisen (siehe hierzu: FAQ zu den Einreiseregelungen).
Sollten bei Ihnen Symptome auftreten, wenden Sie sich an Ihre Hausarztpraxis, den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 oder an Ihr Gesundheitsamt.
Hier finden Sie einen Entscheidungsbaum zu der Frage, wann sie in Quarantäne/Absonderung müssen.
FAQ Absonderungspflicht für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen, krankheitsverdächtige Personen, Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen
Absonderung bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten.
Absonderung umfasst Quarantäne und Isolation:
Die Isolierung ist eine behördlich angeordnete Maßnahme bei Erkrankten mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion. Je nach Schwere der Erkrankung kann diese sowohl zu Hause als auch im Krankenhaus erfolgen. Die Entlassung aus der Isolierung erfolgt nach festgelegten Kriterien. In der Regel ist dies der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Person nicht mehr ansteckend ist. Weitere Informationen finden Sie unter „Wie lange soll ich mich als positiv getestete Person in die Absonderung begeben?“
Die Quarantäne ist eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder von Personen, die möglicherweise das Virus verbreiten können. Dabei handelt es sich meist um Kontaktpersonen von Erkrankten sowie Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen. Die Quarantäne kann sowohl behördlich angeordnet sein als auch freiwillig erfolgen.
In die Absonderung müssen
- positiv getestete Personen,
- Covid-19-Krankheitsverdächtige,
- Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person und
- enge Kontaktpersonen.
Einer positiv getesteten Person liegt ein positives Testergebnis vor. Dabei ist es egal, ob die Testung auf das Coronavirus auf einem PCR-Test oder einem durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest beruht und ob die Person das Testergebnis vom Gesundheitsamt oder der Stelle bekommen hat, die den Test vorgenommen und ausgewertet hat.
Jede Person, die unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus (insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust) leidet und die auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder weil sie sich selbst dazu entscheidet einen PCR-Test auf das Coronavirus macht, ist Covid-19-Krankheitsverdächtige/r bis das Testergebnis vorliegt.
Eine enge Kontaktperson hatte engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person und hat deswegen ein höheres Infektionsrisiko (siehe „Was versteht man unter engem Kontakt?“).
Enge Kontaktperson ist, wer nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wird. Für Personen, die ohne eine solche Einstufung oder Mitteilung über die Einstufung, in sonstiger Weise davon Kenntnis erlangt haben, dass sie die Kriterien des Robert Koch-Instituts zur Einstufung als enge Kontaktperson erfüllen, gelten die Regelungen für enge Kontaktpersonen entsprechend.
Bisher wurden „enge Kontaktpersonen“ als „Kontaktpersonen der Kategorie I“ bezeichnet. Die Bezeichnung wurde vom Robert Koch-Institut ohne inhaltliche Änderung angepasst, um die Anwendung der Regelungen zu vereinfachen.
Enger Kontakt besteht zum Beispiel, wenn beim Atmen, Sprechen, Singen oder Schreien der einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wurde, oder bei gemeinsamen längeren Aufenthalten in einem geschlossenen Raum bei mangelnder Frischluftzufuhr.
Weitere Beispiele finden Sie auf der Seite des RKI.
Zum Hausstand gehört, wer mit einer positiv getesteten Person in einem Haushalt zusammenlebt.
Wer über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus SARS CoV-2 verfügt und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweist, ist eine symptomlose, geimpfte Person. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist.
Virusvarianten, sog. „Virusmutationen“, wurden weltweit und auch in Europa identifiziert. Nach derzeitigem Kenntnisstand verbreiten sich einige dieser Virusmutationen schneller als die bisher bekannte Variante. Ist in den Absonderungsvorschriften von Virusmutationen die Rede, sind diese Varianten gemeint. Namentlich handelt es sich nach derzeitigem Kenntnisstand um die Varianten B.1.1.7 (501Y.V1), B.1.351 (501Y.V2) oder B.1.1.28 P.1 (501Y.V.3).
Ein schwerer Krankheitsverlauf liegt immer dann vor, wenn eine zusätzliche Sauerstoffzufuhr erforderlich ist. Daneben ist ein Krankheitsverlauf auch dann schwer, wenn das Gesundheitsamt diese Einschätzung aus anderen Gründen trifft.
Ein „Selbsttest“ ist ein Schnelltest (PoC-Antigentest), der nicht durch geschultes Personal an sich selbst vorgenommen wird. Einen Selbsttest können Sie demnach selbst an sich zu Hause durchführen und müssen dafür nicht ins Testcenter.
Fällt Ihr Selbsttest positiv aus, müssen Sie einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal, z.B. bei Ihrem Hausarzt / Ihrer Hausärztin oder in einem Testzentrum, vornehmen lassen. Wo Sie sich testen lassen können, finden Sie hier.
Ist das Ergebnis dieses Tests auch positiv, müssen Sie sich unverzüglich in die Absonderung begeben.
Nein. Die Pflicht zur häuslichen Absonderung gilt seit dem 9. Dezember 2020 für den unter „Wer muss in die Absonderung“ genannten Personenkreis unmittelbar per Verordnung. Das Gesundheitsamt fordert nicht noch einmal gesondert zur häuslichen Absonderung auf.
Wenn Sie eine positiv getestete Person, oder Covid-19-Krankheitsverdächtige/r sind, müssen Sie sich unverzüglich absondern. Auch enge Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person müssen sich unverzüglich absondern, es sei denn, sie sind eine symptomlose, geimpfte Person (siehe „Wer ist eine symptomlose, geimpfte Person?“). Diese Ausnahme gilt nicht für symptomlose, geimpfte Personen, die Patientinnen bzw. Patienten in einem Krankenhaus, in einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung, in denen eine mit Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, in einer ähnlichen stationären Einrichtung des Gesundheitswesens, in einer Pflegeeinrichtung mit umfassendem Leistungsangebot oder in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege sind.
Es erfolgt keine offizielle Aufforderung des Gesundheitsamts zur Absonderung.
Die Absonderung kann am besten in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus erfolgen. Hotels sind keine geeigneten Absonderungsorte.
Ja. Wenn sich an Ihre Wohnung ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen Sie sich dort aufhalten, sofern der Bereich ausschließlich von Ihnen oder mit Ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird.
Sie dürfen den Ort Ihrer Absonderung während der gesamten Zeit nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamts verlassen. Während der Absonderung dürfen Sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht Ihrem eigenen Hausstand angehören.
Bei Gefahr für Leib oder Leben, wie beispielsweise bei einem Hausbrand, dürfen Sie den Ort der Absonderung verlassen. Gleiches gilt, wenn dies zum Schutz von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder dringenden Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. Ein gewichtiger Grund ist beispielsweise gegeben, wenn Sie einen Coronatest vornehmen lassen. Ein Impftermin ist kein gewichtiger Grund, da er auch zu einem späteren Zeitpunkt wahrgenommen kann.
Beim Verlassen des Absonderungsortes sind Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einzuhalten. Personen, mit denen Sie in Kontakt treten – zum Beispiel medizinisches Personal, Rettungs- oder Feuerwehrkräfte – müssen Sie über die Absonderung und deren Grund vorsorglich informieren.
Leicht erkrankte Patientinnen und Patienten ohne Risikofaktoren für Komplikationen können bei Gewährleistung einer ambulanten ärztlichen Betreuung sowie im Austausch mit dem zuständigen Gesundheitsamt bis zur vollständigen Genesung im häuslichen Umfeld behandelt werden. Nähere Informationen finden Sie unter: www.rki.de/covid-19-ambulant.
Sie dürfen den Ort Ihrer Absonderung während der gesamten Zeit nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamts verlassen. Während der Absonderung dürfen Sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht Ihrem eigenen Hausstand angehören.
Ausnahmen gelten nur, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutz von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder dringenden Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen (z.B. Vornahme eines Coronatests) zwingend erforderlich ist. Ein Impftermin ist kein gewichtiger Grund, da er auch zu einem späteren Zeitpunkt wahrgenommen kann.
Informationen für Patientinnen und Patienten sowie Angehörige finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Flyer_Patienten.pdf?__blob=publicationFile.
Ja. Positiv getestete Personen sollen unverzüglich alle Personen unterrichten, zu denen sie in den letzten zwei Tagen vor dem Coronatest, seit Durchführung des Coronatests oder seit dem Beginn von typischen Symptomen, die dem Test vorausgegangen sind, engen persönlichen Kontakt hatten. Welche Kontakte dies sein können, sehen Sie unter „Was versteht man unter engem Kontakt?“.
Als enge Kontaktperson haben Sie sich unverzüglich nach Kenntniserlangung dieser Einstufung in die Absonderung zu begeben und sich einem PCR-Test zu unterziehen. Unabhängig vom Testergebnis müssen Sie in jedem Fall in der Absonderung bleiben.
Sie dürfen den Ort Ihrer Absonderung während der gesamten Zeit nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamts verlassen. Während der Absonderung dürfen Sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht Ihrem eigenen Hausstand angehören.
Ausnahmen gelten nur, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutz von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder dringenden Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen (z.B. Vornahme eines Coronatests) zwingend erforderlich ist.
Informationen für enge Kontaktpersonen finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Flyer.pdf?__blob=publicationFile.
Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person müssen sich unverzüglich absondern und einen PCR-Test vornehmen lassen. Lediglich symptomlose, geimpfte Hausstandsangehörige der positiv getesteten Person, die keine Patientin bzw. kein Patient in einem Krankenhaus, in einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung, in denen eine mit Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, in einer ähnlichen stationären Einrichtung des Gesundheitswesens, in einer Pflegeeinrichtung mit umfassendem Leistungsangebot oder in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege sind, müssen sich nicht absondern.
Die zur Absonderung verpflichteten Hausstandsangehörigen müssen unabhängig vom Testergebnis in jedem Fall in der Absonderung bleiben. Zur Dauer der Absonderung siehe Ausführungen unter „Wie lange muss ich mich als Hausstandsangehörige bzw. Hausstandsangehöriger einer positiv getesteten Person in die Absonderung begeben?“. Sie dürfen den Ort ihrer Absonderung während der gesamten Zeit nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamts verlassen. Während der Absonderung dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem eigenen Haushalt angehören.
Ausnahmen gelten nur, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutz von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder dringenden Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen (z.B. Vornahme eines Coronatests) zwingend erforderlich ist.
Die positiv getestete Person und die anderen Hausstandsmitglieder sollten sich nach Möglichkeit zeitlich und räumlich trennen. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die positiv getestete Person in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsmitglieder aufhält. Beachten Sie bitte die AHA-Regeln und lüften Sie regelmäßig.
Nur die enge Kontaktperson muss sich unverzüglich absondern und einen PCR-Test vornehmen lassen, sofern sie nicht symptomlos und geimpft ist. Wenn die weiteren Hausstandsangehörigen keinen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten und auch keine Symptome aufweisen, müssen sie sich nicht absondern.
Die enge Kontaktperson und die anderen Hausstandsmitglieder sollten sich nach Möglichkeit zeitlich und räumlich trennen. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die enge Kontaktperson in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsmitglieder aufhält. Beachten Sie bitte die AHA-Regeln und lüften Sie regelmäßig.
Die enge Kontaktperson darf den Ort der Absonderung während der gesamten Zeit nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamts verlassen. Während der Absonderung darf die enge Kontaktperson keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem eigenen Haushalt angehören.
Ausnahmen gelten nur, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutz von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder dringenden Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen (z.B. Vornahme eines Coronatests) zwingend erforderlich ist.
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich zu Hause absondern, nachdem sie von dem positiven Testergebnis erfahren haben.
Positiv getestete Personen, die mittels eines durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest positiv getestet wurden, müssen sich dann nicht mehr absondern, wenn sie sich nach dem durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest noch einem PCR-Test unterziehen und dieser PCR-Test negativ ist. Ist der vorgenommene PCR-Test hingegen positiv, gelten die folgenden Regelungen für die mittels PCR-Test positiv getesteten Personen.
Bei mittels PCR-Test positiv getesteten Personen kommt es für das Ende der Absonderung darauf an, ob typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus (Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns) vorliegen oder nicht:
Positiv getestete Personen ohne typische Symptome können die Absonderung nach Ablauf von 14 Tagen nach Vornahme des positiven PCR-Tests beenden. Wenn allerdings ein Hinweis auf eine Infektion mit einer Virusmutation vorliegt, müssen symptomfreie Personen frühestens am elften Tag der Absonderung einen weiteren PCR-Test durchführen lassen. Ist dieser negativ, können sie die Absonderung nach Ablauf von 14 Tagen nach der ersten PCR-Testung beenden. Ist der PCR-Test positiv, müssen sie nochmals sieben Tage in die Absonderung. Diese sieben Tage beginnen mit dem zweiten Test, jedoch frühestens am 15. Tag der Absonderung. Ein weiterer Test ist dann zur Beendigung der Absonderung nicht mehr erforderlich.
Positiv getestete Personen mit typischen Symptomen dürfen die Absonderung frühestens nach Ablauf von 14 Tagen nach dem positiven PCR-Test beenden, falls sie unmittelbar vor dem Ende der Absonderung mindestens 48 Stunden ununterbrochen symptomfrei waren. Wenn allerdings ein Hinweis auf eine Infektion mit einer Virusmutation vorliegt, muss am ersten symptomfreien Tag und frühestens ab dem elften Tag der Absonderung ein weiterer PCR-Test vorgenommen werden. Ist dieser negativ, dürfen sie die Absonderung nach Ablauf von 14 Tagen nach Vornahme des ersten Tests beenden. Ist der Test positiv, müssen sie nochmals sieben Tage in die Absonderung. Diese sieben Tage beginnen mit dem zweiten Test, frühestens am 15. Tag der Absonderung. Auch bei einem schweren Krankheitsverlauf muss am ersten symptomfreien Tag ein weiterer Test vorgenommen werden: Dabei kann ein durch geschultes Personal vorgenommener PoC-Antigentest frühestens am 14. Tag der Absonderung durchgeführt werden, ein PCR-Test frühestens am elften Tag der Absonderung. Ist dieser Test negativ, kann die Absonderung nach Ablauf von 14 Tagen nach Vornahme des ersten PCR-Tests beendet werden. Ist der Test positiv, muss die positiv getestete Person nochmals sieben Tage in die Absonderung. Diese sieben Tage beginnen mit dem zweiten Test, jedoch frühestens am 15. Tag der Absonderung.
Für Zwecke der Berechnung der Absonderungsdauer wird der Tag der Vornahme der Testung nicht mitgezählt.
Enge Kontaktpersonen, die bereits selbst positiv getestete Personen waren, symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist, müssen sich nicht absondern. Auch enge Kontaktpersonen, die symptomlose, geimpfte Personen sind, müssen sich nicht absondern, es sei denn, sie sind Patientinnen oder Patienten in einem Krankenhaus, in einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung, in denen eine mit Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, in einer ähnlichen stationären Einrichtung des Gesundheitswesens, in einer Pflegeeinrichtung mit umfassendem Leistungsangebot oder in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege. Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz ist dem Gesundheitsamt auf Verlangen in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.
Wenn der PCR-Test der engen Kontaktperson negativ ausfällt und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus auftreten, kann die Absonderung nach Ablauf von vierzehn Tagen nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamts beendet werden. Wenn trotz negativem Testergebnis typische Symptome auftreten, muss eine nochmalige Testung mit einem PCR-Test oder mit einem durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigen-Test durchgeführt werden. Fällt dieser zweite Test positiv aus, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen mit typischen Symptomen. Fällt dieses Testergebnis hingegen negativ aus, endet die Absonderung 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamts.
Wenn der erste PCR-Test der engen Kontaktperson positiv ausfällt gelten für sie ab diesem Zeitpunkt die Regelungen für positiv getestete Personen.
Wenn bei der Person, mit der der enge Kontakt bestanden hat, der Hinweis auf Infektion mit einer Virusmutation vorliegt, setzt die Beendigung der Absonderung der engen Kontaktperson einen weiteren PCR-Test mit negativem Ergebnis voraus. Dieser PCR-Test darf frühestens am elften Tag der Absonderung vorgenommen werden.
Liegt der mittels durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest positiv getesteten Person, mit der der enge Kontakt bestanden hat, ein PCR-Test mit negativem Ergebnis vor, endet auch die Absonderung für die enge Kontaktperson. Die getestete Person hat das negative Testergebnis unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Das zuständige Gesundheitsamt teilt engen Kontaktpersonen mit, dass sie sich nicht mehr absondern müssen.
Für Zwecke der Berechnung der Absonderungsdauer wird der Tag der Vornahme der Testung nicht mitgezählt.
Für Zwecke der Berechnung der Absonderungsdauer wird der Tag der Vornahme der Testung nicht mitgezählt.
Hausstandsangehörige müssen sich unverzüglich absondern, nachdem sie von dem positiven Test der im Hausstand wohnenden Person erfahren haben und einen PCR-Test vornehmen lassen.
Hausstandsangehörige, die bereits selbst positiv getestete Personen waren, symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist, müssen sich nicht absondern. Dies gilt auch für Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung ihres positiv getesteten Hausstandsmitglieds und in den letzten zehn Tagen davor keinen Kontakt zu ihrem positiv getesteten Hausstandsmitglied hatten und selbst symptomfrei sind. Daneben müssen sich auch symptomlose geimpfte Hausstandsangehörige nicht absondern, es sei denn, sie sind Patientinnen oder Patienten in einem Krankenhaus, in einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung, in denen eine mit Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, in einer ähnlichen stationären Einrichtung des Gesundheitswesens, in einer Pflegeeinrichtung mit umfassendem Leistungsangebot oder in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege. Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz ist dem Gesundheitsamt auf Verlangen in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.
Wenn der PCR-Test der/des Hausstandsangehörige/n negativ ausfällt und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus auftreten, endet die Absonderung nach Ablauf von 14 Tagen nach Vornahme des PCR-Tests bei der positiv getesteten Person. Wenn trotz negativem Testergebnis typische Symptome auftreten, muss eine nochmalige Testung mit einem PCR-Test oder mit einem durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigen-Test durchgeführt werden. Fällt dieses Testergebnis negativ aus, endet die Absonderung 14 Tage nach Vornahme des PCR-Tests bei der positiv getesteten Person.
Wenn der PCR-Test der/des Hausstandsangehörige/n positiv ausfällt, wird diese/dieser ab selbst zu einer positiv getesteten Person, so dass für sie /ihn ab diesem Zeitpunkt die Regelungen für positiv getestete Personen gelten.
Liegt bei der positiv getesteten Person des eigenen Hausstands der Hinweis auf eine Infektion mit einer Virusmutation vor, müssen Hausstandsangehörige vor Beendigung der Absonderung zusätzlich einen PCR-Test mit negativem Ergebnis vorweisen können, der frühestens ab dem elften Tag der Absonderung vorgenommen worden sein darf.
Liegt dem mittels durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest positiv getesteten Hausstandsangehörigen ein PCR-Test mit negativem Ergebnis vor, endet auch die Absonderung für die Hausstandsangehörigen. Die getestete Person hat das negative Testergebnis unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Das zuständige Gesundheitsamt teilt den Haushaltsangehörigen mit, dass sie sich nicht mehr absondern müssen.
Für Zwecke der Berechnung der Absonderungsdauer wird der Tag der Vornahme der Testung nicht mitgezählt.
Covid-19-Krankheitsverdächtige müssen sich unverzüglich nach Auftreten der Symptome absondern.
Die Absonderung endet mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit die betreffenden Personen nicht enge Kontaktpersonen oder Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person sind.
Für die Berechnung der Absonderungsfristen wird der Tag, an dem die Absonderung beginnt (d.h. entweder Tag der Testung bei der positiv getesteten Person oder der Tag des letzten Kontakts zu der positiv getesteten Person), jeweils nicht mitgerechnet. Wenn Sie beispielsweise am 1. März engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten, müssen Sie sich sofort am 1. März in Quarantäne begeben. Die 14-tägige Absonderungsfrist läuft ab dem 2. März und endet mit Ablauf des 15. März. Sie dürfen also am 16. März wieder einkaufen, arbeiten gehen und Besuch empfangen etc.
Grundsätzlich können positiv getestete Personen ohne typische Symptome die Absonderung nach Ablauf von 14 Tagen nach Vornahme des positiven PCR-Tests beenden. Wenn allerdings ein Hinweis auf eine Infektion mit einer Virusmutation vorliegt, müssen symptomfreie Personen frühestens am elften Tag der Absonderung einen weiteren PCR-Test durchführen lassen. Ist dieser negativ, können sie die Absonderung nach Ablauf von 14 Tagen nach Vornahme des ersten PCR-Tests beenden. Ist dieser zweite PCR-Test hingegen positiv, müssen sie nochmals sieben weitere Tage in die Absonderung. Diese sieben Tage beginnen mit Vornahme des zweiten Tests, frühestens aber am 15. Tag der Absonderung. Ein weiterer Test nach Ablauf der sieben Tage ist zur Beendigung der Absonderung dann nicht mehr erforderlich.
Grundsätzlich dürfen positiv getestete Personen mit typischen Symptomen die Absonderung frühestens nach Ablauf von 14 Tagen nach dem positiven PCR-Test beenden, falls sie unmittelbar vor dem Ende der Absonderung mindestens 48 Stunden ununterbrochen symptomfrei waren. Wenn allerdings ein Hinweis auf eine Infektion mit einer Virusmutation vorliegt, muss am ersten symptomfreien Tag und frühestens ab dem elften Tag der Absonderung ein weiterer PCR-Test vorgenommen werden. Ist dieser zweite PCR-Test negativ, dürfen sie die Isolation nach Ablauf von 14 Tagen nach Vornahme des erste PCR-Tests beenden. Ist der zweite PCR-Test positiv, müssen sie weitere sieben Tage in der Absonderung verbleiben. Diese sieben Tage beginnen mit Vornahme des zweiten Tests, frühestens aber am 15. Tag der Absonderung. Ein weiterer Test ist dann nicht mehr erforderlich.
Liegt bei der positiv getesteten Person des eigenen Hausstands der Hinweis auf eine Infektion mit einer Virusmutation vor, müssen Hausstandsangehörige vor Beendigung der Absonderung zusätzlich einen PCR-Test mit negativem Ergebnis vorweisen können, der frühestens ab dem elften Tag der Absonderung vorgenommen worden sein darf.
Liegt bei der Person, mit der der enge Kontakt bestanden hat, ein Hinweis auf eine Infektion mit einer Virusmutation vor, setzt die Beendigung der Absonderung einen weiteren PCR-Test mit negativem Ergebnis voraus. Dieser PCR-Test darf frühestens am elften Tag der Absonderung vorgenommen werden.
Wenn Sie während einer Absonderung als enge Kontaktperson, Hausstandsangehörige bzw. Hausstandsangehöriger einer positiv getesteten Person oder Covid-19-Krankheitsverdächtige bzw. Covid-19-Krankheitsverdächtiger positiv auf das Coronavirus getestet werden, sind Sie selbst eine positiv getestete Person und müssen sich entsprechend der Regelungen für positiv getestete Personen absondern.
Nein. Hausstandsangehörige oder Kontaktpersonen, die bereits mit dem Coronavirus infiziert waren, symptomfrei sind und deren Absonderung beendet ist, müssen sich nicht erneut absondern.
Nein. Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung sowie in den letzten zehn Tagen vor der Testung keinen Kontakt hatten und keine Krankheitssymptome aufweisen, müssen sich nicht absondern. Sie sollten aber - wenn möglich - nicht in den gemeinsamen Hausstand zurückkehren.
Es ist entscheidend, wo Sie sich regelmäßig aufhalten und in welchem Hausstand Sie regelmäßigen Kontakt mit den dort wohnenden Personen haben.
Alle Personen, mit denen Sie in den letzten zehn Tagen vor einer positiven Testung oder Auftritt von Symptomen zusammengewohnt haben, sind als Ihre Hausstandsangehörigen anzusehen und müssen sich absondern.
Nein, soweit die weiteren Hausstandsangehörigen keinen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten und keine Symptome aufweisen, müssen diese sich nicht absondern.
Für Sie gelten besondere Regelungen, wenn Sie in
- einem Krankenhaus,
- einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- in einer Dialyseeinrichtung,
- in einer Tagesklinik,
- in einer Entbindungseinrichtung
- oder in einer vergleichbaren Behandlungs- oder Versorgungseinrichtung
beschäftigt sind.
Wenn Sie sich häuslich isolieren oder in Quarantäne begeben mussten, weil sie positiv getestet, Hausstandsangehörige bzw. Hausstandsangehöriger oder enge Kontaktperson sind, können Sie nach Ende Ihrer Absonderungszeit die Einrichtung erst wieder betreten, wenn Sie mittels PCR-Test oder eines durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest negativ getestet wurden. Die dem PCR-Test zugrundeliegende Abstrichnahme darf ab dem ersten symptomfreien Tag, frühesten jedoch am elften Tag der Absonderung vorgenommen werden. Die dem durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest zugrundeliegende Abstrichnahme darf ab dem ersten symptomfreien Tag, frühestens jedoch am 14. Tag der Absonderung vorgenommen werden.
Wenn Sie sich absondern mussten, weil sie positiv getestet, Hausstandsangehörige bzw. Hausstandsangehöriger oder enge Kontaktperson sind, können Sie nach Beendigung Ihrer Absonderung die Einrichtung erst wieder betreten, wenn Sie mittels PCR-Test oder eines durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest negativ getestet wurden. Die dem PCR-Test zugrundeliegende Abstrichnahme darf ab dem ersten symptomfreien Tag, frühesten jedoch am elften Tag der Absonderung vorgenommen werden. Die dem durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest zugrundeliegende Abstrichnahme darf ab dem ersten symptomfreien Tag, frühestens jedoch am 14. Tag der Absonderung vorgenommen werden.
Ja. Das zuständige Gesundheitsamt kann von der Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen erlassen.
Alle Personen, die sich absondern müssen, erhalten vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bescheinigung, aus der die Pflicht zur Absonderung und die tatsächliche Absonderungsdauer hervorgehen. Je nach aktueller Infektionslage kann die Zustellung der Bescheinigung mehrere Tage dauern.
Sie haben in der Regel einen Entschädigungsanspruch ab dem Tag, an dem Sie sich in Absonderung begeben mussten.
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt abhängig davon, ob und inwieweit Sie Symptome haben.
Ja, das vorsätzliche oder fahrlässige Verlassen des Absonderungsortes ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 € geahndet werden.
Die Absonderung wird stichprobenartig durch die zuständigen Ordnungsämter kontrolliert.
Wenn Sie Fragen haben oder sich unsicher sind, können Sie sich an das für Sie zuständige Gesundheitsamt wenden.
Das für Sie zuständige Gesundheitsamt können Sie hier ermitteln: https://tools.rki.de/PLZTool/?q=.