Hygieneplan für Schulen
Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz
7. überarbeitete Fassung, gültig ab 22. Februar 2021
Der Unterricht findet unter besonderen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen statt, die mit Blick auch auf die Virusmutationen nochmals aktualisiert und verstärkt wurden. Der Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz wurde vom Ministerium für Bildung in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie und der Universitätsmedizin Mainz erarbeitet. Er soll die Schulen bei der Umsetzung der notwendigen Hygienemaßnahmen im Schuljahr 2020/21 unterstützen.
Maskenpflicht
In Rheinland-Pfalz gilt Maskenpflicht in allen Schulen, einschließlich der Grundschule und Förderschule, für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige anwesende Personen. Die Maskenpflicht gilt im Schulgebäude auch während des Unterrichts sowie auf dem gesamten Schulgelände auch im Freien. Diese Verpflichtung wird durch die Rechtsprechung geteilt. Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat am 08.03.2021 in zwei Eilverfahren (Aktenzeichen 13 B 266/21.NE und 13 B 267/21.NE, *) rechtskräftig entschieden, dass die Maskenpflicht an den Grundschulen auch während des Unterrichts beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme darstelle und die antragstellenden Schüler nicht in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletze. Mit der Maskenpflicht werde insbesondere der erhöhten Infektionsgefahr durch das Auftreten leichter übertragbarer Virusvarianten Rechnung getragen. Das OVG sieht zudem keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung von Grundschulkindern auch durch das Tragen einer medizinischen Maske. Insbesondere gebe es nach Ansicht des Senats keinen Grund für die Annahme, Masken könnten die Versorgung mit Sauerstoff gefährden oder zu einer gefährlichen Anreicherung von Kohlendioxid führen. Denn es bestehe schließlich, so die Richter, keine ununterbrochene Pflicht zum Tragen der Masken, sondern es könnten in ausreichendem Umfang Pausen gemacht werden. Dementsprechend sieht auch der "Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz" Tragezeitbegrenzungen und Maskenpausen vor, um den Schülerinnen und Schülern regelmäßige Erholungszeiten zu ermöglichen.
* Urteile sind noch nicht veröffentlicht
Geeignet sind medizinische Gesichtsmasken, auch Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder OP-Masken genannt.
Auch für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 werden medizinische Masken empfohlen, es sind aber auch Alltagsmasken weiter zugelassen. Grund dafür ist, dass die jüngeren Kinder nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen weniger infektiös sind und zertifizierte medizinische Masken in Kindergrößen nicht überall verfügbar sind.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen oder tolerieren können.
Das Tragen einer Maske kann die Vermittlung von Unterrichtsinhalten in der Grundschule etwa beim sprachlichen Lernen beeinträchtigen. Deshalb bleibt es in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft, z.B. bei der Vermittlung neuer Unterrichtsinhalte im Bereich der Hör- und Sprecherziehung, bei der Einführung neuer Buchstaben, beim Diktieren oder in anderen spezifischen Unterrichtssituationen unter strenger Einhaltung der übrigen Hygienebestimmungen und insbesondere des Abstandsgebotes auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu verzichten. Darüber hinaus soll die Maskenpflicht behutsam umgesetzt und ausreichend viele Maskenpausen eingelegt werden. Diese können z.B. im Rahmen von Stillarbeitsphasen am Platz oder aber auch bei Bewegungs- und Sportphasen mit Abstand im Freien erfolgen.
FFP2-Masken und Masken mit vergleichbarem Standard (z.B. KN 95) sind Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung und dienen dem Fremd- und Eigenschutz. Sie bestehen aus stark filternden Vliesen und schützen den Träger vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Sie müssen dicht am Gesicht sitzen. Wegen des erhöhten Atemwiderstands ist es grundsätzlich nicht angeraten, FFP2-Masken dauerhaft im Unterricht zu tragen. Sie sollten allenfalls temporär in besonderen Situationen, z. B. bei der Ersten Hilfe, verwendet werden.
Das Land hat den Schulen bereits 1 Million medizinische Masken für Lehrkräfte und andere Bedienstete zur Verfügung gestellt.
Schülerinnen und Schüler, die z.B. ihre Maske vergessen haben, können bei Bedarf ebenfalls aus dem Schulvorrat an medizinischen Masken versorgt werden. Für die Schülerbeförderung wurden bereits mehrfach, zuletzt im Januar 2021, den Trägern 160.000 medizinische Masken zur Verfügung gestellt, damit kein Kind an der Haltestelle zurückbleibt, falls es seine Maske nicht bei sich trägt.
Außerdem wurden den Schulen bereits 250.000 FFP2-Masken geliefert und es werden derzeit weitere 250.000 FFP2-Masken für Sondersituationen zur Verfügung gestellt. Das Land wird bei Bedarf rechtzeitig für den notwenigen Nachschub sorgen, damit jede Lehrkraft ausreichend FFP2-Masken hat, wenn sie diese im Schulalltag benötigt. Zur Meldung von Bedarfen des Schulpersonals ist ein Online-Portal bei der Schulaufsicht der ADD im Aufbau.
Nach den Grund- und Förderschulen erhalten zudem die kombinierten Grund- und Realschulen plus sowie die Grund- und Hauptschulen zusätzlich Face Shields, die von den Lehrkräften in Kombination mit einer Maske als Schutz gegen eine etwaige Tröpfcheninfektion getragen werden können.
Im Gegensatz zu den Alltags- oder Community-Masken sind medizinische (OP-)Masken Medizinprodukte mit klar definierten Filtereigenschaften. Bei festem Sitz können sie auch den Träger der Maske vor Tröpfchen des Gegenübers schützen. Sie sind daher sicherer als Alltagsmasken.
Raumhygiene und Lüften
Eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen wird auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Eine angemessene Reinigung ist völlig ausreichend.
Es muss mindestens eine tägliche Reinigung des Sanitärbereichs erfolgen, bei Sichtverschmutzung auch anlassbezogen.
Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität, da in geschlossenen Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. Eine möglichst hohe Frischluftzufuhr ist eine der wirksamsten Methoden, potenziell virushaltige Aerosole aus Innenräumen zu entfernen. Es ist daher auf eine intensive Lüftung der Räume durch eine sachgerechte Stoßlüftung bzw. Querlüftung zu achten. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird.
Zur Gewährleistung der Hygiene und der Reduzierung möglicherweise in der Luft vorhandener Erreger sind die Unterrichtsräume wie folgt regelmäßig zu lüften:
- vor Unterrichtsbeginn,
- während des Unterrichts: grundsätzlich nach 20 Minuten,
- in den Pausen (Dauer abhängig von der Außentemperatur),
- nach der Raumnutzung (Unterrichtsende).
Die Mindestdauer der Lüftung der Unterrichtsräume ist (neben der Größe des Raumes) von der Temperaturdifferenz zwischen innen und außen und dem Wind abhängig.
Als Faustregel für die Dauer der Lüftung während des Unterrichtes kann gelten
- im Sommer bis zu 10-20 Minuten,
- im Frühjahr/Herbst ca. 5 Minuten und
- im Winter ca. 3-5 Minuten.
Hinweise hierzu finden sich in der Handreichung "Lüften und Raumlufthygiene in Schulen in Rheinland-Pfalz" vom 8. Oktober 2020.
Kurzzeitiges Stoß- und Querlüften mit weit geöffneten Fenstern führt zunächst zwar zu einer Abkühlung der Raumluft um wenige Grad (2 bis 3 Grad Celsius). Dies ist aber nach Aussage von Kinderärztinnen und Kinderärzten gesundheitlich unproblematisch, denn Frischluft erwärmt sich schnell und schon nach kurzer Zeit ist die ursprüngliche Temperatur wieder erreicht. Zu einer Unterkühlung kommt es bei einer Lüftung von 3-5 Minuten nicht.
Eine gute Innenraumluftqualität lässt sich regelmäßig durch eine sachgerechte Fensterlüftung erreichen. Eine möglichst hohe Frischluftzufuhr ist eine der wirksamsten Methoden, potenziell virushaltige Aerosole aus Innenräumen zu entfernen.
Dort wo eine Fensterlüftung nicht vollständig gewährleistet werden kann, können niederschwellige technische Lösungen unter Umständen eine nützliche Unterstützung bieten. Mobile Luftreinigungsgeräte können das Lüften aber nicht ersetzen, da sie die Luft nur umwälzen und keine Frischluft zuführen. Weitere Informationen sind z.B. der Handreichung „Richtig lüften in Schulen“ des Umweltbundesamtes zu entnehmen.
Das Land Rheinland-Pfalz fördert die Anschaffung von Luftreinigungsgeräten unter bestimmten Voraussetzungen über ein Sechs-Millionen-Förderprogramm.
Mindestabstand und Gruppengrößen
Wo ein Mindestabstand von 1,5 m aufgrund der räumlichen Situation und der Klassengröße nicht eingehalten werden kann, werden die Lerngruppen geteilt und im Wechsel unterrichtet. Wo der Abstand auch ohne Teilung eingehalten werden kann, können ganze Klassen in durchgehender Präsenz unterrichtet werden.
In den Klassen- und Kursräumen sind feste Sitzordnungen einzuhalten. Dabei ist eine frontale Sitzordnung zu bevorzugen.
Feste Sitzordnungen sind auch bei Konferenzen, Elternabenden oder ähnlichen Veranstaltungen einzuhalten.
Die Sitzordnungen sind zu dokumentieren.
Umgang mit SARS-CoV-2 infizierten Personen und deren Kontaktpersonen in Schulen
Ist eine Person in einer Klasse infiziert (Indexfall), nimmt das zuständige Gesundheitsamt eine Risikobewertung der Situation vor Ort vor. Diese erfolgt vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Situation im Hinblick auf die Ausbreitung der neuen Virusvarianten. Der Indexfall wird umgehend isoliert. Alle Personen, die vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft wurden, müssen sich umgehend für die Dauer von vierzehn Tagen in Quarantäne begeben und sich einer Testung mittels eines PCR-Tests unterziehen.
Liegt beim Indexfall eine Infektion mit einer Virusmutation vor, ist bei der Kontaktperson der Kategorie I ein negativer PCR-Test Voraussetzung zur Beendigung der Quarantäne. Dieser wird frühestens am elften Tag der Quarantäne durchgeführt.
Die Entscheidung, ob eine Person die häusliche Quarantäne verlassen kann, trifft das zuständige Gesundheitsamt. Wenn die Quarantäne beendet ist, darf die Schule wieder betreten werden.
Weder ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses vorgeschrieben noch ist die Schulleitung berechtigt, einen Test zu verlangen.
Impfungen
Der Anspruch auf eine Impfung und die vorrangige Berücksichtigung bestimmter Personengruppen sind in der Verordnung des Bundes zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geregelt, die im Wesentlichen auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) aufbaut. Höchste Priorität haben Personen mit einem besonders hohen Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer COVID-19-Erkrankung oder solche, die beruflich entweder besonders exponiert sind oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben.
Danach zählen Personen, die in Schulen tätig sind – außer in Grund- und Förderschulen – zu Gruppe 3 mit erhöhter Priorität (zum Beispiel die weiterführenden Schulen).
Personen, die in Grund- oder Förderschulen tätig sind, sind bereits in Gruppe 2 mit hoher Priorität eingestuft.
Weitere Informationen siehe unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-informationen-impfung/corona-impfverordnung-1829940 .
Impfberechtigt in Prioritätsgruppe 2 sind u.a.
- Tätige in Grundschulen sowie in Förderschulen (wenn regelmäßig in der Einrichtung tätig und sie Kontakt mit Mitarbeitenden oder Kindern in der Einrichtung haben)
- Tätige in der Kindertagesbetreuung, z. B. in Kindertagesstätten (wenn regelmäßig in der Einrichtung tätig und sie Kontakt mit Mitarbeitenden oder Kindern in der Einrichtung haben), Tagesmütter und -väter
Erste Impfungen werden ab 01. März 2021 für das in Grund- und Förderschulen tätige Personal durchgeführt (Prioritätsgruppe 2).
Personen, die in Grund- und Förderschulen tätig sind, können sich ab 27.02.2021 über das Online-Portal des Landes (https://impf-termin.rlp.de) für eine Impfung gegen das Corona-Virus registrieren. Die Zuordnung zu einem der Impfzentren erfolgt nach dem Wohnortprinzip. Personen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz ihren Wohnort haben, können sich an der für den Arbeitsort zuständigen Stelle impfen lassen. Im Impfzentrum muss ein durch die Schule ausgestellter Berechtigungsnachweis vorgelegt werden.
Weitere Informationen stehen auf dem Impfportal des Landes unter www.corona.rlp.de/de/impfen/informationen-zur-corona-impfung-in-rheinland-pfalz/ zur Verfügung.
Die neuen Impfstoffe gegen COVID-19 versprechen einen guten individuellen Schutz vor einer Erkrankung. Trotzdem gilt auch für Personen, die geimpft sind, bis auf Weiteres: die AHA+L-Regeln (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltag mit Maske und Lüften) müssen bis auf Weiteres weiterhin eingehalten werden.
Verantwortlichkeit der Schulleitung
In Schulen ist laut Infektionsschutzgesetz die Leitung der Einrichtung für die Sicherstellung der Hygiene verantwortlich. Hygienebeauftragte Personen unterstützen bei der konkreten Planung, Koordinierung und Umsetzung der erforderlichen Hygienemaßnahmen auch über die Corona-Pandemie hinaus.
Zur Vorbereitung auf diese Tätigkeit werden Onlineseminare in Kooperation mit der Universitätsmedizin Mainz und dem Pädagogischen Landesinstitut angeboten.
Sowohl der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung sowie die Erkrankung selbst ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig.
Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Die Gesundheitsämter stellen dafür i.d.R. standardisierte Meldeformulare zur Verfügung. Ein entsprechendes Formular ist auch auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz abrufbar.
Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (vgl. § 9 Abs. 3 IfSG). Zeitgleich ist auch die zuständige Schulaufsicht zu informieren. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten hat. Das Gesundheitsamt ist befugt, von dem Meldenden Auskunft über Angaben zu verlangen, die die Meldung zu enthalten hat.
Zeitgleich ist auch die zuständige Schulaufsicht zu informieren.
Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet in eigener Verantwortung nach einer entsprechenden Risikobewertung auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes über Quarantänemaßnahmen, SARS-CoV-2 Testungen und Schließungen von einzelnen Klassen, Kursen oder ganzen Schulen.
Schon wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten ist eine mit dem Gesundheitsamt, dem Schulträger und der Schulaufsicht abgestimmte frühzeitige Information der betroffenen Personenkreise (diese können sein: Kollegium, Personalrat, Schulelternbeirat, Schülerinnen und Schüler, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte) zwingend erforderlich.
Dabei gilt der Grundsatz: Interne vor externer Information! Vor Information der Medien und damit der Öffentlichkeit ist sicherzustellen, dass zunächst möglichst alle unmittelbar betroffenen Personen über einen ausreichenden Informationsstand verfügen. Siehe hierzu auch „Basisregeln im Umgang mit Presse und Medien“ in der Handreichung für den Umgang mit Krisensituationen an Schulen.
Personaleinsatz
Angesichts der momentanen Infektionslage bestehen hinsichtlich des Personaleinsatzes keine Einschränkungen. Es besteht grundsätzlich für das gesamte Personal in jeder Situation die Möglichkeit, sich durch die Einhaltung der o.g. Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen sowie den Regelungen zum Mindestabstand zu schützen.
Laut Robert Koch Institut ist eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe nicht möglich. Sie erfordert eine Bewertung der individuellen Risikofaktoren.
Eine Befreiung vom Präsenzunterricht kann erfolgen, wenn
- in der Schule ein durch das Gesundheitsamt bestätigter COVID-19- Verdachtsfall vorliegt. Die Befreiung erfolgt durch die Schulleitung bis zur Klärung des Verdachts.
- in der Schule ein durch das Gesundheitsamt bestätigter COVID-19-Erkrankungsfall vorliegt. Die Befreiung erfolgt durch die Schulleitung bis 14 Tage nach dem letzten Erkrankungsfall in der Schule.
- im Einzelfall wegen der besonderen Schwere der Grunderkrankung(en) der Einsatz aus Gründen der Fürsorge bis auf Weiteres nicht zu verantworten ist. Die Befreiung erfolgt befristet und solange dies aus Fürsorgegesichtspunkten erforderlich ist.
Über die Befreiung vom Präsenzunterricht entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Lehrkraft und der Basis einer Empfehlung des Instituts für Lehrergesundheit. Sofern eine Befreiung durch die Schulleitung bereits vor Inkrafttreten des 7. Hygieneplans auf der Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung erfolgt ist, ist eine nachträgliche Empfehlung des IfL nicht erforderlich. Lehrkräfte, die vom Präsenzunterricht befreit werden, erhalten nach Weisung der Schulleitung eine andere dienstliche Aufgabe, die entweder in der Schule oder von zu Hause erbracht wird.
Schwangerschaft ist grundsätzlich nicht mit einem erhöhten Risiko verbunden (siehe Stellungnahme Berufsverband der Frauenärzte e.V. ).
Bei einer nachgewiesenen Infektion in der Schule ist die Schwangere bis zum 14. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall vom Präsenzunterricht zu befreien. Gleiches gilt bei einem durch das Gesundheitsamt bestätigten Verdachtsfall für die Zeit bis zur Klärung des Verdachts.
Für schwangere Schülerinnen gilt das zuvor für schwangere Lehrerinnen Genannte entsprechend. Die betroffenen Schülerinnen erhalten ein Angebot im Fernunterricht, das dem Präsenzunterricht gleichsteht.
Sofern eine Lehrkraft mit einem Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen
Die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht kann zum Schutz der Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen bei der Schulleitung vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet.
Lehrkräfte, die temporär vom Präsenzunterricht befreit werden, erhalten nach Weisung der Schulleitung eine andere dienstliche Aufgabe, die entweder in der Schule oder von zu Hause erbracht wird.
Ob und ggf. welche Anpassungen im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) z.B. hinsichtlich des Eingliederungsplans erforderlich sind, kann nur im Einzelfall geprüft und entschieden werden.
Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen
Auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen unterliegen der Schulpflicht.
Im Einzelfall muss durch die Eltern/Sorgeberechtigten in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten äußerst kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht und somit Isolation der Schülerin oder des Schülers zwingend erforderlich macht. Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht für medizinisch erforderlich gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein Angebot im Fernunterricht, das dem Präsenzunterricht gleichsteht.
Zu prüfen ist, ob eine reguläre Beschulung mit gesonderten Hygienemaßnahmen eine Alternative zur Befreiung von der Präsenzpflicht darstellen kann (geschützte Präsenz), damit die Anbindung an die Schule und möglichst auch an die Klassengemeinschaft nicht verloren geht. Zu den möglichen Maßnahmen gehört die Einhaltung des Mindestabstands zu Mitschülerinnen und Mitschülern, das Tragen einer höherwertigen Schutzmaske oder weitere Schutzmaßnahmen.
Weitere Maßnahmen:
- nur einzelne Aktivitäten, bei denen Kontakte nur schwer vermieden werden können, werden in Distanz fortgeführt oder räumlich und zeitlich getrennt von den Mitschülerinnen und Mitschülern durchgeführt (z.B. Sport), während Präsenzveranstaltungen immer vorrangig durchgeführt werden. Dieses Vorgehen bietet sich ggf. nach Absprache mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin an.
Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen besuchen unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen die Schule, soweit es der Gesundheitszustand erlaubt. Sie werden beim Lernen unterstützt und behalten eine Anbindung an die Schule, Mitschülerinnen und Mitschüler und Lehrkräfte.
Ggf. können auch zeitlich begrenzte, zum Klassen- bzw. Kursverband asynchrone Präsenzphasen in der Schule angeboten werden. Diese können von kurzen Beratungsgesprächen bis hin zur Nutzung eines Lernbüros, eines Klassenzimmers o.ä. in der Schule außerhalb oder am Rande der regulären Kernunterrichtszeiten reichen, so dass eine räumliche und zeitliche Trennung von Mitschülerinnen und -schülern erreicht wird.
Von Bedeutung ist es, dass diese Präsenzphasen in einem regelmäßigen Turnus und nach festen Absprachen gut geplant, unter Vorkehrung besonderer Infektionsschutzmaßnahmen und mit klarem Ziel stattfinden.
Die regelmäßigen Präsenzphasen werden mit Selbstlernzeiten außerhalb der Schule verknüpft, so dass die Verzahnung zwischen Präsenz- und häuslichen Lernphasen besonders in den Blick zu nehmen ist.
Nein, ein solches Attest ist nicht erforderlich und darf auch von Schulen nicht eingefordert werden.
Auch für diese Schülerinnen und Schüler gilt die Schulpflicht. Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Fernunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
Schulverpflegung
Ja, der Abstand ist grundsätzlich einzuhalten.
Es muss gewährleistet sein, dass das Abstandsgebot von 1,5 m zwischen Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Klassen bzw. Kurse eingehalten wird. Das bedeutet, dass nur Schülerinnen und Schüler einer Klasse, die auch im Unterricht ohne Mindestabstand nebeneinandersitzen, in der Mensa ebenfalls ohne Mindestabstand sitzen können. Grundsätzlich ist aber immer der maximal mögliche Abstand einzuhalten. Ausnahme: es existiert eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.
Besteck und Gläser werden, genauso wie der Teller, direkt durch die Ausgabekraft an die Gäste ausgegeben. Das Besteck kann als Gedeck mit einer Serviette umwickelt werden, dies erleichtert die Ausgabe.
Beim Essen in Schichten müssen die Tische mit warmen Wasser und Spülmittel zwischengereinigt werden. Eine Desinfektion ist im Normalfall nicht notwendig, da die Coronaviren (als "behüllte Viren", deren Erbgut von einer Fettschicht umhüllt ist) empfindlich auf fettlösende Substanzen wie Alkohole und Tenside reagieren, die in Seifen und Geschirrspülmitteln enthalten sind.
Gemeinsam genutzte Gegenstände sollten während der Coronapandemie nicht zur freien Verfügung auf den Tischen stehen, obwohl nach Aussagen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) bisher keine Infektionen mit SARS-CoV-2 über gemeinsam genutzte Gegenstände bekannt sind.
Das EU-Schulprogramm wird im Schuljahr 2020/21 fortgesetzt. Unabhängig davon, dass eine Übertragung des Corona-Virus über Lebensmittel grundsätzlich sehr unwahrscheinlich ist, sollten beim Umgang mit Lebensmitteln immer die allgemeinen Regeln der Lebensmittelhygiene beachtet werden. Diese im Rahmen des EU-Schulprogrammes bereits veröffentlichten Hygieneregeln sind weiterhin gültig.
Siehe hierzu die Informatinen des Ministeriums für Umwelt, Ernergie, Ernährung und Forsten
Virusmutationen
Auch die neuen Virusvarianten sind Coronaviren mit identischen Eigenschaften, was die Übertragungswege, die Reservoire im menschlichen Nasen-Rachenraum, die geringe Umweltwiderstandsfähigkeit und die auslösenden Krankheitsbilder anbelangt. Die AHA+L-Regeln gelten weiterhin uneingeschränkt und sind effektiv. Deshalb ist es umso wichtiger, diese Regeln konsequent einzuhalten, um generell eine Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhindern.
Zudem wurden die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen mit Blick auch auf die Virusmutationen nochmals aktualisiert und verstärkt.
Siehe hierzu zum Beispiel auch die FAQs zu
- Maskenpflicht
- Raumhygiene und Lüften
- Mindestabstand und Gruppengrößen
- Umgang mit SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen in Schulen
- Testung auf SARS-COVID-2
Dokumentation, Nachverfolgung und Monitoring
Im Falle einer Infektion bzw. eines Verdachtsfalls ist ein konsequentes Kontaktmanagement durch das Gesundheitsamt zu ermöglichen. Dabei ist eine umfassende Dokumentation nach folgenden Maßgaben zu beachten:
- regelhaftes Dokumentieren der Anwesenheit in den Klassen- und Kursbüchern,
- tägliche Dokumentation der Anwesenheit des regelhaft in der Schule eingesetzten Personals,
- Dokumentation von Einzelförderung mit engem Kontakt zu Schülerinnen und Schülern (z.B. Integrationskräfte),
- tägliche Dokumentation der Anwesenheit weiterer Personen über Namens- und Telefonlisten im Sekretariat (z. B. Handwerker, Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht, Fachleiterinnen und Fachleiter, außerschulische Partner, Erziehungsberechtigte). Deren Anwesenheit ist auf das Notwendigste zu reduzieren.
Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App soll daher allen am Schulleben Beteiligten ausdrücklich empfohlen werden.
Die Corona-Warn-App ist grundsätzlich ab einem Alter von 16 Jahren beziehbar. Kinder und Jugendliche in einem Alter von unter 16 Jahren können die App nutzen, wenn sie dies mit ihren Erziehungsberechtigten abgesprochen haben und diese zustimmen.
Daten zu Infektions- und Verdachtsfällen in rheinland-pfälzischen Schulen und (teil-)geschlossenen Schulen werden tagesaktuell durch die Schulaufsicht statistisch erfasst und sind online unter https://add.rlp.de/de/corona-schulen/ueberblick-ueber-corona-infektionszahlen-an-schulen-in-rlp abrufbar. Tagesaktuelle Daten zur Situation in der Grundschule finden Sie auch uner den allgemeinen Informationen.
Allgemeines
SARS-CoV-2 ist die offizielle Bezeichnung des Virus, das für die aktuelle Pandemie verantwortlich ist. Es gehört zur Gruppe der Coronaviren.
COVID-19 ist die offizielle Bezeichnung der Erkrankung, die durch das SARS-CoV-2 Virus ausgelöst wird.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des RKI.
Grundsätzlich ist auch in Corona-Zeiten Erste Hilfe zu leisten. Wie bisher sind dabei grundlegende Hygienemaßnahmen zu beachten. Dazu gehört beispielsweise das Tragen von Einweg-Handschuhen und die Vermeidung des unmittelbaren Kontaktes zu Blut oder sonstigen Körperflüssigkeiten des Kindes, Schülerin bzw. Schülers, z. B. beim Kleben eines Pflasters. Hierbei ist abzuwägen, ob das Pflaster nicht, je nach Alter, durch das verletzte Kind, der Schülerin bzw. des Schülers selbst geklebt werden kann. Die Ersthelferin bzw. Ersthelfer und wenn möglich auch die verletzte Person sollte eine Mund-Nase-Schutz tragen. Für die Ersthelfenden sollte ein entsprechender Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung stehen. Die Atemspende ist durch den Laien nicht zwingend ohne Beatmungsmaske zu erwarten, jedoch ist bei Bedarf eine Herzdruckmassage durchzuführen. Wenn keine direkte Behandlung erforderlich ist, gilt auch hier, Abstand halten und sonstige Hygieneregeln, wie z. B. Niesen in die Armbeuge, Hände waschen etc. einhalten. Eingesetzte Mehrwegartikel, z. B. Kühlakkus, sind nach dem Einsatz zu desinfizieren.
- Unfallkasse Rheinland-Pfalz 02632 960-0; info(at)ukrlp.de
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Fragestellungen: Institut für Lehrergesundheit (06131-178850)
- Weiterführende Informationen:
Coronavirus: Empfehlungen für Schulen (https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3813
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler sowie Angestellte (z.B. Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte, Hausmeister)
Die nachweisliche Infektion mit SARS-CoV-2 infolge der schulischen Tätigkeiten ist ein Schulunfall.
Bei einer nachweislichen mit SARS-CoV-2 infolge der schulischen Tätigkeiten sollte eine Unfallmeldung erfolgen.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler besteht – neben den unmittelbaren Wegen zum und vom außerhäuslichen Lernort – immer dann, wenn diese an Maßnahmen teilnehmen, welche dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen sind. Mit der neuen Fassung des § 1 Abs. 6 SchulG können anstelle des Präsenzunterrichtes digitale Lehr- und Lernformen treten. Damit sind diese digitalen Lehr- und Lernformen dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen und deren Teilnahme steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt aber nur für den Ersatz des eigentlichen Präsenzunterrichtes. Selbststudium und Hausaufgaben stehen weiterhin nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Orientierung gibt hier der vorgesehene Stundenplan.