Fragen und Antworten
Ganztagsschule
Die Ganztagsschule leistet einen wichtigen Beitrag zur Bildung und individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Ganztagsangebote sind darüber hinaus wichtig, um Familien zu entlasten und stellen einen wichtigen Ort des Lebens von Kindern und Jugendlichen dar.
Ab dem 04. April 2022 findet die Ganztagsschule an allen Schulen im Regelbetrieb statt.
Mit der Organisation des Ganztags im Regelbetrieb entfällt die erweiterte Beurlaubungsmöglichkeit.
Ab dem 04. April 2022 entfällt die Maskenpflicht im Unterricht und auch im Schulgebäude an allen Schulen. Selbstverständlich kann auf freiwilliger Basis weiterhin eine Maske getragen werden.
Wird der Ganztag im Regelbetrieb durchgeführt, so besteht für alle am Ganztag angemeldeten Schülerinnen und Schüler die Teilnahmeverpflichtung am Ganztagsangebot.
Wird die Ganztagsschule im Regelbetrieb organisiert, ist keine Notbetreuung erforderlich.
Die gemeinsame Mittagsverpflegung an Ganztagsschulen ist für viele Schülerinnen und Schüler sowie deren Familien von großer Bedeutung. Durch den Wegfall der bisherigen Maßnahmen kann die Mensakapazität voll ausgeschöpft werden, so dass allen am Ganztagsangebot angemeldeten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Mittagessen ermöglicht werden kann.
Die schulische Förderung sowie das gemeinsame Lernen und das soziale Miteinander sind für Schülerinnen und Schüler von großer Bedeutung. Sofern die Organisation der Ganztagsschule im Regelbetrieb erfolgt, können Schülerinnen und Schüler ohne Einschränkung an klassen(-stufen)übergreifenden Angeboten teilnehmen.
Die Vorgabe zur blockweisen Sitzordnung bei durchmischten Gruppen ist nicht mehr zwingend vorzusehen.
Der erweiterte Zeitrahmen und die personellen Ressourcen der Ganztagsschule sollen zur gezielten Förderung von Schülerinnen und Schülern genutzt werden, die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben.
Im Rahmen des Aktionsprogrammes des Landes CHANCEN@lernen.rlp haben Ganztagsschulen die Möglichkeit, zusätzliche Freiwilligenstellen und Vertragsmittel zu beantragen, um zusätzliche Förder- und Unterstützungsmaßnahmen für die Ganztagsschülerinnen und -schüler zu organisieren. Dies gilt auch für Unterstützungsangebote für die aufgrund des Krieges in der Ukraine geflüchteten Schülerinnen und Schüler, die am Ganztagsangebot teilnehmen.
Für die Personalisierung der Ganztagsschule können weiterhin alle dort tätigen Personengruppen (Lehrkräfte, Pädagogische Fachkräfte, Pädagogisches Personal und Mitarbeiter/-innen im pädagogischen Bereich (MAGTS); Mitarbeiter/-innen von juristischen Personen, Honorarkräfte) und alle zur Verfügung stehenden Vertragsarten in erforderlichem Umfang genutzt werden. Unbenommen davon ist bis auf Weiteres auf vertragliche Vereinbarungen mit einer sehr kurzen Laufzeit, z.B. von Verträgen zur Durchführung von Projekten weiterhin zu verzichten, die nach ein paar Tagen abgeschlossen sind. Hintergrund ist die nach wie vor unabsehbare Ausfallwahrscheinlichkeit.
Da es sich bei den Förder- und Unterstützungsangeboten um unterrichtsnahe und weisungsgebundene Tätigkeiten handelt, sind dort vergleichbar zur Lern- oder Förderzeit im Regelbetreib nur Lehrkräfte und Pädagogische Fachkräfte einzusetzen. Erzieherinnen und Erzieher im Anerkennungspraktikum und Helferinnen und Helfer im Freiwilligendienst können ebenso wie ehrenamtlich Tätige unterstützend eingesetzt werden.
Weil die Ganztagsschule einen wichtigen Beitrag zur individuellen und ganzheitlichen Förderung der Schülerinnen und Schüler leistet, besteht im Rahmen des Landeskonzeptes CHANCEN@lernen.rlp für Ganztagsschulen die Möglichkeit, zusätzliche Mittel für Fördermaßnahmen zu beantragen. Die zusätzlichen Mittel können für einen „Ablösevertrag“ für außerschulisches Personal verwendet werden, der es ermöglicht, Lehrkräfte oder pädagogische Fachkräfte, welche im Projekt- und Freizeitbereich innerhalb der Ganztagsschule eingesetzt sind, zu ersetzen, sodass diese Personalressource für einen Einsatz in der Förderung bzw. im unterrichtsnahen Bereich genutzt werden kann.
Außerschulische Kooperationspartner (Honorarkräfte und Personal juristischer Personen) dürfen aus arbeitsrechtlichen Gründen im Hinblick auf die Nähe der unterrichtsbezogenen Tätigkeit bei der Förderung mit Verweis auf die Begründung von Scheinselbständigkeitsverhältnissen und unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung dort nicht eingesetzt werden.
Freie Mitarbeitende sind bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. Dies bezieht sich jedoch nicht auf grundlegende schulorganisatorische Regelungen und Vorgaben. Zu diesen zählen auch die Infektionsschutzvorgaben des Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in seiner jeweils gültigen Fassung. Somit sind freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter auch an die Einhaltung dieser Vorgaben gebunden. Sie sind möglichst vor Vertragsschluss in geeigneter Weise über die jeweils gültigen Infektionsschutzvorgaben zu informieren.
Gleiches gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der außerschulischen Partner, die auf der Grundlage von Dienstleistungs-, Kooperations- und Projektverträgen in der Ganztagsschule tätig werden.