Informationen und Regeln zum Schuljahr 2022/2023
Im gesamten öffentlichen und gesellschaftlichen Leben sehen wir aufgrund der Corona-Situation und der gesamten Infektions- und Krankenhauslage derzeit nur wenige Einschränkungen. Deshalb soll auch dieses Schuljahr im Regelbetrieb verlaufen. Unser Ziel ist es, den schulischen Regelbetrieb mit allen unterrichtlichen wie außerunterrichtlichen Angeboten und sozialen Kontakten durchgängig zu gewährleisten, um den Zugang von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu Bildung und sozialem Miteinander und Teilhabe sicherzustellen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Die bekannten und bewährten Maßnahmen zum Infektionsschutz des Hygieneplans Corona gelten weiter. Dazu gehören die persönliche Hygiene, das infektionsschutzgerechte Lüften der Unterrichtsräume sowie die Empfehlung zum freiwilligen Tragen einer Maske.
Alle Personen, die positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden oder einen Selbsttest mit positivem Ergebnis durchgeführt haben, sind ab dem 26. November verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht entfällt frühestens fünf Tage nach Durchführung des Tests. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Die Maskenpflicht endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
Das Tragen der Maske ist eine absonderungsersetzende Schutzmaßnahme. Eine Pflicht zur Absonderung besteht nicht mehr.
Im Fall einer symptomlosen Infektion sind sowohl Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte als auch pädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht weiter zum Schulbesuch verpflichtet.
Symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler sollen ebenso wie Lehrkräfte die Schule nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger vorliegt.
Es gibt keine gesonderte Maskenpflicht für Schulen. Allerdings gilt allgemein für Personen, die positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden oder einen Selbsttest mit positivem Ergebnis durchgeführt haben, außerhalb der eigenen Wohnung Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske). Das bedeutet, dass positiv getestete Personen auch in der Schule eine Maske tragen müssen.
Die Maskenpflicht entfällt frühestens nach fünf Tagen nach Durchführung des Tests. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Sie endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen. Dabei wird der Tag der Vornahme der Testung mitgezählt.
Die Situation der vergangenen Monate haben viele Menschen belastet, manche zusätzlich zu weiteren Sorgen und Problemen. Es ist es wichtig, dass Schülerinnen und Schüler auch in diesen Zeiten außerfamiliäre Ansprechpartner haben, die ihnen in Krisen Unterstützung bieten können.
Hier gibts es kostenlos, anonym, per Telefon oder Chat Hilfe:
- Kinder und Jugendtelefon "Nummer gegen Kummer" Telefonnummer: 116 111
- TelefonSeelsorge Telefonnummer: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222
- Hilfetelefon sexueller Missbrauch Telefonnummer: 0800 22 555 30
- nummergegenkummer.de
- jugendnotmail.de
- telefonseelsorge.de
- save-me-online.de
- krisenchat.de