Schulartübergreifende Hinweise
Musikpraktisches Arbeiten
Die FAQs zum musikpraktischen Arbeiten werden derzeit überarbeitet.
Der aktulle Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten in Schulen steht bereits zum Download bereit.
In diesem Fall gilt u. a.
- für das Singen in kleinen Gruppen: Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie 3 Meter Abstand (Leitfaden für musikpraktisches Arbeiten in Schulen);
- für das musikpraktische Arbeiten in kleinen Gruppen an Blasinstrumenten: Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie 3 Meter Abstand (Leitfaden);
- für das musikpraktische Arbeiten in kleinen Gruppen mit Tasten-, Streich-, Zupf- und Schlaginstrumenten: Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie 1,5 Meter Abstand (Leitfaden).
Insbesondere das musikpraktische Arbeiten mit Blasinstrumenten in Bläserklassen ist unter diesen Voraussetzungen (Maskenpflicht und 3 Meter Abstand) nicht mehr sinnvoll umsetzbar. Für dieses Szenario sieht der hier hinterlegte Leitfaden „Musikpraktisches Arbeiten" folgenden Passus vor: „Soweit die Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen nicht gewährleistet werden können, ist ggf. vom musikpraktischen Arbeiten abzusehen.“ (Leitfaden, S. 1).
Wir alle hoffen, dass das Infektionsgeschehen bald wieder bessere Rahmenbedingungen für das musikpraktische Arbeiten ermöglicht.
Ja, beim musikpraktischen Arbeiten an Blasinstrumenten ist Folgendes zu beachten:
- 3 m Abstand zwischen den Musizierenden und zur Lehrkraft;
- kein Wechsel der Blasinstrumente zwischen verschiedenen Musikerinnen und Musikern;
- Das Kondenswasser darf nicht auf den Boden geschüttet werden oder auf den Boden tropfen. Es muss in entsprechend saugfähigen Tüchern oder Unterlagen aufgefangen werden, die danach persönlich zu entsorgen sind. Anschließend sind die Hände zu waschen oder zu desinfizieren.
- keine Mundstückübungen bei Blech- und Holzblasinstrumenten;
- keine Lippenübungen, Buzzing etc. bei Blechbläsern;
- keine speziellen Atemübungen;
- Durchpusten oder Durchblasen einzeln im Freien;
Jeder Schüler/jede Schülerin reinigt ausschließlich das eigene Instrument.
Beim Singen ist Folgendes zu beachten:
- Chorgesang soll nach Möglichkeit im Freien stattfinden, alternativ kommen nur entsprechend große und hohe Räume in Betracht, die ausreichend gelüftet werden können (ideal ist eine durchgängige Belüftung).
- Es ist ein Mindestabstand von 3 m Abstand zwischen den Sängerinnen und Sängern (nach vorne, nach hinten sowie zu den Seiten hin) und zur Chorleitung einzuhalten. Die Größe der Gruppe muss daher an die Größe des Raumes angepasst werden.
- Die Stühle werden nach Möglichkeit in mehreren Reihen versetzt angeordnet.
Die Probenzeiten werden in kurze Abschnitte unterteilt; alle 15 Minuten soll gelüftet werden
Sportunterricht
Die Rahmenbedingungen für die Organisation des Sportunterrichts in den drei Bewegungsräumen sind grundsätzlich durch den Hygieneplan Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in seiner jeweils gültigen Fassung festgelegt.
Für die Durchführung des Sportunterrichts gelten ergänzend die Hygienekonzepte des Landes Rheinland-Pfalz in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die genannten Grundlagen zur Hygiene sind unter Themen / Hygienekonzepte abrufbar.
Leitfaden für den Sportunterricht (gültig ab 2. November 2020)
naturwissenschaftlich-technischer Unterricht
Schülerexperimente sind möglich, bei Experimenten in der Gruppe sollte wo möglich, der Mindestabstand eingehalten werden (gemäß Hygieneplan-Corona für Schulen).
Ja, Lehrer-Demonstrationsexperimente dürfen im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht durchgeführt werden.
Grundsätzlich ist das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen beim Experimentieren gestattet.
Insbesondere bei Experimenten in der Gruppe wird zur Reduzierung der Belastung durch Aerosole das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
Bei Experimenten mit offenen Flammen und entzündbaren Gefahrstoffen sowie beim Tragen einer Schutzbrille muss sichergestellt werden, dass keine zusätzliche Gefährdung (leichte Entzündbarkeit, beschlagene Brille) auftritt.
Auch wenn derzeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, dass sich Menschen etwa durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen mit dem Virus infiziert haben, müssen Schutzbrillen nach jeder Nutzung mit handelsüblichen Haushaltsreinigern gereinigt werden.
Derzeit liegen keine Erkenntnisse für eine Übertragung des Virus durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen oder über kontaminierte Oberflächen vor.
Um sich vor Virusübertragungen über möglicherweise kontaminierte Oberflächen zu schützen, ist es wichtig, die allgemeinen Regeln der Hygiene des Alltags wie regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hände aus dem Gesicht zu beachten.
Ob und welche weiteren Schutzmaßnahmen ggf. erforderlich werden (Reinigung mit handelsüblichen Haushaltsreinigern bzw. einer Spülmaschine, Desinfektion mit geeigneten Desinfektionsmitteln, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) entscheidet die jeweilige Lehrkraft im Rahmen der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung.
Allgemeine Hinweise / Maßnahmen in weiteren Unterrichtsfächern
Nahrungszubereitung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Lebensmittelhygiene, einer "Guten Hygienepraxis"(GHP) sowie des entsprechenden HACCP-Konzepts stattfinden. Diese Grundlagen der Lebensmittelhygiene gelten auch außerhalb von Pandemie-/Epidemiesituationen, sodass die Fachkolleginnen und -kollegen damit vertraut sind. Es sollte aber ganz besonders stringent auf die tatsächliche Einhaltung geachtet werden. Geschirr bzw. Kochgeräte sollten nicht von mehreren Personen gemeinsam verwendet werden bzw. vor Weitergabe gründlich gereinigt werden.
Schülerinnen und Schüler dürfen Speisen gemeinsam zubereiten, soweit dies aus pädagogisch-didaktischen Gründen erforderlich ist. Sie können auch gemeinsam im Rahmen des Unterrichts zubereitete Speisen einnehmen, sofern die anderen Vorgaben des Hygieneplans-Corona eingehalten werden
Klassenfahrten / Individualaustausche
Ja. Schulfahrten im Inland dürfen nach den Herbstferien wieder gebucht werden. Hierbei sind sowohl die rheinland-pfälzischen als auch die Hygienevorgaben der Zieldestination, insbesondere die jeweils geltenden Corona-Bekämpfungsverordnungen und die hierauf beruhenden einschlägigen Hygienekonzepte, zu beachten.
Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Landes keine Stornokosten mehr übernommen werden. Es sollte deshalb entweder darauf geachtet werden, dass die Reisebedingungen kurzfristige und kostenlose Buchungen/Stornierungen ermöglichen, oder es muss das Einverständnis aller Eltern bzw. volljähriger Schülerinnen und Schüler vorliegen, die Kosten auch im Fall einer Stornierung zu tragen.
Insgesamt sollte bei der Buchung neuer Fahrten vorsichtig und zurückhaltend gehandelt werden. Es sollte genau abgewogen werden, ob Aufwand und Nutzen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen.
Schulfahrten ins Ausland dürfen noch nicht wieder gebucht werden.
Schulfahrten im Inland, die bereits vor dem 10. März 2020 gebucht wurden und nach den Herbstferien stattfinden, können durchgeführt werden, sofern sowohl die rheinland-pfälzischen als auch die Hygienevorgaben der Zieldestination, insbesondere die jeweils geltenden Corona-Bekämpfungsverordnungen und die hierauf beruhenden einschlägigen Hygienekonzepte, eingehalten werden.
Schulfahrten ins Ausland, die bereits vor dem 10. März 2020 gebucht wurden und nach den Herbstferien und bis zum Ende des ersten Schulhalbjahrs stattfinden sollten, sind abzusagen.
Sofern die Reisen bereits vor dem 10. März 2020 gebucht wurden und storniert werden sollen oder müssen, werden die Stornokosten unter denselben Bedingungen wie für Reisen bis zu den Herbstferien übernommen. Die Anträge hierfür müssen spätestens bis zum 26. Oktober 2020 eingereicht werden.
Stornokosten werden nur für Fahrten übernommen, die vor dem 10. März 2020 gebucht wurden und die nach den Herbstferien 2020 und bis zum Ende des ersten Schulhalbjahrs stattfinden sollten, aufgrund der Infektionslage aber abgesagt wurden oder – da sie ins Ausland führen sollten – abgesagt werden mussten. Die Anträge hierfür müssen spätestens bis zum 26. Oktober 2020 eingereicht werden.
Das Antragsformular und die Hinweise zur Beantragung finden Sie unter folgendem Link:
https://add.rlp.de/de/themen/schule/lehrerin-oder-lehrer-werden/antraege-und-informationen/
und zwar unter Abrechnung von Stornierungskosten (Schüleraustausch, Exkursionen, Studien-, Klassen-, und Kursfahrten).
Sofern Sie bereits einen Antrag auf Erstattung von Stornokosten für eine nun erstattungsfähige Fahrt eingereicht haben, ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Wir werden diese Anträge jetzt bearbeiten.
Schulaustausch-Programme sind grundsätzlich weiterhin sinnvoll. Leider können sie im ersten Schulhalbjahr 2020-2021 auf Grund des Infektionsgeschehens nicht durchgeführt werden. Falls es im zweiten Schulhalbjahr möglich sein sollte, Schulaustausch-Programme durchzuführen, finden Sie an dieser Stelle darüber rechtzeitig Informationen.
Außerschulische Lernorte / Praktika / Kooperationen etc.
Ja, ein Besuch außerschulischer Lernorte ist grundsätzlich möglich, sofern die aktuellen Infektionsschutz- und Hygiene-Vorgaben sowohl bei An- und Abreise als auch beim Besuch eingehalten werden.
Da bei solchen Besuchen auch schulorganisatorische Aspekte (z.B. Auswirkungen auf den Präsenzunterricht) zu berücksichtigen sind, liegt die letztendliche Entscheidung im Ermessen der Schule.
Unterricht an anderem Ort oder auch fachübergreifende Projekte innerhalb und außerhalb des Schulgeländes sind grundsätzlich weiterhin sinnvoll und möglich unter Vorbehalt der dann vorliegenden Infektionslage und den dann gültigen Hygienemaßnahmen. Bei der Planung und Vorbereitung ist zu beachten, dass Stornokosten für neu geplante Vorhaben vom Land nicht übernommen werden.
Insbesondere dann, wenn anderer Unterricht beispielsweise durch Ausfall von Pflichtfächern betroffen ist, muss sehr genau abgewogen werden, ob Aufwand und Nutzen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Dies kann nur die Schulleitung vor Ort nach Rücksprache mit den Beteiligten unter der Berücksichtigung der Gesamtsituation für den Unterricht entscheiden.
Unterricht an anderem Ort oder auch fachübergreifende Projekte innerhalb und außerhalb des Schulgeländes mit Übernachtung sind z.Zt. nicht möglich. Sobald es wieder möglich sein wird, finden Sie an dieser Stelle darüber rechtzeitig Informationen.
Eine Teilnahme an Wettbewerbsveranstaltungen außerhalb der eigenen Schule ist grundsätzlich möglich unter Vorbehalt der aktuellen Infektionslage und der geltenden Hygieneregeln. Der gleichzeitige Besuch eines Veranstaltungsortes durch Lerngruppen verschiedener Schulen, die Durchmischung von Lerngruppen und ein mehrtägiger Besuch mit Übernachtung sind bis auf Weiteres nicht zulässig. Bei der Planung und Vorbereitung ist zu beachten, dass Stornokosten für neu geplante Vorhaben vom Land nicht übernommen werden.
Insbesondere dann, wenn anderer Unterricht beispielsweise durch Ausfall von Pflichtfächern betroffen ist, muss sehr genau abgewogen werden, ob Aufwand und Nutzen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Dies kann nur die Schulleitung vor Ort nach Rücksprache mit den Beteiligten unter der Berücksichtigung der Gesamtsituation für den Unterricht entscheiden.
Ja, Arbeitsgemeinschaften zur Vorbereitung von Schülerwettbewerben können grundsätzlich an den Schulen eingerichtet werden. Dabei sind die Vorgaben des Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in der aktuellen Fassung zu beachten. Eine Durchmischung von Lerngruppen ist bis auf Weiteres nicht zulässig.
Die Umsetzung von Angeboten und Projekten außerschulischer Partner ist weiterhin möglich und erwünscht. Grundsätzlich sollen alle bislang an den Schulen agierenden Personengruppen und Kooperationspartner weiterhin zum Einsatz kommen können. Dies schließt auch den Personenkreis der Künstlerinnen und Künstler ein, die im Rahmen von Projekten, wie sie sich z.B. in Landesprogrammen wie „Jedem Kind seine Kunst“ realisieren, mit den rheinland-pfälzischen Schulen zusammenzuarbeiten. Beim Einsatz der verschiedenen Personengruppen sollen weiterhin auch alle zur Verfügung stehenden Vertragsarten in gewohntem Umfang genutzt werden. Unbenommen davon ist, auf den Abschluss von Verträgen mit einer sehr kurzen Laufzeit, z.B. ein Projektvertrag für ein einwöchiges Projekt, aufgrund der erhöhten Ausfallwahrscheinlichkeit zumindest im 1. Halbjahr zu verzichten.
Bei der Durchführung und Organisation schulischer Projekte mit außerschulischen Partnern sind die Vorgaben des Hygieneplans Corona für Schulen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Nach Möglichkeit sollen Maßnahmen der Beruflichen Orientierung (inklusive Praktika, siehe FAQ "Können Praktika im Rahmen der Beruflichen Orientierung an allgemeinbildenden Schulen stattfinden?") unter den jeweils geltenden Hygienevorschriften stattfinden, auch mit Beteiligung externer Partner wie der Bundesagentur für Arbeit, der Kammern und Hochschulen und von Maßnahmenträgern. Dies schließt die Berufsberatung an Schulen mit ein, sofern dies seitens der Arbeitsagenturen ermöglicht werden kann. Die Schulleitungen entscheiden über die Durchführung vor dem Hintergrund der jeweiligen räumlichen und personellen Situation. Die Inhalte des Tags der Berufs- und Studienorientierung sollen auf geeignetem Weg transportiert werden. Von einer Organisation als Großveranstaltung ist abzusehen. Hinweise zur alternativen Durchführung von BO-Maßnahmen sowie online-Ressourcen finden Sie auf den Seiten der Servicestelle Berufsorientierung des Pädagogischen Landesinstituts.
Nach Möglichkeit sollen Praktika im Rahmen der Beruflichen Orientierung an allgemeinbildenden Schulen unter den jeweils geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften des Betriebs stattfinden.
Berufsfelderkundungen, Schülerbetriebspraktika, Langzeitpraktika und Praxiselemente im Ausland sind bis auf Weiteres auszusetzen. Aufgrund der Bedeutsamkeit von möglichen Ausbildungsplätzen im benachbarten Ausland ist der Praxistag bzw. ein 14-tägiges Praktikum für Schülerinnen und Schüler in Grenzregionen unter folgender Maßgabe als Ausnahmeregelung möglich:
- Alle am Praktikum Beteiligten müssen hinlänglich darüber informiert werden, dass bei steigenden Infektionszahlen das Praktikum bzw. der Praxistag ggfs. für eine gewisse Zeit unterbrochen oder vorzeitig beendet werden kann.
- Praktika in Ländern/Regionen, die als Risikogebiete eingestuft sind, sind nicht möglich.
- Das Praktikum wird beim / bei der zuständigen Schulaufsichtsbeamten/in der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion angezeigt.
Weitere Hinweise zu Maßnahmen der Beruflichen Orientierung finden Sie unter der FAQ „Können Maßnahmen der Beruflichen Orientierung stattfinden?“.
Veranstaltungen/ Feiern
Die Durchführung von Veranstaltungen in Schulen ist zwar nicht von vornherein unmöglich. Allerdings sind hierbei vielfältige Vorgaben zu beachten, die sich sowohl aus den jeweils aktuellen Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung als auch aus weiteren schulischen Bestimmungen ergeben können. Je nach regionalem Infektionsgeschehen sind zudem möglicherweise Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte zu beachten. Hierdurch ist es auch denkbar, dass die Durchführung von Veranstaltungen unmöglich wird.
Allgemein gilt, dass die in der jeweils aktuellen Corona-Bekämpfungs-Verordnung genannte Höchstzahl für Veranstaltungen zu beachten ist. Diese kann durch regionale Allgemeinverfügungen weiter eingeschränkt sein. Außerdem sind Veranstaltungen nur unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Bei den schulischen Bestimmungen sind unter anderem der Hygieneplan Corona und weitere Hinweise wie beispielsweise – je nach Veranstaltung – zum Sport oder zum Musizieren zu beachten.
Im Hinblick auf die zeitlichen und personellen Ressourcen zur Planung und Durchführung von Veranstaltungen, aber auch mit Blick auf das Infektionsrisiko gilt die dringende Empfehlung, die Durchführung von Veranstaltungen kritisch zu hinterfragen. Der Ersatz durch digitale Formate sollte geprüft werden. Sollten Präsenzveranstaltungen dennoch für erforderlich gehalten werden, sollte die Größe der Veranstaltung den örtlichen Gegebenheiten der Schule angepasst werden.
Ganztagsschule
Schülerinnen und Schüler
Das derzeitige Infektionsgeschehen macht weitreichendere Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich, auch wenn die in der Schule geltenden Hygienemaßnahmen bisher sehr wirksam waren. Wegen seiner hohen Bedeutung als Lern- und Lebensraum für die Schülerinnen und Schüler ist es weiterhin vorrangiges Ziel, einen durchgehenden Ganztagsbetrieb für alle Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen.
Ein Betreuungsangebot wird in dem Fall, dass kein regelhafter Ganztagsbetrieb stattfinden kann, grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler der davon betroffenen Jahrgangsstufen im zeitlichen Umfang des Ganztagsangebotes (i. d. R. bis 16:00 Uhr) angeboten.
Die Notbetreuung soll sich grundsätzlich auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler erstrecken, auch, weil Eltern ihre Berufstätigkeit darauf ausgerichtet haben.
Alle Schülerinnen und Schüler, die für die Teilnahme am Ganztag angemeldet sind und deren Ganztagsangebote nicht im Regelbetrieb stattfinden, können an der Notbetreuung am Nachmittag teilnehmen.
Grundsätzlich besteht die Teilnahmeverpflichtung für am Ganztagsangebot teilnehmende Schülerinnen und Schülerinnen weiterhin fort. Schulleitungen können aber ab 3. November befristete Beurlaubungen (derzeit bis längstens 29. Januar 2021) von der Teilnahme an den Angeboten der Ganztagsschule auf Antrag der Eltern und Sorgeberechtigten nach Einzelfallentscheidung aussprechen. Möglich ist eine vollumfängliche Beurlaubung von der Teilnahme am Ganztag oder auch nur von Teilen (z.B. AG-Angebot ab 15 Uhr o. ä.). Die erweiterte Beurlaubungsmöglichkeit gilt jedoch nicht für Pflichtstunden an G8-Gymnasien.
Wenn die Schülerinnen und Schüler in der Notbetreuung in den regulären Nachmittagsbetrieb eingegliedert werden können, so besteht an diesem Tag grundsätzlich die Teilnahmepflicht für die gesamte reguläre Schulzeit, in der Regel bis 16.00 Uhr. Schulleitungen können aber ab 3. November 2020 befristete Beurlaubungen (derzeit bis längstens 29. Januar 2021) von der Teilnahme an den Angeboten der Ganztagsschule nach Einzelfallentscheidung aussprechen.
Ist eine Eingliederung im Rahmen der Notbetreuung in den regulären Ganztagsbetrieb nicht möglich, so können die Eltern bzw. Sorgeberechtigten individuell nach ihren Bedürfnissen und in Absprache mit der Schule über die Verweildauer ihres Kindes entscheiden.
Der Schulträger ist gehalten, die Mittagessensversorgung in Abstimmung mit der Schule zu organisieren, und zwar unter Beachtung der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in Verbindung mit dem Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in den jeweils gültigen Fassungen. Damit diese Vorgaben eingehalten werden, kann es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig sein, entsprechende Umorganisationen (z.B. Mehrschichtbetrieb) vorzunehmen.
Entscheidungen dazu trifft der Schulträger, der die Mittagessensversorgung organisiert.
Der Träger der Schülerbeförderung entscheidet über die Beförderung.
Im Falle von Beurlaubungen von Teilen des Ganztagsangebotes (z. B. AG-Angebot ab 15.00 Uhr), die ab 3. November 2020 von der Schulleitung ausgesprochen werden können, kann möglicherweise keine zeitlich entsprechende Schülerbeförderung angeboten werden.
Der erweiterte Zeitrahmen und die personellen Ressourcen der Ganztagsschule sollen zur gezielten Förderung von Schülerinnen und Schülern genutzt werden, die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben.
Die Schülerinnen und Schüler sind an weiterführenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche und / oder motorische Entwicklung ab 2. November 2020 zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch während des Unterrichtes verpflichtet. Auch wenn das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nach wissenschaftliche Erkenntnissen zu keinem relevanten Rückatmungseffekt führt, ist es insbesondere wegen der langen Verweildauer der am Ganztagsangebot teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und des pädagogischen Personals wichtig, die Maske auch zeitweise ablegen zu können. Deshalb ist es vor allem für Ganztagsschulen wichtig, Zeiträume mit zusätzlichen Bewegungsmöglichkeiten im Freien zu schaffen, während der die Schülerinnen und Schüler und das pädagogische Personal vorübergehend die Maske ablegen können. Die Vorgaben der „Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen“ unter Nummer 4 (Ausnahmen von der Maskenpflicht) sind zu beachten.
Lerngruppen und Arbeitsgemeinschaften
Die Nutzung außerschulischer Lernorte ist grundsätzlich erlaubt, liegt aber im Ermessen der einzelnen Schule. Grundsätzlich sind auch hier die entsprechenden Regelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie zu beachten.
Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie führen auch zur Schließung von Räumen des öffentlichen Lebens, die bisher im Rahmen von Ganztagsangeboten genutzt werden (z.B. Museen und Sporteinrichtungen). An Ganztagsschulen, die durch die Schließungen dieser außerschulischen Orte betroffen sind, ist zu prüfen, ob die Verlagerung in die schulischen Räumlichkeiten erfolgen kann. Bei nicht vorhandenen Raumkapazitäten ist die Zusammenlegung einzelner Angebote zu prüfen.
Ist dies in Teilen oder vollumfänglich aufgrund der räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen vor Ort nicht möglich, so können die Arbeitsgemeinschaften ganz oder teilweise entfallen. Falls das AG-Angebot entfällt, ist eine Betreuung für alle Schülerinnen und Schüler sicherzustellen, für die dies erforderlich ist.
Die Durchmischung von Lerngruppen im Ganztag ist grundsätzlich zu vermeiden. Nur wenn es für die Durchführung des Ganztagsbetriebes aus schulorganisatorischen oder personellen Gründen unbedingt erforderlich ist, können gemischte Lerngruppen am Nachmittag weiterhin gebildet werden. Auf die blockweise Sitzordnung ist in diesem Fall zu achten.
Ja. Gerade an Ganztagsangeboten nehmen i. d. R. Schülerinnen und Schüler aus mehreren Lerngruppen teil. Die Durchmischung ist aufgrund Infektionsschutzvorgaben grundsätzlich zu vermeiden. Ist dies aus schulorganisatorischen Gründen unbedingt erforderlich, so ist weiterhin auf die blockweise, also möglichst klassenweise Sitzordnung zu achten.
Zu Minimierung der Durchmischung bzw. Reduzierung der Gruppengröße können bei ausreichend großen Fluren auch diese mitbenutzt werden. Eine weitere Möglichkeit ist, zwei nebeneinanderliegende Räume zu nutzen und dabei die Türen offen zu halten. Die Aufsicht wird in diesem Fall von einer Person über beide Räume geführt. Wichtig dabei ist, dass sich die Schülerinnen und Schüler beaufsichtigt fühlen.
Personal und Organisation
Für Lehrkräfte, Pädagogische Fachkräfte, Pädagogisches Personal und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pädagogischen Bereich (MAGTS) besteht grundsätzlich weiterhin Dienstpflicht.
Sollte in einer Ganztagsschule die Personalisierung des vormittäglichen Regelbetriebes nicht gewährleistet sein, so können in Absprache mit der zuständigen Schulaufsicht Personalressourcen aus dem Ganztagsbereich auch am Vormittag eingesetzt werden, falls dies erforderlich ist. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn hierdurch der Regelbetrieb im Ganztagsbereich nicht beeinträchtigt wird.
Bei der Planung des Personaleinsatzes ist jedoch auf die Reduzierung der Kontakte und der möglichen Infektionswege zu achten. Deshalb ist es erforderlich, den Personaleinsatz am Vormittag und am Nachmittag aufeinander abzustimmen.
Das Land stellt den Schulen mit Alltagsmasken, Face Shields (nur Schulen der Primarstufe) und einem Vorrat an FFP2-Masken zusätzliche Schutzausrüstung bereit. Wenn diese Gegenstände an den Schulen eingetroffen sind, soll auch dem Personal der Ganztagsschule in geeigneter Weise Zugang zu dieser Schutzausrüstung gewährt werden.
Ehrenamtlich Tätige, Helferinnen und Helfer im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres und Erzieherinnen und Erzieher im Berufspraktikum können gemäß den Erfordernissen vor Ort unterstützend eingesetzt werden. Freie Mitarbeiter*innen und das Personal von außerschulischen Kooperationspartnern (z. B. Vereine, Verbände etc.) können aus Rechtsgründen nur im Rahmen der konkret vereinbarten Tätigkeit in entsprechendem Stundenumfang eingesetzt werden.
Freie Mitarbeiter*innen und auch das Personal der sonstigen außerschulischen Partner (Vereine, Verbände etc.) können aus vertragsrechtlichen Gründen grundsätzlich nur zu den vereinbarten Zeiten eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass ein GTS-Dienstleister, der vereinbarungsgemäß eine Arbeitsgemeinschaft am Nachmittag anbietet, nicht vormittags eingesetzt werden darf. Es ist jedoch möglich, dass die vorgenannten außerschulischen Partner gefragt werden, ob sie bereit wären, ihren Vertrag zugunsten neuer Einsatzzeiten zu ändern, wenn dies aus organisatorischen Gründen sinnvoll ist.
Diese Personen können in der Notbetreuung eingesetzt werden. Über den Einsatz befindet die Schulleitung gemäß den Erfordernissen vor Ort. Auch wenn die Personen im Rahmen der Notbetreuung nicht eingesetzt werden, wird das Taschengeld bzw. die Praktikantenvergütung in vollem Umfang weiterhin gewährt.
Hinsichtlich des Personaleinsatzes sind die Vorgaben im Hygieneplan Corona für Schulen in der jeweils gültigen Fassung analog zu den für die Lehrkräfte getroffenen Regelungen zu beachten. Die schulischen Infektionsschutzkonzepte haben sich bisher als wirksam erwiesen. So können sich außerschulische Kooperationspartner durch die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen sowie dem Einhalten des Mindestabstands schützen. Dies gilt grundsätzlich für das gesamte schulische Personal.
Für die Personalisierung der Ganztagsschule sollen weiterhin alle dort tätigen Personengruppen (Lehrkräfte, Pädagogische Fachkräfte, Pädagogisches Personal und Mitarbeiter/-innen im pädagogischen Bereich (MAGTS); Mitarbeiter/-innen von juristischen Personen, Honorarkräfte) und alle zur Verfügung stehenden Vertragsarten in erforderlichem Umfang genutzt werden. Unbenommen davon ist bis auf Weiteres auf vertragliche Vereinbarungen mit einer sehr kurzen Laufzeit, z.B. von Verträgen zur Durchführung von Projekten weiterhin zu verzichten, die nach ein paar Tagen abgeschlossen sind. Hintergrund ist die erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit.
Da es sich bei den Förder- und Unterstützungsangeboten um unterrichtsnahe und weisungsgebundene Tätigkeiten handelt, sind dort vergleichbar zur Lern- oder Förderzeit im Regelbetreib nur Lehrkräfte und Pädagogische Fachkräfte einzusetzen. Erzieherinnen und Erzieher im Anerkennungspraktikum und Helferinnen und Helfer im Freiwilligendienst können ebenso wie ehrenamtlich Tätige unterstützend eingesetzt werden.
Grundsätzlich soll weiterhin das gesamte Personal der Ganztagsschule in den vertraglich vereinbarten Umfängen und Tätigkeiten eingesetzt werden.
Freie Mitarbeiter*innen und das Personal von außerschulischen Kooperationspartnern (z. B. Vereine, Verbände etc.) können grundsätzlich nur im Rahmen der konkret vereinbarten Tätigkeit in entsprechendem Stundenumfang eingesetzt werden. Die Kooperationspartner haben die Möglichkeit, die konkrete Ausgestaltung ihres Angebots an die Vorgaben des Infektionsschutzes anzupassen. Sollte es bei einigen Angeboten nicht möglich sein, die Ausgestaltung entsprechend anzupassen, ist es je nach Sachlage grundsätzlich alternativ möglich, bestehende Verträge im gegenseitigen Einvernehmen anzupassen, aufzulösen, den Vertrag zu kündigen und ggf. einen neuen Vertrag abzuschließen. Außerschulische Kooperationspartner tragen seit vielen Jahren mit ihren pädagogisch wertvollen Angeboten wesentlich zum Erfolg der rheinland-pfälzischen Ganztagsschule bei. Die Schulen werden ebenso wie die Kooperationspartner darum gebeten, vor Ort rechts- und infektionsschutzkonforme Lösungen zu finden, damit die vertrauensvolle Zusammenarbeit auch während der derzeitigen für alle Beteiligten sehr herausfordernden Situation fortgeführt werden kann. Sollten Dienstleistungen außerschulischer Kooperationspartner z. B. aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens nicht oder nicht vollumfänglich erbracht werden können, so ist zu prüfen, inwiefern die Dienstleistung zu einem späteren Zeitpunkt im Schuljahresverlauf erbracht werden kann (z. B. im Rahmen von Projekttagen o. ä.). Zur Klärung vertragsrechtlicher Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre/n zuständige/n GTS-Sachbearbeiter*in bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Freie Mitarbeiter/-innen sind bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. Dies bezieht sich jedoch nicht auf grundlegende schulorganisatorische Regelungen und Vorgaben. Zu diesen zählen auch die Infektionsschutzvorgaben des Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in seiner jeweils gültigen Fassung. Somit sind Freie Mitarbeiter/-innen auch an die Einhaltung dieser Vorgaben gebunden. Sie sind möglichst vor Vertragsschluss in geeigneter Weise über die jeweils gültigen Infektionsschutzvorgaben zu informieren
Gleiches gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der außerschulischen Partner, die auf der Grundlage von Dienstleistungs-, Kooperations- und Projektverträgen in der Ganztagsschule tätig werden.
Wahlen zu schulischen Gremien
Die zu Beginn des Schuljahrs anstehenden Wahlen zu den schulischen Gremien müssen durchgeführt werden. Bei Wahlen, die nicht innerhalb der schulischen Lerngruppen erfolgen, ist das Abstandsgebot von 1,50 m zu beachten (vgl. auch Ziffer 2 des Hygieneplans Corona). Der Mindestabstand gilt nicht für Menschen, die in einem Haushalt leben. Zur Kontaktnachverfolgbarkeit sind die Kontaktdaten der anwesenden Personen zu erfassen. Zudem gelten die allgemeinen Maßnahmen der Hygiene zur Reduzierung des Infektionsrisikos.
Sollte die Organisation einer Wahlversammlung unter diesen Umständen nicht möglich sein, ist es ausnahmsweise denkbar, die Wahlversammlung auf mehrere Veranstaltungen zur Stimmabgabe aufzuteilen. Hierzu muss die Wahlleitung bereits vorab zur Einreichung von Wahlvorschlägen auffordern und die Erklärung der vorgeschlagenen Personen einholen, ob sie bereit sind zu kandidieren. Die Erläuterung des weiteren Wahlverfahrens, die Feststellung der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten, ggf. der Bericht einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters über die Aufgaben und Funktionen der zu wählenden Elternvertretung und die Stimmabgabe erfolgt jeweils in den einzelnen Veranstaltungen zur Stimmabgabe.
Wahlversammlungen und insbesondere die Stimmabgaben können nicht digital durchgeführt werden. Denkbar ist jedoch, dass sich die Kandidatinnen und Kandidaten online vorstellen.
Schülerbeförderung
Zur Vermeidung von Infektionen gilt im öffentlichen Raum das Abstandsgebot. Allerdings ist es so, dass der Abstand wegen des begrenzten Platzes tatsächlich nicht in allen Verkehrsmitteln eingehalten werden kann. Dies ist der Grund, warum die Länder für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und seiner Einrichtungen (also der Haltestellen und Bahnhöfe) die Benutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben haben. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und im freigestellten Schülerverkehr ist ausdrücklich in der Corona-Bekämpfungsverordnung vorgeschrieben. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll die Gefahr der Infektion reduzieren, auch wenn der Abstand im Bus nicht immer eingehalten werden kann.
Für den Fall, dass Schülerinnen und Schüler ihre Alltagsmaske vergessen haben sollte, hat das Land den Verkehrsunternehmen zudem bereits 150.000 Reservemasken zur Verfügung gestellt, die an Schülerinnen und Schüler ausgehändigt werden können. Für das neue Schuljahr erhalten die Verkehrsunternehmen 150.000 weitere Reservemasken vom Land.
Zudem hat die Landesregierung den Kommunen bei ihrer Aufgabe der Schülerbeförderung in diesen Zeiten umfangreiche Unterstützung zugesagt. Um die Schülerverkehre im Sinne des Infektionsschutzes zu entzerren, sollen deutlich mehr Busse eingesetzt werden als bisher. In Zusammenarbeit mit dem Verband MOLO-RLP wurden bereits mehr als 170 Fahrzeuge, zumeist Reisebusse, identifiziert, die für die Schülerverkehre eingesetzt werden können. Über eine zentrale Bus-Börse können die landesweit zur Verfügung stehenden freien Busse dort eingesetzt werden, wo die Situation das erfordert. Bis zu 250 Busse wird das Land mit bis zu 90 % finanzieren