Schularten
Bitte beachten Sie: Die FAQs für alle Schularten werden derzeit überarbeitet und sukzessive eingestellt.
Unterricht für Schulneulinge
Im Regelbetrieb haben alle Kinder der Schule täglich nach Stundenplan Schule.
Die Klassenstufe 1 soll bis zu den Weihnachtsferien möglichst jeden Tag Präsenzunterricht erhalten um sich an den Schulbetrieb gewöhnen und für evtl. Schulschließungen vorbereitet werden zu können.
Auch Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 1 werden von Beginn an nach und nach im Präsenzunterricht mit einem altersgerechten videogestützten Unterricht vertraut gemacht.
Die Schule bezieht die Eltern und Sorgeberechtigten über geeignete Informationswege bereits im Vorfeld mit ein.
Betreuende Grundschule
Diese Informationen werden derzeit aktualisiert.
Ja, die Betreuende Grundschule zählt zu einem verlässlichen Angebot der Schulen und der Träger. Die jeweilige Gruppe gilt in diesem Kontext als regulärer Kursverband.
Deshalb kann sie auch mit einer Durchmischung der jeweiligen Lerngruppe stattfinden, wenn es aus schulorganisatorischen Gründen zwingend erforderlich ist. D. h. Schülerinnen und Schüler aus mehreren Klassen können darin zusammengefasst werden. Kommen in einer Gruppe Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Klassen zusammen, ist auf eine „blockweise“ Sitzordnung der Teilgruppen (der einzelnen Klassen) zu achten. Auf eine feste Sitzordnung ist auch hier zu achten. Die hierzu in Ziffer 2 des Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in der aktuellen Fassung enthaltenen ergänzenden Ausführungen gelten analog.
Da die Betreuende Grundschule eine schulische Veranstaltung ist und die Schulleitung die Aufsicht über die Maßnahme führt und gegenüber den Betreuungskräften weisungsberechtigt ist, ist grundlegenden schulorganisatorische Regelungen und Vorgaben Folge zu leisten. Zu diesen zählen auch die Infektionsschutzvorgaben des Hygieneplans Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Betreuungskräfte sind möglichst frühzeitig und in geeigneter Weise über die jeweils gültigen Infektionsschutzvorgaben zu informieren.
Mit Verweis auf das Schreiben „Allgemeine Hinweise für das Schuljahr 2020/2021“ vom 03. Juni 2020 sowie den Hygieneplan Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz ist gemeinsames Arbeiten möglich, sofern das Abstandsgebot (Mindestabstand 1,50 m) dabei eingehalten wird.
Ja. Die hierzu in Ziffer 6 des Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in der aktuellen Fassung enthaltenen ergänzenden Ausführungen gelten analog (vgl. auch bisherige Ausführungen der FAQ).
Ja. Die Ausführungen zur Bewegten Pause oder zum Bewegten Unterricht, die im Leitfaden für den Sportunterricht im Schuljahr 2020/2021 gemacht werden, können analog auf die Betreuende Grundschule angewendet werden. Der Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in der aktuellen Fassung auf Seite 5 enthaltenen ergänzenden Ausführungen gelten analog.
Ja. Wenn die Abstandsregeln aufgrund der Gruppengröße nicht eingehalten werden können, können z.B. bei ausreichend großen Fluren auch diese mitbenutzt werden. Eine weitere Möglichkeit ist, zwei nebeneinanderliegende Räume zu nutzen und dabei die Türen offen zu halten. Eine Abstimmung mit der Schulleitung über die Nutzung der Räume muss erfolgt sein. Die Betreuungsperson führt in diesem Fall die Aufsicht über beide Räume. Wichtig dabei ist, dass sich die Kinder beaufsichtigt fühlen.
Ja, ein Angebot der Betreuenden Grundschule wird es geben. Hierfür gibt es drei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1 („Regelbetrieb mit speziellen Hygieneauflagen“):
Wir gehen davon aus, dass die Schulen im Regelbetrieb in das neue Schuljahr starten, sofern das Infektionsgeschehen dies weiterhin zulässt. Die Betreuung im Rahmen der „Betreuenden Grundschule“ erfolgt ebenso im Regelbetrieb. Die Regelungen des aktuellen Hygieneplans sind zu beachten.
Möglichkeit 2 („Betrieb mit Abstandsregelungen“):
Sollte es notwendig werden, dass aufgrund eines Anstiegs des Infektionsgeschehens für eine Schule, eine Region oder das Land das generelle Abstandsgebot und ggf. weitere Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen in Schulen wieder eingeführt werden müssen, dann regeln die Träger der Betreuenden Grundschulen in Absprache mit der Schulleitung die Organisation und Durchführung einer Notfallbetreuung im Rahmen der „Betreuenden Grundschule“ auf der Grundlage des Schreibens des Ministeriums für Bildung vom 28.4.2020.
Möglichkeit 3 („Temporäre Schulschließungen“):
Eine Notbetreuung ist bei einer teilweisen Schulschließung für die davon nicht betroffenen Schülerinnen und Schüler anzubieten. Das Angebot der „Betreuenden Grundschule“ kann in diesem Fall, wie im vorherigen Punkt beschrieben, stattfinden, sofern das Gesundheitsamt nichts Anderes verfügt.
Im Regelbetrieb kann im Rahmen der Betreuenden Grundschule ein Mittagessen angeboten werden.
Die mit dem Schreiben vom 23.06.2020 veröffentlichten geltenden Regelungen zur Mittagsverpflegung und zum Mensabetrieb in der Ganztagsschule in Angebotsform sind für die Betreuenden Grundschulen analog anzuwenden, sofern der Träger ein Mittagessen anbietet.
Die Mittagsverpflegung erfolgt unter Beachtung der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in Verbindung mit dem Hygieneplan-Corona für die Schulen in den jeweils gültigen Fassungen und in enger Absprache mit der Schule und dem Schulträger.
Zu beachten sind darüber hinaus mögliche zusätzliche Auflagen des Gesundheitsamtes für den Mensabetrieb.
Integrierte Gesamtschule
Leitlinien für den Unterricht im Schuljahr 2020/2021 - Integrierte Gesamtschule
Schulorganisation
Das kann zum einen im Klassenbuch erfolgen, zum anderen in einer eigenen Übersicht bezogen auf eine einzelne Lehrkraft. Dazu wurde in den Hinweisen zur Adaption der Leitlinien für Schulen mit den Förderschwerpunkten ganzheitliche und/oder motorische Entwicklung sowie für Förderschulen mit dem Bildungsgang ganzheitliche Entwicklung vom 16.07.2020 den Schulen ein Muster zur Verfügung gestellt.
Die Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche und/oder motorische Entwicklung haben in der Zeit der Schulschließung aufgrund der sehr unterschiedlichen Situationen und Notwendigkeiten vor Ort ihr schuleigenes Hygienekonzept einschließlich eines Wegekonzepts erarbeitet; sie konnten es im Rahmen der Notbetreuungsangebote erproben. Die Schulen haben die Möglichkeit, mit den Beförderungsunternehmen Verabredungen zu einer zeitlichen Staffelung zu treffen, die die Entzerrung der Situation bei Ankunft und Abfahrt der Schülerinnen und Schüler unterstützt. Dazu können z.B. versetzte Anfangszeiten des Unterrichts festgelegt oder die Pausenzeiten in Gruppen gestaffelt organisiert werden. Je nach Größe der Schule und der räumlichen Gegebenheiten haben die Schulen die Möglichkeit, feste größere Teilgruppen z.B. auf der Ebene der Klassenstufe, der Abteilung oder nach Stockwerk gebildet werden, die ihre Pause gemeinsam verbringen. vgl. Ergänzende Hinweise zu den Leitlinien vom 16.07.2020.
Eine Nahrungszubereitung mit Schülerinnen und Schülern in Verbindung mit einer Essensausgabe an Dritte ist derzeit in keinem der Szenarien erlaubt.
Ja, eine Trennung der Schülergruppen ist nicht vorgeschrieben.
Ja, das ist möglich, wenn die räumlichen Bedingungen und die Größe des Raumes es zulassen. Dies ist im Konzept für die Schulaufsicht darzulegen, die darüber entscheidet.
Eltern von Schülerinnen und Schülern können die Notbetreuung in Schulen in Anspruch nehmen, sofern die Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht in der Schule teilnehmen (also in den Zeiten der häuslichen Lernphasen) oder der reguläre Unterricht aus Infektionsschutzgründen nicht als Präsenzunterricht stattfindet und eine häusliche Betreuung für sie nicht oder nur teilweise möglich ist. Die Notfallbetreuung kommt vor allem für besonders beeinträchtigte Schülerinnen und Schüler in Förderschulen in Frage, deren Eltern die Versorgung und Betreuung ihrer Kinder nicht ohne die Unterstützung der Schule gewährleisten können.
Fernunterricht findet in Szenario 3 statt, wenn kein Präsenzunterricht erteilt werden kann. In Szenario 2 wechseln in der Regel Phasen des Präsenzunterrichts und Phasen des häuslichen Lernens ab. Beide Angebote werden von den Lehrkräften gestaltet.
Unterrichtsorganisation
In Szenario 1 sind grundsätzlich alle schulischen Veranstaltungen unter Beachtung der Hygieneregeln des Hygieneplan-Corona für Schulen in Rheinland-Pfalz in der aktuellen Fassung möglich. Die Schule prüft im Einzelfall, ob ein Aussetzen der Maßnahme pädagogisch verantwortbar ist.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Reduzierung von Kontakten soll von diesem Training als Schulveranstaltung abgesehen werden.
In Szenario 1 sind alle schulischen Veranstaltungen unter Beachtung der Hygieneregeln des aktuellen Hygieneplan-Corona für Schulen in Rheinland-Pfalz möglich.
Gemäß den ergänzenden Hinweisen zur den Leitlinien für den Unterricht an den Förderschulen vom 16.07.2020 sind auch Lehrkräfte in pädagogischen Situationen für die der Hygieneplan Corona für Schulen in Rheinland-Pfalz einen Verzicht auf Körperkontakt empfiehlt, aus pädagogischen Gründen von der Einhaltung des Abstandsgebots ausgenommen. Dies gilt auch für Situationen, für die der Hygieneplan-Corona für Schulen in Rheinland-Pfalz einen Verzicht auf Körperkontakt empfiehlt, sofern körperliche Nähe pädagogisch notwendig ist oder es sich um Schülerinnen und Schüler handelt, die sich nicht an Hygieneregeln halten, diese nicht verstehen und nicht einordnen können. In diesen Fällen kann die Lehrkraft einen Mund-Nasen-Schutz tragen; dies ist auch in einem Bewegungsbad möglich.
Die Integrationshilfen haben sich beim Einsatz auf dem Schulgelände an den jeweils gültigen Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz sowie an den, für die jeweilige Schule konkretisierten, Hygieneplan zu halten. Der Zutritt zum Schulgelände und zu den Klassenräumen ist den Integrationshilfen gestattet. Sowohl sie als auch die Lehrkräfte können den gebotenen Mindestabstand unterschreiten, um eine Schülerin oder einen Schüler mit Beeinträchtigung persönlich zu unterstützen.
Externe Therapeutinnen und Therapeuten haben sich beim Einsatz auf dem Schulgelände an den jeweils gültigen Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz sowie an den, für die jeweilige Schule konkretisierten, Hygieneplan zu halten. Der Zutritt zum Schulgelände und zum Behandlungsraum ist den ihnen gestattet; dabei sollte es sich möglichst um einen eigenen Raum handeln. Sie können den gebotenen Mindestabstand unterschreiten, um eine Schülerin oder einen Schüler mit Beeinträchtigung persönlich zu unterstützen.
Hygiene- und Abstandsregeln
Die Schülerinnen und Schüler mit diesen Förderschwerpunkten und in diesem Bildungsgang sind gemäß 12. CorBeLVO vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes im Unterricht befreit; die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes auf den Schulfluren, im Schulgebäude usw. gilt weiterhin.
Der Zusammenhang zwischen dem schulischen Hygieneplan gem. § 36 i.V. m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und dem Hygieneplan-Corona für Schulen in Rheinland-Pfalz ist in der 4. überarbeiteten Fassung des Hygieneplan-Corona für Schulen erläutert (vgl. Seite 2). Bei letzterem handelt es sich um eine Ergänzung gemäß der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes und ist bezogen darauf verpflichtend anzuwenden. Bei konkreten Fragen oder vermuteten Widersprüchen ist die zuständige Schulaufsicht bei der ADD erster Ansprechpartner, die ggf. mit dem Ministerium für Bildung eine Klärung herbeiführt.
Schülerbeförderung
"Die Regelungen in § 9 12. CoBeLVO für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr und den freigestellten Schülerverkehr gelten analog. Zwar handelt es sich bei der Nutzung der schuleigenen Busse für Unterrichtsgänge nicht um ÖPNV und freigestellten Schülerverkehr im engeren Sinne, die Situation ist jedoch vergleichbar. Insofern sollte entsprechend § 9 die Maskenpflicht beachtet werden (es sei denn, den Schülerinnen und Schülern ist das Tragen einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar, § 1 Abs. 4 Nr. 2 12. CoBeLVO)."
Berufsbildende Schule
Leitlinien für den Unterricht im Schuljahr 2020/2021 - Berufsbildende Schulen
Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der dualen Ausbildung sind die Kammern zuständig (z.B. Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Bezirksärztekammern, etc.). Ob die Prüfung in den Herbst-/Wintermonaten oder in den Frühjahr-/Sommermonaten stattfindet, ist abhängig davon, wie lang die jeweilige Berufsausbildung dauert (z.B. 3 oder 3,5 Jahre). Auskunft über die konkreten Prüfungstermine und –orte geben die Kammern.
Die Prüfungen der anderen Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen finden zu den geplanten Terminen im vorgesehenen Prüfungszeitraum statt (schriftliche Prüfung frühestens ab 30.04.2021 und mündliche Prüfung frühestens ab 21.06.2021). Die genauen Termine können Sie bei Ihrer Schule erfragen.
Da die Entwicklung der Infektionen jedoch hoch dynamisch verläuft und die Situation nicht vorhersehbar ist, kann niemand garantieren, dass diese Planung immer eingehalten werden kann. Wir werden daher in kurzen Zeitabständen immer wieder überprüfen, ob eine Veränderung erforderlich ist.
Schülerinnen und Schülern, denen im Schuljahr 2020/2021 ein Praktikum offensteht, sollen dieses unter Beachtung der Sicherheits- und Hygienemaßnahmen des Praktikumsbetriebes wahrnehmen. Die Schule wird die Schülerinnen und Schüler bei der Suche nach Praktikumsplätzen unterstützen. Ausfallende Praktika sollten dort, wo es möglich ist, durch fachpraktischen Unterricht ersetzt werden.
Falls es für Schülerinnen und Schüler der höheren Berufsfachschule zu Engpässen bei den zur Verfügung stehenden Praktikumsplätzen kommt, stellt die Schule eine situationsangemessene Ersatzaufgabe.