Grundsätzliches
Die Grundlage für alle Öffnungsszenarien von Schulen ist stets das aktuelle Infektionsgeschehen. Für das Schuljahr 2020/2021 nehmen wir daher verschiedene Szenarien in den Blick, um flexibel auf Entwicklungen reagieren zu können, die Schulen erarbeiten für jedes Szenario ein organisatorisches und pädagogisches Konzept, welches sie der Schulaufsicht vorlegen.
Szenario 1: Regelbetrieb ohne Abstandsgebot
Szenario 2: Eingeschränkter Regelbetrieb mit Abstandsgebot
Aufgrund eines Anstiegs des Infektionsgeschehens werden für eine Schule, eine Region oder das Land das generelle Abstandsgebot und ggf. weitere Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen in Schulen wieder eingeführt. Damit wird ein Wechsel zwischen Präsenzunterricht und häuslichen Lernphasen erforderlich. Eine Notbetreuung ist anzubieten.
Szenario 3: Temporäre Schulschließung
Aufgrund der innerschulischen, regionalen oder landesweiten Infektionslage wird der Präsenzunterricht für einen Teil der Schule (Kurs/Klasse/Klassenstufe oder Jahrgangsstufe) oder die gesamte Schule untersagt. Der Unterricht muss ausschließlich als Fernunterricht erfolgen. Eine Notbetreuung ist bei einer teilweisen Schulschließung für die davon nicht betroffenen Schülerinnen und Schüler anzubieten.
Ja. Auch wenn die jeweilige Schule aus Gründen des Infektionsschutzes geschlossen werden muss oder es aufgrund eines Anstiegs des Infektionsgeschehens zum Wechsel zwischen Präsenzunterricht und häuslichen Lernphasen kommt, besteht die Schulpflicht fort. Sie wird dann durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots zur häuslichen Arbeit erfüllt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 10. CoBeLVO). An die Stelle der Verpflichtung, eine konkrete Schule zu besuchen, tritt also vorübergehend die Verpflichtung, aktiv im Fernunterricht mitzuarbeiten. Die Schulpflicht gilt uneingeschränkt.
Nein. Die Schulpflicht gilt.
Wird bei Schülerinnen und Schülern mit Grunderkrankungen eine Befreiung vom Präsenzunterricht für medizinisch erforderlich gehalten, ist diese durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen (vgl. Ziffer 4 des Hygieneplans Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in der Fassung ab dem 1. August 2020).