Positiver Test - was nun?
Welche Neuregelungen gelten im Fall einer positiven Testung?
In Rheinland-Pfalz ist am 26. November 2022 die „Landesverordnung zu Schutzmaßnahmen für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen (Schutzmaßnahmenverordnung)“ in Kraft getreten. Sie tritt anstelle der bis zum 25. November 2022 geltenden „Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion (Absonderungsverordnung)“, die damit außer Kraft getreten ist. Die Schutzmaßnahmenverordnung enthält die nunmehr neuen Regelungen in Bezug auf positiv getestete Personen (siehe nachfolgend unter Allgemeines: „Wer ist eine positiv getestete Person?“).
Nach diesen Neuregelungen wird zum 26. November 2022 die bisher bestehende Absonderungspflicht für positiv getestete Personen weitgehend aufgehoben. Anstelle der Isolationspflicht treten nunmehr für infizierte Personen absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer Maske (OP-Maske oder FFP2) außerhalb der eigenen Wohnung sowie ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot in bestimmten Einrichtungen, wie z.B. Krankenhäuser und Pflegeheime. Eine Absonderungspflicht gilt fortan nur noch für positiv getestete Personen, denen es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Maske zu tragen. Zwischen Maskenpflicht und Absonderungspflicht besteht insoweit keinesfalls ein Wahlrecht: Wer nicht aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung an der Maskentragung gehindert ist, unterfällt zwingend der Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer Maske und nicht der Absonderungspflicht. Somit ist eine infizierte Person, die eine Maske tragen kann, grds. auch nicht an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert (Ausnahmen gelten beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc., siehe nachfolgend unter „Betretungs- und Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen“), sondern vielmehr verpflichtet, dieser unter Einhaltung der genannten Schutzmaßnahmen nachzukommen, es sei denn, sie ist arbeitsunfähig erkrankt.
Im Regelfall gilt also der Grundsatz „Maske statt Absonderung“.
Positiv getestete Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind sowohl von der Maskenpflicht als auch von der Absonderungspflicht ausgenommen.
Trotz des Wegfalls der Absonderungspflicht wird positiv getesteten Personen dringend empfohlen, nach wie vor Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren, auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen oder gastronomischer Einrichtungen zu verzichten sowie ihrer beruflichen Tätigkeit – soweit dies möglich ist – von der eigenen Wohnung aus nachzugehen.
Was gilt im Falle einer positiven Testung?
Nach den seit dem 26. November 2022 geltenden Regelungen sind positiv getestete Personen (siehe nachfolgend unter „Wer ist eine positiv getestete Person?“) nicht mehr – wie bisher - verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben, sondern sie müssen stattdessen die sogenannten „absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen“ einhalten. Diese absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen sind zum einen die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske außerhalb der eigenen Wohnung (medizinische Gesichtsmaske/OP-Maske oder FFP2-Maske). Dabei ist die Verpflichtung zum „durchgehenden Tragen“ der Maske im strengen Sinne gemeint: Die Maske darf - von einigen Ausnahmesituationen (siehe unter „Maskenpflicht für positiv getestete Personen“ - „In welchen Situationen kann eine positiv getestete Person die Maske außerhalb der Wohnung abnehmen?“) abgesehen – außerhalb der eigenen Wohnung auch nicht kurzzeitig abgesetzt werden (beispielsweise auch nicht zum Trinken oder Essen). Zum anderen beinhalten die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für die positiv getestete Person in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Massenunterkünften (siehe unter „Betretungs- und Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen“ – „Für welche Bereiche gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot?“).
Positiv getestete Personen, denen es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Maske zu tragen und damit die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen einzuhalten, müssen sich – wie bisher - in die Absonderung begeben.
Es besteht allerdings kein Wahlrecht für eine positiv getestete Person zwischen Maskenpflicht und Absonderungspflicht: Wer eine Maske tragen kann, unterfällt nicht der Absonderungspflicht, sondern zwingend der Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske. Somit muss eine positiv getestete Person, die nicht arbeitsunfähig erkrankt ist, grds. also auch ihrer Erwerbstätigkeit nachkommen und kann sich nicht in die Absonderung begeben (Ausnahmen siehe nachfolgend unter „Betretungs- und Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen“).
Für positiv getestete Kinder, die noch nicht eingeschult sind, besteht weder eine Masken- noch eine Absonderungspflicht.
Was sind absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen?
Die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen, die ab dem 26. November 2022 für positiv getestete Personen statt der bisherigen Absonderungspflicht gelten, umfassen zum einen die Verpflichtung, außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (medizinische Gesichtsmaske/OP-Maske oder FFP2), zu tragen, zum anderen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot in bestimmten Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Massenunterkünften (siehe unter „Betretungs- und Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen“ – „Für welche Bereiche gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot?“) Die bisher geltende Absonderungspflicht für positiv getestete Personen entfällt. Hiervon gibt es nur für bestimmte Personengruppen Ausnahmen (siehe unter „Welche Personen müssen sich ausnahmsweise nach wie vor in Absonderung begeben?“).
Die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen für positiv getestete Personen gelten – wie die bisherige Absonderungspflicht – für die Dauer von mindestens fünf, höchstens zehn Tagen nach Vornahme der (erstmals positiven) Testung (siehe nachfolgend unter „Wer ist eine positiv getestete Person?“). Zur Berechnung siehe nachfolgend unter „Dauer der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. der Absonderung“.
Welche Personen müssen sich ausnahmsweise nach wie vor in Absonderung begeben?
Absondern müssen sich nach wie vor positiv getestete Personen, die der durchgehenden Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung (und damit den absonderungsersetzenden Maßnahmen) aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen können. Insoweit besteht allerdings kein Wahlrecht für eine positiv getestete Person zwischen Maskenpflicht und Absonderungspflicht: Wer eine Maske tragen kann, unterfällt nicht der Absonderungspflicht, sondern zwingend der Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske.
Für Absonderungspflichten nach Einreise aus dem Ausland siehe hier.
Was ist mit Absonderung gemeint?
Absonderung bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder einzelner Personen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten. Die Absonderung soll nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus erfolgen. Ein Aufenthalt auf dem Balkon, Terrasse oder Garten ist dabei zulässig, sofern der Bereich direkt an die Wohnung bzw. das Haus anschließt und ausschließlich von der positiv getesteten Person oder mit ihr zusammenlebenden Personen genutzt wird. Der Ort der Absonderung darf nur bei Gefahr für Leib oder Leben, wie beispielsweise bei einem Hausbrand, verlassen werden. Gleiches gilt, wenn dies zum Schutz von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder dringenden Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. Personen, mit denen dabei in Kontakt getreten wird – zum Beispiel medizinisches Personal, Rettungs- oder Feuerwehrkräfte – müssen über die Absonderungspflicht und deren Grund vorsorglich informiert werden.
Die Absonderungspflicht gilt für die Dauer von mindestens fünf, höchstens zehn Tagen nach Vornahme der (erstmals positiven) Testung (siehe nachfolgend unter „Wer ist eine positiv getestete Person?“). Zur Berechnung siehe nachfolgend unter „Dauer der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. der Absonderung“.
Dauer der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. der Absonderung
Sowohl die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen als auch die ausnahmsweise geltende Absonderungspflicht enden frühestens nach Ablauf von fünf Tagen (also am sechsten Tag) nach Vornahme der Testung, die erstmalig ein positives Ergebnis aufweist, sofern die Person zu diesem Zeitpunkt bereits seit 48 Stunden keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweist. Die Verpflichtung zu den absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. zur Absonderung kann also nach Ablauf des fünften Tages nur enden, wenn bereits am vierten und fünften Tag keine Symptome mehr vorlagen. Bei Vorliegen von Symptomen verlängert sich die Dauer über die fünf Tage hinaus entsprechend. Die Verpflichtung zu den absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. der Absonderung endet in jedem Fall spätestens nach Ablauf von zehn Tagen (also am elften Tag), und zwar zu diesem Zeitpunkt dann unabhängig davon, ob noch Symptome vorliegen oder nicht.
Was passiert, wenn eine positiv getestete Person die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. die Absonderung nicht einhält?
Das vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhalten der durchgehenden Maskenpflicht bzw. der Absonderungspflicht und des Betretungs- und Tätigkeitsverbot in bestimmten Einrichtungen (siehe unter „Betretungs- und Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen“ – „Für welche Bereiche gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot?“) ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden.
Was gilt für Kinder und Jugendliche?
Positiv getestete Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind sowohl von der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahme der Maskenpflicht als auch von der Absonderungspflicht ausgenommen. Für positiv getestete Kinder und Jugendliche ab der Einschulung gelten hingegen die allgemeinen Regelungen.
Wer ist eine positiv getestete Person?
Als eine positiv getestete Person gilt eine Person, deren PCR-Test, in einer Testeinrichtung vorgenommener PoC-Antigentest oder Selbsttest (siehe unter „Was ist ein Selbsttest?“) ein positives Ergebnis aufweist. Nach den Neuregelungen ab dem 26. November 2022 genügt somit auch ein positiver Selbsttest für die Einstufung als positiv getestete Person, ohne dass es eines weiteren Tests (PoC-Antigentest oder PCR-Test) in einer Testeinrichtung bedarf.
Was ist ein Selbsttest?
Ein „Selbsttest“ ist ein PoC- Antigentests oder ein In-vitro-Diagnostikum für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist und nicht durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführt wird, sondern den eine Person an sich selbst vornimmt.
Hilfe bei Fragen und Unsicherheiten im Falle einer positiven Testung
Bei Fragen zum Verhalten und der Vorgehensweise im Fall einer positiven Testung kann sich jeder an das für ihn zuständige Gesundheitsamt wenden. Dieses finden Sie hier.
Maskenpflicht als absonderungsersetzende Schutzmaßnahme
Nach den Neuregelungen ab dem 26. November 2022 müssen positiv getestet Personen nicht mehr in die Absonderung, sondern stattdessen außerhalb der eigenen Wohnung durchgehend eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske), eine FFP2-Maske oder eine Maske vergleichbaren Standards tragen. Dabei ist die Verpflichtung zum „durchgehenden Tragen“ der Maske im strengen Sinne gemeint: Die Maske darf - von einigen Ausnahmesituationen (siehe nachfolgend unter „In welchen Situationen kann eine positiv getestete Person die Maske außerhalb der Wohnung abnehmen?“) abgesehen – außerhalb der eigenen Wohnung auch nicht kurzzeitig abgesetzt werden (beispielsweise auch nicht zum Trinken oder Essen).
Die Maskenpflicht entfällt nur
- für positiv getestete Kinder, die noch nicht eingeschult sind sowie
- für positiv getestete Personen, denen es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Maske zu tragen, diese Personengruppe muss sich dann aber – wie bisher – in Absonderung begeben (siehe unter „Allgemeines“ – „Welche Personen müssen sich ausnahmsweise nach wie vor in Absonderung begeben?“).
Dauer der Maskenpflicht für positiv getestete Personen
Die Maskenpflicht für positiv getestete Personen endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach der Vornahme der Testung, mit der der Krankheitserreger erstmals nachgewiesen wurde, wobei in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben dürfen. Bei Vorliegen von Symptomen verlängert sich die Dauer über die fünf Tage hinaus entsprechend. Die Pflicht zur Einhaltung der Maskenpflicht endet in jedem Fall spätestens nach Ablauf von zehn Tagen und zwar zu diesem Zeitpunkt dann unabhängig davon, ob noch Symptome vorliegen oder nicht.
Was passiert, wenn eine positiv getestete Person keine Maske tragen kann?
Durch die Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung wird die Pflicht zur Absonderung ersetzt. Positiv getestete Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, müssen sich dementsprechend in Absonderung begeben.
In welchen Situationen kann eine positiv getestete Person die Maske außerhalb der eigenen Wohnung abnehmen?
Die absonderungsersetzende Maskenpflicht für positiv getestete Personen ist streng einzuhalten, außerhalb der eigenen Wohnung ist die Maske grundsätzlich durchgehend zu tragen und darf auch nicht kurzzeitig abgesetzt werden (z.B. auch nicht zum Trinken oder Essen). Lediglich in den nachfolgend abschließend aufgezählten Situationen kann die Maske von positiv getesteten Personen ausnahmsweise abgesetzt werden:
- im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann,
- wenn ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht oder
- sofern sich die positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält, wenn der alleinige Aufenthalt nicht nur von kurzer Dauer ist.
Für welche Bereiche gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot?
In bestimmten Einrichtungen und Massenunterkünften besteht für positiv getestete Personen zum Schutz der besonders gefährdeten Personengruppen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot. Zu diesen Einrichtungen zählen unter anderem Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen, Pflegeheime etc. Weiterhin gehören hierzu beispielsweise Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Obdachloseneinrichtungen und Justizvollzugsanstalten. Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen dient dem Schutz der in den Einrichtungen vielfach betreuten vulnerablen Personengruppen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf der Infektion.
Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
- vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
- teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
- ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den beiden vorgenannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen anbieten;
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- sonstige Massenunterkünfte
- Justizvollzugsanstalten.
Was gilt für die in den genannten Bereichen behandelten, betreuten oder untergebrachten Personen im Fall ihrer positiven Testung?
Für Personen, die in einer der vorgenannten Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, gilt im Fall ihrer positiven Testung das Verbot zum Betreten der Einrichtung nicht. Allerdings sind von der Einrichtungsleitung für diese Personen geeignete Schutzmaßnahmen, wie z.B. der Ausschluss von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, vorzusehen, um die übrigen Personen der Einrichtungen ausreichend zu schützen.
Ausnahmen vom Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen in den genannten Bereichen
Beschäftigte der genannten Einrichtungen können mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie als positiv getestete Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, unter Beachtung der Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2-Maske, wobei in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen eine FFP2-Maske zwingend ist) sowie weiterer Schutzmaßnahmen von dem Tätigkeitsverbot ausgenommen sind. „Weitere Schutzmaßnahmen“ in diesem Sinne sind insbesondere die größtmögliche Reduzierung von Kontakten zu anderen Personen. Die positiv getestete Person hat außerdem innerhalb der Einrichtung auf das Vorliegen ihres positiven Tests hinzuweisen.
Mit dieser Regelung wird der Gefährdung betrieblicher Abläufe aufgrund von erheblichen Personalausfällen in den genannten Einrichtungen entgegengewirkt.
Verhaltensempfehlungen trotz Wegfall der Absonderungspflicht
Trotz des Wegfalls der Absonderungspflicht wird positiv getesteten Personen nach wie vor empfohlen, Kontakte zu anderen Personen weitgehend zu reduzieren, auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen oder der Gastronomie zu verzichten sowie ihrer beruflichen Tätigkeit – soweit dies möglich ist – von der eigenen Wohnung aus nachzugehen. Es wird an das Verantwortungsbewusstsein jedes Einzelnen appelliert, zur Infektionsprävention beizutragen.