FAQs
Allgemein
Als Kontaktpersonen für das Fokus Kultur-Programm stehen die Kulturberaterinnen und -berater zur Verfügung.
Nördliches Rheinland-Pfalz:
Bartel Meyer
Tel.: 02621 62315-32
Mail: meyer(at)kulturbuero-rlp.de
Südliches Rheinland-Pfalz:
Roderick Haas
Tel. 0176/23263483
Mail: roderick.haas(at)kulturnetzpfalz.de
Weiterhin stehen Ihnen auch die Kolleginnen und Kollegen in den Fachreferaten des Kulturministeriums bei grundsätzlichen Fragen zur Verfügung. Bei weiteren Fragen können sich Betroffene auch an ihre jeweiligen Interessensverbände wenden.
Wir empfehlen Ihnen, eine detaillierte Dokumentation über alle Ausfälle, die durch die aktuelle Krise bedingt sind, anzufertigen. Hierbei sollten Sie abgesagte und ausgefallene Veranstaltungen, Aufführungen, Lesungen, Workshops etc. mit Datum, Zeit und Erlös-/Honorarangaben sowie Veranstalterhinweisen festhalten. Damit können Sie Verluste auf Monatsbasis berechnen. Diese Dokumentationen kann später Grundlage für mögliche Unterstützungs- oder Hilfsleistungen der unterschiedlichen Programme sein.
Maßnahmen während des temporären Lockdowns
Kultureinrichtungen wie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und Museen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
Archive und Büchereien haben für einen Hol- und Bringdienst geöffnet. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, im Rahmen eines Termins die Einrichtung zu besuchen. Dies wird jeweils für einen Hausstand möglich sein, sofern die Einrichtungen sich an bestehende Schutzkonzepte halten und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher erfassen.
Der musikalische Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt. Außerschulischer Musikunterricht ist in Präsenzform als Einzelunterricht gestattet. Davon ausgenommen sind Blasinstrumente sowie Gesang. Es gilt das Hygienekonzept für den Musikunterricht.
Der Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von professionellen Kulturangeboten sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gilt das Hygienekonzept Musik. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den mitwirkenden Personen kann während der des Probenbetriebs sowie bei Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung professioneller Kulturangebote unterschritten werden, dies gilt nicht für Proben sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von Chören, Gesang, Blasorchestern, Posaunenchören und weiteren Ensembles mit Blasinstrumenten. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden.
Während des temporären Lockdowns ist die Durchführung von Auftritten untersagt. Aufführungen eines professionellen Kulturangebotes zur Aufzeichnung oder Übertragung sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen ohne Publikum möglich. Es gilt das Hygienekonzept Musik.
Der Probenbetrieb ist nur für professionelle Kultureinrichtungen unter den Voraussetzungen der aktuellen Coronabekämpfungsverordnung möglich. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den mitwirkenden Personen kann während der des Probenbetriebs professioneller Kulturangebote unterschritten werden, dies gilt nicht für Proben von Chören, Gesang, Blasorchestern, Posaunenchören und weiteren Ensembles mit Blasinstrumenten. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden.
Der Probenbetrieb für die Laien- und Breitenkultur ist während des temporären Lockdowns untersagt.
Unterstützungsmaßnahmen für die Kultur
Das Kulturbüro Rheinland-Pfalz hat eine Übersicht über die Fördermöglichkeiten auf Bundes- und Landesebene veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert wird.
Landesprogramm "Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur"
Die Corona-Pandemie stellt die Kunst und Kultur vor besondere Herausforderungen. Um die Künstlerinnen und Künstler, die Kulturschaffenden und Kultureinrichtungen in Rheinland-Pfalz zu stärken, hat das Land im April 2020 das Programm „Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur“ auf den Weg gebracht. Mit dem insgesamt 15,5 Mio. Euro umfassenden 6-Punkte-Programm werden die Kulturlandschaft unterstützt und neue Impulse für Kulturaktivitäten gesetzt.
Kultur soll trotz Corona stattfinden können und die rheinland-pfälzische Kulturszene während und nach Corona erhalten bleiben. Es geht darum, künstlerisches Schaffen zu fördern, Darstellungsmöglichkeiten und Veranstaltungen neu zu denken und zu etablieren und digitale Formate auszubauen.
Ein Überblick über die Maßnahmen des Programms sowie alle aktuellen Informationen zu Förderkriterien und Antragsstellung sind auf der Info-Seite fokuskultur-rlp.de zu finden.
Das neue Programm „Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur“ umfasst insgesamt sechs Maßnahmen.
1. Projektstipendien: Künstlerisches Schaffen sichtbar machen!
Mit den ausgearbeiteten Projektstipendien sollen Kulturschaffende auch während der Corona-Pandemie ihrer Arbeit nachgehen können. Ziel soll sein, dass bestehende Projekte fortgesetzt und neue Projekte erarbeitet werden können. Die Ergebnisse dieser Projekte sollen in einem digitalen Schaufenster dargestellt werden.
Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler und Ensembles aller künstlerischen Sparten, die ihren Erstwohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
- Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) sind (Nachweis durch Angabe Versicherungsnummer der KSK oder Januar-Auszug aus der KSK oder Bescheinigung) oder
- über eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung verfügen (Nachweis z.B. durch Kopie des Abschlusszeugnisses) oder
- als freischaffende Künstlerin/freischaffender Künstler arbeiten und aus dieser Tätigkeit Einnahmen in Höhe von mindestens 3.900 € im Jahr erzielen (Nachweis zum Beispiel durch einen Steuerbescheid) oder
- eine fachspezifische Ausstellungs- und/oder Publikationstätigkeit odereine qualifizierte künstlerische Praxis nachweisen können.
Zusätzlich muss ein Corona bedingter Einnahmenverlust plausibel dargestellt und eine überzeugende Projektidee an der innerhalb des Stipendiums gearbeitet werden wird, im Antrag vorgestellt werden.
Jede Stipendiatin oder jeder Stipendiat erhält als Einmalzahlung ein Stipendiengeld von 2.000 Euro. Die Stipendien werden nicht als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet.
Anträge können über die Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur bis 30. April 2021 unter fokuskultur-rlp.de digital gestellt werden. Es wird ein Antragsformular online zur Verfügung gestellt. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital.
Ab dem 15. Januar 2021 sind in der dritten Stipendien-Runde sowohl Künstlerinnen und Künstler antragsberechtigt, die bislang noch keinen Antrag gestellt haben als auch solche, denen in der ersten Antragsrunde bereits ein Stipendium gewährt worden ist. Antragsschluss ist der 30. April 2021.
2.1. Neustart: Programm für Kultureinrichtungen
Mit diesem Programm sollen die Kultureinrichtungen gestärkt werden, die auch für Kulturschaffende unverzichtbare Partner sind. So bieten sie der freie Kulturszene Strukturen, Räumlichkeiten, Probemöglichkeiten, technische Ausstattung und noch vieles mehr. Auf ihr Fundament baut der Neustart der Kulturszene.
Diese Maßnahme richtet sich an Einrichtungen und Projektpartner, die bereits eine Förderung des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz für das Jahr 2020 beantragt oder schon erhalten haben. Die Fördermaßnahme soll sicherstellen, dass Einrichtungen und Projektträger ihren Betrieb fortsetzen bzw. wiederaufnehmen können. In diesem Zusammenhang wird ermöglicht, Projekte und Jahresprogramme den durch die Pandemie verursachten geänderten Rahmenbedingungen anzupassen und Maßnahmen zu aktualisieren Hierdurch sollen die Einrichtungen und Projektpartner dabei unterstützt werden, trotz gravierender Einnahmeverluste weiterhin Kultur machen zu können.
Die Mittel dieser Maßnahme des Fokus Kultur-Programms werden im Rahmen der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2.2. Lichtblicke
Im Rahmen der Maßnahme „Neustart“ werden im Frühjahr 2021 anlässlich des 30-jährigen Jubiläums des Kultursommers Rheinland-Pfalz der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur bis zu 30 Veranstaltungsprojekte gefördert, die zwischen dem 15. Januar und 30. April 2021 beginnen. Die Veranstaltungen sollen die Vielfalt der Kulturszene in Rheinland-Pfalz widerspiegeln und möglichst überall in Rheinland-Pfalz stattfinden. Es war grundsätzlich notwendig, die Veranstaltung auch als hybrides oder digitales Format zu planen, um sie auch realisieren zu können, wenn keine Präsenzveranstaltung möglich ist. Antragsschluss für die Programmlinie war der 15. Februar 2021.
Weitere Informationen finden Sie unter www.fokuskultur-rlp.de.
3. Kulturvereine für eine vielfältige Kultur
Die Soforthilfen werden in Form von Billigkeitsleistungen gemäß § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Rheinland-Pfalz als freiwillige, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Der Antragsteller kann eine einmalige Soforthilfe zum Ausgleich pandemiebedingter Liquiditätsengpässe für maximal drei Monate bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 12.000 Euro erhalten. Besteht in den Folgemonaten trotz der einmaligen Soforthilfe weiterhin ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass und wurde die Maximalsumme von 12.000 Euro nicht ausgeschöpft, kann ein weiterer Antrag auf Soforthilfe gestellt werden. Die Höhe der Soforthilfen insgesamt beträgt maximal 12.000 Euro.
Das Programm wurde verlängert und läuft bis zum 31. Dezember 2021, sodass noch in 2020, aber insbesondere in 2021 Neuanträge sowie Folgeanträge gestellt werden können.
Der Antragsteller muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Es muss sich um einen bzw. eine gemäß § 52 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannten Verein bzw. Organisation handeln, der/die seinen/ihren Sitz in Rheinland-Pfalz hat.
- Bis zum 31.05.2020 konnten Vereine, die wirtschaftliche Geschäfts- oder Zweckbetriebe unterhalten, wirtschaftliche Hilfen bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) im Rahmen des Corona-Soforthilfe-Programms für kleine Unternehmen und Soloselbständige beantragen. Sofern Vereine Hilfen aus diesem Programm erhalten haben, werden sie auf die Hilfen nach dem Schutzschild für Vereine angerechnet. Eine Kumulation ist bis zu der max. Höhe von 12.000 € möglich. Sofern Vereine im Rahmen des Folgeprogramms des Bundes („Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“) ab dem 01.06.2020 Hilfen bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) beantragt und erhalten haben bzw. dies beabsichtigen, sind sie vom Programm „Schutzschild für Vereine in Not“ ausgeschlossen.
- Das Programm ist subsidiär angelegt. Das bedeutet, dass Antragsteller zunächst alle eigenen Möglichkeiten wie etwa den vollständigen Verbrauch von Ansparungen oder Rücklagen zur Bewältigung der Krise ausschöpfen müssen. Ausgenommen hiervon sind Rücklagen, die in Kürze für dringende und unabweisbare Maßnahmen benötigt werden. Es muss nachgewiesen werden, dass Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Pandemie zu Insolvenz und damit Existenzbedrohung führen und diese nicht bereits vor dem 11. März 2020 eingetreten sind.
- Der Antragsteller kann eine einmalige Soforthilfe zum Ausgleich pandemiebedingter Liquiditätsengpässe für maximal drei Monate bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 12.000 Euro erhalten. Besteht in den Folgemonaten trotz der einmaligen Soforthilfe weiterhin ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass und wurde die Maximalsumme von 12.000 Euro nicht ausgeschöpft, kann ein weiterer Antrag auf Soforthilfe gestellt werden. Die Höhe der Soforthilfen insgesamt beträgt maximal 12.000 Euro.
- Doppelförderungen in Kombination mit den Maßnahmen 1, 2, und 5 sind ausgeschlossen.
Als nicht mehr aus vorhandenen Eigenmitteln zu deckende finanzielle Belastung gelten z. B.
- Miet- und Pachtkosten
- Betriebskosten (Wasser, Strom, Gas, Heizung, Versicherungen, weitere Nebenkosten)
- notwendige und unabwendbare Instandhaltungen
- Ausgaben aufgrund von Zahlungsverpflichtungen aus bereits vor der Pandemie in Auftrag gegebener und durch die Pandemie nicht durchgeführter Projekte, Vorhaben und Veranstaltungen (z. B. Stornierungskosten, Öffentlichkeitsarbeit, Sachkosten)
- Kosten für Kredite und Darlehen für bereits vor der Pandemie getätigte Investitionen
- Kosten für vertraglich gebundene Honorare
Das Programm wird für die Kulturvereine von der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur in Kooperation mit dem Ministerium für Wissenschaft- Weiterbildung und Kultur bearbeitet. Weitere Informationen finden sich unter: www.wir-tun-was.de sowie auf der Infoseite fokuskultur-rlp.de.
4. Neue Medien in der Kultur
Die Unterstützung der Konzept- und Programmentwicklung hat zum Ziel, innovative, kreative und aktuelle Ansätze in ihrer konzeptuellen Ausarbeitung und Realisierung zu fördern sowie die technischen Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen. Die Unterstützung der Digitalisierungs- und Modernisierungsmaßnahmen trägt im Rahmen der Digitalstrategie des Landes Rheinland-Pfalz zur Schaffung notwendiger Voraussetzungen für die interne und externe digitale Weiterentwicklung bei, z. B. über die Entwicklung von Online-Auftritten, den Erwerb von Hard- und Software, die Modernisierung von Technik und Ausstattung zur Sicherung der Qualität und zur Realisierung zukünftiger Projekte. Darüber hinaus greift die Projektförderung bei der Umsetzung kreativer und innovativer ad hoc-Projekte, insbesondere mit digitaler Ausrichtung, um in Zeiten von social-distancing dennoch das eigene und auch neues Publikum zu erreichen. Die Medienförderung kann ausdrücklich auch als Co-Finanzierung für Sonderförderprogramme des Bundes oder der Länder genutzt werden.
Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in Rheinland-Pfalz erhalten. Sie richtet sich in erster Linie an kulturelle Einrichtungen, Vereine und Gesellschaften, im Ausnahmefall auch an Einzelpersonen. Eine mögliche Förderung an Unternehmen im Einzelfall kann nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Europäischen Beihilferechts erfolgen.
Eine Förderung dieser Maßnahme wird ab einer Zuschusshöhe von 1.000 Euro und bis zur Zuschusshöhe von maximal 10.000 Euro in der Regel als Teilfinanzierung in Form einer Festbetragsfinanzierung ausgewiesen. In Ausnahmefällen ist bei Co-Finanzierung von Bundesprogrammen eine höhere Zuwendung zulässig. Zur Finanzierung des Projektes wird ein Eigenanteil von 10 Prozent der Gesamtausgaben vorausgesetzt. Dieser kann auch durch Eigenleistungen gemäß den Maßgaben der Kulturförderrichtlinie des MWWK eingebracht werden.
Antragsschluss für das Förderprogramm „Neue Medien in der Kultur“ war der 15. November 2020.
5. Programmkinos stärken
Die Programmkinos im Land konnten seit ab 27. Mai 2020 mit Auflagen wieder öffnen, im November müssen sie wieder schließen. Genauso wie andere Kultureinrichtungen brauchen sie Unterstützung bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Betriebs. Daneben möchten wir die Programmkinos bei der Entwicklung und Einführung neuer Formate und bei der Digitalisierung und Modernisierung unterstützen. Maßnahmen der Programmkinos, die der Schaffung der Voraussetzung zur Wiederaufnahme des Kino-Betriebs sowie der Entwicklung neuer Formate dienen, unterstützt das Land auf Antrag mit einem Zuschuss von bis zu 15.000 Euro.
Das Land Rheinland-Pfalz beteiligt sich zudem anteilmäßig an den zu erbringenden Eigenleistungen beim „Zukunftsprogramm Kino“ der Beauftragten für Kultur und Medien (BKM).
Für die Antragsstellung können sich Programmkinos vorab mit dem zuständigen Referat der Kulturabteilung in Verbindung setzen, Anträge können dann direkt an das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur gestellt werden.
6. Kultur unter veränderten Bedingungen
Das kulturelle Leben im Land soll auch während der Pandemie aufrecht erhalten werden. Durch flexiblen Umgang mit Mitteln, die noch unter den alten Bedingungen vergeben wurden, ermöglicht das Land der Kulturszene eine neue, an die Corona-Pandemie angepasste Ausrichtung. Damit werden viele Kultursommerangebote ermöglicht.
Für weitere Informationen können sich die Kulturschaffenden, Kulturveranstalter und Kultureinrichtungen jederzeit an ihre jeweiligen Ansprechpartner im Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur sowie beim Kultursommer wenden.
Ja. Ab dem 15. Januar 2021 können Stipendiatinnen und Stipendiaten, die bereits eine Förderung erhalten haben, ein weiteres Stipendium beantragen. Antragsschluss ist der 30. April 2021.
Das dritte Projekt kann eigenständig sein oder auf den Projektergebnissen der ersten beiden Projekte aufbauen. Bei letzterem sollte jedoch die qualitative Weiterentwicklung im Antrag deutlich gemacht werden. Wichtig ist, dass die Projekte in sich zu einem Abschluss finden, auch wenn nur ein Teil des Projektes in der Projektlaufzeit von drei Monaten finalisiert werden kann. In diesem Falle bietet sich die Weiterentwicklung mit einem dritten Stipendium an. Hier haben wir die Bitte, dass dies bei der Antragstellung auch im Titel des Projektes genannt wird.
Handelt es sich um dasselbe Projekt muss eine Entwicklung/ein Meilenstein dieses Projektes erst abgeschlossen sein, bevor eine neue darauf aufbauende Projektphase beginnen kann. Dieses muss auch dokumentiert werden. Handelt es sich um ein völlig neues Projekt kann es zu einer Überschneidung der Zeiträume kommen.
Ja, auch Ensembles werden dazu ermutigt, einen Antrag zu stellen. Bei der Antragstellung für ein Ensemble muss das Antrag stellende Mitglied die Antragsberechtigung erfüllen. Eine Mehrfachantragstellung für die gleiche Maßnahme ist nicht möglich.
In erster Linie Kultureinrichtungen und Kulturinstitutionen. Sie können damit nicht nur in Zeiten von social distancing ihre Kunst und Kultur präsentieren, sondern auch neue Formate entwickeln. Förderfähig sind Investitionskosten und dazugehörige Begleitkosten (Honorar- und Sachkosten) zur Anschaffung, Einrichtung und Inbetriebnahme von Technik und Ausstattung. Darüber hinaus wird eine Pauschale für Betriebs- und Personalkosten i.H.v. bis zu 25 Prozent der Gesamtausgaben des Projektes anerkannt. Die Zuwendungshöhe wird zwischen 1.000 Euro und maximal 10.000 Euro pro Projekt betragen.
Ein Projektstipendium (Maßnahme 1) kann unabhängig von anderen Landesförderungen (z. B. vom Kulturministerium, der Kulturstiftung des Landes oder vom Kultursommer Rheinland-Pfalz) gewährt werden.
Auch die Kombination mit der Maßnahme 4 (Neue Medien in der Kultur) ist in begründeten Einzelfällen möglich.
Doppelförderungen in Kombination mit den Maßnahmen 2, 3 und 5 des Fokus-Programms sind ausgeschlossen.
Die Stipendien werden nicht als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet.
Maßnahmen und Programme des Bundes
Der Bund hat das Programm „NEUSTART KULTUR“ aufgesetzt, das insgesamt 1 Milliarde Euro für die Kultur vorsieht. Dieses wurde Anfang 2021 um eine weitere Milliarde aufgestockt. Im Fokus stehen dabei vor allem Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert werden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, ihre Häuser erneut zu öffnen und Programme wieder aufzunehmen, um Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen eine Erwerbs- und Zukunftsperspektive zu bieten.
Die Antragsstellung und Mittelvergabe erfolgt in der Regel über Dach-und Interessensverbände bzw. die sechs Kulturfonds.
Eine aktuelle Übersicht über die einzelnen Fördermaßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms NEUSTART KULTUR finden Sie auf der Info-Seite der Staatsministerin für Kultur und Medien.
Der Bund hat die Überbrückungshilfe III ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen sollen Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die zwischen November 2020 und Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent verzeichnen, unterstützen. Auch Soloselbständige können bei der Überbrückungshilfe III Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst. Weitere Informationen
Die Dezemberhilfe sieht vor, dass direkt und indirekt Betroffene der coronabedingten Betriebsschließungen ab dem 2. November eine Erstattung in Höhe von bis zu 75 Prozent des steuerbaren Umsatzes des Vorjahresmonats erhalten. Hiervon können auch Kultureinrichtungen und (solo-)selbständige Künstlerinnen und Künstler profitieren. Eine Antragsstellung ist seit dem 25. November möglich. Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten, sind nicht antragsberechtigt. Weitere Informationen zu den Dezemberhilfen finden sich auf der Info-Seite des Bundesfinanzministeriums.
Die Überbrückungshilfe II unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Fixkostenzuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Förderfähig ist der Zeitraum September bis Dezember 2020. Die Überbrückungshilfe II läuft bis 31. März 2021. In diesem Zeitraum können Erstanträge gestellt werden. Änderungsanträge können nachfolgend noch bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Info-Seite des Bundesfinanzministeriums.
Ja, von der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen können grundsätzlich auch Unternehmen auf dem Kulturbereich profitieren, wenn die entsprechenden Förderkriterien erfüllt werden.
Derzeit läuft die dritte Phase (Förderzeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021), alle Informationen dazu finden sich auf der Info-Seite der Bundesregierung.
Bitte beachten Sie: Anträge für die Überbrückungshilfe können ausnahmslos nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Hierzu steht ein bundesweites Antragserfassungssystem zur Verfügung.
Falls Sie bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z.B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:
Das Sozialschutzpaket der Bundesregierung enthält unter anderem Regelungen für den erleichterten Zugang zur Grundsicherung. Damit können Leistungen der Grundsicherung in einem vereinfachten Verfahren bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden.
Mit der „Corona-Grundsicherung“ bzw. der zeitlich befristeten Ausnahmeregel stellt die Bundesregierung sicher, dass Sie als Selbständige oder Selbständiger Ihre Lebenshaltungskosten weiterhin decken können, auch wenn aufgrund der Corona-Krise Einnahmen wegbrechen.
Alle Informationen zur Grundsicherung sind auf der Info-Seite der Bundesagentur für Arbeit zu finden.
Weitere Hilfsmaßnahmen
Wir haben angesichts der aktuellen Situation die Förderbedingungen in Rheinland-Pfalz angepasst. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger erhalten ihre Förderungen auf der Grundlage ihrer Anträge, die sie bereits bis Ende Februar an das Land gestellt haben. Für alle Projektförderungen des Landes wurde der Bewilligungszeitraum bis zum Ende 2020 verlängert. Damit wurden die Veranstalter unbürokratisch in die Lage versetzt, Veranstaltungen nicht abzusagen, sondern zu verschieben, eventuell bis zum Ende des Jahres.
Dies gilt z.B. auch für Projekte im Rahmen von Landesprogrammen wie etwa „Jedem Kind seine Kunst“, die aufgrund geschlossener Schulen, Kitas und weiterer Einrichtungen nicht realisiert werden können. Auch hier konnten in Absprache mit den betreffenden Kooperationseinrichtungen Projekte verschoben bzw. fortgesetzt werden.
Für Veranstaltungen oder Projekte, die abgesagt wurden oder noch abgesagt werden müssen, müsste das Land eigentlich die Förderung zurückfordern. Das wird aber nun grundsätzlich nicht so gehandhabt werden: Bereits getätigte und nicht mehr abwendbare Ausgaben bzw. Verpflichtungen kann der Zuwendungsempfänger nun im Verwendungsnachweis als Ausgaben geltend machen. Ebenso werden die institutionellen Förderungen unbürokratisch gehandhabt und so bewilligt wie im Haushaltsplan des Landes vorgegeben, damit die Liquidität dieser Einrichtungen sichergestellt ist.
Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, Ihre laufenden Kosten angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage vorübergehend zu minimieren. Auch bestehen teilweise neue rechtliche Regelungen, wie zum Beispiel im Mietrecht. Es ist wichtig, dass Sie diese Maßnahmen im Einvernehmen mit Ihrer Geschäftspartnerin oder Ihrem Geschäftspartner bzw. der Behörde besprechen.
- Steuerliche Maßnahmen: Eine Übersicht über wichtige Informationen und Ansprechpartner werden auf der Seite des Landesamts für Steuern veröffentlicht.
- Künstlersozialkasse: Eine Übersicht über die wichtigsten Hinweise der Künstlersozialkasse zur Corona-Krise findet sich hier.
- Kurzarbeitergeld: Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Info-Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Einen Überblick über weitere Informationen für Unternehmen, die auch den Kulturbereich betreffen, hat das Wirtschaftsministerium für Sie zusammengestellt.
Sollten Sie Mitglied einer der Verwertungsgesellschaften sein, bestehen Möglichkeiten der Unterstützung. So haben u.a. bereits die GEMA einen Nothilfe-Fonds und die VG Wort ein Corona-Darlehen aufgelegt. Am besten Sie informieren sich direkt bei Ihren Verwertungsgesellschaften:
Zudem bieten verschiedene Stiftungen, Verbände und weitere Initiativen Nothilfefonds und Soforthilfen an.
Sie können sich auf den Webseiten der jeweiligen Organisationen über die Maßnahmen informieren.