Wirtschaftshilfen des Bundes
Von den Folgen der Corona-Pandemie stark betroffene Unternehmen und Selbstständige können Wirtschaftshilfen des Bundes beantragen.
Die Überbrückungshilfe IV sieht vor, dass Unternehmen bis Ende März 2022 Wirtschaftshilfen beantragen können.
Soloselbstständige können alternativ einen Antrag auf Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro stellen.
Informationen zu den Programmen gibt es unter www.ueberbückungshilfe-unternehmen.de
Härtefallhilfen
Unternehmen, die in ihrer Existenz bedroht sind, und die von den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund, Ländern und Kommunen nicht erfasst sind, können von heute an Anträge auf Härtefallhilfen von Bund und Ländern stellen. Die Anträge müssen wie die Überbrückungshilfe über prüfende Dritte eingereicht werden. Nähere Informationen zu den Härtefallhilfen von Bund und Ländern sowie die Antragsvoraussetzungen finden Sie unter haertefallhilfen.de.
Förder- und Hilfsprogramme für
Bundesprogramme im Überblick
Die Programme des Bundes für von den Folgen der Corona-Pandemie stark betroffene Unternehmen und Selbstständige:
A. Überbrückungshilfe Erste Phase, Förderzeitraum Juni bis August 2020
B. Überbrückungshilfe Zweite Phase, Förderzeitraum September bis Dezember 2020
C. “Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020
D. “Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember 2020
E. “ Erweiterte Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020
F. “ Erweiterte Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember 2020
G. Überbrückungshilfe Dritte Phase, Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021
Nähere Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen und zu den Förderkonditionen finden Sie
unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Bitte beachten Sie: Anträge für die Überbrückungshilfe können ausnahmslos nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Hierzu steht ein bundesweites Antragserfassungssystem zur Verfügung.
Falls Sie bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z.B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:
- Steuerberater-Suchdienst
- Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
- Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)
Reisebusse (bis 30.09.2020)
Reisebusreisen waren zur Eindämmung der Pandemie von März bis einschließlich Mai bundesweit verboten. Darauf hatten sich Bund und Länder verständigt.
Reisebusunternehmen können ab 24. Juli 2020 Anträge beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) stellen. Mit dem Hilfsprogramm können Vorhalte- und Vorleistungskosten der Reisebusunternehmen, die zwischen dem 17.03.2020 und 30.06.2020 angefallen sind, finanziert werden, d.h. fortlaufende Kosten bestehender Kredit-, Leasing- oder Mietverträge für die Anschaffung moderner Reisebusse (Euro V oder besser) sowie Vorleistungskosten z.B. für Reisekataloge oder Werbeanzeigen.
Der Bund stellt insgesamt 170 Millionen Euro bereit.
Eckpunkte der Finanzierungsregelung des Bundes
- Anträge können elektronisch bis zum 30.09.2020 beim BAG gestellt werden. Die Antragsformulare können ab dem 24.07.2020 auf der Internetseite des BAG heruntergeladen werden: www.bag.bund.de.
- Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG).
- Die Hilfen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form von Billigkeitsleistungen gewährt.
- Ausgleichbar sind sogenannte Vorhaltekosten. Das sind fortlaufende Tilgungs- oder Leasingraten für die Anschaffung der Reisebusse vor der Corona-Pandemie sowie „Vorleistungskosten“ z.B. für Reisekataloge oder Werbeanzeigen.
- Berücksichtigt werden neue oder gebrauchte Busse mit der Schadstoffklasse Euro V oder besser.
- Der Höchstbetrag liegt bei 26.334 Euro pro Bus. Doppelförderungen sind mit Blick auf andere COVID-19-bedingte Unterstützungsleistungen ausgeschlossen.
Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier.
Für Kindertagesstätten gibt es eine Reihe von Unterstützungsmöglichkeiten. Hierzu zählen insbesondere:
- Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG): Sozialen Dienstleistern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, einen Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zu stellen, mit denen Einnahmeausfälle teilweise ausgeglichen werden können. Dies können auch Dienstleister aus dem Bereich der öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung sein. Der Antrag wird bei dem jeweiligen Leistungsträger gestellt, zu dem die Dienstleister in einem Rechtsverhältnis stehen. Viele Fragen und Antworten rund um das SodEG beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinen FAQs: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Anworten-sozialdienstleister-einsatzgesetz/faq-sozialdienstleister-einsatzgesetz.html
- KfW-Sonderkreditprogramm „Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen“: Hiermit können gemeinnützige Organisationen, im Kita-Bereich also etwa freie Einrichtungsträger, günstige Kredite erhalten, wenn sie durch die Corona-Krise vorübergehend finanzielle Schwierigkeiten haben.
- Investitionskostenförderung: Im Rahmen des Konjunktur- und Zukunftspakets der Bundesregierung aus dem Juni 2020 stellt der Bund Fördergelder für den Platzausbau in Kindertageseinrichtungen bereit. Dies gilt für Plätze, die neu geschaffen oder erhalten werden. Die Beantragung der Investitionskosten erfolgt wie bisher über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Aktuell überarbeitet das Ministerium für Bildung des Landes die Verwaltungsvorschrift zur Investitionskostenförderung, um sie an die neuen Fördermöglichkeiten anzupassen. Weitere Informationen gibt es hier: https://kita.rlp.de/de/service/foerderung-von-investitionen/.
- Schutzschilde für Vereine in Not Rheinland-Pfalz: Am 4. Mai hat die Landesregierung den „Schutzschild für Vereine in Not“ aufgelegt, um coronabedingte Existenzgefahren für die rheinland-pfälzischen Vereine abzufangen. Hierzu können auch als Verein organisierte Kita-Träger zählen. Für Vereine aus den Bereichen Soziales, Familie und Bildung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz zuständig. Weitere Informationen gibt es hier: https://add.rlp.de/de/themen/foerderungen/schutzschild-fuer-vereine-in-not/
Darüber hinaus gelten viele allgemeine Regelungen auch für Kitas bzw. können unter Umständen für sie in Betracht kommen, etwa das Kurzarbeitergeld, das befristete Kündigungsschutzregelungen für Mieterinnen und Mieter sowie die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht für Vereine und gemeinnützige Unternehmen.
Für Kindertagespflegepersonen gibt es folgende Unterstützungsangebote:
- Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG): Sozialen Dienstleistern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, einen Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zu stellen, mit denen Einnahmeausfälle teilweise ausgeglichen werden können. Dies können auch Dienstleister aus dem Bereich der öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung inklusive der Kindertagespflege sein. Der Antrag wird bei dem jeweiligen Leistungsträger gestellt, zu dem die Dienstleister in einem Rechtsverhältnis stehen. Viele Fragen und Antworten rund um das SodEG beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinen FAQs: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Anworten-sozialdienstleister-einsatzgesetz/faq-sozialdienstleister-einsatzgesetz.html
- Grundsätzlich zählen Tagespflegepersonen zum Kreis der Selbstständigen, die über ein Soforthilfeprogramm des Bundes Unterstützung erhalten konnten. Die Antragstellung musste bis 31. Mai 2020 erfolgt sein, sodass diese Unterstützung derzeit nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
Die Landesregierung unterstützt die Kulturszene während den Corona-Beschränkungen u. a. mit dem umfangreichen Hilfsprogramm "Im Fokus - 6 Punkte für die Kultur". Zusätzlich haben Bund und Länder verschiedene Maßnahmen ausgearbeitet, um finanzielle Belastungen aufzufangen. Alle Informationen zu den verschiedenen Hilfsprogrammen finden Sie in unseren FAQs.
Das Kulturbüro Rheinland-Pfalz hat zudem eine Übersicht über die Fördermöglichkeiten auf Bundes- und Landesebene veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert wird.
Die Landesregierung und der DRK-Landesverband haben teamRLP ins Leben gerufen. Ein breites Bündnis von Medien- und Projektpartnern unterstützt die Initiative. Auf einer landesweiten Vermittlungsplattform kommen Organisationen, die freiwillige Helferinnen und Helfer brauchen, und die Menschen, die ihre Zeit und ihre Hilfe zur Verfügung stellen, zusammen. Beispielsweise unterstützt teamRLP das MSAGD zur Akquise von freiwilligen Infektionsschutzhelferinnen und -helfern zur Unterstützung der Gesundheitsämter bei der Kontaktpersonennachverfolgung.
Organisationen können auf der teamRLP-Internetseite eine Anzeige schalten, auf welche sich freiwillige Helferinnen und Helfer online bewerben können: www.teamrlp.de
Schutzschild für Vereine in Not – Anträge ab sofort möglich
Seit Montag, den 4. Mai 2020, können gemeinnützige Vereine, die aufgrund der Corona-Pandemie in Existenznot geraten, einen Antrag auf Soforthilfe stellen.
Die Landesregierung stellt für das Soforthilfe-Programm Mittel in Höhe von 10 Millionen Euro. Ziel ist es, gemeinnützigen Vereinen und Organisationen, denen durch die Pandemie Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz drohen, wirksam zu unterstützen. Der Schutzschild bietet eine Soforthilfe in Form von Zuschüssen bis zu einer Höhe von insgesamt 12.000 Euro, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Hier finden Sie Richtlinie für das Hilfsprogramm für Vereine zur Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Corona-Pandemie: Schutzschild für Vereine in Not (PDF)
Das Programm wird im Auftrag der Landesregierung von folgenden Institutionen umgesetzt:
- Sportvereine: Landessportbund/Regionale Sportbünde (im Auftrag des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz)
- Landessportbund Rheinland-Pfalz: www.lsb-rlp.de
- Sportbund Rheinland: www.sportbund-rheinland.de
- Sportbund Rheinhessen: https://sportbund-rheinhessen.de/rlp-schutzschild-fuer-gemeinnuetzige-vereine-und-organisationen/
- Sportbund Pfalz: www.sportbund-pfalz.de - Kulturvereine (Musik, Gesang, Chöre, Theater, Literatur, Heimatpflege, Brauchtum, Museumsvereine, Geschichtsvereine): Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur (im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz)
https://www.fokuskultur-rlp.de/
- andere Vereine (bspw. aus den Bereichen Soziales, Frauen, Familie, Jugendarbeit, Natur-, Tier- und Umweltschutz, Klimaschutz, Bildung, Integration, Verbraucherschutz, Freizeit und Geselligkeit, u.v.m.): Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Rheinland-Pfalz (im Auftrag der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz)
https://add.rlp.de/de/themen/foerderungen/schutzschild-fuer-vereine-in-not/
Auf den jeweiligen Homepages finden Sie Antragsformulare sowie Kontaktdaten für die Antragsberatung.
Zoos und vergleichbare tierhaltende Einrichtungen sowie Tierheime können bis zu 80 Prozent der während der Schließungstage angefallenen Futter- und Tierarztkosten ersetzt bekommen. Als Berechnungsgrundlage dienen die durchschnittlichen monatlichen Kosten für Futter, tierärztliche Betreuung und Medikamente.
Antragsberechtigt sind Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TSchG), Zoos im Sinne des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie vergleichbare tierhaltende Einrichtungen, soweit sie sich nicht in mehrheitlich kommunaler Trägerschaft befinden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Hier finden Sie den Antrag und die Förderrichtlinie