Alles auf einen Blick:
Alle aktuell geltenden Regelungen finden Sie hier.
Die folgenden FAQ bieten eine gute Übersicht zum Coronavirus und seine Auswirkungen:
Informationen für Ärztinnen und Ärzte / Praxispersonal:
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Orts- und themenbasierte Gefahrenwarnung:
Kann ich zuhause bleiben? Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten?
FAQ des Landesministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
Mehr bei den FAQs des Bundesarbeitsministeriums:
Informationen zu Kurzarbeit und Qualifizierung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Hotline der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber: 0800 45555 20
Zudem sind die Agenturen aufgrund der aktuellen Lage unter weiteren lokalen Servicenummern zu erreichen:
AA Bad-Kreuznach 0671 850 696
AA Kaiserslautern-Pirmasens 0631 3641 888
AA Koblenz-Mayen 0261 405 405
AA Ludwigshafen 0621 5993 888
AA Mainz 06131 248 777
AA Montabaur 02602 123 700
AA Landau 06341 958 902 / 06341 958 903 / 06341 958 901
AA Neuwied 02631 891 777
AA Trier 0651 205 1111
Wie erkläre ich meinem Kind die Situation?
Wie unterstütze ich mein Kind in häuslicher Quarantäne?
Mehr in der Information der Bundesregierung.
Informationen für Kinder rund um das Thema Corona von Seitenstark e.V.
Videos von Logo für Kinder rund um das Thema Corona auf zdf.de
Corona Kinderlexikon auf zeit.de
Nummer gegen Kummer: Telefonberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern: 116 111 - Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr.
Das Elterntelefon richtet sich an Mütter und Väter, die sich unkompliziert und anonym konkrete Ratschläge holen möchten: 0800 111 0550 montags bis freitags von 9 bis 11 Uhr und dienstags und donnerstags von 17 bis 19 Uhr.
"Pausentaste" unterstützt junge Pflegende mit gezielter Beratung und Information. Unter 116 111 erreichen ratsuchende Kinder und Jugendliche die Hotline von Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr.
Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen": Unter der kostenlosen Telefonnummer 08000 116 016 beraten und informieren die Mitarbeiterinnen in 18 Sprachen zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen.
Hilfetelefon "Sexueller Missbrauch": 0800 22 55 530. Montags, mittwochs und freitags von 9 bis 14 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 15 bis 20 Uhr bundesweit, kostenfrei und anonym erreichbar. Unter www.save-me-online.de ist das Online-Beratungsangebot für Jugendliche des Hilfetelefons erreichbar.
Hilfetelfon "Schwangere in Not": 0800 40 40 020 Anlaufstelle für Frauen, die über qualifizierte Beraterinnen Hilfe in den örtlichen Schwangerschaftsberatungsstellen finden.
Kinderzuschlag:
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Den Kinderzuschlag können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für Ihre gesamte Familie reicht. Informationen finden Sie hier.
Grundsätzlich tragen einfache Hygienemaßnahmen im Alltag dazu bei, sich und andere vor ansteckenden Infektionskrankheiten zu schützen. Präventiv kommen eine Reihe von Hygienemaßnahmen wie Händehygiene, Nies- und Hustenetikette sowie Abstandhalten zu Erkrankten in Betracht.
Alle wichtigen Information zur zur Corona-Schutzimpfung in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.
Vorbemerkung: Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat auf seiner Internetseite www.bfr.bund.de/de/start.html Antworten auf häufig gestellte Fragen veröffentlicht.
Wie verhalte ich mich als Kunde in einem Lebensmittelgeschäft richtig?
Über die strikte Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln hinaus sollten verfügbare Desinfektionsmittelspender genutzt werden, um die Hände zu desinfizieren, bevor Waren angefasst werden. Einmal berührte Waren sollten nicht zurückgelegt werden. Für die Entnahme von unverpackten Lebensmitteln aus Schütten oder Regalen (z. B. Backwaren; Salate) sollten Greifwerkzeuge (Griffzangen, Löffel, Schaufel, etc.) verwendet werden. Sofern vorhanden können zusätzlich Einmalhand-schuhe für die Benutzung der Greifwerkzeuge verwendet werden.
Wie kann ich als Lebensmittelunternehmer Lebensmittel an der Frischtheke oder Eisdiele hygienisch einwandfrei anbieten?
Unverpackte Lebensmittel (z. B. Wurstwaren, Käse, Backwaren, Konditorei-waren) sollten stets mit geeigneten Greifwerkzeugen (Greifzange, Handschuh für tro-ckene Backwaren, Gabel, Tortenheber, Schaufel, Löffel, etc.) aufgenommen werden, um den direkten Kontakt mit dem Lebensmittel zu vermeiden. Eiswaffeln sollten mit einem Griffschutz (Papier) überreicht werden. Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sind stets sauber zu halten und ausreichend häufig zu reinigen oder zu wechseln. In Bezug auf das Tragen von Handschuhen vertreten sowohl die Berufsgenossenschaft als auch die Sachverständigen des Landesuntersuchungsamtes aufgrund von Untersuchungen die Auffassung, dass Handschuhe nicht generell einen Hygienevor-teil bringen. Der aus unserer Sicht wichtigste Aspekt ist daher die umfassende Personalhygiene im Lebensmittelbetrieb mit entsprechenden regelmäßigen Schulungen. Der Umgang mit Geld sollte im Bereich von sensiblen Lebensmitteln auf das Mindestmaß beschränkt bleiben. Beim Umgang mit offenen Lebensmitteln sind die Hygieneregeln stets strikt zu beachten, die die Hände sollten regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf mit Wasser und Handwaschmittel gewaschen und ggf. desinfiziert werden.
Kann das Coronavirus über Lebensmittel und Gegenstände auf den Menschen übertragen werden?
Siehe dazu BfR: „Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen auf anderem Weg, etwa über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel oder durch importiertes Spielzeug, mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Auch für andere Coronaviren sind keine Berichte über Infektionen durch Lebensmittel oder den Kontakt mit trockenen Oberflächen bekannt. Übertragungen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, sind allerdings durch Schmierinfektionen denkbar. Aufgrund der relativ geringen Stabilität von Coronaviren in der Umwelt ist dies aber nur in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination wahrscheinlich.“ Dem BfR sind bisher keine Infektionen mit Coronaviren über das Berühren von beispielsweise Bargeld, Kartenterminals, Türklinken, Smartphones oder Griffen von Einkaufswagen bekannt. Um sich vor Virusübertragungen über kontaminierte Oberflächen zu schützen, ist es wichtig, die allgemeinen Hygieneregeln im Alltag wie regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hände aus dem Gesicht stets penibel zu beachten. Das BfR rät dennoch auch hier, die allgemeinen Hygieneregeln im Alltag wie regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hände aus dem Gesicht stets zu beachten, um sich vor Virusübertragungen über kontaminierte Oberflächen zu schützen.
Müssen Landwirte und deren Mitarbeiter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lebensmittelgewinnung (z.B. Melken, Gemüseernte) einschränken oder unterlassen, wenn sie in Quarantäne sind?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Die Hygienevorschriften nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind einzuhalten. Demnach muss der Lebensmittelunternehmer, der Tiere hält, erntet oder jagt oder der Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnt oder Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder erntet, unter anderem sicherstellen, dass das an der Zubereitung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund ist. In Fällen von Quarantäne der verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden.
Müssen Mitarbeiter in anderen Lebensmittelunternehmen (z.B. Hofladen, Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Großmärkte) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung oder Behandlung von Lebensmitteln einschränken oder unterlassen, wenn sie mit dem Corona-Virus infiziert sind?
Ja. Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Es gelten die Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Lebensmittelhygienerecht. Die Tätigkeitsverbote im Lebensmittelbereich nach dem Infektionsschutzgesetz sind stets strikt einzuhalten.
Wie wird die Belieferung mit und Abholung von Waren für landwirtschaftliche Betriebe in Fällen von Quarantäne sichergestellt (z.B. zur Abholung von Rohmilch, anderen landwirtschaftlichen Primärerzeugnissen wie Obst, Gemüse, etc. oder Zulieferung von Futtermittel)?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Die Abholung von Milch, anderen Primärerzeugnissen (wie Obst, Gemüse, etc.) oder die Futtermittelanlieferung ist in dem Betrieb so zu organisieren, dass kein Kontakt zu den unter Quarantäne gestellten Personen erfolgt. Fahrer von Liefer- oder Abholdiensten (z. B. Futtermittellieferung oder Abholung von Milch oder anderen Primärerzeugnissen) sollten den Kontakt mit Gegenständen auf dem Gehöft / in der Betriebsstätte auf das Mindestmaß beschränken. Die Fahrer sind ggf. mit Mitteln auszustatten, mit denen Gegenstände vor der Berührung gereinigt oder desinfiziert werden können. Um sich vor Virusübertragungen über kontaminierte Oberflächen zu schützen, sollten die Fahrer die allgemeinen Hygieneregeln im Alltag stets penibel einhalten. Dazu gehört insbesondere häufiges und gründliches Händewaschen und das Fernhalten der Hände aus dem Gesicht.
Inwieweit sind für die Halter landwirtschaftlicher Nutztiere (z.B. Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Kaninchen, Geflügel, Bienen) Ausnahmen von Quarantänebestimmungen möglich, um die Versorgung der Tiere sicherstellen zu können?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Grundsätzlich ist Haltern von Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen der Zugang zu ihren Tieren zu gewähren, auch wenn diese auf der Weide, in einem Pensionsstall, in einer Geflügelzuchtanlage etc. untergebracht sind. Auch in der Krisensituation müssen Fütterung, Pflege und ggf. Auslauf der Tiere sichergestellt werden. Dabei muss geprüft werden, ob dies durch ggfs. vorhandenes Personal geleistet werden kann. Darüber hinaus müssen tierärztliche Versorgung und Versorgung durch bspw. Hufschmiede sichergestellt werden. In Fällen von Quarantäne der für die Versorgung der Tiere verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden.
Inwieweit sind für Tierhalter (z.B. landwirtschaftliche Nutztiere, Pferde, Kaninchen, Geflügel, Hunde, Heimtiere) Ausnahmen von Quarantänebestimmungen möglich, um die Versorgung der Tiere sicherstellen zu können?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Grundsätzlich ist Haltern von Tieren (landwirtschaftliche Nutztiere, andere Haustiere, Zootiere) aus tierschutzrechtlichen Gründen der Zugang zu ihren Tieren zu gewähren, auch wenn diese auf der Weide, in einem Pensionsstall, in einer Geflügelzuchtanlage etc. untergebracht sind. Auch in der Krisensituation müssen Fütterung, Pflege und ggf. Auslauf der Tiere sichergestellt werden. Dabei muss geprüft werden, ob dies durch ggfs. vorhandenes Personal (Pensionspferdehalter, andere) geleistet werden kann. Darüber hinaus müssen tierärztliche Versorgung und Versorgung durch bspw. Hufschmiede sichergestellt werden. Für den Bereich der Pferdehaltung hat die Deutsche Reiterliche Vereinigung auf ihrer Internetseite sehr hilfreiche FAQs und gut verwendbare Musterformulare veröffentlicht. Die FAQs enthalten auch Vorschläge, wie Personenkontakte in Reitbetrieben auf ein unvermeidbares Mindestmaß herabgesetzt werden können und geben konkrete Hinweise zu Schutz- und Hygienemaßnahmen. Auch Tierheime und ähnliche Einrichtungen sowie Tierparks sind von der aktuellen Situation betroffen. Sie können die tierschutzgerechte Versorgung der dort untergebrachten Tiere oft nur durch die Mitarbeit ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer gewährleisten. Diesen Personen muss es auch weiterhin im erforderlichen Rahmen möglich sein, in diesen Einrichtungen tätig zu werden. Soweit Hunde gehalten werden, muss es zudem zumindest einem begrenzten Personenkreis erlaubt sein, mit den Hunden spazieren zu gehen. In Fällen von Quarantäne der für die Versorgung der Tiere verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden. Gleiches gilt für private Hundehalter. Auch diesem muss es, auch im Falle von möglichen Ausgangssperren, weiterhin möglich sein, ihre Hunde in dem aus Tierschutzsicht erforderlichen Umfang spazieren zu führen. Selbstverständlich sind auch dabei die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten und Personenkontakte auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu begrenzen.
Dürfen weiter landwirtschaftliche Nutztiere zur Vermarktung weggebracht/abgeholtwerden?
Bei Dienstleistungen und Warenverkehr sind die allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln stets einzuhalten. Näheres hierzu siehe auf der Seite des Friedrich Löffler-Instituts.
Kann ein Landwirt, dessen Betriebsstätte sich nicht am Wohnort befindet, weiterhin problemlos dorthin fahren?
Ja, siehe hierzu die Antworten auf Fragen zur Versorgung landwirtschaftlicher Nutztiere oder anderer Tiere. Sind offizielle Bescheinigungen notwendig und was muss ggf. bescheinigt werden? (Bestätigung ob Landwirt/Tierhalter, Bestätigung der Betriebsstätte...?) Antwort: Bescheinigungen (Passierscheine, Berechtigungen o.ä.) von Behörden sind nicht erforderlich
Welche Rahmenbedingungen sind bei der Schafschur zu beachten?
Wenn eine Schur erforderlich sein sollte, sind von den Schafscherern die notwendigen hygienischen Anforderungen, die mit dem Betrieb abzusprechen sind, einzuhalten. Dies sind insbesondere:
- Die Anzahl der auf dem Betrieb anwesenden Personen (Helfer, Zutreiber, Wollhändler, Scherer, etc.) muss auf ein Minimum eingeschränkt werden.
- Das Scheren und Zutreiben der Schafe, Befüllen und Verbringen der Wollsäcke etc. sollte in einer Gruppengröße von max. zwei Personen stattfinden. Innerhalb der Gruppe ist ein Abstand von mind. 1,5 m einzuhalten. Soweit es nicht möglich ist, diesen Mindestabstand dauerhaft einzuhalten, ist eine Mund-Nase-Bedeckung, "Alltagsmaske" zu tragen. Bei einem Aufenthalt auf dem Betriebsgelände oder auf betrieblich genutzten Flächen außerhalb der Schafschur, z. B. während der Mahlzeiten, sind ebenfalls die üblichen Hygienemaßnahmen und Kontaktverbote zu beachten.
Im Übrigen wird auf die Empfehlung des Vereins Deutscher Schafscherer e.V. (VDS) und der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände (VDL) verwiesen (https://www.verein-deutscher-schafscherer.de/aktuelles/newsletter/2020/).
Merkblatt - In Zeiten der Krise solidarisch und hilfsbereit sein
Die Landesantidiskriminierungsstelle und der Landesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen Rheinland-Pfalz informieren:
Merkblatt: Wer keine Maske tragen kann - und was tun, wenn ein Blindenführhund im Spiel ist? (Stand: 01.12.2020)
Gibt es für Menschen mit Behinderungen eine Ausnahme von der Maskenpflicht?
Ja, wenn das Tragen einer Maske im Einzelfall aus behinderungs- oder krankheitsbedingten Gründen nicht möglich ist, kann darauf verzichtet werden. Bitte führen Sie einen entsprechenden ärztlichen Nachweis (Attest) mit sich.
Die Situation daheim ist für mich sehr belastend, ich habe Angst. An wen kann ich mich wenden?
Hilfetelefon sexueller Missbrauch (kostenfrei und anonym): 0800 ‐ 22 55 530
www.hilfetelefon‐missbrauch.de
Online‐Beratung für Jugendliche: www.nina‐info.de/save‐me‐online
Nummer gegen Kummer - Telefonberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern (Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr): 116 111
"Pausentaste" unterstützt junge Pflegende mit gezielter Beratung und Information (Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr): 116 111
Pflegetelefon – schnelle Hilfe für Angehörige (Montag bis Donnerstag jeweils von 09 bis 18 Uhr): 030 20179131 oder info@wege-zur-pflege.de
Das Elterntelefon richtet sich an Mütter und Väter, die sich unkompliziert und anonym konkrete Ratschläge holen möchten (montags bis freitags von 9 bis 11 Uhr und dienstags und donnerstags von 17 bis 19 Uhr): 0800 - 111 0550
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (rund um die Uhr, mehrsprachig): 08000 – 116 016
Bekomme ich auch weiterhin die Unterstützung zuhause durch das Betreute Wohnen, oder die ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe?
Grundsätzlich sind die ambulanten Dienste nicht geschlossen, so dass die Unterstützung auch weiterhin gewährleistet ist. Allerdings hat jeder Dienst eigene Regelungen. Dies hängt damit zusammen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Krankheit ausfallen können. Häufig gibt es Notfall- und Schichtpläne zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Arbeitsorganisation. Damit soll erreicht werden, dass über die gesamte Zeit der Corona-Krise zumindest ein Notdienst aufrecht erhalten bleiben kann und nicht alle gleichzeitig erkranken. Zudem haben viele Leistungserbringer in der ambulanten Versorgung einen Dienst über das Telefon oder auch über Videokonferenzen eingerichtet. Am besten setzen Sie sich mit Ihrem Anbieter telefonisch in Verbindung und fragen nach der Notfallnummer.
Auch ambulante Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Einzelbetreuung, wie z.B. heilpädagogische Angebote oder Beratung zum Thema unterstütze Kommunikation können und sollen grundsätzlich weiter stattfinden.
Ansprechpartner für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bemüht, die Abfallentsorgung grundsätzlich im bisherigen Umfang aufrecht zu erhalten. Soweit aufgrund der aktuellen Situation Änderungen erfolgen müssen, werden Sie von dort informiert. Bei Fragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an Ihren Abfallwirtschaftsbetrieb.
Abfalltrennung
Bitte halten Sie sich weiterhin an die Abfalltrennung und helfen Sie mit, dass Restabfalltonnen nicht überquellen. Bitte entsorgen Sie auf keinen Fall Ihren Abfall über die Toilette, auch keine feuchten Tücher. Dies kann sowohl in Ihrem Haushalt als auch in der Kanalisation und in Kläranlagen zu Verstopfungen führen.
Abfallentsorgung für Covid-19-Patienten und Verdachtsfällen in häuslicher Quarantäne
Haushalte, in denen Personen, die mit dem neuartigen Corona-Virus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, sollen auch Bioabfälle, Altpapier und Verpackungsabfälle, die sonst getrennt gesammelt werden, über die Restabfalltonne entsorgen. Diese Abfälle sollen bereits im Haushalt in stabile, möglichst reißfeste Abfallsäcke und dann gut verschlossen in die Restabfalltonne gegeben werden. Spitze und scharfe Gegenstände sollen in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen verpackt werden. Einzelgegenstände wie Taschentücher werden nicht lose in Abfalltonnen geworfen. Glasabfälle und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikabfälle, Batterien und Schadstoffe werden nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern nach Gesundung und Aufhebung der Quarantäne wie gewohnt getrennt entsorgt.
Volle Restabfalltonnen
Sofern Sie in häusliche Quarantäne eingewiesen sind und die Behälterkapazität Ihrer Restabfalltonne vorübergehend nicht ausreicht, wenden Sie sich bitte an Ihren Abfallwirtschaftsbetrieb, der Sie dann über die Verfahrensweise informieren wird.
Sperrmüll
Auf spontane Entrümpelungsaktionen sollte verzichtet werden, ein stark erhöhtes Sperrmüllaufkommen ist von den Entsorgungsbetrieben kaum zu bewältigen.
Notfallbetreuung für Beschäftigte
Die Notfallbetreuung in Kindertagesstätten, die nach § 6 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung RLP der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung dient, steht auch für Kinder zur Verfügung, deren Eltern im Bereich der öffentlichen und privaten Abfallentsorgung tätig sind.
Schule
Die Pandemie hat uns sehr zugleich deutlich vor Augen geführt, wie wichtig Kita und Schule für die Entwicklung und Bildung unserer Kinder und Jugendlichen sind. Dabei müssen wir das Recht auf Bildung immer mit dem notwendigen Gesundheitsschutz in Einklang bringen. Wir nehmen die Corona-Situation sehr ernst und lassen uns zur Entwicklung der Pandemie fortlaufend beraten. Das Landesuntersuchungsamt untersucht zusammen mit der Universität Heidelberg fortlaufend das Infektionsgeschehen an unseren Kitas und Schulen. Der Anteil der Infizierten an allen Schülerinnen und Schülern bewegt sich trotz der Zuwächse in den vergangenen Wochen immer noch auf einem niedrigen Niveau von deutlich unter einem Prozent (Stand 23.11.: 4188 infizierte Schülerinnen und Schüler, 0,8 Prozent der Gesamtzahl). Dieses Ergebnis zeigt, dass die Hygienekonzepte an unseren Schulen grundsätzlich sehr gut funktionieren.
Derzeit ist Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig für Schülerinnen und Schüler, die genesen oder geimpft sind bzw. für Schülerinnen und Schüler, die zweimal in der Woche auf das Coronavirus getestet werde. Die Maskenpflicht gilt für alle Schulen im gesamten Schulgebäude und am Platz.
Hier finden Sie einen Überblick über die aktuellen Maßnahmen an Schulen.
Kindertagesstätten
Seit dem 21. Juni 2021 findet in den Kitas grundsätzlich der Regelbetrieb statt. Dabei muss allen klar sein: Viele der Hygienemaßnahmen begleiten uns weiter, etwa Abstand zu halten, häufig die Hände zu waschen, und regelmäßig zu lüften.
Weitere Informationen und die FAQs zu Kita und Kindertagespflege finden Sie hier.
Informationen zu den Regelungen im Sport erhalten Sie ab sofort auf der Seite https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/.
Wichtige steuerliche Informationen finden Sie bei den FAQs des Bundesministeriums der Finanzen.
Sammelseite: Corona: COVID-19, die Folgen und Ihre Recht
https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/corona-covid19-die-folgen-und-ihre-rechte-45509
Schutz für Mieterinnen und Mieter:
Informationen für Mieterinnen und Mieter, die die Miete nicht zahlen können
Informationen zum Schutzschild für Vereine in Not, sowie viele Antworten auf häufige Fragen finden Sie auf wir-tun-was-rlp.de
Welche Regelungen gelten für die Weiterbildung?
Weiterbildungsangebote sind nach § 16 in Präsenz zulässig. Es gelten:
- die Maskenpflicht, d.h. das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder einer Maske vergleichbaren Standards
- die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1
- die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 für alle Teilnehmenden und Lehrenden
Welche Regelungen gelten für Eingliederungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen der Arbeitsförderung sowie arbeitsmarktpolitische Projekte?
Die Regelungen für die Weiterbildung gelten auch für Bildungsangebote in geschlossenen Räumen von Einzelpersonen und für Maßnahmen von Dienstleistern, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch umsetzen, sowie für arbeitsmarktpolitische Projekte, die aus Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden.
Demnach gelten:
- die Maskenpflicht, d.h. das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder einer Maske vergleichbaren Standards
- die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1
- die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 für alle Teilnehmenden und Lehrenden
Gilt die Testpflicht auch für Geimpfte und Genesene?
Geimpfte und Genese sind Getesteten gleichstellt und müssen nicht getestet werden. Grundlage ist die SchAusnahmV - Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, siehe www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv/BJNR612800021.html
Welche Tests sind zugelassen?
Der Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann durch
1. einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)
in der jeweils geltenden Fassung. Sofern der Betreiber einer Einrichtung diese
Möglichkeit anbietet, ist diese vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer
vom Betreiber beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher
durchzuführen.
2. eine maximal 48 Stunden zurückliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis
(PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)
erbracht werden.
Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht?
Die in § 3 Abs. 5 Satz 1 geregelte Testpflicht für nicht-immunisierte Personen findet auf alle in der Verordnung adressierten Lebensbereiche für Erwachsene gleichermaßen Anwendung. Ausnahmen sieht die Verordnung nicht vor.
Sind auch die Kursleitenden zum Tragen einer Maske verpflichtet?
Da der Mindestabstand hier keine Rolle spielt, sind auch Kursleitende bzw. Dozentinnen und Dozenten zum Tragen einer Maske verpflichtet. Abweichungen sind nicht vorgesehen.
Welche Regeln gelten für Sportangebote?
Für Sportangebote gelten die Regeln des Amateur- und Freizeitsport nach § 12 der 29. CoBeLVO. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ „Sport“ (verlinken).
Welche Regeln gelten für außerschulischen Musikunterricht?
Außerschulischer Musikunterricht ist im Innenbereich zulässig, wenn:
- ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen (Kinder bis 3 Monate nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können) bis zu 25 Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen.
Weitere Informationen finden Sie in den FAQ zum Kulturbereich (verlinken)
Stand: 05. Januar 2022
Was muss ich für das Wintersemester 2021/22 beachten?
Im Wintersemester soll möglichst viel Präsenzlehre umgesetzt werden. Dabei gilt das Gebot, dass alle Personengruppen am Campus soweit wie möglich geschützt sind. Der Besuch der Lehrveranstaltungen steht denjenigen offen, die entweder geimpft oder genesen oder getestet sind. Als Testmöglichkeiten sind nach § 1 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Antigen-Schnelltests sowie PCR-Tests zugelassen. Darüber hinaus gelten weiterhin Hygienevorschriften wie Maskenpflicht (medizinische Maske oder eine Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2 sowie eine Maske vergleichbaren Standards) bzw. das Abstandsgebot sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Welche konkreten Schutzmaßnahmen im Einzelnen zu beachten sind, legen die Hochschulen in ihren Hygienekonzepten fest.
Weitere Informationen dazu können bei den jeweiligen Hochschulen abgerufen werden. Ferner gelten die Bestimmungen der aktuellen Coronabekämpfungsverordnung des Landes.
Welche Regelungen gelten für die Hochschulen in privater Trägerschaft?
Die Hochschulen in privater Trägerschaft treffen in eigener Zuständigkeit und auf Basis ihrer Hygienekonzepte die Regelungen für Studierende und Beschäftigte. Dies geschieht in Abstimmung mit den Ordnungsbehörden und Gesundheitsämtern. Auch für diese Bildungseinrichtungen gelten das Abstandgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung sowie die Maskenpflicht.
Ich studiere einen dualen Studiengang. Welche Regelungen gelten für mich?
Die Duale Hochschule Rheinland-Pfalz hat umfangreiche FAQs aufgesetzt. Die FAQs finden Sie unter www.dualehochschule.rlp.de.
Können alle Gebäude und Services der Hochschulen genutzt werden?
Die Hochschulen und ihren Einrichtungen werden für das Wintersemester 2021/22 wieder für den Präsenzbetrieb geöffnet sein. Zu beachten sind die Hygienekonzepte der einzelnen Hochschulen.
Die Mensen werden ab dem Wintersemester 2021/22 wieder geöffnet. Über das genaue Angebot und die vor Ort geltenden Hygienebestimmungen informieren die jeweiligen Studierendenwerke.
Welche Regelungen gibt es für Prüfungen und Abgaben?
In welcher Form Prüfungen stattfinden können, regeln die jeweiligen Hochschulen selbst und ist abhängig vom Pandemiegeschehen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer jeweiligen Hochschule. Nach geltender Verordnungslage ist die Durchführung von Präsenzprüfungen unter Einhaltung der geltenden Schutzmaßnahmen (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung) möglich und werden auch seitens der Hochschulen angeboten.
Durch die Corona-Pandemie verlängert sich mein Studium. Welche Sonderregelungen bei der Regelstudienzeit oder beim BAföG bestehen für mich?
Der rheinland-pfälzische Landtag hat beschlossen, die individuelle Regelstudienzeit für Studierende des Sommersemesters 2020, des Wintersemester 2020/2021 und des Sommersemester 2021 in den Bachelor/Master-Studiengängen der Hochschulen in Rheinland-Pfalz zu verlängern.
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Staatsexamens-Studiengänge in Rechtswissenschaft, Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie, da sie durch bundesrechtliche Regelungen festgelegt werden.
Bei pandemiebedingten Ausbildungsverzögerungen oder auf Termine nach Ablauf der Regelstudienzeit verschobenen Prüfungen wird für eine angemessene Zeit weiter BAföG gewährt. Der Vorlagetermin für Leistungsnachweise verschiebt sich ebenfalls.
Mein Nebenjob ist coronabedingt gekündigt worden. Welche Möglichkeiten habe ich nun als Studierender?
- BAföG: Die Coronakrise hat dazu geführt, dass das öffentliche Leben stark eingeschränkt werden musste und somit viele Studierende ihre Jobs zum Beispiel im Gastronomiebereich oder im Einzelhandel verloren haben. Ein großer Bedarf an Aushilfen besteht allerdings im Bereich des Gesundheitswesens, der sozialen Einrichtungen und in der Landwirtschaft. Hier können Studierende tätig werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, BAföG zu beantragen. Hier gilt, dass wenn die Ausbildungsstätte Online-Lernangebote statt Präsenzunterricht/-vorlesungen anbiete, die BAföG-Geförderten verpflichtet sind, entsprechend ihren Möglichkeiten von diesem Angebot Gebrauch zu machen.
Falls der bisher erhaltene Elternunterhalt durch die Coronakrise entfällt, kann ein BAföG-Aktualisierungsantrag gestellt werden. Dadurch wird das neue, niedrigere Elterngehalt für die Berechnung des BAföG-Satzes herangezogen. Dies ermöglicht gegebenenfalls eine höhere BAföG- Förderung. BAföG wird in diesem Fall unter Vorbehalt gezahlt. Eine abschließende Berechnung findet statt, wenn das genaue Einkommen feststeht. Ggf. überzahlte Förderbeträge sind zu erstatten. - Nothilfefonds und finanzielle Unterstützung der Studierendenwerke:
- Studierendenwerk Kaiserslautern und unter nothilfe@studwerk-kl.de
- Studierendenwerk Koblenz
- Studierendenwerk Mainz
- Studierendenwerk Trier
- Studierendenwerk Vorderpfalz
Weitere Informationen zu Überbrückungshilfen und BAföG bieten die Studentenwerke in ihren FAQs.
Ich habe einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag im Bereich meiner wissenschaftlichen Qualifizierung und kann aufgrund der Corona-Krise meiner Tätigkeit an der Hochschule nicht nachkommen. Wirkt es sich auf meine Habilitation oder Promotion aus?
Um Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase zu unterstützen, hat der Bundestag das Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz verabschiedet, damit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler trotz der pandemiebedingten Beeinträchtigung ihre wissenschaftliche Qualifizierung beenden zu können Das Gesetz ermöglicht die Höchstbefristungsdauer für Qualifizierungen pandemiebedingt um sechs Monate zu verlängern. Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen als Arbeitgeber von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in ihrer Qualifizierungsphase haben damit die Möglichkeit, Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen über die bisherigen Höchstbefristungsgrenzen hinaus um sechs Monate zu verlängern, zum Beispiel, wenn sich Forschungsprojekte aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation verzögern. Aufgrund der auch im Wintersemester 2020/21 erheblichen Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs durch die Pandemie wurde die Höchstbefristungsdauer für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase um weitere sechs Monate verlängert. Diese Verlängerung um sechs Monate gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden.
Im Hochschulgesetz wird aktuell eine ähnliche Ausgleichsregelung für Beamtenverhältnisse auf Zeit, die der Qualifizierung dienen, geschaffen, damit auch diese ihr Qualifikationsziel trotz Einschränkungen durch die Pandemie erreichen können.
Wie werden die Hochschulen während der Pandemie unterstützt?
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie und die Maßnahmen, um das Virus einzudämmen, stellen auch die Hochschulen in Rheinland-Pfalz vor erhebliche Herausforderungen. Die Hochschulen sind Orte, die durch ihre Ausbildung und ihre Forschung ganz wesentlich dazu beitragen, die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und zu bewältigen. Das Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ (Corona-Sondervermögensgesetz) nimmt daher u.a. Maßnahmen in den Blick, die darauf ausgerichtet sind, die Lehre an Schulen und Hochschulen zu sichern, die rheinland-pfälzische Wirtschaft zu stabilisieren, sowie konjunkturstabilisierende und nachhaltige Investitionen in Zukunftstechnologien, Infrastruktur und Klimaschutz zu fördern.
Mit dem Programm zur Stärkung der Digitalisierung an den Hochschulen in Höhe von 50 Mio. € wird der durch die Corona-Pandemie forcierte digitale Wandel an den Hochschulen weiter vorangetrieben und der Ausbau digitaler Lehr- und Lernformate und Infrastrukturen zur Sicherstellung der Lehre unterstützt. Erforderlich ist dies, um den Studierenden die Aufnahme, die Fortführung und den Abschluss ihres Studiums zu ermöglichen.
Das Programm gliedert sich in folgende Programmlinien:
- Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung des digitalen Wintersemesters 2020/21
- Digitalisierung des Student Life Cycles mit Maßnahmen in den Bereichen
- Stärkung der digitalen Kompetenzen und Fähigkeiten in der Lehrerbildung
- Beschleunigung der digitalen Transformation der wissenschaftlichen Bibliotheken
- Stärkung und Ausbau der hochschulübergreifenden digitalen Infrastrukturen und der IT-Sicherheit
- Stärkung der digitalen Strukturen, Kompetenzen und Prozesse an den Hochschulen einschließlich der Verwaltungen
- Profilbildung in der Forschung
- Unterstützung der Hochschulstrukturreform durch beschleunigte, umfassendere und anspruchsvollere Digitalisierung von Zielstrukturen, Prozessen und Systemen und Angeboten.
Wo finde ich weitere Informationen zu den jeweiligen Regelungen an den Hochschulen?
Für die Informationen zu den jeweiligen Hochschulen bitte auf den entsprechenden Link klicken.
- Technische Hochschule Bingen
- Hochschule Kaiserslautern
- Technische Universität Kaiserslautern
- Hochschule Koblenz
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Zoos und vergleichbare tierhaltende Einrichtungen sowie Tierheime können bis zu 80 Prozent der während der Schließungstage angefallenen Futter- und Tierarztkosten ersetzt bekommen. Als Berechnungsgrundlage dienen die durchschnittlichen monatlichen Kosten für Futter, tierärztliche Betreuung und Medikamente.
Antragsberechtigt sind Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TSchG), Zoos im Sinne des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie vergleichbare tierhaltende Einrichtungen, soweit sie sich nicht in mehrheitlich kommunaler Trägerschaft befinden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.