Alles auf einen Blick:
Verschärfte Maskenpflicht
An folgenden Orten ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen („verschärfte Maskenpflicht“):
- im Einzelhandel,
- in Wartesituationen beim Einzelhandel,
- im unmittelbaren Umfeld der Einzelhandelseinrichtung,
- auf Parkplätzen von Einzelhandelseinrichtungen,
- bei Verkaufsständen auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
- Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen, Poststellen,
- Reinigungen, Waschsalons,
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
- Großhandel
- im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, sowie Taxi- und Mietwagenverkehre,
- in Gottesdiensten und Versammlungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, und
- beim Fahrschulunterricht der berufsbezogenen Ausbildungen und Angeboten von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation,
- bei Publikumsverkehr in Ämtern, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen und
- bei Abhol-, Liefer- und Bringdiensten der genannten Einrichtungen.
Was sind medizinische Gesichtsmasken und Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2-Masken?
Medizinische Gesichtsmasken sind Einmalprodukte, die normalerweise im Klinikalltag oder in Arztpraxen verwendet werden. Sie verfügen über ein CE-Kennzeichen als Medizinprodukt auf der Verpackung. Sie bestehen aus speziellen Kunststoffen, sind rechteckig mit Faltenwurf und auf der Vorderseite (Außenseite) meist grün oder blau. Die Rückseite (Innenseite) ist weiß. Sie haben Ohrschlaufen und Nasenbügel aus Draht oder Metallstreifen. Medizinische Gesichtsmasken wurden für den Fremdschutz entwickelt. Sie schützen vor Tröpfchen und in geringem Maße auch vor Aerosolen.
FFP-Masken (FFP steht für „Filtering Facepiece“) schützen vor allem den/die Maskenträger/invor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Die Masken sind vom Hersteller als Einwegprodukte vorgesehen. Sie sollten regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden. FFP2-Masken haben eine Filterleistung von mind. 94%. Sie müssen dicht am Gesicht sitzen, um ihre Filterleistung entfalten zu können. FFP2-Masken haben eine CE-Kennzeichnung mit einer Nummer auf der Verpackung oder auf dem Produkt. Außerdem können sie eine PSA-Kennzeichnung haben.
Weitere Informationen zu medizinischen Gesichtsmasken und FFP2-Masken sowie deren Verwendung finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Regelungen zum Homeoffice
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine bis zum 15. März 2021 befristete Verordnung erlassen. Danach müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.
Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen.
Für Fragen zu der Bundesverordnung wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. FAQ zu der Bundesverordnung finden Sie hier: http://www.bmas.de/corona-asvo.
Schulen – Findet weiterhin Präsenzunterricht in der Schule statt?
An allen Schulen in Rheinland-Pfalz bleibt die Präsenzpflicht bis zum 14. Februar 2021 weiter aufgehoben.
Die Schulen erfüllen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag im Fernunterricht durch ein pädagogisches Angebot, das auch in häuslicher Arbeit wahrgenommen werden kann.
Abiturprüfungen sowie nicht aufschiebbare Prüfungen zum Beispiel in der dualen Ausbildung finden statt.
Zum 1. Februar 2021 sollen die Grundschulen in geteilten Klassen im Wechselmodell wieder an die Schulen zurückkehren können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Für die Zeit ab dem 15. Februar 2021 werden die MPK und die Bundeskanzlerin die Situation neu beurteilen.
Es findet eine Notbetreuung statt.
Weitere Informationen finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/.
Wie lange gelten die Regelungen?
Die Änderung der 15. CoBeLVO tritt am 25. Januar 2021 in Rheinland-Pfalz in Kraft. Die Geltung der 15. CoBeLVO ist bis zum 14. Februar 2021 befristet. Die 15. CoBeLVO finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/.
Alle aktuell geltenden Regelungen finden Sie hier.
Die folgenden FAQ bieten eine gute Übersicht zum Coronavirus und seine Auswirkungen:
Fakten-Check des Bundesgesundheitsministerium
Informationen für Ärztinnen und Ärzte / Praxispersonal:
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Orts- und themenbasierte Gefahrenwarnung:
Kann ich zuhause bleiben? Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten?
FAQ des Landesministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Mehr bei den FAQs des Bundesarbeitsministeriums:
Informationen zu Kurzarbeit und Qualifizierung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Hotline der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber: 0800 45555 20
Zudem sind die Agenturen aufgrund der aktuellen Lage unter weiteren lokalen Servicenummern zu erreichen:
AA Bad-Kreuznach 0671 850 696
AA Kaiserslautern-Pirmasens 0631 3641 888
AA Koblenz-Mayen 0261 405 405
AA Ludwigshafen 0621 5993 888
AA Mainz 06131 248 777
AA Montabaur 02602 123 700
AA Landau 06341 958 902 / 06341 958 903 / 06341 958 901
AA Neuwied 02631 891 777
AA Trier 0651 205 1111
Häufig gestellte Fragen zu den aktuellen Besuchs- und Ausgangsregeln in Einrichtungen der Pflege
Grundlage ist die Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 27. November 2020
Stand: 7. Januar 2021
Für welche Einrichtungen gilt die Verordnung?
Die Verordnung gilt für
- Pflegeeinrichtungen nach § 4 Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG),
- Einrichtungen der Kurzzeitpflege (§ 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG)
- Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 4 LWTG
- Wohnangebote über Tag und Nacht für minderjährige Menschen mit Behinderungen
Betreute Wohngruppen nach §§ 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWTG sowie Einrichtungen des betreuten Wohnens für Menschen mit Behinderungen nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Förderung dieses Wohnens (§ 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG) sowie diesen vergleichbaren Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG regeln die Besuchsrechte in ihren Wohnformen im Vertretungsgremium der Bewohnerinnen und Bewohner. Diese sind dann mit der Beratungs- und Prüfbehörde und dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen.
Zusätzlich sind diese Einrichtungen nun verpflichtet, Meldungen an die zuständige Behörde bezüglich eines in der Wohnform entstandenen Infektionsgeschehens abzugeben.
Im Übrigen gelten für Menschen, die in diesen Wohnformen leben, wie für alle anderen Menschen auch, die Vorgaben der – seit 16. Dezember 2020 – geltenden 14. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
Für welche Einrichtungen gilt die Verordnung nicht?
Die Verordnung gilt nicht für
- Angebote des Service-Wohnens für ältere Menschen (wird auch betreutes Wohnen genannt; § 3 Abs. 3 LWTG) sowie
- für Wohnangebote für ältere Menschen (§ 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG) und
- Hospize (§ 5 Satz 1 Nr. 5 LWTG).
Aber auch für diese Einrichtungen und die in diesen Wohnformen lebenden Menschen gelten die Vorgaben der 14. Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Sind Sie nicht sicher, ob das Wohnangebot unter die Verordnung fällt, wenden Sie sich bitte an die zuständige Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG (s. unten).
Was bedeutet Verlassen einer Einrichtung?
Alle Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht mit dem Coronavirus infiziert sind oder der Verdacht auf eine Infektion besteht, haben das Recht die Einrichtung zu verlassen. Dabei müssen sie die Vorgaben der 14. Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung beachten.
Kann man eine der oben genannten Wohnformen auch über Nacht oder für längere Zeit verlassen?
Menschen mit Behinderungen, die in einer besonderen Wohnform leben und minderjährige Menschen, die in Wohnangeboten über Tag und Nacht leben, können ihre Wohnform tagsüber oder für mehr als 24 Stunden verlassen (z.B. für ein Wochenende bei der Familie oder ähnliches). Bei der Rückkehr müssen keine besonderen Maßnahmen (wie beispielsweise Quarantäne oder Testung) umgesetzt oder beachtet werden. In jedem Fall sind die Regelungen der 14. Corona-Bekämpfungs-verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Für ein längeres Verlassen einer Pflegeeinrichtung oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung gilt:
Wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner, die oder der bereits in einer Pflegeeinrichtung lebt oder ist schon Gast in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung ist, diese z.B. wegen eines Besuchs bei Angehörigen oder wegen eines Krankenhausaufenthaltes länger als 24 Stunden verlässt, muss der Bewohner oder die Bewohnerin bei Rückkehr in die Einrichtung außerhalb seines oder ihres Zimmers für sieben Tage einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ausnahmen vom Tragen des Mund-Nasen-Schutzes sind nur aus medizinischen oder aus sonstigen zwingenden Gründen zulässig. Es erfolgt eine Testung mittels PoC-Antigen-Test (Schnelltest) am Tag der Rückkehr und am siebten Tag. Die Verordnung sieht keine Verpflichtung für eine Quarantäne vor.
Was bedeutet Neuaufnahme in eine Pflegeeinrichtung, eine Kurzzeitpflegeeinrichtung, eine Einrichtung der Eingliederungshilfe oder in ein Wohnangebot über Tag und Nacht?
Eine Neuaufnahme liegt dann vor, wenn ein volljähriger pflegebedürftiger Mensch, ein volljähriger Mensch mit Behinderungen oder ein minderjähriger Mensch mit Behinderungen neu in eine der oben genannten Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung) einzieht.
Dieser Neueinzug erfolgt entweder aus der eigenen Häuslichkeit, (dem Haus oder der Wohnung in der die neue Bewohnerin oder der neue Bewohner bisher gewohnt hat oder nach einem Krankenhausaufenthalt) erstmalig in die Einrichtung.
Für alle diese neuen Bewohnerinnen und Bewohner gilt, dass sie für sieben Tage außerhalb ihres Zimmers einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Zusätzlich werden sie am Tag des Einzugs und am siebten Tag getestet. Die Verordnung sieht keine Verpflichtung für eine Quarantäne vor.
Dürfen Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung, einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder eines Wohnangebotes über Tag und Nacht Besuche empfangen?
Seit dem 1. Juli 2020 dürfen Bewohnerinnen und Bewohner grundsätzlich Besuch von maximal zwei Angehörigen oder nahestehenden Personen pro Tag empfangen. Die Besuchszeiten sind zeitlich nicht eingegrenzt. Einschränkungen sind dann möglich, wenn in der Einrichtung ein Vireneintrag erfolgt ist oder auf Grund einer hohen Inzidenz in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis (mehr als 50 Fälle/100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage) die Einrichtung ein entsprechend verändertes Besuchskonzept mit dem Gesundheitsamt und der Beratungs- und Prüfbehörde abgestimmt hat, andere Regelungen über die Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus in der jeweils geltenden Fassung oder über eine Allgemeinverfügung des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Einrichtung liegt.
Ist die Anzahl der Besucher begrenzt?
Ein Bewohner oder eine Bewohnerin darf pro Tag zwei Angehörige oder nahestehende Personen empfangen. Diese können den Bewohner oder die Bewohnerin gemeinsam oder nacheinander besuchen.Eine einschränkende Ausnahme ist für Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 10. Februar 2021 geregelt. Für diese Zeit gelten weitere Einschränkungen (s. auch Punkt: Zeitlich begrenzte besondere Besuchsregelungen ).
Wer darf Bewohnerinnen und Bewohner besuchen?
Besuche sind für Angehörige und der Bewohnerin oder dem Bewohner nahestehende Personen gestattet.
Nahestehende Personen können Nachbarinnen und Nachbarn oder Freunde sein, zu der der Bewohner oder die Bewohnerin auch vor der Corona-Pandemie regelmäßige Kontakte unterhalten hat. Unter diesen Personenkreis können auch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung oder einer Organisation außerhalb der Einrichtung fallen, zu denen die Bewohnerin oder der Bewohner einen engen und vertrauten Kontakt hat.
Die Besucherinnen und Besucher sollten sich bezüglich der Besuche miteinander abstimmen, damit alle die Besuchsmöglichkeiten erhalten und die vorgegebene Zahl von zwei Besuchern am Tag, bzw. in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 10. Februar 2021 in Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen von einem Besucher am Tag bzw. 2 Besuchern desselben Hausstandes nicht überschritten wird.
Ausnahme vom Besucherkreis:
Neben Angehörigen und nahestehenden Personen dürfen
- Seelsorgerinnen und Seelsorger,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- Notarinnen und Notare
- Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer
- Bevollmächtigte eines Bewohners oder einer Bewohnerin sowie
- Andere Personen, die eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen haben,
- Fußpflegerinnen und Fußpfleger
- Friseurinnen und Friseure
die Einrichtung betreten, und die jeweilige Bewohnerin oder den jeweiligen Bewohner besuchen, um mit ihnen Angelegenheiten in dieser jeweiligen Funktion zu besprechen oder zu regeln. So ist beispielsweise Seelsorgerinnen und Seelsorgern auf Wunsch der Bewohnerinnen und Bewohner zum Zwecke ihrer Religionsausübung Zugang zu deren persönlichen Wohnumfeldern bzw. Zimmer zu geben.
Auch für diese Personengruppen gelten die Schutz- und Hygienemaßnahmen der Einrichtungen und der jeweils geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung.
Fußpflegerinnen und Fußpfleger sowie Friseurinnen und Friseure haben gegebenenfalls noch weitere Schutzauflagen aus der 14. Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Gibt es zeitlich begrenzte besondere Besuchsregelungen?
Aufgrund des weiter anhaltenden hohen Infektionsgeschehens gibt es auch weiterhin bis zum 10. Februar 2021 die Begrenzung bei der Anzahl der Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen und in Kurzzeitpflegeeinrichtungen. In dem genannten Zeitraum darf jede Bewohnerin oder jeder Bewohner nur von einer Person (Angehöriger oder nahestehende Person) Besuch erhalten. Der Besuch von zwei Personen ist dann zulässig, wenn diese in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Wann darf ein Besuch nicht durchgeführt werden?
Angehörige und nahestehende Personen sowie die anderen Personengruppen dürfen keinen Besuch durchführen, wenn sie selbst an einer Infektion erkrankt sind oder an erkennbaren Atemwegsinfektionen leiden oder als Kontaktperson der Kategorie I oder II eingestuft sind und auch von daher unter Quarantäne stehen.
Besuche sind für Teile einer Einrichtung oder die gesamte Einrichtung nicht zulässig, wenn diese wegen Verdachtsfällen oder Infektionsfällen mit den Coronavirus SARS-CoV-2 unter Quarantäne stehen. Sofern in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der die Einrichtung liegt, die Zahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage in der Regel über 50 Fälle je 100.000 Einwohner liegt und die Kreis- oder Stadtverwaltung im Rahmen einer Allgemeinverfügung Anordnungen bezüglich der Besuchsregelungen in Einrichtungen getroffen hat, sind diese zu beachten. Abweichungen sind bei hohem Infektionsgeschehen auch möglich, wenn der Hygieneplan der Einrichtung entsprechende abweichende Regelungen beschreibt und diese dem Gesundheitsamt und der Beratungs- und Prüfbehörde abstimmt. (Siehe auch Punkt „Kann eine Einrichtung von den Regelungen zum Besuchsrecht und zum Verlassen der Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner abweichen?“)
Kann von der Anzahl der Besucherinnen und Besucher abgewichen werden?
Besuchs- und Ausgangrechte im Allgemeinen dürfen nach der Verordnung nur unter den vorgenannten Situationen eingeschränkt werden. Liegt das Infektionsgeschehen unterhalb der vorgenannten Grenzen sind Einschränkungen nicht zulässig.
Einschränkungen sind auch nicht zulässig, wenn Bewohnerinnen und Bewohner auf Grund körperlicher, seelischer oder geistiger Erkrankungen oder Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, die notwendigen Verhaltensweisen einzuhalten oder umzusetzen.
Eine Einrichtung hat die Möglichkeit in ihrem Hygieneplan Ausnahmen für die Anzahl der Besucherinnen und Besucher pro Bewohnerin oder Bewohner zuzulassen. Die Anlässe für eine solche Ausnahme muss sie im Hygieneplan beschreiben oder bezogen auf den Einzelfall mit dem Gesundheitsamt und der zuständigen Beratungs- und Prüfbehörde abstimmen.
Eine Ausnahme könnte im Hygieneplan zum Beispiel auch für Geburtstage oder sonstige Ehrentage beschrieben sein. Hier kann die Einrichtung gegebenenfalls auch einen Besuchsraum vorschreiben, der eine ausreichende Größe für mehrere Besucherinnen und Besucher unter Einhaltung der Abstandsregelungen gewährleistet.
Weitere Ausnahmen von der Anzahl der Besucherinnen und Besucher sind bei schwerkranken und sterbenden Bewohnerinnen und Bewohnern zu gewähren. In diesen Fällen dürfen – unter Beachtung der Schutz- und Hygienemaßnahmen – Angehörige und nahestehende Personen die betroffene Bewohnerin oder den betroffenen Bewohner in ihrem oder seinem Zimmer besuchen.
Derzeit ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher eingeschränkt (s. dazu Frage: Gibt es zeitlich begrenzte besondere Besuchsregelungen?)
Wie ist die Besuchszeit geregelt und muss ich mich anmelden?
Jeder Bewohner, jede Bewohnerin darf Besuch (maximal 2 Angehörige oder nahestehende Personen bzw. 1 Angehörige/r im Zeitraum vom 01. Dezember 2020 bis 10. Februar 2021) ohne eine zeitliche Einschränkung am Tag empfangen. Diese Besuche sollten sich auf die üblichen Zeiten beschränken, d.h. die Zeiten, die mit dem Bewohnerbeirat abgestimmt und/oder in der Hausordnung niedergelegt sind.
Für Einzelzimmer:
Die Besucherinnen oder die Besucher müssen sich zu einem Besuch bei einem Angehörigen, der in einem Einzelzimmer lebt, nicht zwingend vorher anmelden. Es sei denn, die Einrichtung hat dieses in ihrem Hygienekonzept beschrieben und mit der zuständigen Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG und dem Gesundheitsamt schriftlich abgestimmt.
Für Zweibettzimmer:
Durch die geltenden Abstandsregeln und Zimmergrößen können Besuche von Menschen, die in Zweibettzimmern wohnen, in der Regel nur mit Anmeldung erfolgen, damit die Einrichtung die Besuche koordinieren kann. Das bedeutet unter Umständen, dass die Besuchszeit eingeschränkt werden muss, damit jede Bewohnerin und jeder Bewohner eines Zweibettzimmers „seine“ Besucher empfangen kann.
Hintergrund für diese Regelung: In Zweibettzimmern ist es auf Grund der Zimmergröße und Raumgestaltung häufig nicht möglich, dass sich bis zu sechs Personen zeitgleich dort aufhalten (beide Bewohnerinnen oder Bewohner sowie je zwei Besucherinnen und Besucher pro Bewohner) und die Abstandsregelungen zueinander einhalten.
Sofern sich die Angehörigen von Bewohnerinnen und Bewohnern intern abstimmen und eigenständig regeln, dass die Zahl der anwesenden Gäste in einem Zweibettzimmer zwei Personen nicht überschreitet, kann die Einrichtung dieses nach Absprache mit den Angehörigen, die dieses koordinieren, entsprechend zulassen.
Sofern jede Bewohnerin oder jeder Bewohner eines Zweibettzimmers immer nur von einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person Besuch empfängt, muss die Einrichtung ebenfalls keine Regelung treffen. Eine Regelung kann allerdings in der Zeit erforderlich sein, in der das Besuchsrecht auf eine Person pro Bewohnerin oder Bewohner eingeschränkt ist, um auch hier zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus beizutragen.
Wo kann der Besuch erfolgen?
Der Besuch kann im Bewohnerzimmer, in separaten Besucherräumen, in Gartenanlagen und Außenbereichen der Einrichtung erfolgen. Gemeinschaftsflächen innerhalb der Einrichtung sind in der Regel nur den Bewohnerinnen und Bewohnern vorbehalten. Es sei denn, dass eine Einrichtung eine solche Fläche für den Besuch zulässt bzw. ausweist.
Wichtig dabei ist, dass die entsprechenden Schutz- und Hygienemaßnahmen (Abstand von 1,5, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Desinfektion der Hände) eingehalten werden. Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung und die Einhaltung des Mindestabstands gelten für den gesamten Aufenthalt in der Einrichtung, auch auf dem Zimmer der besuchten Bewohnerin oder des besuchten Bewohners. Diese Maßnahmen sind grundlegend um die Übertragung des Infektionsrisikos zu minimieren und schützen Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mitarbeitende.
Diese Maßnahmen sind weiterhin erforderlich, um die Gefahr zu reduzieren, dass das Virus in die Einrichtung eingetragen werden kann.
Was muss ich beim Besuch beachten?
(Verpflichtung zum Hinterlassen von Kontaktdaten, Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen)
Der Besuch muss grundsätzlich nicht vorher angezeigt werden, es sei denn, dass Sie eine Bewohnerin oder einen Bewohner in einem Zweibettzimmer besuchen möchten oder die Einrichtung hat mit den beiden zuständigen Behörden ein verändertes Besuchskonzept, das eine Anmeldung vorsieht, einvernehmlich abgestimmt. In diesem Fall müssen Sie sich in der Einrichtung erkundigen, wie diese die Besuchsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner umsetzt. Eine zweite Option ist, dass das Infektionsgeschehen in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt in der die Einrichtung liegt, die Größe von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern übersteigt und auf Grund dessen veränderte Besuchsregelungen abgestimmt wurden.
Bei Betreten der Einrichtung müssen Besucherinnen und Besucher ihre Daten für den Fall der Kontaktnachverfolgung hinterlassen. Die Einrichtung kann dieses über entsprechende Listen umsetzen, in die sich Besucherinnen und Besucher eintragen müssen. Es ist auch möglich, dass sich die Einrichtung für ein Zettelsystem entscheidet. Dann sind Zettel mit den Kontaktdaten auszufüllen und in eine verschlossene Box einzuwerfen. Die Einrichtung hat diese Daten für einen Zeitraum von einem Monat datenschutzkonform aufzuheben und danach vernichten.
Die Verordnung schreibt Besucherinnen oder Besuchern vor, dass sie die Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei dem Besuch in der Einrichtung einhalten müssen. Das bedeutet, denken Sie an Ihre Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske), die Sie während des gesamten Besuchs in der Einrichtung tragen müssen. Falls Sie eine Pflegeeinrichtung oder Kurzzeitpflegeeinrichtung aufsuchen, gilt in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 10. Februar 2021, dass sie auf dem gesamten Gelände für die Dauer des Besuchs eine FFP-2-Maske ohne Ausatemventil tragen müssen. Sie müssen Ihre Hände desinfizieren und die Abstandsregeln (1,5 m) in jedem Fall gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, anderen Besucherinnen und Besuchern Bewohnerinnen und Bewohnern und auch gegenüber der Person einhalten, die Sie besuchen.
Nach Umsetzen dieser Schutzmaßnahmen (Anlegen der Mund-Nasen-Bedeckung, Desinfektion der Hände) gehen Sie auf direktem Weg zu dem Besuchsort, d.h. dem Bewohnerzimmer, einem separaten Besucherraum, oder sie treffen sich mit ihrem Angehörigen in der Gartenanlage oder im Außenbereich der Anlage. Bitte achten Sie darauf, dass Sie auf dem Weg zu diesem Besuchsort nicht Gespräche auf den Fluren oder in anderen Zimmern mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern führen.
Sollten Sie Ihren Angehörigen nicht auf seinem Zimmer auffinden, wenden Sie sich bitte direkt an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienstzimmer des Wohnbereichs. Laufen Sie nicht durch andere Zimmer oder über die Flure um Ihren Angehörigen zu suchen, das erledigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wohnbereichs für Sie! Denn es gilt immer noch, dass das Risiko eines Vireneintrags in eine Einrichtung besteht und nur durch die vorgegebenen Verhaltensregeln alle dazu beitragen können, dass die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner, aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung sowie Ihre eigene Gesundheit geschützt werden kann.
Wichtig auch für den Umgang mit Ihrer oder Ihrem Angehörigen:
Sie müssen immer den Mindestabstand (1,5 Meter) zu ihrem Bewohner oder ihrer Bewohnerin einhalten. Eine Umarmung oder das Halten einer Hand ist nach wie vor nicht gestattet. Ebenso gilt, dass die Besucher auch in dem Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners die Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen.
Welche Maske muss ich beim Besuch tragen?
Alle Besucherinnen und Besucher müssen bei einem Besuch in den vorgenannten Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) tragen.
Gibt es Sonderregelungen?
Ja, in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 10. Februar 2021 müssen Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen FFP-2-Masken ohne Ausatemventil auf dem Gelände der Einrichtung tragen. Das bedeutet, dass diese Masken nicht nur innerhalb des Hauses, sondern auch auf dem Außengelände der Einrichtung durch die Besuchenden zu tragen sind.
Zusätzlich sind bis zum 10. Februar 2021 jede Besucherin und jeder Besucher vor Betreten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Einrichtungen mittels PoC-Antigen-Test auf das Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (täglicher Lagebericht des Robert-Koch-Instituts zur Coronavirus-Krankheit-2019) höher ist als der zeitgleich festgestellte Landesdurchschnitt der entsprechenden Raten in allen Landkreisen und kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz und die jeweilige Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 im Einzugsgebiet des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt betrieben wird.
Welche Pflichten hat die Einrichtung?
Die Einrichtung hat die Pflicht, alle Besucherinnen und Besucher über die vorgenannten Regelungen zu informieren. Dazu ist es ausreichend, wenn sie diese Informationen in den Zugangsbereichen aushängt oder Handzettel mit den entsprechenden Hinweisen zur Mitnahme auslegt.
Die Einrichtung hat weiterhin die Pflicht ein Register mit den Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher zu führen, dieses muss unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Einrichtung muss diese Daten die vorgeschriebene Zeit aufzubewahren und dann datenschutzkonform vernichten.
Die Einrichtungen haben die Pflicht das für die Desinfektion der Hände entsprechende Mittel im Rahmen des Besuchs zur Verfügung zu stellen.
Die Einrichtung kann von Ihnen verlangen, dass Sie während des Besuchs einen Mund-Nasen-Schutz tragen, den Ihnen die Einrichtung dann zur Verfügung stellen muss. Wir empfehlen Ihnen, in diesem Fall diesen zu tragen und auf das Tragen Ihrer eigenen Mund-Nasen-Bedeckung zu verzichten.
Kann eine Einrichtung ihr Hausrecht gegenüber Besucherinnen und Besuchern ausüben?
Ja, eine Einrichtung kann ihr Hausrecht gegenüber Besucherin und Besucher dann ausüben, wenn diese sich nicht an Vorgaben halten, die in der Einrichtung – derzeit insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Schutz- und Hygienemaßnahmen im Rahmen der Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus – gelten. Dazu gehört, dass die Besucherinnen und Besucher on Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 10. Februar 2021 verpflichtet sind, eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
Pflegeeinrichtungen sind – auch mit der Öffnung für Besuche und der Möglichkeit für die Bewohnerinnen und Bewohner die Einrichtung zu verlassen – immer noch Örtlichkeiten, in denen Menschen leben, die sehr vulnerabel sind. In diesen Einrichtungen und Gebäuden muss und soll es weiterhin besondere Maßnahmen geben, um die Bewohnerinnen und Bewohner aber auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor einer Ausbreitung des Coronavirus in der Einrichtung zu schützen.
Daher ist es zulässig, dass eine Einrichtung, sofern sie Erkenntnisse hat, dass eine bestimmte Besucherin oder ein bestimmter Besucher, sich nicht an die in der Verordnung geregelten Vorgaben hält, dieser Person aufgeben kann, künftig ihre Besuche zu festzulegenden Zeiten in einem Besuchsraum durchzuführen muss und dass der Besuch im Zimmer des Bewohners wegen der Nicht-Einhaltung der Vorgaben für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird. Sofern sich der Besucher auch dort nicht an die Regelungen (Abstand, Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung) hält, kann die Einrichtung ein zeitlich befristetes Besuchsverbot für diese Person erteilen. Das Besuchsverbot trifft nur diese Person, nicht andere Besucherinnen oder Besucher, die diesen Bewohner oder diese Bewohnerin besuchen möchten und sich an die Vorgaben halten bzw. gehalten haben.
Angehörige und nahestehende Personen einer in einer der oben genannten Einrichtungen lebenden Person sollten selbst ein Interesse daran haben, eine Übertragung des Corona-Virus auf die in der Einrichtung lebenden und arbeitenden Menschen zu verhindern. Damit sind die Einhaltung der A-H-A Regelungen und des Lüftens Grundlage für jeden Besuch.
Dürfen Bewohnerinnen und Bewohner die Einrichtung verlassen?
Ja, Bewohnerinnen und Bewohner dürfen die Einrichtung verlassen, wenn sie nicht selbst an dem Coronavirus erkrankt sind oder als Kontaktperson der Kategorie I oder II gelten und von daher entsprechende Quarantänemaßnahmen einhalten müssen. Außerhalb der Einrichtung müssen Bewohnerinnen und Bewohner, wie auch alle anderen Einwohnerinnen und Einwohner von Rheinland-Pfalz, die Vorgaben der 14. Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung einhalten.
Wer darf die Bewohnerin oder den Bewohner beim Verlassen der Einrichtung begleiten?
Die Bewohnerin oder der Bewohner darf die Einrichtung alleine verlassen. Sie oder er kann die Einrichtung aber auch mit ihren Besucherinnen und Besuchern verlassen.
Das bedeutet, dass eine Bewohnerin oder ein Bewohner Einkäufe in einem Geschäft mit den entsprechen einzuhaltenden Vorgaben – Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Einhalten der Abstandsregelung – tätigen. Ebenso ist ein Besuch in einem Restaurant oder einem Café möglich, sofern diese geöffnet sind. Auch hier sind die entsprechenden Regelungen – Einhalten der Abstandsregeln, Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung z.B. im Wartebereich und bei dem Gang zur Toilette – zu beachten.
Kann eine Einrichtung von den Regelungen zum Besuchsrecht und zum Verlassen der Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner abweichen?
Eine Einrichtung kann von den Regelungen der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 27. November 2020 in der jeweils geltenden Fassung zu Besuchen und zum Verlassen der Einrichtung abweichen, wenn sie die Änderungen in ihrem Hygieneplan beschreibt. Diesen Plan muss sie dann bei dem zuständigen Gesundheitsamt oder der zuständigen Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe zur gemeinsamen Abstimmung vorlegen. Diese beiden Behörden begutachten diesen Hygieneplan; das Gesundheitsamt unter den Anforderungen der Hygiene und der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus und die Beratungs- und Prüfbehörde unter der Maßgabe des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner, ihres Rechts auf Selbstbestimmung und des Rechts auf Teilhabe. Beide Institutionen stimmen sich untereinander ab und teilen der Einrichtung das Ergebnis der Prüfung mit.
Darf eine Einrichtung mehr oder weniger Besuche zulassen als in der Verordnung beschrieben?
Ja, eine Einrichtung kann z.B. in ihrem Hygieneplan niederlegen, dass Besuche von mehr als zwei Personen erfolgen dürfen, wenn sie dabei die entsprechenden Vorgaben an Hygiene und Schutzmaßnahmen einhalten. Auch dieses Hygieneplan muss den beiden zuständigen Behörden zur Abstimmung vorgelegt werden.
Ebenso könnte die Anzahl der Besucher oder die Länge eines Besuches (statt zeitlich unbeschränkte Besuchsdauer z.B. auf die Dauer von drei Stunden) bei dem Angehörigen reduziert werden. Dieses ist nur dann zulässig, wenn das Infektionsgeschehen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner über einen Zeitraum von sieben Tagen übersteigt.
Die Veränderungen der Besuchsregelungen sind im Hygienekonzept zu beschreiben und mit dem Gesundheitsamt und der zuständigen Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG abzustimmen.
Was bedeuten diese Maßnahmen für Menschen mit Demenz?
Für Menschen mit Demenz sind die Schutz- und Hygienemaßnahmen, je nach Fortschritt der dementiellen Veränderung, nicht oder nicht mehr verständlich. In diesen Fällen ist es angebracht, dass die Einrichtung gemeinsam mit den Betreuerinnen und Betreuern oder Bevollmächtigten. dem zuständigen Gesundheitsamt und der zuständigen Beratungs- und Prüfbehörde Lösungen überlegt, damit die Schutzmaßnahmen möglichst gut umgesetzt werden können, ohne dass die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner eingeschränkt werden.
Regelungen für betreute Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWTG, Betreutes Wohnen nach öffentlich-rechtlichem Vertrag für Menschen mit Behinderungen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG:
Wie sind die Besuche in betreuten Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen und Menschen mit Intensivpflegebedarfen oder schweren kognitiven Einschränkungen (§ 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LWTG) und in Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG) geregelt?
In diesen Wohngruppen ist grundsätzlich eine größere Eigenbeteiligung und Eigenverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner, bzw. der sie vertretenden Betreuerinnen und Betreuer oder Bevollmächtigten – auch in Zeiten außerhalb der Corona-Pandemie – gegeben. Die Wohngruppen verfügen über ein Bewohnergremium oder setzen sich als Bewohnerrat regelmäßig zusammen und regeln, die sie betreffenden Belange gemeinsam. In der Umsetzung werden sie dabei durch den Träger unterstützt.
Für die Besuchsregelungen bedeutet dies, dass das Bewohnergremium sich dann zusammensetzen muss, wenn sie sich andere Besuchsregelungen geben wollen, als diejenigen, die in der
Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vorgegeben sind. Diese Regelungen müssen in dem Bewohnergremium abgestimmt werden, anhand der Vorgaben, die sie sich in ihrer „Wohngruppen-Vereinbarung“ oder „Satzung“ gegeben haben.
Beispiel: In der „Wohngruppen-Vereinbarung“ haben die Bewohnerinnen und Bewohner, bzw. Betreuerinnen und Betreuer oder Bevollmächtigten, niedergelegt, dass Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten durch das Bewohnergremium/ den Bewohnerrat nur einstimmig erfolgen können. Das bedeutet, dass Absprachen über eine Veränderung der Regelungen zu den Besuchen in der Wohngruppe auch einstimmig von diesem Gremium erfolgen müssen.
Diese Entscheidung muss der Träger der Einrichtung dann in sein Organisations- und Verantwortungskonzept bzw. (für die Betreuten Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG) in seinen Hygieneplan übernehmen und dieses dem Gesundheitsamt oder der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe vorlegen. Beide Institutionen stimmen sich in Bezug auf die getroffenen Regeln ab und geben eine entsprechende Rückmeldung.
Was ist, wenn es in dem Wohnangebot einen Verdachtsfall oder eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-gibt?
Für Verdachts-, Erkrankungs- oder Sterbefälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus besteht eine Meldepflicht. Bei Bekanntwerden muss dies dem zuständigen Gesundheitsamt und der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG gemeldet werden. Sofern aufgrund der Lage nicht ausreichend Fach- und sonstige Kräfte zur Sicherstellung der Unterstützung zur Verfügung stehen, sollte umgehend Kontakt mit der zuständigen Beratungs- und Prüfbehörde zur Beratung und ggf. Einleitung weiterer Unterstützungsmaßnahmen aufgenommen werden.
Gelten für die vorgenannten Wohngruppen und Betreutes Wohnen weitere Regelungen der Verordnung?
Alle anderen Regelungen dieser Verordnung greifen hier nicht. Menschen, die in diesen Wohnformen leben richten sich, wie alle anderen Einwohnerinnen und Einwohner von Rheinland-Pfalz, nach den Vorgaben der 14. Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung und ggf. nach den jeweils geltenden Allgemeinverfügungen des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt in der die Wohngruppe oder das Betreute Wohnen liegt.
Sind Sie nicht sicher, ob das Wohnangebot unter die Verordnung fällt, wenden Sie sich bitte an die zuständige Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG (s. unten).
Wie lange gilt die Landesverordnung Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach
den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 27. November 2020?
Die Verordnung gilt bis zum 10. Februar 2021. Sollten in diesem Zeitraum neue Erkenntnisse gewonnen werden, die eine Veränderung der Verordnung notwendig machen, kann diese auch vor Ablauf dieser Frist verändert werden.
An wen wende ich mich, wenn ich eine Beschwerde oder eine Frage habe?
Grundsätzlich gilt, dass Beschwerden oder Mängel, die das Verhalten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer Pflegeeinrichtung oder der Leitungsebene oder Regelungen durch den Träger betreffen, zunächst an die Einrichtungsleitung, verantwortliche Pflegefachkraft oder den Träger der Einrichtung herangetragen werden und dort eine gemeinsame für beide Seiten tragbare Lösung erarbeitet werden soll.
Gelingt dieses nicht, kann sich der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin in Fragen der Hygiene und Schutzmaßnahmen zum Coronavirus an das zuständige Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden.
In Fragen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe, der Wahrung der Selbstbestimmung und Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner und der Auslegung dieser Landesverordnung wenden Sie sich an die zuständige Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (BP-LWTG) beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Diese ist wie folgt erreichbar:
BP-LWTG Koblenz (zuständig für die Kreise: Ahrweiler, Altenkirchen, Cochem-Zell, Stadt Koblenz, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Lahn-Kreis, Rhein-Hunsrück-Kreis, Westerwaldkreis): 0261/4041-552.
BP-LWTG Landau (zuständig für die Kreise: Bad Dürkheim, Germersheim, Stadt Frankenthal, Kaiserslautern (Land und Stadt), Kusel, Stadt Landau, Stadt Ludwigshafen, Stadt Neustadt a.d. Weinstraße, Stadt Primasens, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz, Stadt Zweibrücken): 06341/ 26-452
BP-LWTG Mainz (zuständig für die Kreise: Alzey- Worms, Bad Kreuznach, Donnersbergkreis, Stadt Mainz, Mainz-Bingen, Stadt Worms): 06131/967-245
BP-Trier (zuständig für die Kreise: Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Stadt Trier, Trier-Saarburg, Kreis Vulkaneifel): 0651/ 1447-270
Fragen Wohnangebote über Tag und Nacht für minderjährige Menschen mit Behinderungen betreffend wenden sich an das Referat „Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, Zentrale Beratungsstelle für Kinderschutz“ ebenfalls beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung: 06131/ 967-230.
Reisen in Gebiete mit hoher Inzidenz sollen grundsätzlich vermieden werden. Dies gilt auch für Frankreich.
Der Grenzverkehr ist gleichwohl bis auf Weiteres offen. Das gilt insbesondere für Tagesfahrten oder Kurzaufenthalte aus beruflichen oder medizinischen Gründen.
Bescheinigungen für Aufenthalte außerhalb der Ausgangssperre von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind seit dem 15. Dezember 2020 bis auf Weiteres nicht mehr erforderlich.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen wird jedoch die nächtliche Ausgangssperre in der französischen Grenzregion Grand Est auf 18 Uhr vorgezogen und gilt bis morgens um 06:00 Uhr. Ausnahmen davon sind nur zulässig bei Vorlage von bescheinigten triftigen Gründen wie Wege zur Berufsausübung, zur medizinischen Versorgung, zu offiziellen Vorladungen oder bei Transit-Reisen. Die Formulare sind hier online abrufbar. Bei Zuwiderhandlung erfolgen Bußgelder von 135.- € bis 3.750.- € bei dreifacher Wiederholung binnen 30Tage.
Die innerfranzösischen Regelungen beinhalten u.a. eine weitreichende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Beschränkungen der Personenzahl beim Einkauf (8 qm / Person). Die Regelungen werden im Internet veröffentlicht, z.B. unter: https://www.diplomatie.gouv.fr/de/neuigkeiten/coronavirus-covid-19/article/coronavirus-informationen-fur-auslander-in-frankreich-fragen-antworten
Wie erkläre ich meinem Kind die Situation?
Wie unterstütze ich mein Kind in häuslicher Quarantäne?
Mehr in der Information der Bundesregierung.
Informationen für Kinder rund um das Thema Corona von Seitenstark e.V.
Videos von Logo für Kinder rund um das Thema Corona auf zdf.de
Corona Kinderlexikon auf zeit.de
Nummer gegen Kummer: Telefonberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern: 116 111 - Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr.
Das Elterntelefon richtet sich an Mütter und Väter, die sich unkompliziert und anonym konkrete Ratschläge holen möchten: 0800 111 0550 montags bis freitags von 9 bis 11 Uhr und dienstags und donnerstags von 17 bis 19 Uhr.
"Pausentaste" unterstützt junge Pflegende mit gezielter Beratung und Information. Unter 116 111 erreichen ratsuchende Kinder und Jugendliche die Hotline von Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr.
Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen": Unter der kostenlosen Telefonnummer 08000 116 016 beraten und informieren die Mitarbeiterinnen in 18 Sprachen zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen.
Hilfetelefon "Sexueller Missbrauch": 0800 22 55 530. Montags, mittwochs und freitags von 9 bis 14 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 15 bis 20 Uhr bundesweit, kostenfrei und anonym erreichbar. Unter www.save-me-online.de ist das Online-Beratungsangebot für Jugendliche des Hilfetelefons erreichbar.
Hilfetelfon "Schwangere in Not": 0800 40 40 020 Anlaufstelle für Frauen, die über qualifizierte Beraterinnen Hilfe in den örtlichen Schwangerschaftsberatungsstellen finden.
Kinderzuschlag:
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Den Kinderzuschlag können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für Ihre gesamte Familie reicht. Informationen finden Sie hier.
Bei vielen Familien kommt es aktuell durch die Corona-Krise zu unvorhergesehenen Einkommenseinbußen. Die Bundesregierung hat deshalb im Rahmen des Sozialschutz-Pakets den Kinderzuschlag kurzfristig umgestaltet („Notfall-KiZ“). Dadurch erhalten möglichst viele Familien finanzielle Unterstützung, wenn sie derzeit Einkommen einbüßen. Weitere Informationen zum "Notfall-KiZ" finden Sie hier.
Grundsätzlich tragen einfache Hygienemaßnahmen im Alltag dazu bei, sich und andere vor ansteckenden Infektionskrankheiten zu schützen. Präventiv kommen eine Reihe von Hygienemaßnahmen wie Händehygiene, Nies- und Hustenetikette sowie Abstandhalten zu Erkrankten in Betracht.
Hygienetipps von infektionsschutz.de
Hygienetipps in leichter Sprache: Schützen Sie sich vor Ansteckungen - Hygienetipps in Leichter Sprache
Wohin können sich Kulturschaffende bei Fragen wenden?
Als Kontaktpersonen für das Fokus Kultur-Programm stehen die Kulturberaterinnen und -berater zur Verfügung.
Nördliches Rheinland-Pfalz:
Bartel Meyer
Tel.: 02621 62315-32
Mail: meyer(at)kulturbuero-rlp.de
Südliches Rheinland-Pfalz:
Roderick Haas
Tel. 0176/23263483
Mail: roderick.haas(at)kulturnetzpfalz.de
Weiterhin stehen Ihnen auch die Kolleginnen und Kollegen in den Fachreferaten des Kulturministeriums bei grundsätzlichen Fragen zur Verfügung. Bei weiteren Fragen können sich Betroffene auch an ihre jeweiligen Interessensverbände wenden.
Gibt es Tipps für vorsorgliche Vorkehrungen, die ich treffen kann?
Wir empfehlen Ihnen, eine detaillierte Dokumentation über alle Ausfälle, die durch die aktuelle Krise bedingt sind, anzufertigen. Hierbei sollten Sie abgesagte und ausgefallene Veranstaltungen, Aufführungen, Lesungen, Workshops etc. mit Datum, Zeit und Erlös-/Honorarangaben sowie Veranstalterhinweisen festhalten. Damit können Sie Verluste auf Monatsbasis berechnen. Diese Dokumentationen kann später Grundlage für mögliche Unterstützungs- oder Hilfsleistungen der unterschiedlichen Programme sein.
Maßnahmen während des temporären Lockdowns
Dürfen Kultureinrichtungen geöffnet haben?
Kultureinrichtungen wie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und Museen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
Welche Regelungen gelten für die Musikszene?
Der musikalische Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt. Außerschulischer Musikunterricht ist in Präsenzform untersagt. Der Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von professionellen Kulturangeboten sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gilt das Hygienekonzept Musik. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den mitwirkenden Personen kann während der des Probenbetriebs sowie bei Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung professioneller Kulturangebote unterschritten werden, dies gilt nicht für Proben sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von Chören, Gesang, Blasorchestern, Posaunenchören und weiteren Ensembles mit Blasinstrumenten. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden.
Können Auftritte stattfinden?
Während des temporären Lockdowns ist die Durchführung von Auftritten untersagt. Aufführungen eines professionellen Kulturangebotes zur Aufzeichnung oder Übertragung sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen ohne Publikum möglich. Es gilt das Hygienekonzept Musik.
Sind Proben möglich?
Der Probenbetrieb ist nur für professionelle Kultureinrichtungen unter den Voraussetzungen der aktuellen Coronabekämpfungsverordnung möglich. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den mitwirkenden Personen kann während der des Probenbetriebs professioneller Kulturangebote unterschritten werden, dies gilt nicht für Proben von Chören, Gesang, Blasorchestern, Posaunenchören und weiteren Ensembles mit Blasinstrumenten. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden.
Der Probenbetrieb für die Laien- und Breitenkultur ist während des temporären Lockdowns untersagt.
Unterstützungsmaßnahmen für die Kultur:
Das Kulturbüro Rheinland-Pfalz hat eine Übersicht über die Fördermöglichkeiten auf Bundes- und Landesebene veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert wird.
LandesProgramm „Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur“
Was ist das Kulturprogramm „Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur“?
Die Corona-Pandemie stellt die Kunst und Kultur vor besondere Herausforderungen. Um die Künstlerinnen und Künstler, die Kulturschaffenden und Kultureinrichtungen in Rheinland-Pfalz zu stärken, hat das Land im April 2020 das Programm „Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur“ auf den Weg gebracht. Mit dem insgesamt 15,5 Mio. Euro umfassenden 6-Punkte-Programm werden die Kulturlandschaft unterstützt und neue Impulse für Kulturaktivitäten gesetzt.
Kultur soll trotz Corona stattfinden können und die rheinland-pfälzische Kulturszene während und nach Corona erhalten bleiben. Es geht darum, künstlerisches Schaffen zu fördern, Darstellungsmöglichkeiten und Veranstaltungen neu zu denken und zu etablieren und digitale Formate auszubauen.
Aus welchen Maßnahmen besteht das Landesprogramm „Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur“?
Ein Überblick über die Maßnahmen des Programms sowie alle aktuellen Informationen zu Förderkriterien und Antragsstellung sind auf der Info-Seite fokuskultur-rlp.de zu finden.
Das neue Programm „Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur“ umfasst insgesamt sechs Maßnahmen.
1. Projektstipendien: Künstlerisches Schaffen sichtbar machen!
Mit den ausgearbeiteten Projektstipendien sollen Kulturschaffende auch während der Corona-Pandemie ihrer Arbeit nachgehen können. Ziel soll sein, dass bestehende Projekte fortgesetzt und neue Projekte erarbeitet werden können. Die Ergebnisse dieser Projekte sollen in einem digitalen Schaufenster dargestellt werden.
Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler und Ensembles aller künstlerischen Sparten, die ihren Erstwohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
- Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) sind (Nachweis durch Angabe Versicherungsnummer der KSK oder Januar-Auszug aus der KSK oder Bescheinigung) oder
- über eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung verfügen (Nachweis z.B. durch Kopie des Abschlusszeugnisses) oder
- als freischaffende Künstlerin/freischaffender Künstler arbeiten und aus dieser Tätigkeit Einnahmen in Höhe von mindestens 3.900 € im Jahr erzielen (Nachweis zum Beispiel durch einen Steuerbescheid) oder
- eine fachspezifische Ausstellungs- und/oder Publikationstätigkeit odereine qualifizierte künstlerische Praxis nachweisen können.
Zusätzlich muss ein Corona bedingter Einnahmenverlust plausibel dargestellt und eine überzeugende Projektidee an der innerhalb des Stipendiums gearbeitet werden wird, im Antrag vorgestellt werden.
Jede Stipendiatin oder jeder Stipendiat erhält als Einmalzahlung ein Stipendiengeld von 2.000 Euro. Die Stipendien werden nicht als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet.
Anträge können über die Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur bis 30. April 2021 unter fokuskultur-rlp.de digital gestellt werden. Es wird ein Antragsformular online zur Verfügung gestellt. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital.
Ab dem 15. Januar 2021 sind in der dritten Stipendien-Runde sowohl Künstlerinnen und Künstler antragsberechtigt, die bislang noch keinen Antrag gestellt haben als auch solche, denen in der ersten Antragsrunde bereits ein Stipendium gewährt worden ist. Antragsschluss ist der 30. April 2021.
2.1. Neustart: Programm für Kultureinrichtungen
Mit diesem Programm sollen die Kultureinrichtungen gestärkt werden, die auch für Kulturschaffende unverzichtbare Partner sind. So bieten sie der freie Kulturszene Strukturen, Räumlichkeiten, Probemöglichkeiten, technische Ausstattung und noch vieles mehr. Auf ihr Fundament baut der Neustart der Kulturszene.
Diese Maßnahme richtet sich an Einrichtungen und Projektpartner, die bereits eine Förderung des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz für das Jahr 2020 beantragt oder schon erhalten haben. Die Fördermaßnahme soll sicherstellen, dass Einrichtungen und Projektträger ihren Betrieb fortsetzen bzw. wiederaufnehmen können. In diesem Zusammenhang wird ermöglicht, Projekte und Jahresprogramme den durch die Pandemie verursachten geänderten Rahmenbedingungen anzupassen und Maßnahmen zu aktualisieren Hierdurch sollen die Einrichtungen und Projektpartner dabei unterstützt werden, trotz gravierender Einnahmeverluste weiterhin Kultur machen zu können.
Die Mittel dieser Maßnahme des Fokus Kultur-Programms werden im Rahmen der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2.2. Lichtblicke
Im Rahmen der Maßnahme „Neustart“ werden im Frühjahr 2021 anlässlich des 30-jährigen Jubiläums des Kultursommers Rheinland-Pfalz der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur bis zu 30 Veranstaltungsprojekte gefördert, die zwischen dem 15. Januar und 30. April 2021 beginnen. Die Veranstaltungen sollen die Vielfalt der Kulturszene in Rheinland-Pfalz widerspiegeln und möglichst überall in Rheinland-Pfalz stattfinden.
Es ist grundsätzlich notwendig, die Veranstaltung auch als hybrides oder digitales Format zu planen, um sie auch realisieren zu können, wenn keine Präsenzveranstaltung möglich ist.
Antragsteller können auch Veranstalter sein, die bislang vornehmlich als Dienstleister für die etablierten Kulturinstitutionen tätig waren (Music-Clubs, Agenturen, Technikfirmen etc.). Ausgeschlossen sind karnevalsähnliche und andere Brauchtumsveranstaltungen sowie Einzelkünstler. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Weitere Informationen finden Sie unter www.fokuskultur-rlp.de.
3. Kulturvereine für eine vielfältige Kultur
Die Soforthilfen werden in Form von Billigkeitsleistungen gemäß § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Rheinland-Pfalz als freiwillige, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Der Antragsteller kann eine einmalige Soforthilfe zum Ausgleich pandemiebedingter Liquiditätsengpässe für maximal drei Monate bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 12.000 Euro erhalten. Besteht in den Folgemonaten trotz der einmaligen Soforthilfe weiterhin ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass und wurde die Maximalsumme von 12.000 EUR nicht ausgeschöpft, kann ein weiterer Antrag auf Soforthilfe gestellt werden. Die Höhe der Soforthilfen insgesamt beträgt maximal 12.000 Euro.
Das Programm wurde verlängert und läuft bis zum 31. Dezember 2021, sodass noch in 2020, aber insbesondere in 2021 Neuanträge sowie Folgeanträge gestellt werden können.
Der Antragsteller muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Es muss sich um einen bzw. eine gemäß § 52 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannten Verein bzw. Organisation handeln, der/die seinen/ihren Sitz in Rheinland-Pfalz hat.
- Bis zum 31.05.2020 konnten Vereine, die wirtschaftliche Geschäfts- oder Zweckbetriebe unterhalten, wirtschaftliche Hilfen bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) im Rahmen des Corona-Soforthilfe-Programms für kleine Unternehmen und Soloselbständige beantragen. Sofern Vereine Hilfen aus diesem Programm erhalten haben, werden sie auf die Hilfen nach dem Schutzschild für Vereine angerechnet. Eine Kumulation ist bis zu der max. Höhe von 12.000 € möglich. Sofern Vereine im Rahmen des Folgeprogramms des Bundes („Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“) ab dem 01.06.2020 Hilfen bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) beantragt und erhalten haben bzw. dies beabsichtigen, sind sie vom Programm „Schutzschild für Vereine in Not“ ausgeschlossen.
- Das Programm ist subsidiär angelegt. Das bedeutet, dass Antragsteller zunächst alle eigenen Möglichkeiten wie etwa den vollständigen Verbrauch von Ansparungen oder Rücklagen zur Bewältigung der Krise ausschöpfen müssen. Ausgenommen hiervon sind Rücklagen, die in Kürze für dringende und unabweisbare Maßnahmen benötigt werden. Es muss nachgewiesen werden, dass Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Pandemie zu Insolvenz und damit Existenzbedrohung führen und diese nicht bereits vor dem 11. März 2020 eingetreten sind.
- Der Antragsteller kann eine einmalige Soforthilfe zum Ausgleich pandemiebedingter Liquiditätsengpässe für maximal drei Monate bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 12.000 Euro erhalten. Besteht in den Folgemonaten trotz der einmaligen Soforthilfe weiterhin ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass und wurde die Maximalsumme von 12.000 Euro nicht ausgeschöpft, kann ein weiterer Antrag auf Soforthilfe gestellt werden. Die Höhe der Soforthilfen insgesamt beträgt maximal 12.000 Euro.
- Doppelförderungen in Kombination mit den Maßnahmen 1, 2, und 5 sind ausgeschlossen.
Als nicht mehr aus vorhandenen Eigenmitteln zu deckende finanzielle Belastung gelten z. B.
- Miet- und Pachtkosten
- Betriebskosten (Wasser, Strom, Gas, Heizung, weitere Nebenkosten)
- notwendige und unabwendbare Instandhaltungen
- Ausgaben aufgrund von Zahlungsverpflichtungen aus bereits vor der Pandemie in Auftrag gegebener und durch die Pandemie nicht durchgeführter Projekte, Vorhaben und Veranstaltungen (z. B. Stornierungskosten, Öffentlichkeitsarbeit, Sachkosten)
- Kosten für Kredite und Darlehen für bereits vor der Pandemie getätigte Investitionen
- Kosten für vertraglich gebundene Honorare
Das Programm wird für die Kulturvereine von der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur in Kooperation mit dem Ministerium für Wissenschaft- Weiterbildung und Kultur bearbeitet. Weitere Informationen finden sich unter: www.wir-tun-was.de sowie auf der Infoseite fokuskultur-rlp.de.
4. Neue Medien in der Kultur
Die Unterstützung der Konzept- und Programmentwicklung hat zum Ziel, innovative, kreative und aktuelle Ansätze in ihrer konzeptuellen Ausarbeitung und Realisierung zu fördern sowie die technischen Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen. Die Unterstützung der Digitalisierungs- und Modernisierungsmaßnahmen trägt im Rahmen der Digitalstrategie des Landes Rheinland-Pfalz zur Schaffung notwendiger Voraussetzungen für die interne und externe digitale Weiterentwicklung bei, z. B. über die Entwicklung von Online-Auftritten, den Erwerb von Hard- und Software, die Modernisierung von Technik und Ausstattung zur Sicherung der Qualität und zur Realisierung zukünftiger Projekte. Darüber hinaus greift die Projektförderung bei der Umsetzung kreativer und innovativer ad hoc-Projekte, insbesondere mit digitaler Ausrichtung, um in Zeiten von social-distancing dennoch das eigene und auch neues Publikum zu erreichen. Die Medienförderung kann ausdrücklich auch als Co-Finanzierung für Sonderförderprogramme des Bundes oder der Länder genutzt werden.
Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in Rheinland-Pfalz erhalten. Sie richtet sich in erster Linie an kulturelle Einrichtungen, Vereine und Gesellschaften, im Ausnahmefall auch an Einzelpersonen. Eine mögliche Förderung an Unternehmen im Einzelfall kann nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Europäischen Beihilferechts erfolgen.
Eine Förderung dieser Maßnahme wird ab einer Zuschusshöhe von 1.000 Euro und bis zur Zuschusshöhe von maximal 10.000 Euro in der Regel als Teilfinanzierung in Form einer Festbetragsfinanzierung ausgewiesen. In Ausnahmefällen ist bei Co-Finanzierung von Bundesprogrammen eine höhere Zuwendung zulässig. Zur Finanzierung des Projektes wird ein Eigenanteil von 10 Prozent der Gesamtausgaben vorausgesetzt. Dieser kann auch durch Eigenleistungen gemäß den Maßgaben der Kulturförderrichtlinie des MWWK eingebracht werden.
Antragsschluss für das Förderprogramm „Neue Medien in der Kultur“ war der 15. November 2020.
5. Programmkinos stärken
Die Programmkinos im Land konnten seit ab 27. Mai 2020 mit Auflagen wieder öffnen, im November müssen sie wieder schließen. Genauso wie andere Kultureinrichtungen brauchen sie Unterstützung bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Betriebs. Daneben möchten wir die Programmkinos bei der Entwicklung und Einführung neuer Formate und bei der Digitalisierung und Modernisierung unterstützen. Maßnahmen der Programmkinos, die der Schaffung der Voraussetzung zur Wiederaufnahme des Kino-Betriebs sowie der Entwicklung neuer Formate dienen, unterstützt das Land auf Antrag mit einem Zuschuss von bis zu 15.000 Euro.
Das Land Rheinland-Pfalz beteiligt sich zudem anteilmäßig an den zu erbringenden Eigenleistungen beim „Zukunftsprogramm Kino“ der Beauftragten für Kultur und Medien (BKM).
Für die Antragsstellung können sich Programmkinos vorab mit dem zuständigen Referat der Kulturabteilung in Verbindung setzen, Anträge können dann direkt an das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur gestellt werden.
6. Kultur unter veränderten Bedingungen
Das kulturelle Leben im Land soll auch während der Pandemie aufrecht erhalten werden. Durch flexiblen Umgang mit Mitteln, die noch unter den alten Bedingungen vergeben wurden, ermöglicht das Land der Kulturszene eine neue, an die Corona-Pandemie angepasste Ausrichtung. Damit werden viele Kultursommerangebote ermöglicht.
Für weitere Informationen können sich die Kulturschaffenden, Kulturveranstalter und Kultureinrichtungen jederzeit an ihre jeweiligen Ansprechpartner im Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur sowie beim Kultursommer wenden.
7. Lichtblicke
Das Landesprogramm wird um die Förderlinie „Lichtblicke“ ergänzt, in der mit insgesamt 750.000 Euro bis zu 30 Veranstaltungen in allen Regionen des Landes bis April 2021 gefördert werden. Mit dieser neuen Programmlinie wird gezielt die Veranstaltungsbranche im Kultursektor unterstützt, die von den Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung besonders betroffen ist. Mit der Förderung von Veranstaltungen, die so geplant werden müssen, dass sie auch in einem digitalen oder hybriden Format stattfinden können, entstehen Auftrittsmöglichkeiten für Künstlerinnen und Künstler sowie Aufträge für die Veranstaltungswirtschaft. Weitere Informationen finden Sie auf fokuskultur-rlp.de.
Können mehrere Projektstipendien beantragt werden?
Ja. Ab dem 15. Januar 2021 können Stipendiatinnen und Stipendiaten, die bereits eine Förderung erhalten haben, ein weiteres Stipendium beantragen. Antragsschluss ist der 30. April 2021.
Das dritte Projekt kann eigenständig sein oder auf den Projektergebnissen der ersten beiden Projekte aufbauen. Bei letzterem sollte jedoch die qualitative Weiterentwicklung im Antrag deutlich gemacht werden. Wichtig ist, dass die Projekte in sich zu einem Abschluss finden, auch wenn nur ein Teil des Projektes in der Projektlaufzeit von drei Monaten finalisiert werden kann. In diesem Falle bietet sich die Weiterentwicklung mit einem dritten Stipendium an. Hier haben wir die Bitte, dass dies bei der Antragstellung auch im Titel des Projektes genannt wird.
Handelt es sich um dasselbe Projekt muss eine Entwicklung/ein Meilenstein dieses Projektes erst abgeschlossen sein, bevor eine neue darauf aufbauende Projektphase beginnen kann. Dieses muss auch dokumentiert werden. Handelt es sich um ein völlig neues Projekt kann es zu einer Überschneidung der Zeiträume kommen.
Sind auch Ensembles bei Projektstipendien antragsberechtigt?
Ja, auch Ensembles werden dazu ermutigt, einen Antrag zu stellen. Bei der Antragstellung für ein Ensemble muss das Antrag stellende Mitglied die Antragsberechtigung erfüllen. Eine Mehrfachantragstellung für die gleiche Maßnahme ist nicht möglich.
Ist es möglich, die Maßnahmen des Landesprogramms „Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur“ zu kombinieren?
Ein Projektstipendium (Maßnahme 1) kann unabhängig von anderen Landesförderungen (z. B. vom Kulturministerium, der Kulturstiftung des Landes oder vom Kultursommer Rheinland-Pfalz) gewährt werden.
Auch die Kombination mit der Maßnahme 4 (Neue Medien in der Kultur) ist in begründeten Einzelfällen möglich.
Doppelförderungen in Kombination mit den Maßnahmen 2,3 und 5 des Fokus-Programms sind ausgeschlossen.
Werden die Projektstipendien auf die Grundsicherung angerechnet?
Die Stipendien werden nicht als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet.
Maßnahmen und Programme des Bundes:
Welche Unterstützung vom Bund gibt es speziell für die Kultur?
Der Bund hat das Programm „NEUSTART KULTUR“ aufgesetzt, das insgesamt 1 Milliarde Euro für die Kultur vorsieht. Im Fokus stehen dabei vor allem Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert werden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, ihre Häuser erneut zu öffnen und Programme wieder aufzunehmen, um Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen eine Erwerbs- und Zukunftsperspektive zu bieten.
Die Antragsstellung und Mittelvergabe erfolgt in der Regel über Dach-und Interessensverbände bzw. die sechs Kulturfonds.
Eine aktuelle Übersicht über die einzelnen Fördermaßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms NEUSTART KULTUR finden Sie auf der Info-Seite der Staatsministerin für Kultur und Medien.
Darüber hinaus sind auch die Fördermöglichkeiten des Bundesprogramms NEUSTART KULTUR in der Übersicht des Kulturbüros Rheinland-Pfalz zu finden.
Inwiefern können Kulturschaffende bzw. Kultureinrichtungen von den Corona-Hilfen des Bundes profitieren?
Der Bund plant, die Überbrückungshilfe III auszuweiten. Die verbesserten Konditionen sollen Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen ab 16. Dezember betroffen sind, unterstützen.
Die Dezemberhilfe sieht vor, dass direkt und indirekt Betroffene der coronabedingten Betriebsschließungen ab dem 16. Dezember eine Erstattung in Höhe von 75 Prozent des steuerbaren Umsatzes des Vorjahresmonats erhalten. Hiervon können auch Kultureinrichtungen und (solo-)selbständige Künstlerinnen und Künstler profitieren. Eine Antragsstellung ist seit dem 25. November möglich. Weitere Informationen zu den Dezemberhilfen finden sich auf der Info-Seite des Bundesfinanzministeriums.
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020 und Anträge können rückwirkend bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Es gilt nun auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Info-Seite des Bundesfinanzministeriums.
Können Kulturschaffende bzw. Kultureinrichtungen auch von den Corona-Hilfen des Bundes für Unternehmen profitieren?
Ja, von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen können grundsätzlich auch Unternehmen auf dem Kulturbereich profitieren, wenn die entsprechenden Förderkriterien erfüllt werden.
Derzeit läuft die dritte Phase (Förderzeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021), alle Informationen dazu finden sich auf der Info-Seite der Bundesregierung.
Bitte beachten Sie: Anträge für die Überbrückungshilfe können ausnahmslos nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Hierzu steht ein bundesweites Antragserfassungssystem zur Verfügung.
Falls Sie bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z.B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:
- Steuerberater-Suchdienst
- Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
- Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)
Wie können Künstlerinnen und Künstler und Kulturschaffende ihren Lebensunterhalt absichern?
Das Sozialschutzpaket der Bundesregierung enthält unter anderem Regelungen für den erleichterten Zugang zur Grundsicherung. Damit können Leistungen der Grundsicherung in einem vereinfachten Verfahren bis zum 31. März 2021 gewährt werden.
Mit der „Corona-Grundsicherung“ bzw. der zeitlich befristeten Ausnahmeregel stellt die Bundesregierung sicher, dass Sie als Selbständige oder Selbständiger Ihre Lebenshaltungskosten weiterhin decken können, auch wenn aufgrund der Corona-Krise Einnahmen wegbrechen.
Alle Informationen zur Grundsicherung sind auf der Info-Seite der Bundesagentur für Arbeit zu finden.
Weitere Hilfsmaßnahmen
Ich erhalte für ein Projekt einen Landeszuschuss. Aufgrund der Corona-Epidemie kann ich dieses nicht durchführen. Was kann ich tun?
Wir haben angesichts der aktuellen Situation die Förderbedingungen in Rheinland-Pfalz angepasst. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger erhalten ihre Förderungen auf der Grundlage ihrer Anträge, die sie bereits bis Ende Februar an das Land gestellt haben. Für alle Projektförderungen des Landes wurde der Bewilligungszeitraum bis zum Ende 2020 verlängert. Damit wurden die Veranstalter unbürokratisch in die Lage versetzt, Veranstaltungen nicht abzusagen, sondern zu verschieben, eventuell bis zum Ende des Jahres.
Dies gilt z.B. auch für Projekte im Rahmen von Landesprogrammen wie etwa „Jedem Kind seine Kunst“, die aufgrund geschlossener Schulen, Kitas und weiterer Einrichtungen nicht realisiert werden können. Auch hier konnten in Absprache mit den betreffenden Kooperationseinrichtungen Projekte verschoben bzw. fortgesetzt werden.
Für Veranstaltungen oder Projekte, die abgesagt wurden oder noch abgesagt werden müssen, müsste das Land eigentlich die Förderung zurückfordern. Das wird aber nun grundsätzlich nicht so gehandhabt werden: Bereits getätigte und nicht mehr abwendbare Ausgaben bzw. Verpflichtungen kann der Zuwendungsempfänger nun im Verwendungsnachweis als Ausgaben geltend machen. Ebenso werden die institutionellen Förderungen unbürokratisch gehandhabt und so bewilligt wie im Haushaltsplan des Landes vorgegeben, damit die Liquidität dieser Einrichtungen sichergestellt ist.
Wie kann ich versuchen, laufende Kosten zu senken?
Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, Ihre laufenden Kosten angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage vorübergehend zu minimieren. Auch bestehen teilweise neue rechtliche Regelungen, wie zum Beispiel im Mietrecht. Es ist wichtig, dass Sie diese Maßnahmen im Einvernehmen mit Ihrer Geschäftspartnerin oder Ihrem Geschäftspartner bzw. der Behörde besprechen.
- Steuerliche Maßnahmen
- Eine Übersicht über wichtige Informationen und Ansprechpartner werden auf der Seite des Landesamts für Steuern veröffentlicht. Künstlersozialkasse
Eine Übersicht über die wichtigsten Hinweise der Künstlersozialkasse zur Corona-Krise findet sich hier.
- Kurzarbeitergeld
Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Info-Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Meinem Kulturunternehmen fehlt die Liquidität. Was kann ich tun?
Einen Überblick über weitere Informationen für Unternehmen, die auch den Kulturbereich betreffen, hat das Wirtschaftsministerium für Sie zusammengestellt.
Welche weiteren Hilfen könnten für mich in Frage kommen?
Sollten Sie Mitglied einer der Verwertungsgesellschaften sein, bestehen Möglichkeiten der Unterstützung. So haben u.a. bereits die GEMA einen Nothilfe-Fonds und die VG Wort ein Corona-Darlehen aufgelegt. Am besten Sie informieren sich direkt bei Ihren Verwertungsgesellschaften:
Zudem bieten verschiedene Stiftungen, Verbände und weitere Initiativen Nothilfefonds und Soforthilfen an. So zum Beispiel der Nothilfefonds der Deutschen Orchester-Stiftung.
Sie können sich auf den Webseiten der jeweiligen Organisationen über die Maßnahmen informieren.
Hat der temporäre Lockdown Auswirkungen auf Gottesdienste und gemeinsame Gebete?
Die Durchführung von Gottesdiensten und gemeinsamen Gebeten ist nach den Regelungen der aktuell geltenden Coronabekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Zusammenkünfte mit voraussichtlich mehr als zehn Teilnehmenden sind der zuständigen Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Werktagen vor der Zusammenkunft anzuzeigen oder in sonstiger geeigneter Form bekannt zu geben, sofern keine generellen Absprachen mit der zuständigen Behörde getroffen wurden. Die Bekanntgabe kann erfolgen, indem beispielsweise die Termine der nächsten Gottesdienste und Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtssetzung erforderlich sind, auf der Internetpräsenz, in Schaukästen, in dem Mitteilungsblatt oder auf sonstigen ortsüblichen Bekanntmachungsarten der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht werden. Videokonferenzen oder sonstige Formate, bei denen sich die Personen nicht begegnen sind davon selbstverständlich nicht erfasst. Gottesdienste mit mehr als 100 Teilnehmenden sind untersagt. Kinder unter 6 Jahren werden für die Bestimmung der Personenanzahl nicht berücksichtigt. Des Weiteren gilt für Gottesdienste die Verpflichtung, dass Teilnehmenden eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 tragen müssen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft über die jeweiligen Einschränkungen und Hygienekonzepte.
Des Weiteren gilt für Gottesdienste die Verpflichtung, dass Teilnehmenden eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 tragen müssen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft über die jeweiligen Einschränkungen und Hygienekonzepte.
Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften stellen sicher, dass Infektionsketten für die Dauer eines Monats rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Sie sind zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung im Falle von Infektionen verpflichtet.
Obwohl Gottesdienste unter Beachtung der Einschränkungen und Schutzmaßnahmen der Corona-Bekämpfungsverordnung grundsätzlich durchführbar sind, wird dringend an die Kirchen und Religionsgemeinschaften appelliert, die Religionsausübung nach Möglichkeit abseits von Gottesdiensten in Präsenzform zu ermöglichen.
Während die Corona-Abwehrverordnung der großen Bedeutung des Rechtes auf Religionsausübung Rechnung trägt, sollte es trotzdem gemeinsames Ziel aller gesellschaftlichen Bereiche sein, Kontakte zu vermeiden, wo dies möglich ist.
Was passiert mit meinen Daten?
Die Daten unterliegen dem Datenschutz und dürfen nur an das Gesundheitsamt zur Nachvollziehung einer Infektionskette weitergegeben werden. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, die Daten nach Ablauf des Monats zu löschen.
Welche Regelungen sieht die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung für die Durchführung von Gottesdiensten vor?
Grundsätzlich gilt:
- Der Mindestabstand zwischen Personen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, beträgt mindestens 1,5 Meter.
- Es dürfen keine Gegenstände zwischen den Gottesdienstbesuchern weitergereicht oder angenommen werden. Zulässig sind z. B. Kommunion und Abendmahl unter Beachtung der Hygieneanforderungen.
- Der Zutritt und das Verlassen der Gotteshäuser und Gebetsräume sind zu steuern, um Ansammlungen zu vermeiden.
- Teilnehmende sind verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen. Diese Pflicht gilt auch am Platz. Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und Vorbeter, Kantorinnen und Kantoren, Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung weiterer Sicherheitsmaßnahmen, die sich durch die jeweiligen Schutzkonzepte der Religions- und Glaubensgemeinschaften ergeben.
- Gemeinde- oder Chorgesang ist nicht zulässig. Der Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
Laut der aktuellen Coronabekämpfungsverordnung dürfen an Bestattungen
- die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,
- Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
- Personen eines weiteren Hausstands
teilnehmen. Es dürfen weitere Personen teilnehmen, wenn die Personenbegrenzung von 10 qm pro Person nicht überschritten wird. Außerdem gilt die Maskenpflicht.
Trauergottesdiente in Kirchen sind unter Beachtung der für Gottesdienste geltenden Regelungen zulässig.
Es wird darauf hingewiesen, dass Kreisverwaltungen bzw. Stadtverwaltungen abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen weitergehende Schutzmaßnahmen durch Allgemeinverfügungen erlassen können.
Ebenso können Kirchen und Religionsgemeinschaften weitere Einschränkungen vorsehen. Informieren Sie sich bitte jeweils dort, welche Maßnahmen zu beachten sind und ob eine Anmeldung zum Gottesdienst nötig ist.
Zur Seite der Informations- und Beratungsstellen (INFOBESTEN) am Oberrhein
Zur Seite EURES-Transfrontalier
Coronavirus in der Grenzregion FAQs
- der Grenzverkehr ist weiterhin grundsätzlich offen, wobei die aktuellen Auflagen am Aufenthaltsort im jeweiligen Land zu beachten sind (z.B. „Maskenpflicht“, „abendliche Ausgangssperren“, „Einkaufsbeschränkungen“ etc.). Bitte informieren Sie sich über entsprechende Suchfunktionen an den online-Portalen in RLP, BW, SL sowie (z.B. den Botschaften) von CH, FRA, BEL und LUX
- persönliche Kontakte sind auf Grund des derzeitigen Pandemiegeschehens „überall“, somit auch jenseits der Staatsgrenzen auf ein jeweils definiertes Mindestmaß zu beschränken und Reisen somit zu vermeiden
- Rechtsgrundlagen für Rheinland-Pfalz sind der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung (i.e. §§ 19 und 20 CoBeLVO) zu entnehmen.
- Nicht in Quarantäne begeben müssen sich z.B. Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder aus einem Risikogebiet für bis zu 24 Stunden nach Rheinland-Pfalz einreisen
- Allgemeine Tagesfahrten sind unter Beachtung der o.g. Hinweise somit weiterhin grdstzl. möglich, ebenso wie Kurzaufenthalte etwa aus beruflichen oder medizinischen Gründen
Vorbemerkung: Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat auf seiner Internetseite www.bfr.bund.de/de/start.html Antworten auf häufig gestellte Fragen veröffentlicht.
Wie verhalte ich mich als Kunde in einem Lebensmittelgeschäft richtig?
Über die strikte Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln hinaus sollten verfügbare Desinfektionsmittelspender genutzt werden, um die Hände zu desinfizieren, bevor Waren angefasst werden. Einmal berührte Waren sollten nicht zurückgelegt werden. Für die Entnahme von unverpackten Lebensmitteln aus Schütten oder Regalen (z. B. Backwaren; Salate) sollten Greifwerkzeuge (Griffzangen, Löffel, Schaufel, etc.) verwendet werden. Sofern vorhanden können zusätzlich Einmalhand-schuhe für die Benutzung der Greifwerkzeuge verwendet werden.
Wie kann ich als Lebensmittelunternehmer Lebensmittel an der Frischtheke oder Eisdiele hygienisch einwandfrei anbieten?
Unverpackte Lebensmittel (z. B. Wurstwaren, Käse, Backwaren, Konditorei-waren) sollten stets mit geeigneten Greifwerkzeugen (Greifzange, Handschuh für tro-ckene Backwaren, Gabel, Tortenheber, Schaufel, Löffel, etc.) aufgenommen werden, um den direkten Kontakt mit dem Lebensmittel zu vermeiden. Eiswaffeln sollten mit einem Griffschutz (Papier) überreicht werden. Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sind stets sauber zu halten und ausreichend häufig zu reinigen oder zu wechseln. In Bezug auf das Tragen von Handschuhen vertreten sowohl die Berufsgenossenschaft als auch die Sachverständigen des Landesuntersuchungsamtes aufgrund von Untersuchungen die Auffassung, dass Handschuhe nicht generell einen Hygienevor-teil bringen. Der aus unserer Sicht wichtigste Aspekt ist daher die umfassende Personalhygiene im Lebensmittelbetrieb mit entsprechenden regelmäßigen Schulungen. Der Umgang mit Geld sollte im Bereich von sensiblen Lebensmitteln auf das Mindestmaß beschränkt bleiben. Beim Umgang mit offenen Lebensmitteln sind die Hygieneregeln stets strikt zu beachten, die die Hände sollten regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf mit Wasser und Handwaschmittel gewaschen und ggf. desinfiziert werden.
Kann das Coronavirus über Lebensmittel und Gegenstände auf den Menschen übertragen werden?
Siehe dazu BfR: „Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen auf anderem Weg, etwa über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel oder durch importiertes Spielzeug, mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Auch für andere Coronaviren sind keine Berichte über Infektionen durch Lebensmittel oder den Kontakt mit trockenen Oberflächen bekannt. Übertragungen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, sind allerdings durch Schmierinfektionen denkbar. Aufgrund der relativ geringen Stabilität von Coronaviren in der Umwelt ist dies aber nur in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination wahrscheinlich.“ Dem BfR sind bisher keine Infektionen mit Coronaviren über das Berühren von beispielsweise Bargeld, Kartenterminals, Türklinken, Smartphones oder Griffen von Einkaufswagen bekannt. Um sich vor Virusübertragungen über kontaminierte Oberflächen zu schützen, ist es wichtig, die allgemeinen Hygieneregeln im Alltag wie regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hände aus dem Gesicht stets penibel zu beachten. Das BfR rät dennoch auch hier, die allgemeinen Hygieneregeln im Alltag wie regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hände aus dem Gesicht stets zu beachten, um sich vor Virusübertragungen über kontaminierte Oberflächen zu schützen.
Müssen Landwirte und deren Mitarbeiter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lebensmittelgewinnung (z.B. Melken, Gemüseernte) einschränken oder unterlassen, wenn sie in Quarantäne sind?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Die Hygienevorschriften nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind einzuhalten. Demnach muss der Lebensmittelunternehmer, der Tiere hält, erntet oder jagt oder der Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnt oder Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder erntet, unter anderem sicherstellen, dass das an der Zubereitung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund ist. In Fällen von Quarantäne der verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden.
Müssen Mitarbeiter in anderen Lebensmittelunternehmen (z.B. Hofladen, Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Großmärkte) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung oder Behandlung von Lebensmitteln einschränken oder unterlassen, wenn sie mit dem Corona-Virus infiziert sind?
Ja. Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Es gelten die Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Lebensmittelhygienerecht. Die Tätigkeitsverbote im Lebensmittelbereich nach dem Infektionsschutzgesetz sind stets strikt einzuhalten.
Wie wird die Belieferung mit und Abholung von Waren für landwirtschaftliche Betriebe in Fällen von Quarantäne sichergestellt (z.B. zur Abholung von Rohmilch, anderen landwirtschaftlichen Primärerzeugnissen wie Obst, Gemüse, etc. oder Zulieferung von Futtermittel)?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Die Abholung von Milch, anderen Primärerzeugnissen (wie Obst, Gemüse, etc.) oder die Futtermittelanlieferung ist in dem Betrieb so zu organisieren, dass kein Kontakt zu den unter Quarantäne gestellten Personen erfolgt. Fahrer von Liefer- oder Abholdiensten (z. B. Futtermittellieferung oder Abholung von Milch oder anderen Primärerzeugnissen) sollten den Kontakt mit Gegenständen auf dem Gehöft / in der Betriebsstätte auf das Mindestmaß beschränken. Die Fahrer sind ggf. mit Mitteln auszustatten, mit denen Gegenstände vor der Berührung gereinigt oder desinfiziert werden können. Um sich vor Virusübertragungen über kontaminierte Oberflächen zu schützen, sollten die Fahrer die allgemeinen Hygieneregeln im Alltag stets penibel einhalten. Dazu gehört insbesondere häufiges und gründliches Händewaschen und das Fernhalten der Hände aus dem Gesicht.
Inwieweit sind für die Halter landwirtschaftlicher Nutztiere (z.B. Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Kaninchen, Geflügel, Bienen) Ausnahmen von Quarantänebestimmungen möglich, um die Versorgung der Tiere sicherstellen zu können?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Grundsätzlich ist Haltern von Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen der Zugang zu ihren Tieren zu gewähren, auch wenn diese auf der Weide, in einem Pensionsstall, in einer Geflügelzuchtanlage etc. untergebracht sind. Auch in der Krisensituation müssen Fütterung, Pflege und ggf. Auslauf der Tiere sichergestellt werden. Dabei muss geprüft werden, ob dies durch ggfs. vorhandenes Personal geleistet werden kann. Darüber hinaus müssen tierärztliche Versorgung und Versorgung durch bspw. Hufschmiede sichergestellt werden. In Fällen von Quarantäne der für die Versorgung der Tiere verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden.
Inwieweit sind für Tierhalter (z.B. landwirtschaftliche Nutztiere, Pferde, Kaninchen, Geflügel, Hunde, Heimtiere) Ausnahmen von Quarantänebestimmungen möglich, um die Versorgung der Tiere sicherstellen zu können?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Grundsätzlich ist Haltern von Tieren (landwirtschaftliche Nutztiere, andere Haustiere, Zootiere) aus tierschutzrechtlichen Gründen der Zugang zu ihren Tieren zu gewähren, auch wenn diese auf der Weide, in einem Pensionsstall, in einer Geflügelzuchtanlage etc. untergebracht sind. Auch in der Krisensituation müssen Fütterung, Pflege und ggf. Auslauf der Tiere sichergestellt werden. Dabei muss geprüft werden, ob dies durch ggfs. vorhandenes Personal (Pensionspferdehalter, andere) geleistet werden kann. Darüber hinaus müssen tierärztliche Versorgung und Versorgung durch bspw. Hufschmiede sichergestellt werden. Für den Bereich der Pferdehaltung hat die Deutsche Reiterliche Vereinigung auf ihrer Internetseite sehr hilfreiche FAQs und gut verwendbare Musterformulare veröffentlicht. Die FAQs enthalten auch Vorschläge, wie Personenkontakte in Reitbetrieben auf ein unvermeidbares Mindestmaß herabgesetzt werden können und geben konkrete Hinweise zu Schutz- und Hygienemaßnahmen. Auch Tierheime und ähnliche Einrichtungen sowie Tierparks sind von der aktuellen Situation betroffen. Sie können die tierschutzgerechte Versorgung der dort untergebrachten Tiere oft nur durch die Mitarbeit ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer gewährleisten. Diesen Personen muss es auch weiterhin im erforderlichen Rahmen möglich sein, in diesen Einrichtungen tätig zu werden. Soweit Hunde gehalten werden, muss es zudem zumindest einem begrenzten Personenkreis erlaubt sein, mit den Hunden spazieren zu gehen. In Fällen von Quarantäne der für die Versorgung der Tiere verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden. Gleiches gilt für private Hundehalter. Auch diesem muss es, auch im Falle von möglichen Ausgangssperren, weiterhin möglich sein, ihre Hunde in dem aus Tierschutzsicht erforderlichen Umfang spazieren zu führen. Selbstverständlich sind auch dabei die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten und Personenkontakte auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu begrenzen.
Dürfen weiter landwirtschaftliche Nutztiere zur Vermarktung weggebracht/abgeholtwerden?
Bei Dienstleistungen und Warenverkehr sind die allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln stets einzuhalten. Näheres hierzu siehe auf der Seite des Friedrich Löffler-Instituts.
Kann ein Landwirt, dessen Betriebsstätte sich nicht am Wohnort befindet, weiterhin problemlos dorthin fahren?
Ja, siehe hierzu die Antworten auf Fragen zur Versorgung landwirtschaftlicher Nutztiere oder anderer Tiere. Sind offizielle Bescheinigungen notwendig und was muss ggf. bescheinigt werden? (Bestätigung ob Landwirt/Tierhalter, Bestätigung der Betriebsstätte...?) Antwort: Bescheinigungen (Passierscheine, Berechtigungen o.ä.) von Behörden sind nicht erforderlich
Welche Rahmenbedingungen sind bei der Schafschur zu beachten?
Wenn eine Schur erforderlich sein sollte, sind von den Schafscherern die notwendigen hygienischen Anforderungen, die mit dem Betrieb abzusprechen sind, einzuhalten. Dies sind insbesondere:
- Die Anzahl der auf dem Betrieb anwesenden Personen (Helfer, Zutreiber, Wollhändler, Scherer, etc.) muss auf ein Minimum eingeschränkt werden.
- Das Scheren und Zutreiben der Schafe, Befüllen und Verbringen der Wollsäcke etc. sollte in einer Gruppengröße von max. zwei Personen stattfinden. Innerhalb der Gruppe ist ein Abstand von mind. 1,5 m einzuhalten. Soweit es nicht möglich ist, diesen Mindestabstand dauerhaft einzuhalten, ist eine Mund-Nase-Bedeckung, "Alltagsmaske" zu tragen. Bei einem Aufenthalt auf dem Betriebsgelände oder auf betrieblich genutzten Flächen außerhalb der Schafschur, z. B. während der Mahlzeiten, sind ebenfalls die üblichen Hygienemaßnahmen und Kontaktverbote zu beachten.
Im Übrigen wird auf die Empfehlung des Vereins Deutscher Schafscherer e.V. (VDS) und der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände (VDL) verwiesen (https://www.verein-deutscher-schafscherer.de/aktuelles/newsletter/2020/).
Merkblatt - In Zeiten der Krise solidarisch und hilfsbereit sein
Die Landesantidiskriminierungsstelle und der Landesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen Rheinland-Pfalz informieren:
Merkblatt: Wer keine Maske tragen kann - und was tun, wenn ein Blindenführhund im Spiel ist? (Stand: 01.12.2020)
Gibt es für Menschen mit Behinderungen eine Ausnahme von der Maskenpflicht?
Ja, wenn das Tragen einer Maske im Einzelfall aus behinderungs- oder krankheitsbedingten Gründen nicht möglich ist, kann darauf verzichtet werden. Bitte führen Sie einen entsprechenden ärztlichen Nachweis (Attest) mit sich.
Die Situation daheim ist für mich sehr belastend, ich habe Angst. An wen kann ich mich wenden?
Hilfetelefon sexueller Missbrauch (kostenfrei und anonym): 0800 ‐ 22 55 530
www.hilfetelefon‐missbrauch.de
Online‐Beratung für Jugendliche: www.nina‐info.de/save‐me‐online
Nummer gegen Kummer - Telefonberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern (Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr): 116 111
"Pausentaste" unterstützt junge Pflegende mit gezielter Beratung und Information (Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr): 116 111
Pflegetelefon – schnelle Hilfe für Angehörige (Montag bis Donnerstag jeweils von 09 bis 18 Uhr): 030 20179131 oder info@wege-zur-pflege.de
Das Elterntelefon richtet sich an Mütter und Väter, die sich unkompliziert und anonym konkrete Ratschläge holen möchten (montags bis freitags von 9 bis 11 Uhr und dienstags und donnerstags von 17 bis 19 Uhr): 0800 - 111 0550
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (rund um die Uhr, mehrsprachig): 08000 – 116 016
Bekomme ich auch weiterhin die Unterstützung zuhause durch das Betreute Wohnen, oder die ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe?
Grundsätzlich sind die ambulanten Dienste nicht geschlossen, so dass die Unterstützung auch weiterhin gewährleistet ist. Allerdings hat jeder Dienst eigene Regelungen. Dies hängt damit zusammen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Krankheit ausfallen können. Häufig gibt es Notfall- und Schichtpläne zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Arbeitsorganisation. Damit soll erreicht werden, dass über die gesamte Zeit der Corona-Krise zumindest ein Notdienst aufrecht erhalten bleiben kann und nicht alle gleichzeitig erkranken. Zudem haben viele Leistungserbringer in der ambulanten Versorgung einen Dienst über das Telefon oder auch über Videokonferenzen eingerichtet. Am besten setzen Sie sich mit Ihrem Anbieter telefonisch in Verbindung und fragen nach der Notfallnummer.
Auch ambulante Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Einzelbetreuung, wie z.B. heilpädagogische Angebote oder Beratung zum Thema unterstütze Kommunikation können und sollen grundsätzlich weiter stattfinden.
Ansprechpartner für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bemüht, die Abfallentsorgung grundsätzlich im bisherigen Umfang aufrecht zu erhalten. Soweit aufgrund der aktuellen Situation Änderungen erfolgen müssen, werden Sie von dort informiert. Bei Fragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an Ihren Abfallwirtschaftsbetrieb.
Abfalltrennung
Bitte halten Sie sich weiterhin an die Abfalltrennung und helfen Sie mit, dass Restabfalltonnen nicht überquellen. Bitte entsorgen Sie auf keinen Fall Ihren Abfall über die Toilette, auch keine feuchten Tücher. Dies kann sowohl in Ihrem Haushalt als auch in der Kanalisation und in Kläranlagen zu Verstopfungen führen.
Abfallentsorgung für Covid-19-Patienten und Verdachtsfällen in häuslicher Quarantäne
Haushalte, in denen Personen, die mit dem neuartigen Corona-Virus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, sollen auch Bioabfälle, Altpapier und Verpackungsabfälle, die sonst getrennt gesammelt werden, über die Restabfalltonne entsorgen. Diese Abfälle sollen bereits im Haushalt in stabile, möglichst reißfeste Abfallsäcke und dann gut verschlossen in die Restabfalltonne gegeben werden. Spitze und scharfe Gegenstände sollen in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen verpackt werden. Einzelgegenstände wie Taschentücher werden nicht lose in Abfalltonnen geworfen. Glasabfälle und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikabfälle, Batterien und Schadstoffe werden nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern nach Gesundung und Aufhebung der Quarantäne wie gewohnt getrennt entsorgt.
Volle Restabfalltonnen
Sofern Sie in häusliche Quarantäne eingewiesen sind und die Behälterkapazität Ihrer Restabfalltonne vorübergehend nicht ausreicht, wenden Sie sich bitte an Ihren Abfallwirtschaftsbetrieb, der Sie dann über die Verfahrensweise informieren wird.
Sperrmüll
Auf spontane Entrümpelungsaktionen sollte verzichtet werden, ein stark erhöhtes Sperrmüllaufkommen ist von den Entsorgungsbetrieben kaum zu bewältigen.
Notfallbetreuung für Beschäftigte
Die Notfallbetreuung in Kindertagesstätten, die nach § 6 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung RLP der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung dient, steht auch für Kinder zur Verfügung, deren Eltern im Bereich der öffentlichen und privaten Abfallentsorgung tätig sind.
FAQs auf der Seite des Bildungsministeriums (werden fortlaufend aktualisiert)
Bei welcher Inzidenz werden Schulen flächendeckend geschlossen?
Eine Inzidenz wurde nicht festgelegt. Aktuell werden Schulen geschlossen, wenn es aufgrund der Infektionslage oder aber schulorganisatorisch nötig ist. Diese Entscheidungen werden immer in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt entschieden.
Im Frühjahr haben wir gesehen, dass die Schulschließung erhebliche Auswirkung auf Schüler, Lehrkräfte Eltern und Familien hatten. Sie hatten keinen strukturierten Tag und sie haben unter dem Fehlen sozialer Kontakte gelitten. Die Situation war eine große Herausforderung für Lehrkräfte, Eltern und die Schülerinnen und Schüler. Die Lehrkräfte haben hohe Anstrengungen unternommen, während der Schulschließung und dann später auch beim Anfahren der Schulen, um Schülerinnen und Schülern möglichst viel Unterricht zu ermöglichen. Aber trotzdem gab es auch Schülerinnen und Schüler und Familien, die nicht erreicht werden konnten.
Mit den Kontaktbeschränkungen im November hat es deshalb ganz bewusst eine andere Entscheidung gegeben: Die Maßnahmen, die die MPs mit der Kanzlerin beschlossen haben, sind – neben der Stabilisierung des Gesundheitssystems – vor allen Dingen auch deshalb erfolgt, damit Schulen und Kitas offen bleiben können. Die Gesellschaft schränkt sich in erheblichem Maße ein, damit gute Bildung gewährleistet werden kann.
Wie sehen die Maßnahmen zum Schutz von Schüler*innen und Lehrer*innen aus?
Grundsätzlich: Wir haben im Nachtragshaushalt und über die PES-Mittel (Projekt Erweiterte Selbstständigkeit) 48 Millionen Euro für zusätzliche Vertretungskräfte bereitgestellt und haben allein 10 Millionen Euro zusätzlich für die Digitalisierung unserer Schulen eingestellt. Das alles tun wir, damit wir unseren Schülerinnen und Schülern möglichst lange „Schule“ in Schule ermöglichen können.
Lehrkräfte haben schon vor den Sommerferien eine Alltagsmaske erhalten, Schulen und Beförderungsträger wurden mit insgesamt 1,7 Millionen Einmalmasken ausgestattet, zusätzliches Desinfektionsmittel geliefert. Für den Fall, dass Lehrkräfte ausfallen oder von zuhause aus arbeiten, haben wir für Vertretungen zusätzliche Mittel in Höhe von 48 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Unsere Grundschullehrkräfte erhalten zudem 13.000 Faceshields, die sie in Kombination mit den Alltagsmasken tragen können, wenn sie ihren Schülerinnen und Schülern nahekommen.
Außerdem stellen wir den Schulen einen Vorrat an FFP2-Masken für besondere Situationen zur Verfügung. Insgesamt sind das 200.000 Stück.
Wer legt fest, wann Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte in Quarantäne müssen?
Die Quarantäneregelungen werden von den Gesundheitsämtern vor Ort festgelegt, je nach Fall. Wenn der klassische Fall eintritt, dass ein Schüler infiziert ist, dann wird die Klasse in häusliche Quarantäne geschickt und getestet. Bis das Ergebnis da ist, befinden sich die Schüler dann zuhause und erhalten Fernunterricht. Mit der angeordneten Maskenpflicht an weiterführenden Schulen seit 2. November 2020 verringert sich der Kreis der Schülerinnen und Schüler, die in Quarantäne geschickt werden müssen. Auch das entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.
Das Gesundheitsamt ordnet darüber hinaus anlassbezogene Tests sowie die Quarantäne von:
- Personen mit Symptomen
- nahen Kontaktpersonen (ab 15 min „face to face“); Kategorie I
- Personen ohne Symptome in der Einheit (Klasse, Kurs, Arbeitsgemeinschaft)
an. Zusätzlich entscheidet das Gesundheitsamt in eigener Zuständigkeit, ob und wie lange einzelne Klassen, Kurse oder ganze Schulen geschlossen werden.
Wie viele Lüftungsanlagen werden bereitgestellt? Zu welchem Preis? Können alle Schulen mit Geräten ausgestattet werden?
Damit der Präsenzunterricht stattfinden kann und unsere Lehrkräfte ihre wichtige Arbeit machen können, haben wir Hygienekonzepte und Lüftungskonzepte entwickelt, die in den Schulen hervorragend umgesetzt werden und die nach Rückmeldung der Gesundheitsexperten sehr gut wirken. Für Räume, die dringend benötigt werden, aber nicht richtig belüftet werden können, steht ein 6-Millionen-Euro-Förderprogramm des Landes bereit.
Die Kommunalen Spitzenverbände als Schulträger haben in den vergangenen Wochen und Monaten hervorragende Arbeit geleistet und viele Fenster und Räume ertüchtigt. Sie haben uns zurückgemeldet, dass sie für Einzelfälle an Schulen mobile Luftreinigungsgeräte anschaffen wollen. Dazu gehören beispielsweise dringend benötigte Werkräume an den Berufsbildenden Schulen, die nur Oberlichter haben.
Denn: So lange Räume nicht richtig belüftet werden können, können diese nicht für den Unterricht genutzt werden.
Ab wann soll auf den Wechselbetrieb umgestellt werden, wer geht zuerst in einen möglichen Wechselbetrieb?
Wenn der Anstieg der Infektionszahlen mit den beschlossenen Maßnahmen in den kommenden Wochen nicht stabilisiert bzw. gesenkt werden kann, dann ist es unvermeidbar, weitere Maßnahmen zur Kontaktreduzierung zu ergreifen. Dazu gehört es etwa, den Oberstufen und älteren Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, zeitlich befristet in Wechselmodelle zu gehen. Lokal und regional sind bei einem besonderen Infektionsgeschehen weitergehende Maßnahmen wie Schulschließungen oder Teilschließungen aktuell schon möglich.
Die Schulen sind auf Wechselmodelle vorbereitet. Ab dem 16. November wird sich das Bildungsministerium noch engmaschiger mit den Experten der UniMedizin Mainz zu den aktuellen Entwicklungen beraten. Diese Sitzungen finden künftig einmal pro Woche statt.
Präsenzunterricht bleibt Priorität 1. Ein Wechselmodell ist gegenüber dem Präsenzunterricht nur die zweitbeste Lösung. Das haben uns die vielen Rückmeldungen und unsere Erfahrungen aus dem Frühjahr gelehrt.
Können Schulen auf einen gestaffelten Unterrichtsbeginn umstellen?
Ja, Schulen können ihren Unterrichtsbeginn entzerren, wenn das vor Ort möglich ist. Dazu ist die Schulaufsicht mit den Schulen in Gesprächen. Dabei muss beachtet werden, dass die Entscheidung zum gestaffelten Unterrichtsbeginn immer mit der gesamten Schulfamilie, aber auch mit den Trägern der Schülerbeförderung geklärt werden muss.
Sollten die Abiturarbeiten 2021 verschoben werden?
Nein, denn das hätte erhebliche Auswirkungen auf die Hochschulzulassung und die Situation an den Hochschulen selbst. Wir haben bereits beim Lockdown im Frühjahr gezeigt, dass wir auch unter Corona-Bedingungen Abiturprüfungen unter sicheren Bedingungen abhalten können.
Warum existiert an Grundschulen keine Maskenpflicht?
Die Maskenpflicht stellt eine notwendige, verhältnismäßige und geeignete Schutzmaßnahme dar. Sie ergänzt andere zentrale Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der nach wie vor bestehenden Corona-Pandemie und trägt dazu bei, die Bevölkerung weiterhin vor einer starken Verbreitung des Coronavirus zu schützen.
Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist seit 2. November 2020 in den weiterführenden Schulen ab der fünften Klasse die Maskenpflicht verbindlich für alle angeordnet. In der Grundschule werden feste Lerngruppen gebildet, unsere Lehrkräfte erhalten Masken und darüber hinaus Face Shields, so dass sie sich schützen können, wenn sie ihren Schülerinnen und Schülern nahekommen. Nach Rücksprache mit unseren Experten ist eine Maskenpflicht in der Grundschule nach den aktuellen Zahlen derzeit nicht geboten.
Schädigen Masken Kinder?
Nein. Die Deutsche Gesellschaft für Kinder - und Jugendmedizin (DGKJ) bekräftigt in einer Stellungnahme, dass es auch längerfristig zumut- und umsetzbar ist, wenn Kinder ab dem Grundschulalter eine Alltagsmaske aus Stoff tragen, ohne dass es dadurch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt. Für Kinder und Erwachsene besteht keine Gefahr bei für den Alltag gedachten Masken, da mit jedem Atemzug wieder ausreichend sauerstoffreiche Luft in die Lungen gelangt. Die Materialien, die üblicherweise in Alltagsmasken verwendet werden, sind so durchlässig, dass die winzigen CO2 - Moleküle jederzeit austreten können und sich nicht unter der Maske anreichern. Es kommt zu keiner klinisch relevanten Veränderung der Blutgase im Vergleich zur maskenfreien Belastung.
FFP2-Masken für alle Lehrer und Lehrerinnen (oder nur Alltagsmasken)?
Wir stellen unseren Schulen einen Vorrat von 200.000 FFP II Masken zur Verfügung. Sie sind für besondere Situationen gedacht und sind dann griffbereit vor Ort.
Lehrkräfte haben schon vor den Sommerferien eine Alltagsmaske erhalten, Schulen und Beförderungsträger wurden mit insgesamt 1,7 Millionen Einmalmasken ausgestattet, zusätzliches Desinfektionsmittel geliefert. Für den Fall, dass Lehrkräfte ausfallen oder von zuhause aus arbeiten, haben wir für Vertretungen zusätzliche Mittel in Höhe von 48 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Unsere Grundschullehrkräfte erhalten zudem 13.000 Faceshields, die sie in Kombination mit den Alltagsmasken tragen können, wenn sie ihren Schülerinnen und Schülern nahekommen müssen.
Ist Hybridunterricht eine Alternative?
Der Hybridunterricht ist dann eine Alternative, wenn er aus Gründen des Infektionsschutzes oder der Schulorganisation nötig ist. Insgesamt ist der Wechsel zwischen Fern- und Präsenzunterricht immer nur die zweitbeste Lösung – das hat der Lockdown im Frühjahr und Sommer gezeigt. Wir haben an unseren Schulen eine gute Situation. Das Hygiene- und Lüftungskonzept wird sehr gut umgesetzt. Unsere Schülerinnen und Schüler brauchen ihre Schule als Ort des Lernens und Lebens. Unser Ziel ist es, ihnen Schule so lang wie möglich in Schule zu ermöglichen.
Dürfen Eltern ihre Kinder zukünftig formlos, bzw. ohne Attest vom Schulunterricht befreien?
Nein. Die Schulpflicht gilt. Wird bei Schülerinnen und Schülern mit Grunderkrankungen eine Befreiung vom Präsenzunterricht für medizinisch erforderlich gehalten, ist diese durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen (vgl. Ziffer 4 des Hygieneplans Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in der Fassung ab dem 1. August 2020).
Auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen unterliegen grundsätzlich der Schulpflicht. Im Einzelfall muss durch die Eltern/Sorgeberechtigten in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht und somit Isolation der Schülerin oder des Schülers zwingend erforderlich macht. Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht für medizinisch erforderlich gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein Angebot im Fernunterricht, das dem Präsenzunterricht gleichsteht.
Bislang konnten Beurlaubungen vom Unterricht oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entsprechend der Schulordnung aus wichtigem Grund erfolgen. Diese Regelungen gelten auch für die Beurlaubung vom schulischen Ganztag. Die Beurlaubungsgründe werden nun um coronabedingte Gründe ergänzt.
Wie will man das Ansteckungsrisiko auf dem Schulweg der Schülerinnen und Schüler minimieren?
Die Schülerbeförderung liegt in der Verantwortung der Städte und Kreise. Die Landesregierung unterstützt die Träger dabei finanziell mit rund 30 Millionen Euro pro Jahr und hat im Übrigen die Mittel auch während der vergangenen Wochen und Monate, in denen keine Schülerbeförderung stattgefunden hat, weitergezahlt. Dazu kommen noch einmal weitere Mittel, die das Land den Kommunen für Beförderung zu Teil werden lässt. So hat das zuständige Verkehrsministerium beispielsweise mit einem Busprogramm bis zu 250 zusätzliche Busse bereitgestellt, um den Schülerverkehr zu entzerren. Derzeit sind 180, vom Land geförderte, zusätzliche Busse unterwegs. Weitere 70 Busse stehen bereit und können von den Kommunen angefordert werden.
In den Bussen selbst können 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden. Deshalb ist es hier unerlässlich, dass alle Mitfahrenden eine Maske tragen. Der Landesregierung ist es wichtig, dass keine Schülerin und kein Schüler am Bus zurückgelassen werden. Deshalb haben wir alle Schülerinnen und Schüler mit einer Alltagsmaske ausgestattet. Darüber hinaus haben wir zwei Mal 150.000 Einwegmasken den Bussen zur Verfügung gestellt, so dass es auch Reserven an Bord für Schülerinnen und Schüler gibt, die ihre Maske vergessen haben.
Wo darf Sport getrieben werden?
Sportliche Betätigung ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem Hausstand angehören, zulässig.
Wer öffnet die Sportanlage?
Die Anlage wird vom jeweiligen Träger geöffnet. Dies sind in der Regel die Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung kann keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage abgeleitet werden, da hierdurch lediglich die Möglichkeit einer Öffnung geschaffen wird.
Darf ich in Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen gehen?
Nein, die genannten Einrichtungen sind geschlossen.
Welche Sportarten sind erlaubt?
Die sportliche Betätigung ist in Einzelsportarten im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem Hausstand angehören, zulässig.
Ist Tennis in der Halle erlaubt?
Nein, Tennishallen sind derzeit geschlossen.
Darf in Fitnessstudios Einzelunterricht stattfinden?
Nein, Fitnessstudios sind generell geschlossen. Personal Training im Einzelunterricht ist im Freien erlaubt.
Ist Rehasport erlaubt?
Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird, ist gestattet. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht.
Können Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport stattfinden?
Nein, Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftssportarten und im Kontaktsport sind untersagt.
Können Training und Wettkampf im Profi- und Spitzensport stattfinden?
Ja, Training und Wettkampf im Profisport und bei den Spitzensportlern können unter Einhaltung der strengen Hygienekonzepte stattfinden (vgl. § 10 Abs. 3 der 13. CoBeLVO).
Sind Reitschulen und Reiterhöfe geöffnet?
Reiterhöfe bleiben geöffnet, es gelten die Kontaktbeschränkungen, der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung überall da, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann. Insbesondere können diejenigen Personen anwesend sein, die aus beruflichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. Tierpflege ist gestattet. Reitschulen dürfen Einzelunterricht (1:1) im Freien anbieten. Reitsport ist allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands im Freien gestattet.
Den Handlungsempfehlungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) folgend ist bei einer Reithalle von 20x40 Metern das Bewegen der Pferde durch vier sowie in einer Reithalle von 20x60 Metern durch sechs gleichzeitig reitende Personen zulässig.
Wann sind Schutzmaßnahmen einzuhalten?
Während der gesamten sportlichen Betätigung ist das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 13. CoBeLVO einzuhalten.
Sind Zuschauer zulässig?
Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.
Das Landesamt für Steuern veröffentlicht hier wichtige Informationen und Ansprechpersonen.
Stand 9.11.2020
Wer wird nach der nationalen Teststrategie bzw. der Teststrategie in Rheinland-Pfalz getestet?
Unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Lage und auf Veranlassung des zuständigen Gesundheitsamtes oder des behandelnden Arztes:
- Personen mit Corona-typischen Symptomen.
- Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Zum Beispiel Mitglieder desselben Haushalts oder Personen, die über die Corona-Warn-App als Kontaktpersonen identifiziert wurden.
- Betroffene Personen in Gemeinschaftseinrichtungen und –unterkünften (z.B. Arztpraxen, Schulen, Kita, Asylbewerberheim, Notunterkunft, Jugendvollzugsanstalt), wenn in der Einrichtung eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.
- Patienten und Bewohner vor (Wieder-)Aufnahme in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen und sonstigen Einrichtungen für vulnerable Gruppen sowie in der ambulanten Pflege.
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und Patientinnen und Patienten im Krankenhaus sowie das Personal in Pflegeheimen, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen regelmäßig unabhängig von Fällen.
Die anlassbezogene Testung asymptomatischer Personen im Umfeld erkannter Fälle ist bereits fester Bestandteil der rheinland-pfälzischen Teststrategie.
Wo kann man sich in Rheinland-Pfalz testen lassen?
Grundsätzlich werden Tests bei symptomatischen Personen von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, den Fieberambulanzen, den Coronapraxen, -sprechstunden und
-ambulanzen durchgeführt. Die Liste der aktuellen Standorte der rheinland-pfälzischen Fieberambulanzen finden Sie unter: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/gesundheit-und-pflege/gesundheitliche-versorgung/oeffentlicher-gesundheitsdienst-hygiene-und-infektionsschutz/infektionsschutz/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/
Eine Übersichtskarte mit Corona-Anlaufstellen finden sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz.
Die Testung asymptomatischer Personen, die nach einer Feststellung des behandelnden Arztes, des Gesundheitsamtes oder einer bestimmten Einrichtung einen Anspruch darauf haben, erfolgt bei den Vorgenannten und zusätzlich unter anderem in örtlichen Testzentren.
Muss ich für die Testung bezahlen?
Die Testung auf das Coronavirus ist für die Getesteten in vielen Fällen kostenlos. Dies gilt beispielsweise für alle Fälle, in denen Personen vom behandelnden Arzt oder dem Gesundheitsamt als selbst infiziert oder als Kontaktperson eines Corona-Infizierten festgestellt worden sind. Des Weiteren können sich Personen kostenlos testen lassen, wenn sie in bestimmten Unternehmen im Bereich Bildung oder Gesundheitswesen wie beispielsweise Krankenhäusern, Pflegeheimen, Schulen oder Diensten der Eingliederungshilfe tätig sind, in denen - außerhalb der regulären Versorgung - ein Corona-Fall festgestellt worden ist.
Regelmäßig kostenlos getestet werden können darüber hinaus auch Bewohner und Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederung. Auch Einreisende aus einem ausländischen Risikogebiet haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine kostenlose Testung.
Ich will wissen, ob ich schon Corona hatte und nun immun bin. Wie kann ich mich darauf testen lassen?
Bislang ist kein Testsystem etabliert, das Immunität belegt, da der Nachweis von Antikörpern nicht gleichbedeutend mit dem Nachweis sog. neutralisierender Antikörper ist. Bislang fehlen systematische Studien, die eine Beurteilung der mit einem Schutz vor einer Reinfektion verbundenen Antikörpertiter erlauben.
Was sind Antikörpertests und wer übernimmt die Kosten?
Zum indirekten Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus kommt der Nachweis von passgenauen Abwehrstoffen (spezifischen Antikörpern) aus dem Blut zum Einsatz. Spezifische Antikörper bilden sich in der Regel erst 10 bis 14 Tage nach Symptombeginn und sind damit für die Diagnose einer akuten Infektion mit Coronavirus nicht geeignet.
Die Kosten von Testungen auf das Vorhandensein von Antikörpern sind derzeit nicht durch die Rechtsverordnung des Bundes geregelt und werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Dementsprechend müssten diese privat bezahlt werden.
Sammelseite: Corona: COVID-19, die Folgen und Ihre Recht
https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/corona-covid19-die-folgen-und-ihre-rechte-45509
Schutz für Mieterinnen und Mieter:
Informationen für Mieterinnen und Mieter, die die Miete nicht zahlen können
Informationen zum Schutzschild für Vereine in Not, sowie viele Antworten auf häufige Fragen finden Sie auf wir-tun-was-rlp.de
Können laut der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz Präsenzveranstaltungen in der Weiterbildung durchgeführt werden?
Nein. Bildungsangebote in Volkshochschulen und anderen öffentlichen und privaten Weiterbildungseinrichtungen sind nur digital zulässig.
Nicht aufschiebbare Prüfungen nach den §§ 37, 48, 53, 54 und 58 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den §§ 31, 39, 42, 42 j, 45 und 51 in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte und nicht aufschiebbare Prüfungen sowie die zur Durchführung dieser Prüfungen zwingend erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, sind abweichend von Satz 1 in Präsenzform unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch in öffentlichen und privaten Einrichtungen zulässig. Der 'Deutschtest für Zuwanderer (DTZ), LiD (Leben in Deutschland), Einbürgerungs- und weitere Sprachtests sowie deren Vorbereitung fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung und sind deshalb derzeit nicht in Präsenz zulässig sind. Dabei gilt ab dem 02. November zusätzlich die generelle Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Mund-Nasenabdeckung.
Sportangebote sind in Präsenz zulässig, sofern sie im Freien alleine oder zu zweit stattfinden. Es gilt während der gesamten sportlichen Betätigung das Abstandsgebot.
Was passiert, wenn eine Bildungsfreistellungsveranstaltung wegen der Schließung der Weiterbildungseinrichtungen an dem vorgesehenen Termin nicht stattfinden kann?
Da es sich bei den meisten Anerkennungen nach § 7 Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) um eine sogenannte „Typenanerkennung“ mit zweijähriger Gültigkeitsdauer handelt, besteht jederzeit die Möglichkeit, die geplante Bildungsfreistellungsveranstaltung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Zweijahresfrist als Ersatztermin nachzuholen.
Können Weiterbildungsveranstaltungen, die nach § 7 Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) anerkannt worden sind, auch als Onlinekurse durchgeführt werden?
In Abweichung zu dem Regelfall, dass die Anerkennungen von Bildungsfreistellungsveranstaltungen nach § 7 BFG grundsätzlich nur für die Durchführung in Präsenzform ausgesprochen werden, besteht nun für Anbieter die Möglichkeit, die Durchführung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen auf das Onlineformat zu erweitern.
Dazu ist es notwendig, dass eine neue Nebenbestimmung in den Anerkennungsbescheid aufgenommen wird, die die Onlinedurchführung bis zu einem bestimmten Umfang erlaubt.
Ziel ist es, den Anbietern von Bildungsfreistellungsveranstaltungen trotz der coronabedingten Beschränkungen, die im Hinblick auf die Durchführung von Präsenzveranstaltungen gelten, die Durchführung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen auch weiterhin zu ermöglichen.
Was muss ein Anbieter einer bereits anerkannten Bildungsfreistellungsveranstaltung konkret tun, wenn er die Veranstaltung online durchführen möchte?
Die bestehende Anerkennung wurde nur für die Durchführung als Präsenzveranstaltung erteilt. Daher ist mit einer „alten“ Anerkennung eine Onlinedurchführung nicht möglich.
Anbieter, die ihre bereits anerkannte Bildungsfreistellungsveranstaltung ganz oder teilweise online durchführen möchten, können jedoch ab sofort eine Änderung ihrer bestehenden Anerkennung unter Angabe der Anerkennungsziffer beantragen.
Dafür muss der Anbieter zunächst das Änderungsantragsformular ausfüllen und beim zuständigen BFG-Referat im Weiterbildungsministerium einreichen. Hinzuzufügen ist der geänderte Unterrichtsplan aus dem die geplanten Onlineunterrichtstage klar ersichtlich sind.
Das Änderungsantragsformular finden Sie hier.
Was muss ein Anbieter beachten, wenn eine Anerkennung für eine Bildungsfreistellungsveranstaltung neu beantragt werden muss und noch offen ist, ob die Veranstaltung auch online durchgeführt werden soll?
Bei neu zu beantragenden Anerkennungen für Bildungsfreistellungsveranstaltungen wird die neue Nebenbestimmung in den Anerkennungsbescheid unmittelbar aufgenommen.
Die neue Nebenbestimmung gibt dem Anbieter dabei nur eine zusätzliche Möglichkeit, die Veranstaltungen auch im Onlineformat durchzuführen. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Onlinetagen ist ihm damit zukünftig möglich. Er kann die Veranstaltung aber auch weiterhin nur in Präsenzform anbieten.
Soll eine Anerkennung neu beantragt werden und steht bereits fest, dass die Veranstaltung im Onlineformat durchgeführt werden soll, hat der Anbieter mit den neuen Antrag auf Anerkennung zugleich den Onlineunterrichtsplan einzureichen.
Das Antragsformular für die Neubeantragung finden Sie hier.
Wo sind weitere Informationen und Anträge für eine Änderung oder die Neubeantragung zu finden?
Ein Merkblatt sowie die Antragsformulare finden Sie auf unserer Bildungsfreistellungsseite unter: www.bildungsfreistellung.rlp.de.
Was passiert, wenn eine Bildungsfreistellungsveranstaltung wegen der Schließung der Weiterbildungseinrichtungen an dem vorgesehenen Termin nicht stattfinden kann?
Da es sich bei den meisten Anerkennungen nach § 7 Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) um eine sogenannte „Typenanerkennung“ mit zweijähriger Gültigkeitsdauer handelt, besteht jederzeit die Möglichkeit, die geplante Bildungsfreistellungsveranstaltung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Zweijahresfrist als Ersatztermin nachzuholen.
Können Weiterbildungsveranstaltungen, die nach § 7 Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) anerkannt worden sind, auch als Onlinekurse durchgeführt werden?
Nach dem rheinland-pfälzischen Bildungsfreistellungsgesetz werden Anerkennungen nur für Präsenzveranstaltungen ausgesprochen und sind daher für Onlinekurse nicht gültig.
Eine Möglichkeit von der Präsenzform abweichen zu können oder Ausnahmen zuzulassen, ist im Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen. Daher ist die Durchführung als Präsenzveranstaltung als rechtlich zwingende Anforderung der erteilten Anerkennung nach § 7 BFG anzusehen.
Was muss ich für die Zeit des temporären Lockdowns beachten?
Seit dem 16. Dezember sollen Veranstaltungen, die nicht notwendigerweise in Präsenz durchgeführt werden müssen, in digitaler Form stattfinden. Dafür gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen der aktuellen Coronabekämpfungsverordnung des Landes. Das bedeutet: Pflicht zur Kontakterfassung, Maskenpflicht sowie Abstandsgebot.
Näheres regeln die Hochschulen selbständig. Die Hochschulen haben passende Hygienekonzepte erstellt, um ihre Studierenden zu schützen. Weitere Informationen dazu können bei den jeweiligen Hochschulen abgerufen werden.
Welche Regelungen gelten für die Hochschulen in privater Trägerschaft?
Die Hochschulen in privater Trägerschaft sollen, analog zu den staatlichen Hochschulen, die Lehre seit dem 16. Dezember auf digitale Formate umstellen. Dies geschieht in Abstimmung mit den Ordnungsbehörden und Gesundheitsämtern. Auch für diese Bildungseinrichtungen gelten das Abstandgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung sowie die Maskenpflicht.
Ich studiere einen dualen Studiengang. Welche Regelungen gelten für mich?
Die Duale Hochschule Rheinland-Pfalz hat umfangreiche FAQs aufgesetzt. Die FAQs finden Sie unter www.dualehochschule.rlp.de.
Können alle Gebäude und Services der Hochschulen genutzt werden?
Die Lesesäle der Hochschulbibliotheken bleiben aus Gründen des Infektionsschutzes geschlossen. Die Hochschulbibliotheken bieten zusätzlich Online-Angebote sowie erweiterte Ausleihemöglichkeiten an.
Die Mensen werden für den Zeitraum des Lockdowns geschlossen bleiben, nach geltender Coronabekämfpungsverordnung kann ein Abhol-, Liefer- oder Bringdienst angeboten werden, ob ein solches Angebot existiert, muss bei den jeweiligen Studierendenwerken direkt erfragt werden.
Welche Regelungen gibt es für Prüfungen und Abgaben?
In welcher Form Prüfungen stattfinden können, regeln die jeweiligen Hochschulen selbst und ist abhängig vom Pandemiegeschehen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer jeweiligen Hochschule. Nach geltender Verordnungslage ist die Durchführung von Präsenzprüfungen unter Einhaltung der geltenden Schutzmaßnahmen (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung) möglich und werden auch seitens der Hochschulen angeboten.
Durch die Corona-Pandemie verlängert sich mein Studium. Welche Sonderregelungen bei der Regelstudienzeit oder beim BAföG bestehen für mich?
Der rheinland-pfälzische Landtag hat beschlossen, die individuelle Regelstudienzeit für Studierende des Sommersemesters 2020 in den Bachelor/Master-Studiengängen der Hochschulen in Rheinland-Pfalz zu verlängern.
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Staatsexamens-Studiengänge in Rechtswissenschaft, Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie, da sie durch bundesrechtliche Regelungen festgelegt werden.
Bei pandemiebedingten Ausbildungsverzögerungen oder auf Termine nach Ablauf der Regelstudienzeit verschobenen Prüfungen wird für eine angemessene Zeit weiter BAföG gewährt. Der Vorlagetermin für Leistungsnachweise verschiebt sich ebenfalls.
Der reguläre Semesterstart wäre im Oktober erfolgt und wurde an einigen Hochschulen in den November verschoben. Falls dies der Fall sein sollte, ist es möglich, bereits im Oktober BAföG zu erhalten, sofern der Antrag im Oktober gestellt wurde.
Mein Nebenjob ist coronabedingt gekündigt worden. Welche Möglichkeiten habe ich nun als Studierender?
- BAföG: Die Coronakrise hat dazu geführt, dass das öffentliche Leben stark eingeschränkt werden musste und somit viele Studierende ihre Jobs zum Beispiel im Gastronomiebereich oder im Einzelhandel verloren haben. Ein großer Bedarf an Aushilfen besteht allerdings im Bereich des Gesundheitswesens, der sozialen Einrichtungen und in der Landwirtschaft. Hier können Studierende tätig werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, BAföG zu beantragen. Hier gilt, dass wenn die Ausbildungsstätte Online-Lernangebote statt Präsenzunterricht/-vorlesungen anbiete, die BAföG-Geförderten verpflichtet sind, entsprechend ihren Möglichkeiten von diesem Angebot Gebrauch zu machen.
Falls der bisher erhaltene Elternunterhalt durch die Coronakrise entfällt, kann ein BAföG-Aktualisierungsantrag gestellt werden. Dadurch wird das neue, niedrigere Elterngehalt für die Berechnung des BAföG-Satzes herangezogen. Dies ermöglicht gegebenenfalls eine höhere BAföG- Förderung. BAföG wird in diesem Fall unter Vorbehalt gezahlt. Eine abschließende Berechnung findet statt, wenn das genaue Einkommen feststeht. Ggf. überzahlte Förderbeträge sind zu erstatten.
- KfW Studienkredit: Das BMBF hat darüber hinaus die Möglichkeiten, einen Studienkredit bei der KfW zu erhalten, ausgedehnt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier
- Nothilfefonds und finanzielle Unterstützung der Studierendenwerke:
Weitere Informationen zu Überbrückungshilfen und BAföG bieten die Studentenwerke in ihren FAQs.
Ich habe einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag im Bereich meiner wissenschaftlichen Qualifizierung und kann aufgrund der Corona-Krise meiner Tätigkeit an der Hochschule nicht nachkommen. Wirkt es sich auf meine Habilitation oder Promotion aus?
Um Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase zu unterstützen, hat der Bundestag das Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz hat am 15. Mai den Bundesrat passiert und tritt nunmehr rückwirkend zum 1. März in Kraft. Die Höchstbefristungsdauer für Qualifizierungen können pandemiebedingt um sechs Monate verlängert werden. Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen als Arbeitgeber von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in ihrer Qualifizierungsphase haben damit die Möglichkeit, Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen über die bisherigen Höchstbefristungsgrenzen hinaus um sechs Monate zu verlängern, zum Beispiel, wenn sich Forschungsprojekte aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation verzögern.
Aufgrund der weiterhin erheblichen Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs durch die Pandemie wird die Höchstbefristungsdauer für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase um weitere sechs Monate verlängert. Diese Verlängerung um sechs Monate gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden.
Wo finde ich weitere Informationen zu den jeweiligen Regelungen an den Hochschulen?
Für die Informationen zu den jeweiligen Hochschulen bitte auf den entsprechenden Link klicken.
- Technische Hochschule Bingen
- Hochschule Kaiserslautern
- Technische Universität Kaiserslautern
- Hochschule Koblenz
- Universität Koblenz-Landau
- Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen
- Hochschule Mainz
- Johannes Gutenberg-Universität Mainz
- Duale Hochschule Rheinland-Pfalz
- Universität Trier
- Hochschule Trier
- Hochschule Worms
Zoos und vergleichbare tierhaltende Einrichtungen sowie Tierheime können bis zu 80 Prozent der während der Schließungstage angefallenen Futter- und Tierarztkosten ersetzt bekommen. Als Berechnungsgrundlage dienen die durchschnittlichen monatlichen Kosten für Futter, tierärztliche Betreuung und Medikamente.
Antragsberechtigt sind Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TSchG), Zoos im Sinne des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie vergleichbare tierhaltende Einrichtungen, soweit sie sich nicht in mehrheitlich kommunaler Trägerschaft befinden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.