Alles auf einen Blick:
Alle aktuell geltenden Regelungen finden Sie hier.
Was muss ich bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet beachten?
Wenn Sie in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind Sie verpflichtet
- vor Einreise eine digitale Einreiseanmeldung über www.einreiseanmeldung.de durchzuführen oder eine schriftliche Ersatzmitteilung auszufüllen
- bereits bei Einreise einen negativen POC-Antigentest (sog. „Schnelltests“) oder PCR-Test vorzulegen. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Er ist auf Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt sowie ggf. dem Beförderer und bei Einreise der Grenzpolizei vorzulegen
- sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in Quarantäne zu begeben, d.h. in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft, und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern. Möglichkeit der Freitestung besteht ab dem 5. Tag.
- Ausnahmen von der Anmeldepflicht und Ausnahmen von der Testpflicht bestehen nicht.
Welche Ausnahmen gibt es für Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu der Quarantänepflicht für Einreisende aus einem Virusvarianten-Gebiet?
Folgende Personen mit negativem Test müssen nicht in Quarantäne, wenn sie aus einem Virusvarianten-Gebiet in das Bundesgebiet einreisen:
- Personen, die nur zur Durchreise in das Land Rheinland-Pfalz einreisen, sie haben das Land auf dem schnellsten Wege wieder zu verlassen,
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten, und
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist und die für weniger als 72 Stunden in das Land Rheinland-Pfalz mit einem Negativtest einreisen oder die sich für weniger als 72 Stunden in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben und mit einem Negativtest einreisen. Die Erforderlichkeit und Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen.
- Grenzpendler und Grenzgänger bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte, d.h. Personen,
a) die im Land Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Virusvarianten-Gebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),
b) die in einem Virusvarianten-Gebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Rheinland-Pfalz begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Grenzgänger und Pendler
dürfen aus dem Departement Moselle mit einem aktuellen Negativ-Test (nicht älter als 48 Stunden) einreisen,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitenden Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, oder
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
- die im Land Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Virusvarianten-Gebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),
die in einem Virusvarianten-Gebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Rheinland-Pfalz begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Finden Grenzkontrollen statt?
Es finden keine flächendeckenden oder stationären Grenzkontrollen statt. Die Bundespolizei kann aber stichprobenartige Kontrollen von Grenzgängern und Einreisenden durchführen.
Testpflicht auch für Grenzgänger
Ich komme aus dem Departement Moselle zur Arbeit nach Rheinland-Pfalz.
Muss ich mich testen lassen? Ja, Sie müssen sich vor Einreise nach Rheinland-Pfalz testen lassen. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein.
Welcher Test ist notwendig?
Ein POC Antigen-Test (sog. „Schnelltest“) oder ein PCR-Test.
Wo kann ich mich testen lassen?
Grenzgänger müssen sich vor der ersten Einreise bereits in Frankreich testen lassen. Das negative Testergebnis müssen Sie bei Einreise mit sich führen. Bei wiederholten Einreisen nach Rheinland-Pfalz wird die Möglichkeit der Testung vor Ort zunehmend zur Verfügung stehen, die 48h-Frist ist dabei einzuhalten.
Auf was müssen Arbeitgeber achten?
Der Arbeitgeber muss die Einhaltung der angemessenen Schutz- und Hygienekonzepte (dazu kann auch die Kontrolle der durchgeführten Tests zählen) sowie die Notwendigkeit der Einreise bescheinigen.
Die Pflicht zur Anmeldung der Einreise und die Testpflicht ist eine Pflicht des Arbeitnehmers. Ebenso die Quarantänepflicht, sofern hier keine Ausnahme einschlägig ist.
Gibt es Formulare oder Vorlagen für o.g. Bescheinigungen?
Nein, die Bescheinigungen können formlos ausgestellt werden. Dem/der betreffenden Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer kann auch eine E-Mail bescheinigen, dass die Notwendigkeit der Einreise und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte im Betrieb vorliegen. Die Konzepte sollten der E-Mail anhängen.
Welche Dokumente muss der Grenzgänger aus einem Virusvariantengebiet (wie derzeit das Département Moselle) mit sich führen?
Einreiseanmeldung (sogen. DEA; online abrufbar: www.einreiseanmeldung.de), negativer Test (nicht älter als 48 Stunden), Arbeitgeberbescheinigung über die Notwendigkeit der Einreise und die Einhaltung der angemessenen Schutz- und Hygienekonzepte vonseiten des Arbeitgebers.
Können Grenzgänger und Grenzpendler neben der Arbeit noch einkaufen gehen?
Es wird dringend dazu angehalten, auf direktem Wege nach Hause zu reisen. Grenzgänger und Grenzgängerinnen sind nur dann von der Quarantänepflicht befreit, wenn sie aus den bereits genannten Gründen einreisen. Ein Einkauf und andere private Erledigungen zählen nicht dazu.
Können Grenzgänger aus anderen Regionen Frankreichs nach Rheinland-Pfalz einreisen?
Frankreich ist mit Ausnahme des Départements Moselle derzeit als einfaches Risikogebiet eingestuft. Das Département Moselle ist seit dem 2. März als Virusvarianten-Gebiet eingestuft (Stand 2. März 2021).
Für Grenzgänger aus anderen Regionen Frankreichs, die zurzeit als einfachesRisikogebiet gelten, gelten bei der Einreise nach Rheinland-Pfalz folgende Ausnahmen:
- Keine Einreiseanmeldung, wenn Sie sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- Keine Testpflicht,
- Keine Quarantänepflicht.
Die folgenden FAQ bieten eine gute Übersicht zum Coronavirus und seine Auswirkungen:
Fakten-Check des Bundesgesundheitsministerium
Informationen für Ärztinnen und Ärzte / Praxispersonal:
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Orts- und themenbasierte Gefahrenwarnung:
Kann ich zuhause bleiben? Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten?
FAQ des Landesministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Mehr bei den FAQs des Bundesarbeitsministeriums:
Informationen zu Kurzarbeit und Qualifizierung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Hotline der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber: 0800 45555 20
Zudem sind die Agenturen aufgrund der aktuellen Lage unter weiteren lokalen Servicenummern zu erreichen:
AA Bad-Kreuznach 0671 850 696
AA Kaiserslautern-Pirmasens 0631 3641 888
AA Koblenz-Mayen 0261 405 405
AA Ludwigshafen 0621 5993 888
AA Mainz 06131 248 777
AA Montabaur 02602 123 700
AA Landau 06341 958 902 / 06341 958 903 / 06341 958 901
AA Neuwied 02631 891 777
AA Trier 0651 205 1111
Häufig gestellte Fragen zu den aktuellen Besuchs- und Ausgangsregeln in Einrichtungen der Pflege
Grundlage ist die Fünfte Änderungsverordnung zur Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 27. November 2020
Stand: 15. Februar 2021
Für welche Einrichtungen gilt die Verordnung?
Die Verordnung gilt für
- Pflegeeinrichtungen (§ 4 LWTG),
- Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 4 LWTG),
- betreute Wohngruppen für volljährige pflegebedürftige Menschen (§ 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG),
- betreute Wohngruppen für volljährige Menschen mit Intensivpflegebedarf (§ 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG),
- Einrichtungen des Betreuten Wohnens für Menschen mit Behinderungen (§ 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG) sowie
- Einrichtungen der Kurzzeitpflege (§ 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG)
Es gilt nicht für Service-Wohnen (auch betreutes Wohnen gem. § 3 Abs. 3 LWTG genannt), selbstorganisierte Wohngemeinschaften (§ 3 Abs. 3 LWTG) und für Wohnangebote für ältere Menschen (§ 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG). In der Regel haben die älteren Menschen in diesen Wohnangeboten eine Wohnung oder ein Appartement gemietet oder gekauft. Bei Fragen, ob das Wohnangebot unter die Verordnung fällt, wenden Sie sich bitte an die zuständige Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG (BP-LWTG, s. unten).
Was bedeutet Neuaufnahme in eine Pflegeeinrichtung, eine Einrichtung der Eingliederungshilfe oder in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung?
Eine Neuaufnahme liegt dann vor, wenn ein volljähriger pflegebedürftiger Mensch oder ein Mensch mit Behinderungen neu in eine Einrichtung einzieht. Das ist der Fall, wenn:
- eine Person aus der eigenen Häuslichkeit, dem Haus oder der Wohnung, in der sie bislang gewohnt hat, kommt, oder
- eine Person aus dem Krankenhaus heraus nicht mehr in die eigene Häuslichkeit zurückkehren kann, weil die notwendige Versorgung (Pflege, Betreuung etc.) nicht mehr gewährleistet ist.
Die neue Bewohnerin bzw. der neue Bewohner muss am Aufnahmetag und an Tag 7 nach der Aufnahme mit einem PoC-Antigen-Schnelltest auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2getestet werden. In den ersten sieben Tagen muss die Bewohnerin bzw. der Bewohner beim Verlassen des Zimmers einen Mund-Nasen-Schutz (wenn möglich, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP-2-Maske) tragen. Eine räumliche Absonderung ist nicht erforderlich, sofern der Test negativ ist.
Dürfen Bewohnerinnen und Bewohner der vorgenannten Einrichtungen Besuch empfangen?
Bis zum 7. März 2021 dürfen Bewohnerinnen und Bewohner je einen Besucher oder eine Besucherin in ihrem Zimmer, in ausgewiesenen Besucherzimmern oder auf dem Außengelände empfangen.
Wie ist die Besuchszeit geregelt?
Es sind derzeit keine Besuchszeiten geregelt. Sie sollten sich an dem üblichen Rahmen und Zeiten orientieren. Einrichtungen können in Absprache mit der BP-LWTG und dem zuständigen Gesundheitsamt Änderungen zu diesen Vorgaben getroffen haben. Ebenso kann eine Allgemeinverfügung der zuständigen Kreisverwaltung oder der zuständigen Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt erlassen haben, die das Besuchsrecht verändert (einschränkt). Hierüber gibt Ihnen die jeweilige Einrichtung Auskunft.
Wer darf Bewohnerinnen und Bewohner besuchen?
Besuche sind für Angehörige und den Bewohnerinnen und Bewohnern nahestehende Personen gestattet.
Nahestehende Personen können Bekannte sein, zu der der Bewohner oder die Bewohnerin bereits vor der Corona-Pandemie regelmäßig Kontakt gehalten hat. Unter diesen Personenkreis können auch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung oder einer Organisation außerhalb der Einrichtung fallen, zu denen die Bewohnerin oder der Bewohner einen engen und vertrauten Kontakt hat.
Die Besucherinnen und Besucher sollten sich bezüglich der Besuche miteinander abstimmen, damit alle die Besuchsmöglichkeiten erhalten und nicht der Einrichtung entscheiden muss, welche Person den Bewohner oder die Bewohnerin besuchen darf.
Ausnahmen von der Besuchsdauer, Besuchshäufigkeit und Besucherzahl:
Die vorgenannten Regeln gelten nicht, wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner schwer krank ist oder sich im Sterbeprozess befindet. In diesen Fällen dürfen – unter Beachtung der Schutz- und Hygienemaßnahmen – Angehörige und nahestehende Personen die betroffene Bewohnerin oder den betroffenen Bewohner in seinem Zimmer besuchen. Das ist immer mit der Einrichtung abzustimmen, da sie gegebenenfalls von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter durch das Haus zum Zimmer des Bewohners oder der Bewohnerin begleitet werden.
Ausnahme vom Besucherkreis:
Neben Angehörigen und nahestehenden Personen dürfen auch
- Seelsorgerinnen und Seelsorger,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- Notarinnen und Notare,
- Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer,
- Bevollmächtigte eines Bewohners oder einer Bewohnerin, sowie
- andere Personen, die eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen haben,
- Fußpflegerinnen und Fußpfleger und
- Friseurinnen und Friseure (ab dem 1. März 2021)
die Einrichtung betreten. Das Betretungsrecht gilt nur für die Aufgaben, die sie in ihrer jeweiligen Funktion zu erledigen haben. Auch für diese Personengruppen gelten die nachgenannten Schutzmaßnahmen. Fußpflegerinnen und Fußpfleger sowie Friseurinnen und Friseure haben gegebenenfalls noch weitere Schutzauflagen aus der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (15. CoBeLVO) zu beachten.
Was muss ich beim Besuch beachten?
Jeder Besucher und jede Besucherin muss sich vor dem Besuch Kontaktdaten für den Fall der Nachverfolgung hinterlassen. Diese Daten werde für einen Zeitraum von vier Wochen entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufbewahrt und dann vernichtet.
Auf dem Gelände und innerhalb der gesamten Einrichtung, d.h. auch in dem Zimmer der Bewohnerin, des Bewohners ist ein Mund-Nasen-Schutz (bis zum 7. März 2021 eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil) zu tragen
Über die Schutzmaßnahmen, die während des Aufenthalts in der Einrichtung und des Besuchs gelten, informiert Sie die Einrichtung durch Aushänge, die Aushändigung eines Informationsblattes oder durch eine mündliche Information.
Die Einrichtung kann von Ihnen verlangen, dass Sie während des Besuchs einen Mund-Nasen-Schutz tragen, den Ihnen die Einrichtung zur Verfügung stellt. Wir empfehlen Ihnen, in diesem Fall diesen zu tragen und auf das Tragen Ihres eigenen Mund-Nasen-Schutzes zu verzichten. Wichtig ist ebenfalls die richtige Desinfektion Ihrer Hände.
Nach diesen Schutzmaßnahmen gehen Sie auf direktem Weg zu dem Besuchsraum bzw. dem Zimmer des Bewohners bzw. der Bewohnerin. Es ist möglich, dass sie von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Einrichtung begleitet werden.
Während des Besuchs ist es wichtig, dass Sie den Mund-Nasen-Schutz nicht ablegen. Der Mindestabstand (1,5 Meter) zu Ihrer oder Ihrem Angehörigen ist immer einzuhalten.
Sind Besucherinnen und Besucher vor dem Betreten der Einrichtung zu testen?
Einrichtungen können Besucherinnen und Besucher vor Betreten der Einrichtung mittels eines PoC-Antigen-Schnelltests auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 testen. Dies geschieht entsprechend dem einrichtungseigenen Testkonzept oder nach der Mustertestkonzeption des Landes.
Eine zwingende Testung jeder Besucherin bzw. jedes Besuchers ist für die Einrichtungen dann vorgeschrieben, wenn die Einrichtung in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt liegt, deren 7-Tage-Inzidenz über der 7-Tage Inzidenz des Landes Rheinland-Pfalz liegt.
Folgender Personenkreis, der die Einrichtungen mindestens einmal wöchentlich besucht, ist bei jedem Betreten der Einrichtungen zu testen:
- Seelsorgerinnen und Seelsorger,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- Notarinnen und Notare,
- Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer,
- Bevollmächtigte eines Bewohners oder einer Bewohnerin, sowie
- andere Personen, die eine hoheitliche Aufgabe oder zwingend notwendige Aufgaben der Versorgung zu erfüllen haben,
- Fußpflegerinnen und Fußpfleger und
- Friseurinnen und Friseure (ab dem 1. März 2021)
Sofern diese Personen an einem Tag mehrere Einrichtungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit besuchen müssen, hat die Einrichtung, die als erste betreten wird, das Ergebnis des PoC-Antigentests für diese Person schriftlich zu bestätigten. Diese Bestätigung ist von dieser Person bei dem Betreten der anderen Einrichtungen an diesem Tag vorzuzeigen.
Wann darf ein Besuch nicht durchgeführt werden?
Besuche sind nicht zulässig, wenn die Einrichtung wegen Verdachtsfällen oder Infektionsfällen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unter Quarantäne steht.
Angehörige und nahestehende Personen, sowie die vorgenannten anderen Personengruppen dürfen keinen Besuch durchführen, wenn sie selbst mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder an erkennbaren Atemwegsinfektionen leiden oder als Kontaktperson der Kategorie I oder II (nach den Richtlinien des Robert-Koch-Institutes) gelten oder nach § 19 der 15. CoBeLVO (in der jeweils geltenden Fassung) zu einer Absonderung verpflichtet sind. In diesem Fall gelten nicht die Ausnahmen nach § 20 der 15. CoBeLVO (in der jeweils geltenden Fassung). D.h. das Betreten der Einrichtung ist nicht gestattet.
Dürfen Bewohnerinnen und Bewohner die Einrichtung verlassen?
Ja, Bewohnerinnen und Bewohner dürfen die Einrichtung verlassen, wenn sie nicht selbst mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 infiziert sind. Sie haben das Recht, die Einrichtung unter Beachtung der 15. CoBeLVO (in der jeweils geltenden Fassung) zu verlassen.
Was ist bei dem Aufenthalt außerhalb der Einrichtung zu beachten?
Die Regelungen der 15. CoBeLVO (in der jeweils geltenden Fassung) sind einzuhalten.
Kann eine Einrichtung von den vorgenannten Regelungen zum Besuchsrecht und zum Verlassen der Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner abweichen?
Eine Einrichtung kann von den Regelungen, der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 27. November 2020 in der jeweils geltenden Fassung abweichen, wenn sie die Änderungen in ihrem Hygieneplan beschreibt und diese mit dem zuständigen Gesundheitsamt oder der BP-LWTG abgestimmt sind.
Darüber hinaus kann eine Allgemeinverfügung der zuständigen Kreisverwaltung oder der zuständigen kreisfreien Stadt entsprechende Regelungen enthalten, wenn die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt über dem Wert von 50 Fällen auf 100.000 Einwohner liegt.
Kann eine Einrichtung alle Besuche verbieten?
Eine Einrichtung muss Besuche untersagen, wenn in der Einrichtung ein Vireneintrag mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stattgefunden hat und das Gesundheitsamt ein Besuchsverbot für die gesamte Einrichtung oder für Teile der Einrichtung verhängt hat oder wenn eine entsprechende Allgemeinverfügung durch die zuständige Kreis- oder Stadtverwaltung auf Grund eines hohen Infektionsgeschehens erlassen wird.
Darf eine Einrichtung mehr Besuche zulassen als in der Verordnung beschrieben?
Ja, eine Einrichtung darf in ihrem Hygienekonzept auch niederlegen, dass Besuche von mehr als einer Person erfolgen dürfen, wenn dabei die entsprechenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Auch dieses Hygienekonzept muss den beiden zuständigen Behörden zur Abstimmung vorgelegt worden sein.
Welche Auswirkungen haben Impfungen?
Inzwischen hat ein großer Anteil an Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in allen Pflegeeinrichtungen gem. § 4 LWTG eine erste Impfung erhalten. Zudem fand in vielen Einrichtungen bereits die Zweitimpfung statt bzw. wird die Zweitimpfung in den nächsten Wochen durchgeführt. Das bedeutet, dass geimpfte Personen Abwehrkräfte gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 entwickeln. Eine Impfung bedeutet nicht, dass Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mitarbeitende nicht mehr an dem Coronavirus erkranken können, sondern dass die Erkrankung voraussichtlich milder verlaufen wird. Sie bedeutet auch nicht, dass geimpfte Menschen den Virus nicht mehr weitertragen können.
Daher ist es erforderlich, dass bis auf Weiteres von allen Besucherinnen und Besuchern, Mitarbeitenden und sofern möglich von den Bewohnerinnen und Bewohnern Schutz- und Hygienemaßnahmen in den Einrichtungen eingehalten werden.
Wichtig ist, dass die Ansteckung durch neue Mutationen (derzeit aus Großbritannien, Südafrika und Brasilien) eingedämmt werden muss. Dazu ist es notwendig, dass die A-H-A-Regeln in den Einrichtungen sowie der Gesellschaft weiterhin eingehalten werden.
Wie sind die Besuche in betreuten Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen und Menschen mit Intensivpflegebedarfen oder schweren kognitiven Einschränkungen (§ 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LWTG) geregelt?
In diesen Wohngruppen ist grundsätzlich eine größere Eigenbeteiligung und Eigenverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner, bzw. der sie vertretenden Betreuerinnen und Betreuer oder Bevollmächtigten – auch in Zeiten außerhalb der Corona-Pandemie – gegeben. Die Wohngruppen verfügen über ein Bewohnergremium oder setzen sich als Bewohnerrat regelmäßig zusammen und regeln die sie betreffenden Belange gemeinsam. In der Umsetzung werden sie dabei durch den Träger unterstützt.
Für die Besuchsregelungen bedeutet dies, dass das Bewohnergremium sich dann zusammensetzen muss, wenn sie sich andere Besuchsregelungen geben wollen, als diejenigen, die in der Ersten Änderungsverordnung zur Landesverordnung über die Neu- und Wiederaufnahme von volljährigen pflegebedürftigen Menschen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vorgegeben sind. Diese Regelungen müssen in dem Bewohnergremium anhand der Vorgaben, die sie sich in ihrer „Wohngruppen-Vereinbarung“ oder „Satzung“ gegeben haben, abgestimmt werden.
Beispiel: In der „Wohngruppen-Vereinbarung“ haben die Bewohnerinnen und Bewohner, bzw. Betreuerinnen und Betreuer oder Bevollmächtigten, niedergelegt, dass Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten durch das Bewohnergremium/ den Bewohnerrat nur einstimmig erfolgen können. Das bedeutet, dass Absprachen über eine Veränderung der Regelungen zu den Besuchen in der Wohngruppe auch einstimmig von diesem Gremium erfolgen müssen.
Diese Entscheidung muss der Träger der Einrichtung dann in sein Organisations- und Verantwortungskonzept übernehmen und dieses dem Gesundheitsamt oder der BP-LWTG zur Abstimmung vorlegen.
Was bedeuten diese Maßnahmen für Menschen mit Demenz?
Für Menschen mit Demenz sind diese Schutzmaßnahmen, je nach Fortschritt der dementiellen Veränderung, nicht oder kaum verständlich. In diesen Fällen ist es ratsam, dass die Einrichtung gemeinsam mit dem zuständigen Gesundheitsamt und der BP-LWTG Lösungen zur Umsetzung entwickelt.
Wie lange gilt die Landesverordnung?
Die Verordnung gilt bis zum 7. März 2021. Sollten in diesem Zeitraum neue Erkenntnisse gewonnen werden, die eine Veränderung der Verordnung notwendig machen, kann diese auch vor Ablauf dieser Frist angepasst werden.
An wen wende ich mich, wenn ich eine Beschwerde oder eine Frage habe?
Grundsätzlich gilt, dass Beschwerden oder Mängel, die das Verhalten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer Pflegeeinrichtung oder der Leitungsebene oder Regelungen durch den Träger betreffen, zunächst an die Einrichtungsleitung, verantwortliche Pflegefachkraft oder den Träger der Einrichtung herangetragen werden und dort eine gemeinsame für beide Seiten tragbare Lösung erarbeitet werden soll.
Gelingt dies nicht, kann sich der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin in Fragen der Hygiene und Schutzmaßnahmen zum Coronavirus an das zuständige Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden.
In Fragen nach dem LWTG, der Wahrung der Selbstbestimmung und Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner und der Auslegung der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus an die BP-LWTG.
Diese ist wie folgt erreichbar:
BP-LWTG Koblenz (zuständig für die Kreise: Ahrweiler, Altenkirchen, Bad Kreuznach Cochem-Zell, Stadt Koblenz, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Lahn-Kreis, Rhein-Hunsrück-Kreis, Westerwaldkreis): 0261/4041-552.
BP-LWTG Landau (zuständig für die Kreise: Bad Dürkheim, Germersheim, Stadt Frankenthal, Kaiserslautern (Land und Stadt), Kusel, Stadt Landau, Stadt Ludwigshafen, Stadt Neustadt a.d. Weinstraße, Stadt Primasens, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz, Stadt Zweibrücken): 06341/ 26-452
BP-LWTG Mainz (zuständig für die Kreise: Alzey- Worms, Donnersbergkreis, Stadt Mainz, Mainz-Bingen, Stadt Worms): 06131/967-245
BP-Trier (zuständig für die Kreise: Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Stadt Trier, Trier-Saarburg, Kreis Vulkaneifel): 0651/ 1447-270
Wie erkläre ich meinem Kind die Situation?
Wie unterstütze ich mein Kind in häuslicher Quarantäne?
Mehr in der Information der Bundesregierung.
Informationen für Kinder rund um das Thema Corona von Seitenstark e.V.
Videos von Logo für Kinder rund um das Thema Corona auf zdf.de
Corona Kinderlexikon auf zeit.de
Nummer gegen Kummer: Telefonberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern: 116 111 - Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr.
Das Elterntelefon richtet sich an Mütter und Väter, die sich unkompliziert und anonym konkrete Ratschläge holen möchten: 0800 111 0550 montags bis freitags von 9 bis 11 Uhr und dienstags und donnerstags von 17 bis 19 Uhr.
"Pausentaste" unterstützt junge Pflegende mit gezielter Beratung und Information. Unter 116 111 erreichen ratsuchende Kinder und Jugendliche die Hotline von Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr.
Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen": Unter der kostenlosen Telefonnummer 08000 116 016 beraten und informieren die Mitarbeiterinnen in 18 Sprachen zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen.
Hilfetelefon "Sexueller Missbrauch": 0800 22 55 530. Montags, mittwochs und freitags von 9 bis 14 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 15 bis 20 Uhr bundesweit, kostenfrei und anonym erreichbar. Unter www.save-me-online.de ist das Online-Beratungsangebot für Jugendliche des Hilfetelefons erreichbar.
Hilfetelfon "Schwangere in Not": 0800 40 40 020 Anlaufstelle für Frauen, die über qualifizierte Beraterinnen Hilfe in den örtlichen Schwangerschaftsberatungsstellen finden.
Kinderzuschlag:
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Den Kinderzuschlag können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für Ihre gesamte Familie reicht. Informationen finden Sie hier.
Bei vielen Familien kommt es aktuell durch die Corona-Krise zu unvorhergesehenen Einkommenseinbußen. Die Bundesregierung hat deshalb im Rahmen des Sozialschutz-Pakets den Kinderzuschlag kurzfristig umgestaltet („Notfall-KiZ“). Dadurch erhalten möglichst viele Familien finanzielle Unterstützung, wenn sie derzeit Einkommen einbüßen. Weitere Informationen zum "Notfall-KiZ" finden Sie hier.
Hat der temporäre Lockdown Auswirkungen auf Gottesdienste und gemeinsame Gebete?
Die Durchführung von Gottesdiensten und gemeinsamen Gebeten ist nach den Regelungen der aktuell geltenden Coronabekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Zusammenkünfte mit voraussichtlich mehr als zehn Teilnehmenden sind der zuständigen Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Werktagen vor der Zusammenkunft anzuzeigen oder in sonstiger geeigneter Form bekannt zu geben, sofern keine generellen Absprachen mit der zuständigen Behörde getroffen wurden. Die Bekanntgabe kann erfolgen, indem beispielsweise die Termine der nächsten Gottesdienste und Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtssetzung erforderlich sind, auf der Internetpräsenz, in Schaukästen, in dem Mitteilungsblatt oder auf sonstigen ortsüblichen Bekanntmachungsarten der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht werden. Videokonferenzen oder sonstige Formate, bei denen sich die Personen nicht begegnen sind davon selbstverständlich nicht erfasst. Gottesdienste mit mehr als 100 Teilnehmenden sind untersagt. Kinder unter 6 Jahren werden für die Bestimmung der Personenanzahl nicht berücksichtigt. Des Weiteren gilt für Gottesdienste die Verpflichtung, dass Teilnehmenden eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 tragen müssen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft über die jeweiligen Einschränkungen und Hygienekonzepte.
Des Weiteren gilt für Gottesdienste die Verpflichtung, dass Teilnehmenden eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 tragen müssen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft über die jeweiligen Einschränkungen und Hygienekonzepte.
Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften stellen sicher, dass Infektionsketten für die Dauer eines Monats rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Sie sind zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung im Falle von Infektionen verpflichtet.
Obwohl Gottesdienste unter Beachtung der Einschränkungen und Schutzmaßnahmen der Corona-Bekämpfungsverordnung grundsätzlich durchführbar sind, wird dringend an die Kirchen und Religionsgemeinschaften appelliert, die Religionsausübung nach Möglichkeit abseits von Gottesdiensten in Präsenzform zu ermöglichen.
Während die Corona-Abwehrverordnung der großen Bedeutung des Rechtes auf Religionsausübung Rechnung trägt, sollte es trotzdem gemeinsames Ziel aller gesellschaftlichen Bereiche sein, Kontakte zu vermeiden, wo dies möglich ist.
Was passiert mit meinen Daten?
Die Daten unterliegen dem Datenschutz und dürfen nur an das Gesundheitsamt zur Nachvollziehung einer Infektionskette weitergegeben werden. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, die Daten nach Ablauf des Monats zu löschen.
Welche Regelungen sieht die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung für die Durchführung von Gottesdiensten vor?
Grundsätzlich gilt:
- Der Mindestabstand zwischen Personen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, beträgt mindestens 1,5 Meter.
- Es dürfen keine Gegenstände zwischen den Gottesdienstbesuchern weitergereicht oder angenommen werden. Zulässig sind z. B. Kommunion und Abendmahl unter Beachtung der Hygieneanforderungen.
- Der Zutritt und das Verlassen der Gotteshäuser und Gebetsräume sind zu steuern, um Ansammlungen zu vermeiden.
- Teilnehmende sind verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen. Diese Pflicht gilt auch am Platz. Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und Vorbeter, Kantorinnen und Kantoren, Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung weiterer Sicherheitsmaßnahmen, die sich durch die jeweiligen Schutzkonzepte der Religions- und Glaubensgemeinschaften ergeben.
- Gemeinde- oder Chorgesang ist nicht zulässig. Der Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
Laut der aktuellen Coronabekämpfungsverordnung dürfen an Bestattungen
- die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,
- Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
- Personen eines weiteren Hausstands
teilnehmen. Es dürfen weitere Personen teilnehmen, wenn die Personenbegrenzung von 10 qm pro Person nicht überschritten wird. Außerdem gilt die Maskenpflicht.
Trauergottesdiente in Kirchen sind unter Beachtung der für Gottesdienste geltenden Regelungen zulässig.
Es wird darauf hingewiesen, dass Kreisverwaltungen bzw. Stadtverwaltungen abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen weitergehende Schutzmaßnahmen durch Allgemeinverfügungen erlassen können.
Ebenso können Kirchen und Religionsgemeinschaften weitere Einschränkungen vorsehen. Informieren Sie sich bitte jeweils dort, welche Maßnahmen zu beachten sind und ob eine Anmeldung zum Gottesdienst nötig ist.
Zur Seite der Informations- und Beratungsstellen (INFOBESTEN) am Oberrhein
Zur Seite EURES-Transfrontalier
Coronavirus in der Grenzregion FAQs
- der Grenzverkehr ist weiterhin grundsätzlich offen, wobei die aktuellen Auflagen am Aufenthaltsort im jeweiligen Land zu beachten sind (z.B. „Maskenpflicht“, „abendliche Ausgangssperren“, „Einkaufsbeschränkungen“ etc.). Bitte informieren Sie sich über entsprechende Suchfunktionen an den online-Portalen in RLP, BW, SL sowie (z.B. den Botschaften) von CH, FRA, BEL und LUX
- persönliche Kontakte sind auf Grund des derzeitigen Pandemiegeschehens „überall“, somit auch jenseits der Staatsgrenzen auf ein jeweils definiertes Mindestmaß zu beschränken und Reisen somit zu vermeiden
- Rechtsgrundlagen für Rheinland-Pfalz sind der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung (i.e. §§ 19 und 20 CoBeLVO) zu entnehmen.
- Nicht in Quarantäne begeben müssen sich z.B. Personen, die sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder aus einem Risikogebiet für bis zu 24 Stunden nach Rheinland-Pfalz einreisen
- Allgemeine Tagesfahrten sind unter Beachtung der o.g. Hinweise somit weiterhin grdstzl. möglich, ebenso wie Kurzaufenthalte etwa aus beruflichen oder medizinischen Gründen
Reisemöglichkeiten über den LUX Flughafen
En français :
In deutsch:
Einreise nach Frankreich
Reisen in Gebiete mit hoher Inzidenz sollen grundsätzlich vermieden werden. Dies gilt auch für Frankreich. Zum 31.01.21 wurden in Frankreich die grundsätzlichen Einreisebedingungen sowie die Ausnahmeregelungen für den „Alltags-Grenzverkehr“ geändert:
Verpflichtend ist ein negativer PCR-Test, der nicht älter ist als 72 Stunden. Da gilt bei begründeter Einreise auf dem Landwege aus Deutschland nach Frankreich für alle Personen, die älter als 11 Jahre sind. Es muss eine zwingend erforderliche Selbsterklärung über den Reisegrund bei Grenzübertritt bereit gehalten werden.
Der Grenzverkehr ist gleichwohl bis auf Weiteres offen. Grenzgänger dürfen in einem Radius von 30 km von ihrem Wohnort weiterhin bis zu 24 Stunden die Grenze überqueren (Ausgangssperren-Regelungen in Frankreich von 18:00 h bis 06:00 h beachten).
Außerdem dürfen Berufspendler, die einen triftigen Grund haben, einreisen (z.B. können sie ihre Tätigkeit nicht per Telearbeit ausüben oder ihre Berufsausübung erffordert einen häufigen Grenzübertritt, der eine Nachweispflicht nicht praktikabel macht).Warentransporteure sind von der französischen PCR-Testpflicht ausgenommen.
Nachweise von Arbeitgeber sowie Pass bzw. (Personal-)Ausweis sind erforderlich.
https://www.interieur.gouv.fr/Actualites/L-actu-du-Ministere/Attestation-de-deplacement-et-de-voyage
Bescheinigungen für Aufenthalte außerhalb der Ausgangssperre von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind seit dem 15. Dezember 2020 bis auf Weiteres nicht mehr erforderlich.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen wird jedoch die nächtliche Ausgangssperre in der französischen Grenzregion Grand Est auf 18 Uhr vorgezogen und gilt bis morgens um 06:00 Uhr. Ausnahmen davon sind nur zulässig bei Vorlage von bescheinigten triftigen Gründen wie Wege zur Berufsausübung, zur medizinischen Versorgung, zu offiziellen Vorladungen oder bei Transit-Reisen. Die Formulare sind hier online abrufbar. Bei Zuwiderhandlung erfolgen Bußgelder von 135.- € bis 3.750.- € bei dreifacher Wiederholung binnen 30Tage.
Die innerfranzösischen Regelungen beinhalten u.a. eine weitreichende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Beschränkungen der Personenzahl beim Einkauf (8 qm / Person). Die Regelungen werden im Internet veröffentlicht, z.B. unter: https://www.diplomatie.gouv.fr/de/neuigkeiten/coronavirus-covid-19/article/coronavirus-informationen-fur-auslander-in-frankreich-fragen-antworten
Grundsätzlich tragen einfache Hygienemaßnahmen im Alltag dazu bei, sich und andere vor ansteckenden Infektionskrankheiten zu schützen. Präventiv kommen eine Reihe von Hygienemaßnahmen wie Händehygiene, Nies- und Hustenetikette sowie Abstandhalten zu Erkrankten in Betracht.
Hygienetipps von infektionsschutz.de
Hygienetipps in leichter Sprache: Schützen Sie sich vor Ansteckungen - Hygienetipps in Leichter Sprache
Alle wichtigen Information zur zur Corona-Schutzimpfung in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.
Wohin können sich Kulturschaffende bei Fragen wenden?
Als Kontaktpersonen für das Fokus Kultur-Programm stehen die Kulturberaterinnen und -berater zur Verfügung.
Nördliches Rheinland-Pfalz:
Bartel Meyer
Tel.: 02621 62315-32
Mail: meyer(at)kulturbuero-rlp.de
Südliches Rheinland-Pfalz:
Roderick Haas
Tel. 0176/23263483
Mail: roderick.haas(at)kulturnetzpfalz.de
Weiterhin stehen Ihnen auch die Kolleginnen und Kollegen in den Fachreferaten des Kulturministeriums bei grundsätzlichen Fragen zur Verfügung. Bei weiteren Fragen können sich Betroffene auch an ihre jeweiligen Interessensverbände wenden.
Gibt es Tipps für vorsorgliche Vorkehrungen, die ich treffen kann?
Wir empfehlen Ihnen, eine detaillierte Dokumentation über alle Ausfälle, die durch die aktuelle Krise bedingt sind, anzufertigen. Hierbei sollten Sie abgesagte und ausgefallene Veranstaltungen, Aufführungen, Lesungen, Workshops etc. mit Datum, Zeit und Erlös-/Honorarangaben sowie Veranstalterhinweisen festhalten. Damit können Sie Verluste auf Monatsbasis berechnen. Diese Dokumentationen kann später Grundlage für mögliche Unterstützungs- oder Hilfsleistungen der unterschiedlichen Programme sein.
Maßnahmen während des temporären Lockdowns
Dürfen Kultureinrichtungen geöffnet haben?
Kultureinrichtungen wie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
Welche Regelung gilt für Archive und Büchereien?
Archive und Büchereien haben für einen Hol- und Bringdienst geöffnet. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, im Rahmen eines Termins die Einrichtung zu besuchen. Dies wird jeweils für einen Hausstand möglich sein, sofern die Einrichtungen sich an bestehende Schutzkonzepte halten und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher erfassen.
Welche Regelungen gelten für die Musikszene?
Der musikalische Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt. Außerschulischer Musikunterricht ist in Präsenzform als Einzelunterricht gestattet. Davon ausgenommen sind Blasinstrumente sowie Gesang. Es gilt das Hygienekonzept für den Musikunterricht.
Der Probenbetrieb sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von professionellen Kulturangeboten sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gilt das Hygienekonzept Musik. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den mitwirkenden Personen kann während der des Probenbetriebs sowie bei Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung professioneller Kulturangebote unterschritten werden, dies gilt nicht für Proben sowie Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung von Chören, Gesang, Blasorchestern, Posaunenchören und weiteren Ensembles mit Blasinstrumenten. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden.
Können Auftritte stattfinden?
Während des temporären Lockdowns ist die Durchführung von Auftritten untersagt. Aufführungen eines professionellen Kulturangebotes zur Aufzeichnung oder Übertragung sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen ohne Publikum möglich. Es gilt das Hygienekonzept Musik.
Sind Proben möglich?
Der Probenbetrieb ist nur für professionelle Kultureinrichtungen unter den Voraussetzungen der aktuellen Coronabekämpfungsverordnung möglich. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den mitwirkenden Personen kann während der des Probenbetriebs professioneller Kulturangebote unterschritten werden, dies gilt nicht für Proben von Chören, Gesang, Blasorchestern, Posaunenchören und weiteren Ensembles mit Blasinstrumenten. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden.
Der Probenbetrieb für die Laien- und Breitenkultur ist während des temporären Lockdowns untersagt.
Unterstützungsmaßnahmen für die Kultur:
Das Kulturbüro Rheinland-Pfalz hat eine Übersicht über die Fördermöglichkeiten auf Bundes- und Landesebene veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert wird.
LandesProgramm „Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur“
Was ist das Kulturprogramm „Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur“?
Die Corona-Pandemie stellt die Kunst und Kultur vor besondere Herausforderungen. Um die Künstlerinnen und Künstler, die Kulturschaffenden und Kultureinrichtungen in Rheinland-Pfalz zu stärken, hat das Land im April 2020 das Programm „Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur“ auf den Weg gebracht. Mit dem insgesamt 15,5 Mio. Euro umfassenden 6-Punkte-Programm werden die Kulturlandschaft unterstützt und neue Impulse für Kulturaktivitäten gesetzt.
Kultur soll trotz Corona stattfinden können und die rheinland-pfälzische Kulturszene während und nach Corona erhalten bleiben. Es geht darum, künstlerisches Schaffen zu fördern, Darstellungsmöglichkeiten und Veranstaltungen neu zu denken und zu etablieren und digitale Formate auszubauen.
Aus welchen Maßnahmen besteht das Landesprogramm „Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur“?
Ein Überblick über die Maßnahmen des Programms sowie alle aktuellen Informationen zu Förderkriterien und Antragsstellung sind auf der Info-Seite fokuskultur-rlp.de zu finden.
Das neue Programm „Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur“ umfasst insgesamt sechs Maßnahmen.
1. Projektstipendien: Künstlerisches Schaffen sichtbar machen!
Mit den ausgearbeiteten Projektstipendien sollen Kulturschaffende auch während der Corona-Pandemie ihrer Arbeit nachgehen können. Ziel soll sein, dass bestehende Projekte fortgesetzt und neue Projekte erarbeitet werden können. Die Ergebnisse dieser Projekte sollen in einem digitalen Schaufenster dargestellt werden.
Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler und Ensembles aller künstlerischen Sparten, die ihren Erstwohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
- Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) sind (Nachweis durch Angabe Versicherungsnummer der KSK oder Januar-Auszug aus der KSK oder Bescheinigung) oder
- über eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung verfügen (Nachweis z.B. durch Kopie des Abschlusszeugnisses) oder
- als freischaffende Künstlerin/freischaffender Künstler arbeiten und aus dieser Tätigkeit Einnahmen in Höhe von mindestens 3.900 € im Jahr erzielen (Nachweis zum Beispiel durch einen Steuerbescheid) oder
- eine fachspezifische Ausstellungs- und/oder Publikationstätigkeit odereine qualifizierte künstlerische Praxis nachweisen können.
Zusätzlich muss ein Corona bedingter Einnahmenverlust plausibel dargestellt und eine überzeugende Projektidee an der innerhalb des Stipendiums gearbeitet werden wird, im Antrag vorgestellt werden.
Jede Stipendiatin oder jeder Stipendiat erhält als Einmalzahlung ein Stipendiengeld von 2.000 Euro. Die Stipendien werden nicht als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet.
Anträge können über die Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur bis 30. April 2021 unter fokuskultur-rlp.de digital gestellt werden. Es wird ein Antragsformular online zur Verfügung gestellt. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital.
Ab dem 15. Januar 2021 sind in der dritten Stipendien-Runde sowohl Künstlerinnen und Künstler antragsberechtigt, die bislang noch keinen Antrag gestellt haben als auch solche, denen in der ersten Antragsrunde bereits ein Stipendium gewährt worden ist. Antragsschluss ist der 30. April 2021.
2.1. Neustart: Programm für Kultureinrichtungen
Mit diesem Programm sollen die Kultureinrichtungen gestärkt werden, die auch für Kulturschaffende unverzichtbare Partner sind. So bieten sie der freie Kulturszene Strukturen, Räumlichkeiten, Probemöglichkeiten, technische Ausstattung und noch vieles mehr. Auf ihr Fundament baut der Neustart der Kulturszene.
Diese Maßnahme richtet sich an Einrichtungen und Projektpartner, die bereits eine Förderung des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz für das Jahr 2020 beantragt oder schon erhalten haben. Die Fördermaßnahme soll sicherstellen, dass Einrichtungen und Projektträger ihren Betrieb fortsetzen bzw. wiederaufnehmen können. In diesem Zusammenhang wird ermöglicht, Projekte und Jahresprogramme den durch die Pandemie verursachten geänderten Rahmenbedingungen anzupassen und Maßnahmen zu aktualisieren Hierdurch sollen die Einrichtungen und Projektpartner dabei unterstützt werden, trotz gravierender Einnahmeverluste weiterhin Kultur machen zu können.
Die Mittel dieser Maßnahme des Fokus Kultur-Programms werden im Rahmen der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2.2. Lichtblicke
Im Rahmen der Maßnahme „Neustart“ werden im Frühjahr 2021 anlässlich des 30-jährigen Jubiläums des Kultursommers Rheinland-Pfalz der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur bis zu 30 Veranstaltungsprojekte gefördert, die zwischen dem 15. Januar und 30. April 2021 beginnen. Die Veranstaltungen sollen die Vielfalt der Kulturszene in Rheinland-Pfalz widerspiegeln und möglichst überall in Rheinland-Pfalz stattfinden. Es war grundsätzlich notwendig, die Veranstaltung auch als hybrides oder digitales Format zu planen, um sie auch realisieren zu können, wenn keine Präsenzveranstaltung möglich ist. Antragsschluss für die Programmlinie war der 15. Februar 2021.
Weitere Informationen finden Sie unter www.fokuskultur-rlp.de.
3. Kulturvereine für eine vielfältige Kultur
Die Soforthilfen werden in Form von Billigkeitsleistungen gemäß § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Rheinland-Pfalz als freiwillige, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Der Antragsteller kann eine einmalige Soforthilfe zum Ausgleich pandemiebedingter Liquiditätsengpässe für maximal drei Monate bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 12.000 Euro erhalten. Besteht in den Folgemonaten trotz der einmaligen Soforthilfe weiterhin ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass und wurde die Maximalsumme von 12.000 Euro nicht ausgeschöpft, kann ein weiterer Antrag auf Soforthilfe gestellt werden. Die Höhe der Soforthilfen insgesamt beträgt maximal 12.000 Euro.
Das Programm wurde verlängert und läuft bis zum 31. Dezember 2021, sodass noch in 2020, aber insbesondere in 2021 Neuanträge sowie Folgeanträge gestellt werden können.
Der Antragsteller muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Es muss sich um einen bzw. eine gemäß § 52 der Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig anerkannten Verein bzw. Organisation handeln, der/die seinen/ihren Sitz in Rheinland-Pfalz hat.
- Bis zum 31.05.2020 konnten Vereine, die wirtschaftliche Geschäfts- oder Zweckbetriebe unterhalten, wirtschaftliche Hilfen bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) im Rahmen des Corona-Soforthilfe-Programms für kleine Unternehmen und Soloselbständige beantragen. Sofern Vereine Hilfen aus diesem Programm erhalten haben, werden sie auf die Hilfen nach dem Schutzschild für Vereine angerechnet. Eine Kumulation ist bis zu der max. Höhe von 12.000 € möglich. Sofern Vereine im Rahmen des Folgeprogramms des Bundes („Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“) ab dem 01.06.2020 Hilfen bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) beantragt und erhalten haben bzw. dies beabsichtigen, sind sie vom Programm „Schutzschild für Vereine in Not“ ausgeschlossen.
- Das Programm ist subsidiär angelegt. Das bedeutet, dass Antragsteller zunächst alle eigenen Möglichkeiten wie etwa den vollständigen Verbrauch von Ansparungen oder Rücklagen zur Bewältigung der Krise ausschöpfen müssen. Ausgenommen hiervon sind Rücklagen, die in Kürze für dringende und unabweisbare Maßnahmen benötigt werden. Es muss nachgewiesen werden, dass Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Pandemie zu Insolvenz und damit Existenzbedrohung führen und diese nicht bereits vor dem 11. März 2020 eingetreten sind.
- Der Antragsteller kann eine einmalige Soforthilfe zum Ausgleich pandemiebedingter Liquiditätsengpässe für maximal drei Monate bis zu einer maximalen Höhe von insgesamt 12.000 Euro erhalten. Besteht in den Folgemonaten trotz der einmaligen Soforthilfe weiterhin ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass und wurde die Maximalsumme von 12.000 Euro nicht ausgeschöpft, kann ein weiterer Antrag auf Soforthilfe gestellt werden. Die Höhe der Soforthilfen insgesamt beträgt maximal 12.000 Euro.
- Doppelförderungen in Kombination mit den Maßnahmen 1, 2, und 5 sind ausgeschlossen.
Als nicht mehr aus vorhandenen Eigenmitteln zu deckende finanzielle Belastung gelten z. B.
- Miet- und Pachtkosten
- Betriebskosten (Wasser, Strom, Gas, Heizung, Versicherungen, weitere Nebenkosten)
- notwendige und unabwendbare Instandhaltungen
- Ausgaben aufgrund von Zahlungsverpflichtungen aus bereits vor der Pandemie in Auftrag gegebener und durch die Pandemie nicht durchgeführter Projekte, Vorhaben und Veranstaltungen (z. B. Stornierungskosten, Öffentlichkeitsarbeit, Sachkosten)
- Kosten für Kredite und Darlehen für bereits vor der Pandemie getätigte Investitionen
- Kosten für vertraglich gebundene Honorare
Das Programm wird für die Kulturvereine von der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur in Kooperation mit dem Ministerium für Wissenschaft- Weiterbildung und Kultur bearbeitet. Weitere Informationen finden sich unter: www.wir-tun-was.de sowie auf der Infoseite fokuskultur-rlp.de.
4. Neue Medien in der Kultur
Die Unterstützung der Konzept- und Programmentwicklung hat zum Ziel, innovative, kreative und aktuelle Ansätze in ihrer konzeptuellen Ausarbeitung und Realisierung zu fördern sowie die technischen Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen. Die Unterstützung der Digitalisierungs- und Modernisierungsmaßnahmen trägt im Rahmen der Digitalstrategie des Landes Rheinland-Pfalz zur Schaffung notwendiger Voraussetzungen für die interne und externe digitale Weiterentwicklung bei, z. B. über die Entwicklung von Online-Auftritten, den Erwerb von Hard- und Software, die Modernisierung von Technik und Ausstattung zur Sicherung der Qualität und zur Realisierung zukünftiger Projekte. Darüber hinaus greift die Projektförderung bei der Umsetzung kreativer und innovativer ad hoc-Projekte, insbesondere mit digitaler Ausrichtung, um in Zeiten von social-distancing dennoch das eigene und auch neues Publikum zu erreichen. Die Medienförderung kann ausdrücklich auch als Co-Finanzierung für Sonderförderprogramme des Bundes oder der Länder genutzt werden.
Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in Rheinland-Pfalz erhalten. Sie richtet sich in erster Linie an kulturelle Einrichtungen, Vereine und Gesellschaften, im Ausnahmefall auch an Einzelpersonen. Eine mögliche Förderung an Unternehmen im Einzelfall kann nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Europäischen Beihilferechts erfolgen.
Eine Förderung dieser Maßnahme wird ab einer Zuschusshöhe von 1.000 Euro und bis zur Zuschusshöhe von maximal 10.000 Euro in der Regel als Teilfinanzierung in Form einer Festbetragsfinanzierung ausgewiesen. In Ausnahmefällen ist bei Co-Finanzierung von Bundesprogrammen eine höhere Zuwendung zulässig. Zur Finanzierung des Projektes wird ein Eigenanteil von 10 Prozent der Gesamtausgaben vorausgesetzt. Dieser kann auch durch Eigenleistungen gemäß den Maßgaben der Kulturförderrichtlinie des MWWK eingebracht werden.
Antragsschluss für das Förderprogramm „Neue Medien in der Kultur“ war der 15. November 2020.
5. Programmkinos stärken
Die Programmkinos im Land konnten seit ab 27. Mai 2020 mit Auflagen wieder öffnen, im November müssen sie wieder schließen. Genauso wie andere Kultureinrichtungen brauchen sie Unterstützung bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Betriebs. Daneben möchten wir die Programmkinos bei der Entwicklung und Einführung neuer Formate und bei der Digitalisierung und Modernisierung unterstützen. Maßnahmen der Programmkinos, die der Schaffung der Voraussetzung zur Wiederaufnahme des Kino-Betriebs sowie der Entwicklung neuer Formate dienen, unterstützt das Land auf Antrag mit einem Zuschuss von bis zu 15.000 Euro.
Das Land Rheinland-Pfalz beteiligt sich zudem anteilmäßig an den zu erbringenden Eigenleistungen beim „Zukunftsprogramm Kino“ der Beauftragten für Kultur und Medien (BKM).
Für die Antragsstellung können sich Programmkinos vorab mit dem zuständigen Referat der Kulturabteilung in Verbindung setzen, Anträge können dann direkt an das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur gestellt werden.
6. Kultur unter veränderten Bedingungen
Das kulturelle Leben im Land soll auch während der Pandemie aufrecht erhalten werden. Durch flexiblen Umgang mit Mitteln, die noch unter den alten Bedingungen vergeben wurden, ermöglicht das Land der Kulturszene eine neue, an die Corona-Pandemie angepasste Ausrichtung. Damit werden viele Kultursommerangebote ermöglicht.
Für weitere Informationen können sich die Kulturschaffenden, Kulturveranstalter und Kultureinrichtungen jederzeit an ihre jeweiligen Ansprechpartner im Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur sowie beim Kultursommer wenden.
Können mehrere Projektstipendien beantragt werden?
Ja. Ab dem 15. Januar 2021 können Stipendiatinnen und Stipendiaten, die bereits eine Förderung erhalten haben, ein weiteres Stipendium beantragen. Antragsschluss ist der 30. April 2021.
Das dritte Projekt kann eigenständig sein oder auf den Projektergebnissen der ersten beiden Projekte aufbauen. Bei letzterem sollte jedoch die qualitative Weiterentwicklung im Antrag deutlich gemacht werden. Wichtig ist, dass die Projekte in sich zu einem Abschluss finden, auch wenn nur ein Teil des Projektes in der Projektlaufzeit von drei Monaten finalisiert werden kann. In diesem Falle bietet sich die Weiterentwicklung mit einem dritten Stipendium an. Hier haben wir die Bitte, dass dies bei der Antragstellung auch im Titel des Projektes genannt wird.
Handelt es sich um dasselbe Projekt muss eine Entwicklung/ein Meilenstein dieses Projektes erst abgeschlossen sein, bevor eine neue darauf aufbauende Projektphase beginnen kann. Dieses muss auch dokumentiert werden. Handelt es sich um ein völlig neues Projekt kann es zu einer Überschneidung der Zeiträume kommen.
Sind auch Ensembles bei Projektstipendien antragsberechtigt?
Ja, auch Ensembles werden dazu ermutigt, einen Antrag zu stellen. Bei der Antragstellung für ein Ensemble muss das Antrag stellende Mitglied die Antragsberechtigung erfüllen. Eine Mehrfachantragstellung für die gleiche Maßnahme ist nicht möglich.
Ist es möglich, die Maßnahmen des Landesprogramms „Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur“ zu kombinieren?
Ein Projektstipendium (Maßnahme 1) kann unabhängig von anderen Landesförderungen (z. B. vom Kulturministerium, der Kulturstiftung des Landes oder vom Kultursommer Rheinland-Pfalz) gewährt werden.
Auch die Kombination mit der Maßnahme 4 (Neue Medien in der Kultur) ist in begründeten Einzelfällen möglich.
Doppelförderungen in Kombination mit den Maßnahmen 2,3 und 5 des Fokus-Programms sind ausgeschlossen.
Werden die Projektstipendien auf die Grundsicherung angerechnet?
Die Stipendien werden nicht als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet.
Maßnahmen und Programme des Bundes:
Welche Unterstützung vom Bund gibt es speziell für die Kultur?
Der Bund hat das Programm „NEUSTART KULTUR“ aufgesetzt, das insgesamt 1 Milliarde Euro für die Kultur vorsieht. Dieses wurde Anfang 2021 um eine weitere Milliarde aufgestockt. Im Fokus stehen dabei vor allem Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert werden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, ihre Häuser erneut zu öffnen und Programme wieder aufzunehmen, um Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen eine Erwerbs- und Zukunftsperspektive zu bieten.
Die Antragsstellung und Mittelvergabe erfolgt in der Regel über Dach-und Interessensverbände bzw. die sechs Kulturfonds.
Eine aktuelle Übersicht über die einzelnen Fördermaßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms NEUSTART KULTUR finden Sie auf der Info-Seite der Staatsministerin für Kultur und Medien.
Darüber hinaus sind auch die Fördermöglichkeiten des Bundesprogramms NEUSTART KULTUR in der Übersicht des Kulturbüros Rheinland-Pfalz zu finden.
Inwiefern können Kulturschaffende bzw. Kultureinrichtungen von den Corona-Hilfen des Bundes profitieren?
Der Bund hat die Überbrückungshilfe III ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen sollen Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die zwischen November 2020 und Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent verzeichnen, unterstützen. Auch Soloselbständige können bei der Überbrückungshilfe III Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst. Weitere Informationen
Die Dezemberhilfe sieht vor, dass direkt und indirekt Betroffene der coronabedingten Betriebsschließungen ab dem 2. November eine Erstattung in Höhe von bis zu 75 Prozent des steuerbaren Umsatzes des Vorjahresmonats erhalten. Hiervon können auch Kultureinrichtungen und (solo-)selbständige Künstlerinnen und Künstler profitieren. Eine Antragsstellung ist seit dem 25. November möglich. Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten, sind nicht antragsberechtigt. Weitere Informationen zu den Dezemberhilfen finden sich auf der Info-Seite des Bundesfinanzministeriums.
Die Überbrückungshilfe II unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Fixkostenzuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Förderfähig ist der Zeitraum September bis Dezember 2020. Die Überbrückungshilfe II läuft bis 31. März 2021. In diesem Zeitraum können Erstanträge gestellt werden. Änderungsanträge können nachfolgend noch bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Info-Seite des Bundesfinanzministeriums.
Können Kulturschaffende bzw. Kultureinrichtungen auch von den Corona-Hilfen des Bundes für Unternehmen profitieren?
Ja, von der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen können grundsätzlich auch Unternehmen auf dem Kulturbereich profitieren, wenn die entsprechenden Förderkriterien erfüllt werden.
Derzeit läuft die dritte Phase (Förderzeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021), alle Informationen dazu finden sich auf der Info-Seite der Bundesregierung.
Bitte beachten Sie: Anträge für die Überbrückungshilfe können ausnahmslos nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Hierzu steht ein bundesweites Antragserfassungssystem zur Verfügung.
Falls Sie bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z.B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:
- Steuerberater-Suchdienst
- Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
- Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)
Wie können Künstlerinnen und Künstler und Kulturschaffende ihren Lebensunterhalt absichern?
Das Sozialschutzpaket der Bundesregierung enthält unter anderem Regelungen für den erleichterten Zugang zur Grundsicherung. Damit können Leistungen der Grundsicherung in einem vereinfachten Verfahren bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden.
Mit der „Corona-Grundsicherung“ bzw. der zeitlich befristeten Ausnahmeregel stellt die Bundesregierung sicher, dass Sie als Selbständige oder Selbständiger Ihre Lebenshaltungskosten weiterhin decken können, auch wenn aufgrund der Corona-Krise Einnahmen wegbrechen.
Alle Informationen zur Grundsicherung sind auf der Info-Seite der Bundesagentur für Arbeit zu finden.
Weitere Hilfsmaßnahmen
Ich erhalte für ein Projekt einen Landeszuschuss. Aufgrund der Corona-Epidemie kann ich dieses nicht durchführen. Was kann ich tun?
Wir haben angesichts der aktuellen Situation die Förderbedingungen in Rheinland-Pfalz angepasst. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger erhalten ihre Förderungen auf der Grundlage ihrer Anträge, die sie bereits bis Ende Februar an das Land gestellt haben. Für alle Projektförderungen des Landes wurde der Bewilligungszeitraum bis zum Ende 2020 verlängert. Damit wurden die Veranstalter unbürokratisch in die Lage versetzt, Veranstaltungen nicht abzusagen, sondern zu verschieben, eventuell bis zum Ende des Jahres.
Dies gilt z.B. auch für Projekte im Rahmen von Landesprogrammen wie etwa „Jedem Kind seine Kunst“, die aufgrund geschlossener Schulen, Kitas und weiterer Einrichtungen nicht realisiert werden können. Auch hier konnten in Absprache mit den betreffenden Kooperationseinrichtungen Projekte verschoben bzw. fortgesetzt werden.
Für Veranstaltungen oder Projekte, die abgesagt wurden oder noch abgesagt werden müssen, müsste das Land eigentlich die Förderung zurückfordern. Das wird aber nun grundsätzlich nicht so gehandhabt werden: Bereits getätigte und nicht mehr abwendbare Ausgaben bzw. Verpflichtungen kann der Zuwendungsempfänger nun im Verwendungsnachweis als Ausgaben geltend machen. Ebenso werden die institutionellen Förderungen unbürokratisch gehandhabt und so bewilligt wie im Haushaltsplan des Landes vorgegeben, damit die Liquidität dieser Einrichtungen sichergestellt ist.
Wie kann ich versuchen, laufende Kosten zu senken?
Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, Ihre laufenden Kosten angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage vorübergehend zu minimieren. Auch bestehen teilweise neue rechtliche Regelungen, wie zum Beispiel im Mietrecht. Es ist wichtig, dass Sie diese Maßnahmen im Einvernehmen mit Ihrer Geschäftspartnerin oder Ihrem Geschäftspartner bzw. der Behörde besprechen.
- Steuerliche Maßnahmen
- Eine Übersicht über wichtige Informationen und Ansprechpartner werden auf der Seite des Landesamts für Steuern veröffentlicht. Künstlersozialkasse
Eine Übersicht über die wichtigsten Hinweise der Künstlersozialkasse zur Corona-Krise findet sich hier.
- Kurzarbeitergeld
Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Info-Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Meinem Kulturunternehmen fehlt die Liquidität. Was kann ich tun?
Einen Überblick über weitere Informationen für Unternehmen, die auch den Kulturbereich betreffen, hat das Wirtschaftsministerium für Sie zusammengestellt.
Welche weiteren Hilfen könnten für mich in Frage kommen?
Sollten Sie Mitglied einer der Verwertungsgesellschaften sein, bestehen Möglichkeiten der Unterstützung. So haben u.a. bereits die GEMA einen Nothilfe-Fonds und die VG Wort ein Corona-Darlehen aufgelegt. Am besten Sie informieren sich direkt bei Ihren Verwertungsgesellschaften:
Zudem bieten verschiedene Stiftungen, Verbände und weitere Initiativen Nothilfefonds und Soforthilfen an.
Sie können sich auf den Webseiten der jeweiligen Organisationen über die Maßnahmen informieren.
Vorbemerkung: Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat auf seiner Internetseite www.bfr.bund.de/de/start.html Antworten auf häufig gestellte Fragen veröffentlicht.
Wie verhalte ich mich als Kunde in einem Lebensmittelgeschäft richtig?
Über die strikte Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln hinaus sollten verfügbare Desinfektionsmittelspender genutzt werden, um die Hände zu desinfizieren, bevor Waren angefasst werden. Einmal berührte Waren sollten nicht zurückgelegt werden. Für die Entnahme von unverpackten Lebensmitteln aus Schütten oder Regalen (z. B. Backwaren; Salate) sollten Greifwerkzeuge (Griffzangen, Löffel, Schaufel, etc.) verwendet werden. Sofern vorhanden können zusätzlich Einmalhand-schuhe für die Benutzung der Greifwerkzeuge verwendet werden.
Wie kann ich als Lebensmittelunternehmer Lebensmittel an der Frischtheke oder Eisdiele hygienisch einwandfrei anbieten?
Unverpackte Lebensmittel (z. B. Wurstwaren, Käse, Backwaren, Konditorei-waren) sollten stets mit geeigneten Greifwerkzeugen (Greifzange, Handschuh für tro-ckene Backwaren, Gabel, Tortenheber, Schaufel, Löffel, etc.) aufgenommen werden, um den direkten Kontakt mit dem Lebensmittel zu vermeiden. Eiswaffeln sollten mit einem Griffschutz (Papier) überreicht werden. Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sind stets sauber zu halten und ausreichend häufig zu reinigen oder zu wechseln. In Bezug auf das Tragen von Handschuhen vertreten sowohl die Berufsgenossenschaft als auch die Sachverständigen des Landesuntersuchungsamtes aufgrund von Untersuchungen die Auffassung, dass Handschuhe nicht generell einen Hygienevor-teil bringen. Der aus unserer Sicht wichtigste Aspekt ist daher die umfassende Personalhygiene im Lebensmittelbetrieb mit entsprechenden regelmäßigen Schulungen. Der Umgang mit Geld sollte im Bereich von sensiblen Lebensmitteln auf das Mindestmaß beschränkt bleiben. Beim Umgang mit offenen Lebensmitteln sind die Hygieneregeln stets strikt zu beachten, die die Hände sollten regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf mit Wasser und Handwaschmittel gewaschen und ggf. desinfiziert werden.
Kann das Coronavirus über Lebensmittel und Gegenstände auf den Menschen übertragen werden?
Siehe dazu BfR: „Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen auf anderem Weg, etwa über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel oder durch importiertes Spielzeug, mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Auch für andere Coronaviren sind keine Berichte über Infektionen durch Lebensmittel oder den Kontakt mit trockenen Oberflächen bekannt. Übertragungen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, sind allerdings durch Schmierinfektionen denkbar. Aufgrund der relativ geringen Stabilität von Coronaviren in der Umwelt ist dies aber nur in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination wahrscheinlich.“ Dem BfR sind bisher keine Infektionen mit Coronaviren über das Berühren von beispielsweise Bargeld, Kartenterminals, Türklinken, Smartphones oder Griffen von Einkaufswagen bekannt. Um sich vor Virusübertragungen über kontaminierte Oberflächen zu schützen, ist es wichtig, die allgemeinen Hygieneregeln im Alltag wie regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hände aus dem Gesicht stets penibel zu beachten. Das BfR rät dennoch auch hier, die allgemeinen Hygieneregeln im Alltag wie regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hände aus dem Gesicht stets zu beachten, um sich vor Virusübertragungen über kontaminierte Oberflächen zu schützen.
Müssen Landwirte und deren Mitarbeiter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lebensmittelgewinnung (z.B. Melken, Gemüseernte) einschränken oder unterlassen, wenn sie in Quarantäne sind?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Die Hygienevorschriften nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind einzuhalten. Demnach muss der Lebensmittelunternehmer, der Tiere hält, erntet oder jagt oder der Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnt oder Pflanzenerzeugnisse erzeugt oder erntet, unter anderem sicherstellen, dass das an der Zubereitung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund ist. In Fällen von Quarantäne der verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden.
Müssen Mitarbeiter in anderen Lebensmittelunternehmen (z.B. Hofladen, Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Großmärkte) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung oder Behandlung von Lebensmitteln einschränken oder unterlassen, wenn sie mit dem Corona-Virus infiziert sind?
Ja. Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Es gelten die Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Lebensmittelhygienerecht. Die Tätigkeitsverbote im Lebensmittelbereich nach dem Infektionsschutzgesetz sind stets strikt einzuhalten.
Wie wird die Belieferung mit und Abholung von Waren für landwirtschaftliche Betriebe in Fällen von Quarantäne sichergestellt (z.B. zur Abholung von Rohmilch, anderen landwirtschaftlichen Primärerzeugnissen wie Obst, Gemüse, etc. oder Zulieferung von Futtermittel)?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Die Abholung von Milch, anderen Primärerzeugnissen (wie Obst, Gemüse, etc.) oder die Futtermittelanlieferung ist in dem Betrieb so zu organisieren, dass kein Kontakt zu den unter Quarantäne gestellten Personen erfolgt. Fahrer von Liefer- oder Abholdiensten (z. B. Futtermittellieferung oder Abholung von Milch oder anderen Primärerzeugnissen) sollten den Kontakt mit Gegenständen auf dem Gehöft / in der Betriebsstätte auf das Mindestmaß beschränken. Die Fahrer sind ggf. mit Mitteln auszustatten, mit denen Gegenstände vor der Berührung gereinigt oder desinfiziert werden können. Um sich vor Virusübertragungen über kontaminierte Oberflächen zu schützen, sollten die Fahrer die allgemeinen Hygieneregeln im Alltag stets penibel einhalten. Dazu gehört insbesondere häufiges und gründliches Händewaschen und das Fernhalten der Hände aus dem Gesicht.
Inwieweit sind für die Halter landwirtschaftlicher Nutztiere (z.B. Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Kaninchen, Geflügel, Bienen) Ausnahmen von Quarantänebestimmungen möglich, um die Versorgung der Tiere sicherstellen zu können?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Grundsätzlich ist Haltern von Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen der Zugang zu ihren Tieren zu gewähren, auch wenn diese auf der Weide, in einem Pensionsstall, in einer Geflügelzuchtanlage etc. untergebracht sind. Auch in der Krisensituation müssen Fütterung, Pflege und ggf. Auslauf der Tiere sichergestellt werden. Dabei muss geprüft werden, ob dies durch ggfs. vorhandenes Personal geleistet werden kann. Darüber hinaus müssen tierärztliche Versorgung und Versorgung durch bspw. Hufschmiede sichergestellt werden. In Fällen von Quarantäne der für die Versorgung der Tiere verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden.
Inwieweit sind für Tierhalter (z.B. landwirtschaftliche Nutztiere, Pferde, Kaninchen, Geflügel, Hunde, Heimtiere) Ausnahmen von Quarantänebestimmungen möglich, um die Versorgung der Tiere sicherstellen zu können?
Vorrangig sind die Bestimmungen und Anweisungen der Gesundheitsbehörden zu beachten. Grundsätzlich ist Haltern von Tieren (landwirtschaftliche Nutztiere, andere Haustiere, Zootiere) aus tierschutzrechtlichen Gründen der Zugang zu ihren Tieren zu gewähren, auch wenn diese auf der Weide, in einem Pensionsstall, in einer Geflügelzuchtanlage etc. untergebracht sind. Auch in der Krisensituation müssen Fütterung, Pflege und ggf. Auslauf der Tiere sichergestellt werden. Dabei muss geprüft werden, ob dies durch ggfs. vorhandenes Personal (Pensionspferdehalter, andere) geleistet werden kann. Darüber hinaus müssen tierärztliche Versorgung und Versorgung durch bspw. Hufschmiede sichergestellt werden. Für den Bereich der Pferdehaltung hat die Deutsche Reiterliche Vereinigung auf ihrer Internetseite sehr hilfreiche FAQs und gut verwendbare Musterformulare veröffentlicht. Die FAQs enthalten auch Vorschläge, wie Personenkontakte in Reitbetrieben auf ein unvermeidbares Mindestmaß herabgesetzt werden können und geben konkrete Hinweise zu Schutz- und Hygienemaßnahmen. Auch Tierheime und ähnliche Einrichtungen sowie Tierparks sind von der aktuellen Situation betroffen. Sie können die tierschutzgerechte Versorgung der dort untergebrachten Tiere oft nur durch die Mitarbeit ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer gewährleisten. Diesen Personen muss es auch weiterhin im erforderlichen Rahmen möglich sein, in diesen Einrichtungen tätig zu werden. Soweit Hunde gehalten werden, muss es zudem zumindest einem begrenzten Personenkreis erlaubt sein, mit den Hunden spazieren zu gehen. In Fällen von Quarantäne der für die Versorgung der Tiere verantwortlichen Personen müssen nach Möglichkeit Vertretungs-/Aushilfskräfte eingesetzt werden. In Fällen in denen dies nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachtet und z.B. der Kontakt mit anderen Personen durch Abstandhalten vermieden werden. Gleiches gilt für private Hundehalter. Auch diesem muss es, auch im Falle von möglichen Ausgangssperren, weiterhin möglich sein, ihre Hunde in dem aus Tierschutzsicht erforderlichen Umfang spazieren zu führen. Selbstverständlich sind auch dabei die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten und Personenkontakte auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu begrenzen.
Dürfen weiter landwirtschaftliche Nutztiere zur Vermarktung weggebracht/abgeholtwerden?
Bei Dienstleistungen und Warenverkehr sind die allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln stets einzuhalten. Näheres hierzu siehe auf der Seite des Friedrich Löffler-Instituts.
Kann ein Landwirt, dessen Betriebsstätte sich nicht am Wohnort befindet, weiterhin problemlos dorthin fahren?
Ja, siehe hierzu die Antworten auf Fragen zur Versorgung landwirtschaftlicher Nutztiere oder anderer Tiere. Sind offizielle Bescheinigungen notwendig und was muss ggf. bescheinigt werden? (Bestätigung ob Landwirt/Tierhalter, Bestätigung der Betriebsstätte...?) Antwort: Bescheinigungen (Passierscheine, Berechtigungen o.ä.) von Behörden sind nicht erforderlich
Welche Rahmenbedingungen sind bei der Schafschur zu beachten?
Wenn eine Schur erforderlich sein sollte, sind von den Schafscherern die notwendigen hygienischen Anforderungen, die mit dem Betrieb abzusprechen sind, einzuhalten. Dies sind insbesondere:
- Die Anzahl der auf dem Betrieb anwesenden Personen (Helfer, Zutreiber, Wollhändler, Scherer, etc.) muss auf ein Minimum eingeschränkt werden.
- Das Scheren und Zutreiben der Schafe, Befüllen und Verbringen der Wollsäcke etc. sollte in einer Gruppengröße von max. zwei Personen stattfinden. Innerhalb der Gruppe ist ein Abstand von mind. 1,5 m einzuhalten. Soweit es nicht möglich ist, diesen Mindestabstand dauerhaft einzuhalten, ist eine Mund-Nase-Bedeckung, "Alltagsmaske" zu tragen. Bei einem Aufenthalt auf dem Betriebsgelände oder auf betrieblich genutzten Flächen außerhalb der Schafschur, z. B. während der Mahlzeiten, sind ebenfalls die üblichen Hygienemaßnahmen und Kontaktverbote zu beachten.
Im Übrigen wird auf die Empfehlung des Vereins Deutscher Schafscherer e.V. (VDS) und der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände (VDL) verwiesen (https://www.verein-deutscher-schafscherer.de/aktuelles/newsletter/2020/).
Merkblatt - In Zeiten der Krise solidarisch und hilfsbereit sein
Die Landesantidiskriminierungsstelle und der Landesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen Rheinland-Pfalz informieren:
Merkblatt: Wer keine Maske tragen kann - und was tun, wenn ein Blindenführhund im Spiel ist? (Stand: 01.12.2020)
Gibt es für Menschen mit Behinderungen eine Ausnahme von der Maskenpflicht?
Ja, wenn das Tragen einer Maske im Einzelfall aus behinderungs- oder krankheitsbedingten Gründen nicht möglich ist, kann darauf verzichtet werden. Bitte führen Sie einen entsprechenden ärztlichen Nachweis (Attest) mit sich.
Die Situation daheim ist für mich sehr belastend, ich habe Angst. An wen kann ich mich wenden?
Hilfetelefon sexueller Missbrauch (kostenfrei und anonym): 0800 ‐ 22 55 530
www.hilfetelefon‐missbrauch.de
Online‐Beratung für Jugendliche: www.nina‐info.de/save‐me‐online
Nummer gegen Kummer - Telefonberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern (Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr): 116 111
"Pausentaste" unterstützt junge Pflegende mit gezielter Beratung und Information (Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr): 116 111
Pflegetelefon – schnelle Hilfe für Angehörige (Montag bis Donnerstag jeweils von 09 bis 18 Uhr): 030 20179131 oder info@wege-zur-pflege.de
Das Elterntelefon richtet sich an Mütter und Väter, die sich unkompliziert und anonym konkrete Ratschläge holen möchten (montags bis freitags von 9 bis 11 Uhr und dienstags und donnerstags von 17 bis 19 Uhr): 0800 - 111 0550
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (rund um die Uhr, mehrsprachig): 08000 – 116 016
Bekomme ich auch weiterhin die Unterstützung zuhause durch das Betreute Wohnen, oder die ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe?
Grundsätzlich sind die ambulanten Dienste nicht geschlossen, so dass die Unterstützung auch weiterhin gewährleistet ist. Allerdings hat jeder Dienst eigene Regelungen. Dies hängt damit zusammen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Krankheit ausfallen können. Häufig gibt es Notfall- und Schichtpläne zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Arbeitsorganisation. Damit soll erreicht werden, dass über die gesamte Zeit der Corona-Krise zumindest ein Notdienst aufrecht erhalten bleiben kann und nicht alle gleichzeitig erkranken. Zudem haben viele Leistungserbringer in der ambulanten Versorgung einen Dienst über das Telefon oder auch über Videokonferenzen eingerichtet. Am besten setzen Sie sich mit Ihrem Anbieter telefonisch in Verbindung und fragen nach der Notfallnummer.
Auch ambulante Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Einzelbetreuung, wie z.B. heilpädagogische Angebote oder Beratung zum Thema unterstütze Kommunikation können und sollen grundsätzlich weiter stattfinden.
Ansprechpartner für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bemüht, die Abfallentsorgung grundsätzlich im bisherigen Umfang aufrecht zu erhalten. Soweit aufgrund der aktuellen Situation Änderungen erfolgen müssen, werden Sie von dort informiert. Bei Fragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an Ihren Abfallwirtschaftsbetrieb.
Abfalltrennung
Bitte halten Sie sich weiterhin an die Abfalltrennung und helfen Sie mit, dass Restabfalltonnen nicht überquellen. Bitte entsorgen Sie auf keinen Fall Ihren Abfall über die Toilette, auch keine feuchten Tücher. Dies kann sowohl in Ihrem Haushalt als auch in der Kanalisation und in Kläranlagen zu Verstopfungen führen.
Abfallentsorgung für Covid-19-Patienten und Verdachtsfällen in häuslicher Quarantäne
Haushalte, in denen Personen, die mit dem neuartigen Corona-Virus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, sollen auch Bioabfälle, Altpapier und Verpackungsabfälle, die sonst getrennt gesammelt werden, über die Restabfalltonne entsorgen. Diese Abfälle sollen bereits im Haushalt in stabile, möglichst reißfeste Abfallsäcke und dann gut verschlossen in die Restabfalltonne gegeben werden. Spitze und scharfe Gegenstände sollen in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen verpackt werden. Einzelgegenstände wie Taschentücher werden nicht lose in Abfalltonnen geworfen. Glasabfälle und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikabfälle, Batterien und Schadstoffe werden nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern nach Gesundung und Aufhebung der Quarantäne wie gewohnt getrennt entsorgt.
Volle Restabfalltonnen
Sofern Sie in häusliche Quarantäne eingewiesen sind und die Behälterkapazität Ihrer Restabfalltonne vorübergehend nicht ausreicht, wenden Sie sich bitte an Ihren Abfallwirtschaftsbetrieb, der Sie dann über die Verfahrensweise informieren wird.
Sperrmüll
Auf spontane Entrümpelungsaktionen sollte verzichtet werden, ein stark erhöhtes Sperrmüllaufkommen ist von den Entsorgungsbetrieben kaum zu bewältigen.
Notfallbetreuung für Beschäftigte
Die Notfallbetreuung in Kindertagesstätten, die nach § 6 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung RLP der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung dient, steht auch für Kinder zur Verfügung, deren Eltern im Bereich der öffentlichen und privaten Abfallentsorgung tätig sind.
FAQs auf der Seite des Bildungsministeriums (werden fortlaufend aktualisiert)
Bei welcher Inzidenz werden Schulen flächendeckend geschlossen?
Eine Inzidenz wurde nicht festgelegt. Aktuell werden Schulen geschlossen, wenn es aufgrund der Infektionslage oder aber schulorganisatorisch nötig ist. Diese Entscheidungen werden immer in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt entschieden.
Im Frühjahr haben wir gesehen, dass die Schulschließung erhebliche Auswirkung auf Schüler, Lehrkräfte Eltern und Familien hatten. Sie hatten keinen strukturierten Tag und sie haben unter dem Fehlen sozialer Kontakte gelitten. Die Situation war eine große Herausforderung für Lehrkräfte, Eltern und die Schülerinnen und Schüler. Die Lehrkräfte haben hohe Anstrengungen unternommen, während der Schulschließung und dann später auch beim Anfahren der Schulen, um Schülerinnen und Schülern möglichst viel Unterricht zu ermöglichen. Aber trotzdem gab es auch Schülerinnen und Schüler und Familien, die nicht erreicht werden konnten.
Mit den Kontaktbeschränkungen im November hat es deshalb ganz bewusst eine andere Entscheidung gegeben: Die Maßnahmen, die die MPs mit der Kanzlerin beschlossen haben, sind – neben der Stabilisierung des Gesundheitssystems – vor allen Dingen auch deshalb erfolgt, damit Schulen und Kitas offen bleiben können. Die Gesellschaft schränkt sich in erheblichem Maße ein, damit gute Bildung gewährleistet werden kann.
Wie sehen die Maßnahmen zum Schutz von Schüler*innen und Lehrer*innen aus?
Grundsätzlich: Wir haben im Nachtragshaushalt und über die PES-Mittel (Projekt Erweiterte Selbstständigkeit) 48 Millionen Euro für zusätzliche Vertretungskräfte bereitgestellt und haben allein 10 Millionen Euro zusätzlich für die Digitalisierung unserer Schulen eingestellt. Das alles tun wir, damit wir unseren Schülerinnen und Schülern möglichst lange „Schule“ in Schule ermöglichen können.
Lehrkräfte haben schon vor den Sommerferien eine Alltagsmaske erhalten, Schulen und Beförderungsträger wurden mit insgesamt 1,7 Millionen Einmalmasken ausgestattet, zusätzliches Desinfektionsmittel geliefert. Für den Fall, dass Lehrkräfte ausfallen oder von zuhause aus arbeiten, haben wir für Vertretungen zusätzliche Mittel in Höhe von 48 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Unsere Grundschullehrkräfte erhalten zudem 13.000 Faceshields, die sie in Kombination mit den Alltagsmasken tragen können, wenn sie ihren Schülerinnen und Schülern nahekommen.
Außerdem stellen wir den Schulen einen Vorrat an FFP2-Masken für besondere Situationen zur Verfügung. Insgesamt sind das 200.000 Stück.
Wer legt fest, wann Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte in Quarantäne müssen?
Die Quarantäneregelungen werden von den Gesundheitsämtern vor Ort festgelegt, je nach Fall. Wenn der klassische Fall eintritt, dass ein Schüler infiziert ist, dann wird die Klasse in häusliche Quarantäne geschickt und getestet. Bis das Ergebnis da ist, befinden sich die Schüler dann zuhause und erhalten Fernunterricht. Mit der angeordneten Maskenpflicht an weiterführenden Schulen seit 2. November 2020 verringert sich der Kreis der Schülerinnen und Schüler, die in Quarantäne geschickt werden müssen. Auch das entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.
Das Gesundheitsamt ordnet darüber hinaus anlassbezogene Tests sowie die Quarantäne von:
- Personen mit Symptomen
- nahen Kontaktpersonen (ab 15 min „face to face“); Kategorie I
- Personen ohne Symptome in der Einheit (Klasse, Kurs, Arbeitsgemeinschaft)
an. Zusätzlich entscheidet das Gesundheitsamt in eigener Zuständigkeit, ob und wie lange einzelne Klassen, Kurse oder ganze Schulen geschlossen werden.
Wie viele Lüftungsanlagen werden bereitgestellt? Zu welchem Preis? Können alle Schulen mit Geräten ausgestattet werden?
Damit der Präsenzunterricht stattfinden kann und unsere Lehrkräfte ihre wichtige Arbeit machen können, haben wir Hygienekonzepte und Lüftungskonzepte entwickelt, die in den Schulen hervorragend umgesetzt werden und die nach Rückmeldung der Gesundheitsexperten sehr gut wirken. Für Räume, die dringend benötigt werden, aber nicht richtig belüftet werden können, steht ein 6-Millionen-Euro-Förderprogramm des Landes bereit.
Die Kommunalen Spitzenverbände als Schulträger haben in den vergangenen Wochen und Monaten hervorragende Arbeit geleistet und viele Fenster und Räume ertüchtigt. Sie haben uns zurückgemeldet, dass sie für Einzelfälle an Schulen mobile Luftreinigungsgeräte anschaffen wollen. Dazu gehören beispielsweise dringend benötigte Werkräume an den Berufsbildenden Schulen, die nur Oberlichter haben.
Denn: So lange Räume nicht richtig belüftet werden können, können diese nicht für den Unterricht genutzt werden.
Ab wann soll auf den Wechselbetrieb umgestellt werden, wer geht zuerst in einen möglichen Wechselbetrieb?
Wenn der Anstieg der Infektionszahlen mit den beschlossenen Maßnahmen in den kommenden Wochen nicht stabilisiert bzw. gesenkt werden kann, dann ist es unvermeidbar, weitere Maßnahmen zur Kontaktreduzierung zu ergreifen. Dazu gehört es etwa, den Oberstufen und älteren Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, zeitlich befristet in Wechselmodelle zu gehen. Lokal und regional sind bei einem besonderen Infektionsgeschehen weitergehende Maßnahmen wie Schulschließungen oder Teilschließungen aktuell schon möglich.
Die Schulen sind auf Wechselmodelle vorbereitet. Ab dem 16. November wird sich das Bildungsministerium noch engmaschiger mit den Experten der UniMedizin Mainz zu den aktuellen Entwicklungen beraten. Diese Sitzungen finden künftig einmal pro Woche statt.
Präsenzunterricht bleibt Priorität 1. Ein Wechselmodell ist gegenüber dem Präsenzunterricht nur die zweitbeste Lösung. Das haben uns die vielen Rückmeldungen und unsere Erfahrungen aus dem Frühjahr gelehrt.
Können Schulen auf einen gestaffelten Unterrichtsbeginn umstellen?
Ja, Schulen können ihren Unterrichtsbeginn entzerren, wenn das vor Ort möglich ist. Dazu ist die Schulaufsicht mit den Schulen in Gesprächen. Dabei muss beachtet werden, dass die Entscheidung zum gestaffelten Unterrichtsbeginn immer mit der gesamten Schulfamilie, aber auch mit den Trägern der Schülerbeförderung geklärt werden muss.
Sollten die Abiturarbeiten 2021 verschoben werden?
Nein, denn das hätte erhebliche Auswirkungen auf die Hochschulzulassung und die Situation an den Hochschulen selbst. Wir haben bereits beim Lockdown im Frühjahr gezeigt, dass wir auch unter Corona-Bedingungen Abiturprüfungen unter sicheren Bedingungen abhalten können.
Warum existiert an Grundschulen keine Maskenpflicht?
Die Maskenpflicht stellt eine notwendige, verhältnismäßige und geeignete Schutzmaßnahme dar. Sie ergänzt andere zentrale Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der nach wie vor bestehenden Corona-Pandemie und trägt dazu bei, die Bevölkerung weiterhin vor einer starken Verbreitung des Coronavirus zu schützen.
Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist seit 2. November 2020 in den weiterführenden Schulen ab der fünften Klasse die Maskenpflicht verbindlich für alle angeordnet. In der Grundschule werden feste Lerngruppen gebildet, unsere Lehrkräfte erhalten Masken und darüber hinaus Face Shields, so dass sie sich schützen können, wenn sie ihren Schülerinnen und Schülern nahekommen. Nach Rücksprache mit unseren Experten ist eine Maskenpflicht in der Grundschule nach den aktuellen Zahlen derzeit nicht geboten.
Schädigen Masken Kinder?
Nein. Die Deutsche Gesellschaft für Kinder - und Jugendmedizin (DGKJ) bekräftigt in einer Stellungnahme, dass es auch längerfristig zumut- und umsetzbar ist, wenn Kinder ab dem Grundschulalter eine Alltagsmaske aus Stoff tragen, ohne dass es dadurch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt. Für Kinder und Erwachsene besteht keine Gefahr bei für den Alltag gedachten Masken, da mit jedem Atemzug wieder ausreichend sauerstoffreiche Luft in die Lungen gelangt. Die Materialien, die üblicherweise in Alltagsmasken verwendet werden, sind so durchlässig, dass die winzigen CO2 - Moleküle jederzeit austreten können und sich nicht unter der Maske anreichern. Es kommt zu keiner klinisch relevanten Veränderung der Blutgase im Vergleich zur maskenfreien Belastung.
FFP2-Masken für alle Lehrer und Lehrerinnen (oder nur Alltagsmasken)?
Wir stellen unseren Schulen einen Vorrat von 200.000 FFP II Masken zur Verfügung. Sie sind für besondere Situationen gedacht und sind dann griffbereit vor Ort.
Lehrkräfte haben schon vor den Sommerferien eine Alltagsmaske erhalten, Schulen und Beförderungsträger wurden mit insgesamt 1,7 Millionen Einmalmasken ausgestattet, zusätzliches Desinfektionsmittel geliefert. Für den Fall, dass Lehrkräfte ausfallen oder von zuhause aus arbeiten, haben wir für Vertretungen zusätzliche Mittel in Höhe von 48 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Unsere Grundschullehrkräfte erhalten zudem 13.000 Faceshields, die sie in Kombination mit den Alltagsmasken tragen können, wenn sie ihren Schülerinnen und Schülern nahekommen müssen.
Ist Hybridunterricht eine Alternative?
Der Hybridunterricht ist dann eine Alternative, wenn er aus Gründen des Infektionsschutzes oder der Schulorganisation nötig ist. Insgesamt ist der Wechsel zwischen Fern- und Präsenzunterricht immer nur die zweitbeste Lösung – das hat der Lockdown im Frühjahr und Sommer gezeigt. Wir haben an unseren Schulen eine gute Situation. Das Hygiene- und Lüftungskonzept wird sehr gut umgesetzt. Unsere Schülerinnen und Schüler brauchen ihre Schule als Ort des Lernens und Lebens. Unser Ziel ist es, ihnen Schule so lang wie möglich in Schule zu ermöglichen.
Dürfen Eltern ihre Kinder zukünftig formlos, bzw. ohne Attest vom Schulunterricht befreien?
Nein. Die Schulpflicht gilt. Wird bei Schülerinnen und Schülern mit Grunderkrankungen eine Befreiung vom Präsenzunterricht für medizinisch erforderlich gehalten, ist diese durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen (vgl. Ziffer 4 des Hygieneplans Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in der Fassung ab dem 1. August 2020).
Auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen unterliegen grundsätzlich der Schulpflicht. Im Einzelfall muss durch die Eltern/Sorgeberechtigten in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht und somit Isolation der Schülerin oder des Schülers zwingend erforderlich macht. Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht für medizinisch erforderlich gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein Angebot im Fernunterricht, das dem Präsenzunterricht gleichsteht.
Bislang konnten Beurlaubungen vom Unterricht oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entsprechend der Schulordnung aus wichtigem Grund erfolgen. Diese Regelungen gelten auch für die Beurlaubung vom schulischen Ganztag. Die Beurlaubungsgründe werden nun um coronabedingte Gründe ergänzt.
Wie will man das Ansteckungsrisiko auf dem Schulweg der Schülerinnen und Schüler minimieren?
Die Schülerbeförderung liegt in der Verantwortung der Städte und Kreise. Die Landesregierung unterstützt die Träger dabei finanziell mit rund 30 Millionen Euro pro Jahr und hat im Übrigen die Mittel auch während der vergangenen Wochen und Monate, in denen keine Schülerbeförderung stattgefunden hat, weitergezahlt. Dazu kommen noch einmal weitere Mittel, die das Land den Kommunen für Beförderung zu Teil werden lässt. So hat das zuständige Verkehrsministerium beispielsweise mit einem Busprogramm bis zu 250 zusätzliche Busse bereitgestellt, um den Schülerverkehr zu entzerren. Derzeit sind 180, vom Land geförderte, zusätzliche Busse unterwegs. Weitere 70 Busse stehen bereit und können von den Kommunen angefordert werden.
In den Bussen selbst können 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden. Deshalb ist es hier unerlässlich, dass alle Mitfahrenden eine Maske tragen. Der Landesregierung ist es wichtig, dass keine Schülerin und kein Schüler am Bus zurückgelassen werden. Deshalb haben wir alle Schülerinnen und Schüler mit einer Alltagsmaske ausgestattet. Darüber hinaus haben wir zwei Mal 150.000 Einwegmasken den Bussen zur Verfügung gestellt, so dass es auch Reserven an Bord für Schülerinnen und Schüler gibt, die ihre Maske vergessen haben.
Wo darf Sport getrieben werden?
Sportliche Betätigung ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem Hausstand angehören, zulässig.
Wer öffnet die Sportanlage?
Die Anlage wird vom jeweiligen Träger geöffnet. Dies sind in der Regel die Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung kann keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage abgeleitet werden, da hierdurch lediglich die Möglichkeit einer Öffnung geschaffen wird.
Darf ich in Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen gehen?
Nein, die genannten Einrichtungen sind geschlossen.
Welche Sportarten sind erlaubt?
Die sportliche Betätigung ist in Einzelsportarten im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem Hausstand angehören, zulässig.
Ist Tennis in der Halle erlaubt?
Nein, Tennishallen sind derzeit geschlossen.
Darf in Fitnessstudios Einzelunterricht stattfinden?
Nein, Fitnessstudios sind generell geschlossen. Personal Training im Einzelunterricht ist im Freien erlaubt.
Ist Rehasport erlaubt?
Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird, ist gestattet. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht.
Können Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport stattfinden?
Nein, Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftssportarten und im Kontaktsport sind untersagt.
Können Training und Wettkampf im Profi- und Spitzensport stattfinden?
Ja, Training und Wettkampf im Profisport und bei den Spitzensportlern können unter Einhaltung der strengen Hygienekonzepte stattfinden (vgl. § 10 Abs. 3 der 15. CoBeLVO).
Sind Reitschulen und Reiterhöfe geöffnet?
Reiterhöfe bleiben geöffnet, es gelten die Kontaktbeschränkungen, der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung überall da, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann. Insbesondere können diejenigen Personen anwesend sein, die aus beruflichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. Tierpflege ist gestattet. Reitschulen dürfen Einzelunterricht (1:1) im Freien anbieten. Reitsport ist allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands im Freien gestattet.
Den Handlungsempfehlungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) folgend ist bei einer Reithalle von 20x40 Metern das Bewegen der Pferde durch vier sowie in einer Reithalle von 20x60 Metern durch sechs gleichzeitig reitende Personen zulässig.
Wann sind Schutzmaßnahmen einzuhalten?
Während der gesamten sportlichen Betätigung ist das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 15. CoBeLVO einzuhalten.
Sind Zuschauer zulässig?
Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.
Das Landesamt für Steuern veröffentlicht hier wichtige Informationen und Ansprechpersonen.
Stand 9.11.2020
Wer wird nach der nationalen Teststrategie bzw. der Teststrategie in Rheinland-Pfalz getestet?
Unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Lage und auf Veranlassung des zuständigen Gesundheitsamtes oder des behandelnden Arztes:
- Personen mit Corona-typischen Symptomen.
- Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Zum Beispiel Mitglieder desselben Haushalts oder Personen, die über die Corona-Warn-App als Kontaktpersonen identifiziert wurden.
- Betroffene Personen in Gemeinschaftseinrichtungen und –unterkünften (z.B. Arztpraxen, Schulen, Kita, Asylbewerberheim, Notunterkunft, Jugendvollzugsanstalt), wenn in der Einrichtung eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.
- Patienten und Bewohner vor (Wieder-)Aufnahme in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen und sonstigen Einrichtungen für vulnerable Gruppen sowie in der ambulanten Pflege.
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und Patientinnen und Patienten im Krankenhaus sowie das Personal in Pflegeheimen, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen regelmäßig unabhängig von Fällen.
Die anlassbezogene Testung asymptomatischer Personen im Umfeld erkannter Fälle ist bereits fester Bestandteil der rheinland-pfälzischen Teststrategie.
Wo kann man sich in Rheinland-Pfalz testen lassen?
Grundsätzlich werden Tests bei symptomatischen Personen von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, den Fieberambulanzen, den Coronapraxen, -sprechstunden und
-ambulanzen durchgeführt. Die Liste der aktuellen Standorte der rheinland-pfälzischen Fieberambulanzen finden Sie unter: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/gesundheit-und-pflege/gesundheitliche-versorgung/oeffentlicher-gesundheitsdienst-hygiene-und-infektionsschutz/infektionsschutz/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/
Eine Übersichtskarte mit Corona-Anlaufstellen finden sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz.
Die Testung asymptomatischer Personen, die nach einer Feststellung des behandelnden Arztes, des Gesundheitsamtes oder einer bestimmten Einrichtung einen Anspruch darauf haben, erfolgt bei den Vorgenannten und zusätzlich unter anderem in örtlichen Testzentren.
Muss ich für die Testung bezahlen?
Die Testung auf das Coronavirus ist für die Getesteten in vielen Fällen kostenlos. Dies gilt beispielsweise für alle Fälle, in denen Personen vom behandelnden Arzt oder dem Gesundheitsamt als selbst infiziert oder als Kontaktperson eines Corona-Infizierten festgestellt worden sind. Des Weiteren können sich Personen kostenlos testen lassen, wenn sie in bestimmten Unternehmen im Bereich Bildung oder Gesundheitswesen wie beispielsweise Krankenhäusern, Pflegeheimen, Schulen oder Diensten der Eingliederungshilfe tätig sind, in denen - außerhalb der regulären Versorgung - ein Corona-Fall festgestellt worden ist.
Regelmäßig kostenlos getestet werden können darüber hinaus auch Bewohner und Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederung. Auch Einreisende aus einem ausländischen Risikogebiet haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine kostenlose Testung.
Ich will wissen, ob ich schon Corona hatte und nun immun bin. Wie kann ich mich darauf testen lassen?
Bislang ist kein Testsystem etabliert, das Immunität belegt, da der Nachweis von Antikörpern nicht gleichbedeutend mit dem Nachweis sog. neutralisierender Antikörper ist. Bislang fehlen systematische Studien, die eine Beurteilung der mit einem Schutz vor einer Reinfektion verbundenen Antikörpertiter erlauben.
Was sind Antikörpertests und wer übernimmt die Kosten?
Zum indirekten Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus kommt der Nachweis von passgenauen Abwehrstoffen (spezifischen Antikörpern) aus dem Blut zum Einsatz. Spezifische Antikörper bilden sich in der Regel erst 10 bis 14 Tage nach Symptombeginn und sind damit für die Diagnose einer akuten Infektion mit Coronavirus nicht geeignet.
Die Kosten von Testungen auf das Vorhandensein von Antikörpern sind derzeit nicht durch die Rechtsverordnung des Bundes geregelt und werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Dementsprechend müssten diese privat bezahlt werden.
Sammelseite: Corona: COVID-19, die Folgen und Ihre Recht
https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/corona-covid19-die-folgen-und-ihre-rechte-45509
Schutz für Mieterinnen und Mieter:
Informationen für Mieterinnen und Mieter, die die Miete nicht zahlen können
Informationen zum Schutzschild für Vereine in Not, sowie viele Antworten auf häufige Fragen finden Sie auf wir-tun-was-rlp.de
Können laut der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz Präsenzveranstaltungen in der Weiterbildung durchgeführt werden?
Grundsätzlich finden noch keine Präsenzveranstaltungen statt. Davon ausgenommen sind allerdings Vorbereitungskurse für das Nachholen eines Schulabschlusses. Diese dürfen ab dem 8. März wieder in Präsenz durchgeführt werden, sofern entsprechende Hygienekonzepte vorliegen.
Nicht aufschiebbare Prüfungen nach den §§ 37 und 48 BBiG sowie nach den §§ 31, 39, 45 und 51 a HwO oder vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte und nicht aufschiebbare Prüfungen sowie die zur Durchführung dieser Prüfungen zwingend erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, sind abweichend von Satz 1 in Präsenzform unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch in öffentlichen und privaten Einrichtungen zulässig.
Gleiches gilt für nicht aufschiebbare Prüfungen, die auf Grundlage einer Verordnung nach den §§ 53, 54 oder 58 BBiG oder den §§ 42 oder 42 j HwO vorgenommen werden. Kursabschließende Prüfungen der Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“ sowie kursabschließende Prüfungen der Integrationskurse und der Berufssprachkurse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Sprachkursprüfungen, die den Zugang zur Hochschule ermöglichen sowie Einbürgerungstests sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen in Präsenzform zulässig. Gleiches gilt für abschließende Prüfungen an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die den Zugang zu Hochschulen ermöglichen.
Dabei gilt ab dem 02. November zusätzlich die generelle Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Mund-Nasenabdeckung.
Sportangebote sind in Präsenz zulässig, sofern sie im Freien alleine oder zu zweit stattfinden. Es gilt während der gesamten sportlichen Betätigung das Abstandsgebot.
Was passiert, wenn eine Bildungsfreistellungsveranstaltung wegen der Schließung der Weiterbildungseinrichtungen an dem vorgesehenen Termin nicht stattfinden kann?
Da es sich bei den meisten Anerkennungen nach § 7 Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) um eine sogenannte „Typenanerkennung“ mit zweijähriger Gültigkeitsdauer handelt, besteht jederzeit die Möglichkeit, die geplante Bildungsfreistellungsveranstaltung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Zweijahresfrist als Ersatztermin nachzuholen.
Können Weiterbildungsveranstaltungen, die nach § 7 Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) anerkannt worden sind, auch als Onlinekurse durchgeführt werden?
In Abweichung zu dem Regelfall, dass die Anerkennungen von Bildungsfreistellungsveranstaltungen nach § 7 BFG grundsätzlich nur für die Durchführung in Präsenzform ausgesprochen werden, besteht nun für Anbieter die Möglichkeit, die Durchführung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen auf das Onlineformat zu erweitern.
Dazu ist es notwendig, dass eine neue Nebenbestimmung in den Anerkennungsbescheid aufgenommen wird, die die Onlinedurchführung bis zu einem bestimmten Umfang erlaubt.
Ziel ist es, den Anbietern von Bildungsfreistellungsveranstaltungen trotz der coronabedingten Beschränkungen, die im Hinblick auf die Durchführung von Präsenzveranstaltungen gelten, die Durchführung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen auch weiterhin zu ermöglichen.
Was muss ein Anbieter einer bereits anerkannten Bildungsfreistellungsveranstaltung konkret tun, wenn er die Veranstaltung online durchführen möchte?
Die bestehende Anerkennung wurde nur für die Durchführung als Präsenzveranstaltung erteilt. Daher ist mit einer „alten“ Anerkennung eine Onlinedurchführung nicht möglich.
Anbieter, die ihre bereits anerkannte Bildungsfreistellungsveranstaltung ganz oder teilweise online durchführen möchten, können jedoch ab sofort eine Änderung ihrer bestehenden Anerkennung unter Angabe der Anerkennungsziffer beantragen.
Dafür muss der Anbieter zunächst das Änderungsantragsformular ausfüllen und beim zuständigen BFG-Referat im Weiterbildungsministerium einreichen. Hinzuzufügen ist der geänderte Unterrichtsplan aus dem die geplanten Onlineunterrichtstage klar ersichtlich sind.
Das Änderungsantragsformular finden Sie hier.
Was muss ein Anbieter beachten, wenn eine Anerkennung für eine Bildungsfreistellungsveranstaltung neu beantragt werden muss und noch offen ist, ob die Veranstaltung auch online durchgeführt werden soll?
Bei neu zu beantragenden Anerkennungen für Bildungsfreistellungsveranstaltungen wird die neue Nebenbestimmung in den Anerkennungsbescheid unmittelbar aufgenommen.
Die neue Nebenbestimmung gibt dem Anbieter dabei nur eine zusätzliche Möglichkeit, die Veranstaltungen auch im Onlineformat durchzuführen. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Onlinetagen ist ihm damit zukünftig möglich. Er kann die Veranstaltung aber auch weiterhin nur in Präsenzform anbieten.
Soll eine Anerkennung neu beantragt werden und steht bereits fest, dass die Veranstaltung im Onlineformat durchgeführt werden soll, hat der Anbieter mit den neuen Antrag auf Anerkennung zugleich den Onlineunterrichtsplan einzureichen.
Das Antragsformular für die Neubeantragung finden Sie hier.
Wo sind weitere Informationen und Anträge für eine Änderung oder die Neubeantragung zu finden?
Ein Merkblatt sowie die Antragsformulare finden Sie auf unserer Bildungsfreistellungsseite unter: www.bildungsfreistellung.rlp.de.
Was passiert, wenn eine Bildungsfreistellungsveranstaltung wegen der Schließung der Weiterbildungseinrichtungen an dem vorgesehenen Termin nicht stattfinden kann?
Da es sich bei den meisten Anerkennungen nach § 7 Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) um eine sogenannte „Typenanerkennung“ mit zweijähriger Gültigkeitsdauer handelt, besteht jederzeit die Möglichkeit, die geplante Bildungsfreistellungsveranstaltung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Zweijahresfrist als Ersatztermin nachzuholen.
Können Weiterbildungsveranstaltungen, die nach § 7 Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) anerkannt worden sind, auch als Onlinekurse durchgeführt werden?
Nach dem rheinland-pfälzischen Bildungsfreistellungsgesetz werden Anerkennungen nur für Präsenzveranstaltungen ausgesprochen und sind daher für Onlinekurse nicht gültig.
Eine Möglichkeit von der Präsenzform abweichen zu können oder Ausnahmen zuzulassen, ist im Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen. Daher ist die Durchführung als Präsenzveranstaltung als rechtlich zwingende Anforderung der erteilten Anerkennung nach § 7 BFG anzusehen.
Was muss ich für die Zeit des temporären Lockdowns beachten?
Seit dem 16. Dezember sollen Veranstaltungen, die nicht notwendigerweise in Präsenz durchgeführt werden müssen, in digitaler Form stattfinden. Dafür gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen der aktuellen Coronabekämpfungsverordnung des Landes. Das bedeutet: Pflicht zur Kontakterfassung, Maskenpflicht sowie Abstandsgebot.
Näheres regeln die Hochschulen selbständig. Die Hochschulen haben passende Hygienekonzepte erstellt, um ihre Studierenden zu schützen. Weitere Informationen dazu können bei den jeweiligen Hochschulen abgerufen werden.
Welche Regelungen gelten für die Hochschulen in privater Trägerschaft?
Die Hochschulen in privater Trägerschaft sollen, analog zu den staatlichen Hochschulen, die Lehre seit dem 16. Dezember auf digitale Formate umstellen. Dies geschieht in Abstimmung mit den Ordnungsbehörden und Gesundheitsämtern. Auch für diese Bildungseinrichtungen gelten das Abstandgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung sowie die Maskenpflicht.
Ich studiere einen dualen Studiengang. Welche Regelungen gelten für mich?
Die Duale Hochschule Rheinland-Pfalz hat umfangreiche FAQs aufgesetzt. Die FAQs finden Sie unter www.dualehochschule.rlp.de.
Können alle Gebäude und Services der Hochschulen genutzt werden?
Die Lesesäle der Hochschulbibliotheken bleiben aus Gründen des Infektionsschutzes geschlossen. Die Hochschulbibliotheken bieten zusätzlich Online-Angebote sowie erweiterte Ausleihemöglichkeiten an.
Die Mensen werden für den Zeitraum des Lockdowns geschlossen bleiben, nach geltender Coronabekämfpungsverordnung kann ein Abhol-, Liefer- oder Bringdienst angeboten werden, ob ein solches Angebot existiert, muss bei den jeweiligen Studierendenwerken direkt erfragt werden.
Welche Regelungen gibt es für Prüfungen und Abgaben?
In welcher Form Prüfungen stattfinden können, regeln die jeweiligen Hochschulen selbst und ist abhängig vom Pandemiegeschehen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer jeweiligen Hochschule. Nach geltender Verordnungslage ist die Durchführung von Präsenzprüfungen unter Einhaltung der geltenden Schutzmaßnahmen (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kontakterfassung) möglich und werden auch seitens der Hochschulen angeboten.
Durch die Corona-Pandemie verlängert sich mein Studium. Welche Sonderregelungen bei der Regelstudienzeit oder beim BAföG bestehen für mich?
Der rheinland-pfälzische Landtag hat beschlossen, die individuelle Regelstudienzeit für Studierende des Sommersemesters 2020 in den Bachelor/Master-Studiengängen der Hochschulen in Rheinland-Pfalz zu verlängern.
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Staatsexamens-Studiengänge in Rechtswissenschaft, Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie, da sie durch bundesrechtliche Regelungen festgelegt werden.
Bei pandemiebedingten Ausbildungsverzögerungen oder auf Termine nach Ablauf der Regelstudienzeit verschobenen Prüfungen wird für eine angemessene Zeit weiter BAföG gewährt. Der Vorlagetermin für Leistungsnachweise verschiebt sich ebenfalls.
Der reguläre Semesterstart wäre im Oktober erfolgt und wurde an einigen Hochschulen in den November verschoben. Falls dies der Fall sein sollte, ist es möglich, bereits im Oktober BAföG zu erhalten, sofern der Antrag im Oktober gestellt wurde.
Mein Nebenjob ist coronabedingt gekündigt worden. Welche Möglichkeiten habe ich nun als Studierender?
- BAföG: Die Coronakrise hat dazu geführt, dass das öffentliche Leben stark eingeschränkt werden musste und somit viele Studierende ihre Jobs zum Beispiel im Gastronomiebereich oder im Einzelhandel verloren haben. Ein großer Bedarf an Aushilfen besteht allerdings im Bereich des Gesundheitswesens, der sozialen Einrichtungen und in der Landwirtschaft. Hier können Studierende tätig werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, BAföG zu beantragen. Hier gilt, dass wenn die Ausbildungsstätte Online-Lernangebote statt Präsenzunterricht/-vorlesungen anbiete, die BAföG-Geförderten verpflichtet sind, entsprechend ihren Möglichkeiten von diesem Angebot Gebrauch zu machen.
Falls der bisher erhaltene Elternunterhalt durch die Coronakrise entfällt, kann ein BAföG-Aktualisierungsantrag gestellt werden. Dadurch wird das neue, niedrigere Elterngehalt für die Berechnung des BAföG-Satzes herangezogen. Dies ermöglicht gegebenenfalls eine höhere BAföG- Förderung. BAföG wird in diesem Fall unter Vorbehalt gezahlt. Eine abschließende Berechnung findet statt, wenn das genaue Einkommen feststeht. Ggf. überzahlte Förderbeträge sind zu erstatten.
- KfW Studienkredit: Das BMBF hat darüber hinaus die Möglichkeiten, einen Studienkredit bei der KfW zu erhalten, ausgedehnt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier
- Nothilfefonds und finanzielle Unterstützung der Studierendenwerke:
Weitere Informationen zu Überbrückungshilfen und BAföG bieten die Studentenwerke in ihren FAQs.
Ich habe einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag im Bereich meiner wissenschaftlichen Qualifizierung und kann aufgrund der Corona-Krise meiner Tätigkeit an der Hochschule nicht nachkommen. Wirkt es sich auf meine Habilitation oder Promotion aus?
Um Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase zu unterstützen, hat der Bundestag das Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz hat am 15. Mai den Bundesrat passiert und tritt nunmehr rückwirkend zum 1. März in Kraft. Die Höchstbefristungsdauer für Qualifizierungen können pandemiebedingt um sechs Monate verlängert werden. Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen als Arbeitgeber von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in ihrer Qualifizierungsphase haben damit die Möglichkeit, Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen über die bisherigen Höchstbefristungsgrenzen hinaus um sechs Monate zu verlängern, zum Beispiel, wenn sich Forschungsprojekte aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation verzögern.
Aufgrund der weiterhin erheblichen Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs durch die Pandemie wird die Höchstbefristungsdauer für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase um weitere sechs Monate verlängert. Diese Verlängerung um sechs Monate gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden.
Wie werden die Hochschulen während der Pandemie unterstützt?
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie und die Maßnahmen, um das Virus einzudämmen, stellen auch die Hochschulen in Rheinland-Pfalz vor erhebliche Herausforderungen. Die Hochschulen sind Orte, die durch ihre Ausbildung und ihre Forschung ganz wesentlich dazu beitragen, die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und zu bewältigen. Das Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ (Corona-Sondervermögensgesetz) nimmt daher u.a. Maßnahmen in den Blick, die darauf ausgerichtet sind, die Lehre an Schulen und Hochschulen zu sichern, die rheinland-pfälzische Wirtschaft zu stabilisieren, sowie konjunkturstabilisierende und nachhaltige Investitionen in Zukunftstechnologien, Infrastruktur und Klimaschutz zu fördern.
Mit dem Programm zur Stärkung der Digitalisierung an den Hochschulen in Höhe von 50 Mio. € wird der durch die Corona-Pandemie forcierte digitale Wandel an den Hochschulen weiter vorangetrieben und der Ausbau digitaler Lehr- und Lernformate und Infrastrukturen zur Sicherstellung der Lehre unterstützt. Erforderlich ist dies, um den Studierenden die Aufnahme, die Fortführung und den Abschluss ihres Studiums zu ermöglichen.
Das Programm gliedert sich in folgende Programmlinien:
- Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung des digitalen Wintersemesters 2020/21
- Digitalisierung des Student Life Cycles mit Maßnahmen in den Bereichen
- Stärkung der digitalen Kompetenzen und Fähigkeiten in der Lehrerbildung
- Beschleunigung der digitalen Transformation der wissenschaftlichen Bibliotheken
- Stärkung und Ausbau der hochschulübergreifenden digitalen Infrastrukturen und der IT-Sicherheit
- Stärkung der digitalen Strukturen, Kompetenzen und Prozesse an den Hochschulen einschließlich der Verwaltungen
- Profilbildung in der Forschung
- Unterstützung der Hochschulstrukturreform durch beschleunigte, umfassendere und anspruchsvollere Digitalisierung von Zielstrukturen, Prozessen und Systemen und Angeboten.
Wo finde ich weitere Informationen zu den jeweiligen Regelungen an den Hochschulen?
Für die Informationen zu den jeweiligen Hochschulen bitte auf den entsprechenden Link klicken.
- Technische Hochschule Bingen
- Hochschule Kaiserslautern
- Technische Universität Kaiserslautern
- Hochschule Koblenz
- Universität Koblenz-Landau
- Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen
- Hochschule Mainz
- Johannes Gutenberg-Universität Mainz
- Duale Hochschule Rheinland-Pfalz
- Universität Trier
- Hochschule Trier
- Hochschule Worms
Zoos und vergleichbare tierhaltende Einrichtungen sowie Tierheime können bis zu 80 Prozent der während der Schließungstage angefallenen Futter- und Tierarztkosten ersetzt bekommen. Als Berechnungsgrundlage dienen die durchschnittlichen monatlichen Kosten für Futter, tierärztliche Betreuung und Medikamente.
Antragsberechtigt sind Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TSchG), Zoos im Sinne des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie vergleichbare tierhaltende Einrichtungen, soweit sie sich nicht in mehrheitlich kommunaler Trägerschaft befinden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.