Jede Impfung zählt!
Impfungen sind und bleiben der wichtigste Schlüssel zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die Landesregierung ist davon überzeugt, dass auch weiterhin eine breite Impfinfrastruktur angeboten werden soll. Deshalb gibt es auch weiterhin sechs verschiedene Anlaufstellen für die Bürgerinnen und Bürger: Die niedergelassenen Ärzte, die landeseigenen Impfzentren, die kommunalen Impfstellen, die Impfstellen in den Krankenhäusern, die landeseigenen Impfbusse und die Apotheken.
Terminregistrierungen für Impfungen in rheinland-pfälzischen Impfzentren sind auf https://impftermin.rlp.de/ sowie über die Hotline 0800 / 57 58 100 (Mo - Fr 8:00 - 18:00 Uhr) möglich. Eine 1. Auffrischimpfung kann ab 3 Monaten nach der Zweitimpfung erfolgen. Eine Registrierung für eine Auffrischimpfung ist in Rheinland-Pfalz über das Impfportal bereits 2 Monate nach der Zweitimpfung möglich. Ein Termin wird dann für einen Zeitraum vergeben, wenn der Abschluss der Impfserie, und damit die Erlangung des vollständigen Impfschutzes, 3 Monate her ist. Die STIKO empfiehlt allen Personen ab 12 Jahren die COVID-19-Auffrischimpfung. Für Kinder ab 5 Jahren empfiehlt die STIKO die Auffrischimpfung derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen (s.u.).
Der Impfbus kommt: Noch einfacher impfen lassen
© Staatskanzlei RLP/Sämmer
Hingehen, Perso zeigen, Schutzimpfung erhalten: Weiterhin fahren mobile Impfbusteams flächendeckend durch Rheinland-Pfalz. Geimpft wird ohne Terminvergabe u.a. in Innenstädten, bei Freizeiteinrichtungen, in Sportvereinen sowie an Berufs- und Hochschulen. Umgesetzt wird die Sonderimpfaktion mit dem Deutschen Roten Kreuz. Ziel der Aktion der Landesregierung ist es, noch Unentschlossenen ein sehr einfaches und unbürokratisches Impfangebot zu machen. Ganz nach dem Motto, wenn die Menschen nicht zum Impfstoff kommen, dann kommt der Impfstoff eben zu den Menschen.
Geimpft wird an bis zu fünf Tagen die Woche ohne Termin. Die genauen Standorte und Zeiträume der Impfbusse finden Sie weiter unten. Es stehen die Vakzine von Johnson & Johnson, BioNTech und Moderna zur Verfügung. Personen ab 12 Jahren können in Begleitung eines Erziehungsberechtigten eine Schutzimpfung erhalten. Jugendliche zwischen 16-18 Jahren können mit einer schriftlichen Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten das Impfangebot wahrnehmen. In den Bussen sind Erst-, Zweit- sowie Booster-Impfungen möglich. Impflinge bis zum 30. Lebensjahr erhalten grundsätzlich den Impfstoff von BioNTech, ältere im Regelfall den Impfstoff von Moderna oder Johnson & Johnson.
Wir bitten zu beachten, dass Booster-Impfungen in einem Abstand ab drei Monaten zur Zweitimpfung verabreicht werden.
Wichtig: Ausweis nicht vergessen!
Da die Impfbusse nicht stufenlos zugänglich sind, ermöglichen wir in unmittelbarer Nähe barrierefrei eine Impfung. Bitte sprechen Sie direkt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Impf-Teams vor Ort an.
Impfbus Tourdaten
Es kann vereinzelt zu kurzfristigen Änderungen kommen.
Impfung wo und für wen?
Coronaschutzimpfungen sind für Personen mit einer Impfempfehlung bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, den mobilen Impfbussen sowie den reaktivierten Impfzentren und seit dem 23. November an einigen Impfstellen an Krankenhausstandorten möglich. Zudem gibt es zahlreiche kommunale Impfstellen.
Die Ständige Impfkommission empfiehlt die Impfung inzwischen allgemein für Personen ab 5 Jahren. Eine Impfung ist seitens des Landes für diesen Personenkreis grundsätzlich möglich.
Bezüglich der Impfung von Kindern siehe Frage: „Können sich auch Kinder und Jugendliche impfen lassen“?
Ja. Nach eingehender Beratung und Bewertung der vorhandenen Studienempfiehlt die STIKO Schwangeren ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel und Stillenden die Impfung gegen COVID-19. (siehe: Epidemiologisches Bulletin 38/2021 (rki.de)).
Die Empfehlung basiert auf einer systematischen Aufarbeitung der in den letzten Wochen verfügbar gewordenen Daten zum Risiko von schweren COVID-19-Verläufen in der Schwangerschaft sowie zur Effektivität und Sicherheit einer COVID-19-Impfung bei Schwangeren und Stillenden.
Die STIKO hat am 10. November konkretisiert, dass Schwangeren unabhängig vom Alter bei einer COVID-19-Impfung der mRNA- Impfstoff Comirnaty von Biontech angeboten werden soll.
Wenn die Schwangerschaft nach bereits verabreichter 1. Impfstoffdosis festgestellt wurde, sollte die 2. Impfstoffdosis erst ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel verabreicht werden.
Schwangeren, die bereits ihre Grundimmunisierung abgeschlossen haben, wird unabhängig vom Alter ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel eine Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty im Abstand von mindestens 3 Monaten zur letzten Impfstoffdosis empfohlen.
Mit der 20. Aktualisierung der Impfempfehlung gegen COVID -19 vom 24. Mai 2022 empfiehlt die Ständige Impfkommission allen Kindern ab 5 Jahren die Corona-Schutzimpfung.
Gesunde Kinder zwischen 5 und 11 Jahren: zunächst eine Impfstoffdosis
Bei individuellem Wunsch von Kindern und Eltern bzw. Sorgeberechtigten kann die vollständige Grundimmunisierung mit 2 Dosen auch bei 5-11-Jährigen Kindern ohne Vorerkrankungen nach ärztlicher Aufklärung erfolgen.
Gesunde Kinder, die bereits eine 2-malige Impfung erhalten haben, sollen zunächst nicht erneut geimpft werden. Für alle Kinder wird laut STIKO die Frage der Notwendigkeit einer Vervollständigung der Grundimmunisierung bzw. einer Auffrischimpfung im Spätsommer bzw. vor Wiederanstieg der Infektionszahlen erneut evaluiert.
Gesunde Kinder zwischen 5 und 11 Jahren, in deren Umfeld sich enge Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können (z.B. Menschen unter immunsuppressiver Therapie): Grundimmunisierung mit 2 Impfstoffdosen.
Kinder zwischen 5 und 11 Jahren mit Vorerkrankungen oder Immundefizienz: Grundimmunisierung mit 2 Impfstoffdosen (bzw. ggf. 3 bei schwerer Immundefizienz) sowie eine Auffrischimpfung (eine 1. Auffrischimpfung wird für Kinder mit Vorerkrankungen im Abstand von ≥6 Monaten nach abgeschlossener Grundimmunisierung und für Kinder mit Immundefizienz im Abstand von ≥3 Monaten nach abgeschlossener Grundimmunisierung empfohlen).
Kindern, die bereits eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, soll die Impfung frühestens 3 Monate nach der Infektion verabreicht werden (sofern der Zeitpunkt der Infektion bekannt ist).
Die Impfung der 5 – 11-jährigen Kinder soll vorzugsweise mit Comirnaty (10µg) durchgeführt werden. Die Verwendung von Spikevax (50µg) ist für 6–11-jährige Kinder alternativ ebenfalls möglich. Da zu Spikevax aktuell ausschließlich Sicherheitsdaten aus der Zulassung vorliegen, empfiehlt die STIKO präferenziell die Impfung mit Comirnaty.
Es besteht für viele rheinland-pfälzische Impfzentren die Möglichkeit, Kinder zwischen 5 und 11 Jahren für eine Corona-Schutzimpfung unter www.impftermin.rlp.de zu registrieren. Dies ist ein weiterer Mosaikstein in der Impfkampagne des Landes und eine Möglichkeit für Eltern, ihre Kinder effektiv vor Informationen, in welchen Impfzentren Impfungen von Kindern ab 5 Jahren stattfinden, finden Sie hier Corona zu schützen.: https://impftermin.rlp.de/termin/#card_kinder.
Bitte beachten Sie, dass bei den Impfangeboten des Landes bei der Impfung von Jugendlichen bis einschließlich 15 Jahren das Einverständnis des Impflings sowie die Begleitung von mindestens einer sorgeberechtigten Person nötig ist, die der Impfung (aus Dokumentationsgründen) schriftlich zustimmt und versichert, dass sie hierzu von etwaigen Mitsorgeberechtigten entsprechend ermächtigt ist.
Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren:
Die STIKO empfiehlt für diese Altersgruppe die COVID-19-Impfung mit 2 Dosen des mRNA-Impfstoffs Comirnaty (BioNTech/Pfizer) (30 µg) im Abstand von 3-6 Wochen sowie eine Auffrischungsimpfung nach 3-6 Monaten (12-17-Jährige mit Vorerkrankungen sollen möglichst frühzeitig ihre Auffrischung bekommen. 12-17-Jährige ohne Vorerkrankung sollten ihre Auffrischimpfung in einem längeren Abstand von bis zu 6 Monaten erhalten.
Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren können grundsätzlich in allen Impfzentren und bei allen Impfangeboten des Landes (auch beispielsweise an den Impfbussen) geimpft werden.
Bitte beachten Sie, dass bei den Impfangeboten des Landes (beispielsweise den Impfzentren und Impfbussen) bei der Impfung von Jugendlichen bis einschließlich 15 Jahren das Einverständnis des Impflings sowie die Begleitung von mindestens einer sorgeberechtigten Person nötig ist, die der Impfung (aus Dokumentationsgründen) schriftlich zustimmt und versichert, dass sie hierzu von etwaigen Mitsorgeberechtigten entsprechend ermächtigt ist. Bei Jugendlichen ab 16 Jahren ist eine schriftliche Einwilligung der Eltern notwendig. Diese können Sie hier herunterladen.
Fragen zur Auffrischungskampagne
Die STIKO empfiehlt die Impfung sowie die Auffrischimpfung inzwischen allgemein für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren. Für Kinder ab 5 Jahren empfiehlt die STIKO die Auffrischimpfung derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen (s.u.). Dabei weist sie darauf hin, dass für alle Kinder die Frage der Notwendigkeit einer Vervollständigung der Grundimmunisierung bzw. einer Auffrischimpfung im Spätsommer bzw. vor Wiederanstieg der Infektionszahlen erneut evaluiert werden wird.
Vor allem mit Blick auf die Verbreitung der Omikron-Variante hat die STIKO ihre Empfehlung zur Auffrischungsimpfung hinsichtlich des Impfabstandes aktualisiert: Die Auffrischungsimpfung kann schon ab drei Monaten nach der letzten Impfstoffdosis der Grundimmunisierung erfolgen. Hintergrund dieser Empfehlung ist das Ziel, durch diese beschleunigte Booster-Impfkampagne und den verkürzten Impfabstand schwere Verläufe von COVID-19 zu verhindern und die Übertragung insbesondere der sich ausbreitenden Omikron-Variante zu vermindern.
Die Durchführung von Auffrischimpfungen kann ab 3 Monaten nach der Zweitimpfung erfolgen. Eine Registrierung für eine Auffrischimpfung ist in Rheinland-Pfalz über das Impfportal bereits 2 Monate nach der Zweitimpfung möglich. Ein Termin wird dann für einen Zeitraum vergeben, wenn der Abschluss der Impfserie, und damit die Erlangung des vollständigen Impfschutzes, 3 Monate her ist.
Die Registrierung ist über das Impfportal www.impftermin.rlp.de oder die Hotline 0800 / 57 58 100 möglich.
Bitte beachten Sie, dass bei den Impfangeboten des Landes (beispielsweise den Impfbussen) bei der Impfung von Jugendlichen bis einschließlich 15 Jahren das Einverständnis des Impflings sowie die Begleitung von mindestens einer sorgeberechtigten Person nötig ist, die der Impfung (aus Dokumentationsgründen) schriftlich zustimmt und versichert, dass sie hierzu von etwaigen Mitsorgeberechtigten entsprechend ermächtigt ist. Bei Jugendlichen ab 16 Jahren ist eine schriftliche Einwilligung der Eltern notwendig. Diese können Sie hier herunterladen.
Zu folgenden Zeitpunkten wird den jeweiligen Personengruppen die 1. Auffrischimpfung empfohlen:
- 5- bis 11-jährige Kinder mit Vorerkrankungen → ab 6 Monate nach Grundimmunisierung
- 5- bis 11-jährige Kinder mit Immundefizienz → ab 3 Monate nach abgeschlossener Grundimmunisierung.
- 12- bis 17-jährige Kinder und Jugendliche → ab 3 bis 6 Monate nach Grundimmunisierung
Kinder und Jugendliche mit Vorerkrankungen sollen möglichst frühzeitig ihre Auffrischimpfung bekommen, damit während der derzeit laufenden Infektionswelle symptomatische SARS-CoV-2-Infektionen und Erkrankungen soweit wie möglich reduziert werden. Bei Kindern und Jugendlichen ohne Vorerkrankungen empfiehlt die STIKO einen eher größeren Impfabstand von bis zu 6 Monaten, da dadurch aus immunologischen Gründen ein besserer Langzeitschutz erzielt werden kann. - Alle Personen ab 18 Jahren → ab 3 Monate nach vollständiger Grundimmunisierung
- Schwangere jeden Alters ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel → ab 3-6 Monate nach vollständiger Grundimmunisierung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty
- Personen mit einer schweren Immunschwäche → siehe Tabelle 9
- Für Genesene beziehungsweise Menschen, die sich vor, während oder nach einer Impfserie mit dem Coronavirus infizieren siehe Frage: „Wie sollten Personen geimpft werden, die bereits eine Corona-Infektion hatten?“
Bezüglich der 2. Auffrischungsimpfung siehe Frage
„2. Auffrischungsimpfung: Wer kann sich wann registrieren? weiter unten: Wer kann sich wann registrieren?“
Weitere Informationen zur Auffrischungsimpfung finden Sie auf der Seite www.zusammengegencorona.de.
Am 17. Februar hat die ständige Impfkommission eine zweite Auffrischimpfung für gesundheitlich besonders gefährdete und exponierte Gruppen empfohlen (siehe 18. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung). Menschen ab 70 Jahren, BewohnerInnen und Betreuten in Pflegeeinrichtungen sowie Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren wird eine Auffrischung frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischungsimpfung empfohlen.
Personen, die in Medizin- und Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind, wird die zweite Auffrischungsimpfung mit mindestens sechs Monaten Abstand zur ersten Auffrischungsimpfung empfohlen.
Auch für die Auffrischungsimpfung ist die Ausstellung eines digitalen Impfnachweises möglich. Allen Personen, die in Rheinland-Pfalz ihre Auffrisch-Impfung über Impfteams erhalten haben, wird das Zertifikat mit entsprechendem QR-Code nach der Impfung ausgestellt und zusätzlich per Mail oder per Brief zugesandt. Eine Ausstellung des Zertifikats ist auch in den Apotheken möglich. Der QR-Code kann z.B. mit der CovPass-App oder der Corona-Warn-App abgescannt und als digitalen Impfnachweis hinterlegt werden.
Die STIKO empfiehlt mit Nuvaxovid geimpften ® Personen ab 18 Jahren eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von 3 Monaten zur abgeschlossenen Grundimmunisierung. Aktuell liegt für Nuvaxovid keine Zulassung für die Auffrischimpfung vor. Gemäß der STIKO kann Nuvaxovid® in Einzelfällen nach ärztlicher Aufklärung als Auffrischimpfung angeboten werden, wenn Kontraindikationen gegen mRNA-COVID-19-Impfstoffe vorliegen. Hierfür ist die Vorlage eines hausärztlichen Attests im Impfzentrum erforderlich, aus dem sich eine klare Aussage ergibt, dass Novavax verimpft werden soll. Die Angabe einer Krankheitsdiagnose alleine ist nicht ausreichend.
Sollten Sie für eine Zweitimpfung oder Auffrischimpfung den Impfstoff Nuvaxovid wünschen, müssen Sie dies im Rahmen der Registrierung angeben.
Fragen zur Grundimmunisierung / Genesung
Eine geimpfte Person ist eine Person, die über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form verfügt, der das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus bestätigt und darüber hinaus nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus leidet.
Die dem Impfnachweis zugrundeliegenden Schutzimpfungen müssen den in § 22a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
a) verwendete Impfstoffe,
b) die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
c) Intervallzeiten,
aa) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
bb) die höchstens zwischen Einzelimpfungen liegen dürfen.
Einzelheiten zu den verschiedenen Fallgestaltungen für die Erlangung eines vollständigen Impfschutzes können dieser Übersichtstabelle entnommen werden.
Es genügt die Vorlage des gelben Impfpasses oder ein Vorzeigen des digitalen Impfnachweises.
Übersicht zum Status als geimpfte und genesene Person
Eine genesene Person ist eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist und nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus leidet.
Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den Vorgaben des § 22a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.
Der Genenennachweis erlangt ab dem 29. Tag nach Testabnahme Geltung und verliert seine Wirksamkeit nach insgesamt 90 Tagen.
Ein digitales Genesenenimpfzertifikat kann seit dem 9. Juli 2021 auch in der Corona Warn App bzw. CovPass App hinterlegt werden. Das hierfür benötigte Zertifikat bzw. den notwendigen QR-Code können Sie in Apotheken erhalten. Das Impfschema (1 von 1 Impfungen) wird im Zertifikat als vollgültige Schlussimpfung vermerkt. Um den digitalen Impfnachweis in der Apotheke zu erhalten, müssen Genesene drei Dokumente vorlegen: ein Ausweisdokument mit Lichtbild, einen Nachweis über einen positiven PCR-Test ODER einen amtlichen Genesenennachweis und den Nachweis über die einmalige Corona-Impfung.
Als Nachweis für den Status „genesen“ wird ein positiver Antikörpernachweis derzeit nicht anerkannt. Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen an das Gesundheitsamt ab.
Sollten Sie jedoch einen spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen können, der zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem Sie noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatten, reicht anschließend eine einmalige Impfdosis aus, um als geimpft zu gelten. In diesem Fall muss der Antikörpernachweis, also der labordiagnostische, positive Befund, in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.
Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als "vollständig geimpft" ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis. Bitte beachten Sie: Die Regelung gilt nur bis zum 30.09.2022, ab dem 1.10.2022 ist für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes eine weitere Impfung erforderlich (Vgl. § 22a Abs. 1 IfSG)
Die STIKO geht davon aus, dass eine durchgemachte symptomatische oder asymptomatische Infektion mit SARS-CoV-2 nicht ausreicht, um spätere COVID-19-Erkrankungen zu verhindern. Vielmehr haben immunologische Untersuchungen und klinische Beobachtungsstudien ergeben, dass ein solider Schutz vor Infektion und schwerer Erkrankung durch Varianten des SARS-CoV-2 erst durch eine mehrmalige Auseinandersetzung mit dem Spikeprotein von SARS-CoV-2 zu erlangen ist. Dies kann durch eine dreimalige Impfung oder durch eine Kombination von natürlicher Infektion und Impfung (hybride Immunität) erreicht werden. Daher sollen auch Personen mit einer oder mehreren zurückliegenden gesicherten SARS-CoV-2-Infektionen* geimpft werden. Die chronologische Abfolge des Auftretens der drei immunologischen Ereignisse (SARS-CoV-2-Infektion bzw. COVID-19-Impfung) ist dabei unerheblich. Zwischen den jeweiligen Ereignissen muss jedoch ein zeitlicher Mindestabstand bestehen, damit diese als zwei getrennte, immunologisch wirksame Ereignisse bewertet werden können. Folgende Grundregeln sollten dabei beachtet werden:
- Der Mindestabstand zwischen der 1. und der 2. Impfung beträgt 3 (Comirnaty, Nuvaxovid) bzw. 4 Wochen (andere Impfstoffe).
- Zwischen zwei aufeinanderfolgenden SARS-CoV-2-Infektionen muss ein Abstand von >3 Monaten liegen.
- Die STIKO empfiehlt seit Dezember 2021 zwischen einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion und einer nachfolgenden COVID-19-Impfung einen Abstand von >3 Monaten einzuhalten. Im Falle einer Unterschreitung dieses Abstands sind Infektion und Impfung nur dann als getrennte immunologische Ereignisse zu werten, wenn mindestens ein Abstand von 4 Wochen bestand. Die gleiche Regel gilt für das Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion nach COVID-19-Impfung.
- Der Mindestabstand zwischen zweitem und drittem Ereignis beträgt drei Monate.
- Wird der Mindestabstand zwischen zwei Ereignissen unterschritten, wird in der Regel nur das spätere Ereignis als immunologisch wirksames Ereignis gewertet.
- Zum Erreichen einer bestmöglichen Immunität (hybriden Immunität) wird auch ungeimpften Personen, die drei oder mehr SARS-CoV-2-Infektionen durchgemacht haben, eine Auffrischimpfung empfohlen.
Basierend auf diesen Grundregeln hat die STIKO in Tabelle 7 der 20. Aktualisierung für verschiedene Impf- und Infektionsanamnesen das weitere Vorgehen mit den jeweils nötigen Immunisierungen zusammengefasst.
* Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion kann durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion oder durch den Nachweis von spezifischen Antikörpern erfolgen, die eine durchgemachte Infektion beweisen. Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.
Stand: 24.05.2022
Fragen zum neuen Impfstoff von Novavax
Seit dem 28. Februar 2022 besteht in den rheinland-pfälzischen Impfzentren die Möglichkeit, sich mit dem neuen Impfstoff Nuvaxovid von Novavax impfen zu lassen.
Die STIKO empfiehlt den Impfstoff zur Grundimmunisierung von Personen ab 18 Jahren. Hierbei sind zwei Impfstoffdosen im Abstand von mindestens 3 Wochen zu geben. Die Anwendung von Nuvaxovid während der Schwangerschaft und Stillzeit wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen.
Eine Registrierungsmöglichkeit für Impftermine besteht unter www.impftermin.rlp.de bzw. über die Hotline 0800 / 57 58 100 (Mo - Fr 8:00 - 18:00 Uhr und Sa - So 9:00 - 16:00 Uhr).
Falls Sie mit dem Impfstoff von Novavax geimpft werden möchten, geben Sie dies bitte im Registrierungsformular zur Erstimpfung auf www.impftermin.rlp.de an.
Entscheiden Sie sich für eine Impfung mit dem Impfstoff Nuvaxovid, erhalten Sie die Erst- und die Zweitimpfung mit diesem Impfstoff. Eine Zweitimpfung mit Nuvaxovid nach einer Erstimpfung mit einem anderen Impfstoff (mRNA- oder Vektorimpfstoff) ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme stellt laut aktuell empfohlenem Impfschema der STIKO die Zweitimpfung nach einer Erstimpfung mit dem Impfstoff von Johnson und Johnson dar (siehe Tabelle 1: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/07_22.pdf?__blob=publicationFile).
Ungeimpfte Personen mit einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion können eine Impfstoffdosis Nuvaxovid zur Vervollständigung der Grundimmunisierung erhalten.
Besteht nach Verabreichung der 1. Impfung mit einem anderen COVID-19-Impfstoff eine produktspezifische, medizinische Kontraindikation gegen eine Fortführung der Impfserie, kann die Grundimmunisierung mit Nuvaxovid vervollständigt werden. Hierfür ist die Vorlage eines hausärztlichen Attests im Impfzentrum erforderlich, aus dem sich eine klare Aussage ergibt, dass Nuvaxovid verimpft werden soll. Die Angabe einer Krankheitsdiagnose alleine ist nicht ausreichend.
Die STIKO empfiehlt mit Nuvaxovid geimpften ® Personen ab 18 Jahren eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von 3 Monaten zur abgeschlossenen Grundimmunisierung.
Aktuell liegt für Nuvaxovid keine Zulassung für die Auffrischimpfung vor. Gemäß der STIKO kann Nuvaxovid® in Einzelfällen nach ärztlicher Aufklärung als Auffrischimpfung angeboten werden, wenn Kontraindikationen gegen mRNA-COVID-19-Impfstoffe vorliegen. Auch hierfür ist die Vorlage eines hausärztlichen Attests im Impfzentrum erforderlich, aus dem sich eine klare Aussage ergibt, dass Nuvaxovid verimpft werden soll. Die Angabe einer Krankheitsdiagnose alleine ist nicht ausreichend.
Sollten Sie für eine Zweitimpfung oder Auffrischimpfung den Impfstoff Nuvaxovid wünschen, müssen Sie dies im Rahmen der Registrierung angeben.
Fragen zum Impfnachweis
Der digitale Impfnachweis wird für jede durchgeführte Impfung (bei Erst- und Zweitimpfung) erstellt. Der QR-Code kann z.B. mit der CovPass-App oder der Corona-Warn-App abgescannt und als Impfnachweis hinterlegt werden.
- Bei Personen, deren Impfungen über mobile Impfteams noch bevorstehen, wird das Schreiben samt personalisiertem QR-Code für den digitalen Impfausweis in der Regel automatisch bei der Impfung ausgestellt. Möchten Sie per E-Mail einen Link zu Ihrem persönlichen QR-Code erhalten, können Sie dies unter folgendem Formular https://impftermin.rlp.de/kontakt/impfnachweis/ beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Link zum per E-Mail zugeschickten QR-Code nur 72 Stunden gültig ist.
Über die Corona-Hotline des Landes ist es auch telefonisch unter 0800 / 57 58 100 (Mo - Fr 8:00 - 18:00 Uhr) möglich, eine erneute Zusendung des Zertifikats für den digitalen Impfnachweises zu beantragen.
- Allen Personen, die in Rheinland-Pfalz bereits ihre beiden Impfungen über Impfteams oder die Impfzentren erhalten haben, wird ein Schreiben pro Impfung samt personalisiertem QR-Code für den digitalen Impfausweis automatisch zugesendet und sie müssen nichts unternehmen.
- Diejenigen, die ihre Impfung in einer Arztpraxis erhalten haben, müssen sich für den digitalen Impfnachweis auch wieder an die Arztpraxis bzw. eine teilnehmende Apotheke wenden.
Fragen und Antworten zum digitalen Impfnachweis finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung/faq-digitaler-impfnachweis.html
Weitere Informationen rund um den digitalen Impfnachweis erhalten Sie auch unter https://digitaler-impfnachweis-app.de/
Im Zusammenhang mit dem digitalen Impfausweis können folgende technische Probleme austreten:
- Im Zertifikat stehen die Daten, die im Impfzentrum dokumentiert wurden. Sind hier in der Dokumentation Daten falsch, tauchen diese ebenso falsch auf dem Impfzertifikat auf.
- Sollten Sie den bereitgestellten QR-Code mit Ihrem Smartphone nicht einlesen können, liegt dies häufig am Endgerät. Gegebenenfalls muss hier erst ein Update des Herstellers der entsprechenden App bereitgestellt werden.
- Der QR-Code wird an die Person versendet, deren Mailadresse im Datensatz bei der Online-Registrierung hinterlegt worden ist.
In diesen Fällen sowie bei weiteren Anfragen oder Problemen melden Sie diese bitte unter: https://impftermin.rlp.de/kontakt
Bitte beachten Sie, dass der Link zum per E-Mail zugeschickten QR-Code nur 72 Stunden gültig ist. Ist dieser abgelaufen, können Sie unter folgendem Antragsformular https://impftermin.rlp.de/kontakt/impfnachweis/ einen neuen beantragen. Dies ist nur möglich, wenn Sie in einem Impfzentrum in Rheinland-Pfalz oder zum Beispiel durch ein Mobiles Impfteam in einer Einrichtung in Rheinland-Pfalz geimpft wurden. Die Zustellung des Impfnachweises kann nur automatisiert erfolgen, wenn Sie Ihre Daten korrekt im Formular eingeben und diese mit den Daten ihrer Impfdokumentation im System übereinstimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Bearbeitung der Anfrage einige Tage in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen rund um den digitalen Impfnachweis erhalten Sie auch unter https://digitaler-impfnachweis-app.de/
Die Schutzimpfung ist laut IfSG im gelben Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation). In den rheinland-pfälzischen Impfzentren sowie in den Arztpraxen kann hierfür das Standard-Einlegeblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz über Ihren Nachweis der COVID-19-Schutzimpfung verwendet werden. Es hat dieselbe Dokumentationsaussagekraft wie ein Eintrag in den Impfausweis.
Stempel oder Dienstsiegel sind nicht notwendig. Wichtig sind eine Dokumentation mit Datum der Schutzimpfung, Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde und Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person bzw. Behörde.
Der gelbe Impfausweis bzw. das Einlegeblatt für diesen wird auch in anderen Ländern anerkannt und auch in anderen Teilen Deutschlands in dieser Form erbracht.
Wir möchten Sie zudem auf das digital auslesbare COVID-19-Impfzertifikat hinweisen, dass allen Personen mit einem personalisierten QR-Code ausgestellt wird und als Impfnachweis EU weit, sowohl als Papierausdruck, als auch digitalisiert in der App gilt.
(siehe auch Frage weiter oben: „Wie erhalte ich meinen digitalen Impfnachweis?“) Weitere Fragen und Antworten zum digitalen Impfnachweis finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung/faq-digitaler-impfnachweis.html
In den rheinland-pfälzischen Impfzentren kann das Standard-Einlegeblatt über Ihren Nachweis der COVID-19-Schutzimpfung verwendet werden. Es hat dieselbe Dokumentationsaussagekraft wie ein Eintrag in den Impfausweis.
Wir bitten darum, das Einlegeblatt im Impfausweis sorgfältig zu verwahren.
Wenn es zu Beschädigungen oder Verlust des Impfeinlegers kommen sollte, kann man unter dem Link https://impftermin.rlp.de/kontakt/ im Freitextfeld „Ihre Nachricht/Anfrage“ das Problem schildern. Der Vorgang wird dann entsprechend bearbeitet und ein neues Einlegeblatt wird Ihnen per Post zugestellt. Über die Corona-Hotline des Landes ist es auch telefonisch unter 0800 / 57 58 100 (Mo - Fr 8:00 - 18:00 Uhr) möglich, eine erneute Zusendung des Impfnachweises zu beantragen.
Wir möchten Sie zudem auf digitalen Impfnachweis hinweisen
Das dafür nötige Zertifikat in Papierfassung samt QR-Code, kann mitgeführt und als Impfnachweis verwenden werden. Darüber hinaus kann das Zertifikat mit Hilfe von Apps wie der CovPass-App oder Corona-Warn App nach Einscannen des QR-Codes digital auf dem Handy vorgezeigt werden.
- Bei Personen, deren Impfungen über mobile Impfteams des Landes noch bevorstehen, wird das Schreiben samt personalisiertem QR-Code für den digitalen Impfausweis in der Regel automatisch bei der Impfung ausgestellt und sie müssen nichts unternehmen. Möchten Sie per E-Mail einen Link zu Ihrem persönlichen QR-Code erhalten, können Sie dies unter folgendem Formular https://impftermin.rlp.de/kontakt/impfnachweis/ beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Link zum per E-Mail zugeschickten QR-Code nur 72 Stunden gültig ist.
- Diejenigen, die ihre Impfung in einer Arztpraxis erhalten haben, müssen sich für den digitalen Impfnachweis auch wieder an die Arztpraxis oder eine teilnehmende Apotheke wenden.
Fragen und Antworten zum digitalen Impfnachweis finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung/faq-digitaler-impfnachweis.html
Weitere Fragen rund um die Corona-Impfung
Jeder Impfstoff muss sicher, wirksam und gut erprobt sein, bevor er eine Marktzulassung in der EU bzw. in Deutschland erhält. Diesen Nachweis muss der Hersteller in vorklinischen Untersuchungen und klinischen Prüfungen erbringen.
In Deutschland erfolgt die Zulassung eines Impfstoffs nur dann, wenn er alle drei Phasen des klinischen Studienprogramms besteht. Diese nationalen und internationalen Qualitätsstandards gelten – wie bei allen anderen Impfstoff-Entwicklungen – auch bei der Zulassung einer Corona-Schutzimpfung. Bis vor wenigen Jahren hätten Beteiligte für das Durchlaufen aller Etappen bis zu 20 Jahre angesetzt. Doch neue Technologien, Vorerfahrung mit Impfstoffprojekten gegen verwandte Viren (z.B. MERS-CoV) und das intensive Zusammenarbeiten mit den verantwortlichen Behörden ermöglichen, so schnell wie noch nie einen Impfstoff zu entwickeln, der den Qualitätsanforderungen entspricht.
In der Europäischen Union sind bislang fünf Impfstoffe gegen das Corona-Virus zugelassen (Stand Februar 2022. Dabei handelt es sich um die Vakzine der Pharmaunternehmen Biontech/Pfizer, Moderna, Astrazeneca, Johnson & Johnson und Novavax.
Grundlage sind entsprechende Empfehlungen der Europäischen Arzneimittel-Agentur EMA. Einen Überblick über den aktuellen Entwicklungsstand der verschiedenen Impfstoffe finden Sie auf der Seite der EMA (eng.).
Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) werden aktuell weltweit mehr als 100 mögliche Impfstoffe klinisch getestet. Hier finden sie die Zusammenstellung der WHO (eng.)
Die Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna sind sogenannte mRNA Impfstoffe.
Bei den Impfstoffen von Astrazeneca sowie Johnson & Johnson handelt es sich um so genannte vektorbasierte Impfstoffe. Der Impfstoff von Novavax ist ein Proteinimpfstoff.
Weitere Informationen zur Wirkungsweise und Unbedenklichkeit der Impfstoffe: www.zusammengegencorona.de/infos-zum-impfen/informationen-fuer-buerger-innen und www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/coronavirus-impfung-faq-1788988
Eine generelle Impfpflicht für alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland gibt es nicht.
Der Bundestag hat am 10.12.2021 die sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen.
Seit dem 15. März 2022 gilt bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Covid-19.
Alle in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 20a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, der Einrichtungsleitung zu diesem Stichtag einen der folgenden Nachweise vorzulegen:
- Impfnachweis
- Genesenennachweis
- Ärztliches Attest, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist
Für weitere Informationen oder Registrierung siehe https://impfstatusmeldung.rlp.de/de/startseite/
Die aktuelle Empfehlung der STIKO sieht keinen Impfabstand mehr zwischen der Corona-Impfung und der Verabreichung anderer Totimpfstoffe vor. Unter der Voraussetzung, dass eine Indikation zur Impfung sowohl gegen andere Erkrankungen, wie Influenza, sowie gegen COVID-19 besteht, ist die gleichzeitige Verabreichung der beiden Impfstoffe möglich.
Bei einer gleichzeitigen Gabe von 2 Impfstoffen ist zu beachten, dass Impfreaktionen häufiger als bei der getrennten Gabe auftreten können. Wirksamkeit und Sicherheit entsprechen bei gleichzeitiger Anwendung verschiedener Impfstoffe im Allgemeinen denen bei jeweils alleiniger Anwendung.
Die Impfung kann in allen Einrichtungen erfolgen, die der Koordinierungsstelle des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) Impfbereitschaft gemeldet haben. Die Impfung erfolgt entweder über die mobilen Impfteams oder in Eigenorganisation der Einrichtungen. Diese können in Zusammenarbeit mit einer Hausärztin und einem Hausarzt sowie einer Apothekerin und einem Apotheker vor Ort Impfungen in Eigenorganisation durchführen. Die Impfstofflieferung für diese Impfungen erfolgt ebenfalls über die Koordinierungsstelle des DRK.
Personen, die eine Corona-Schutzimpfung in einem rheinland-pfälzischen Impfzentrum erhalten haben, können unter https://impftermin.rlp.de/kontakt/nebenwirkungen/ Nebenwirkungen der Impfung melden.
Die Meldung von Nebenwirkungen der Corona-Schutzimpfung nach Impfung durch eine niedergelassene Ärztin bzw. einen niedergelassenen Arzt erfolgt bei der entsprechenden Arztpraxis.
Die Impfung ist für alle Bürgerinnen und Bürger kostenfrei und wird vom Staat übernommen.
Auf www.corona-schutzimpfung.de finden sich weitere Informationen.
Info-Hotline des Landes für Bürgerinnen und Bürger: 0800/5758100
(erreichbar montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr)
Diese wie auch andere 0800-Telefonnummern sind barrierefrei für hörbehinderte Menschen mit Schriftdolmetschung oder Gebärdensprachdolmetschung über den Tess-Relay-Service zu erreichen. Hier gelangen Sie zur Anmeldung und hier erhalten Sie weitere Informationen.
Info-Hotline des Bundes: 116117
Weitere Informationen zum Thema Impfen und Auffrischimpfung finden Sie auf der Seite des Robert Koch-Instituts unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html
Weitere Informationen zu den Impfstofftypen, zur Impfstoffzulassung und zur nationalen Impfstrategie finden Sie unter: www.zusammengegencorona.de/informieren/informationen-zum-impfen
Infos über Corona und die Corona-Schutzimpfung in Leichter Sprache finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums „Zusammen gegen Corona“ oder der Lebenshilfe.
Den Anamnese-Fragebogen für die Corona-Schutzimpfung - Erklärung in Leichter Sprache finden Sie hier.
Das Aufklärungsmerkblatt zur Corona-Schutzimpfung in Leichter Sprache finden Sie hier.