Wir sehen den starken Wunsch nach Öffnungen. Auf der anderen Seite steigt die Unsicherheit über die Mutation. Wir öffnen daher sehr behutsam.
Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Was gilt im Corona-Frühjahr?
Rheinland-Pfalz hat beim Infektionsgeschehen große Fortschritte gemacht. Die getroffenen Schutzmaßnahmen sind erfolgreich, aber ihre Wirkung lässt nun etwas nach, weil die Mutation stärker zum Tragen kommt. Nach dem deutlichen Rückgang der Inzidenzwerte in den vergangenen Wochen stagnieren die Zahlen nun, in einigen Bundesländern gehen sie auch wieder nach oben. Die Corona-Bekämpfungsverordnung wird daher nur behutsam angepasst, auch wenn der Wunsch nach Öffnungen verständlicher Weise groß ist. Weitere Schritte werden in der nächsten Bund-Länder-Schalte abgestimmt. Maßgeblich für weitere Entscheidungen bleibt die epidemiologische Entwicklung.
Änderungsverordnung zum 1. März
Ministerpräsidentin Malu Dreyer sieht einen Dreiklang aus niedrigen Infektionszahlen, guter Impf- und einer hohen Testquote, um Öffnungen möglich zu machen. Neben der Öffnung der Frisöre als Hygieneberuf kann auch generell die Fußpflege mit Abstand und Maske nach Terminvereinbarung wieder angeboten werden. Darüber hinaus nehmen wir Anpassungen an die Regelungen in unseren Nachbarbundesländern vor: Blumenläden für Schnittblumen, Topfpflanzen und Grabschmuck können öffnen. Gleiches gilt unter Auflagen auch für Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartencenter und Gartenbaubedarfe. Diese können ab 1. März im Freien mit dem Verkauf starten. Das gilt bei einer Beschränkung auf ein gartencenter-typisches Sortiment aus Gleichbehandlungsgründen auch für die Außenbereiche der Baumärkte.
Fahrschulen können ab 1. März in Rheinland-Pfalz wieder praktischen Unterricht, wie in den umliegenden Bundesländern bereits zulässig, anbieten. Es gilt die Maskenpflicht. Aus Gleichbehandlungsgründen und wegen der besonderen Bedeutung der außerschulischen Bildung dürfen auch Musikschulen Einzelunterricht mit Maske und Abstand anbieten. Gesangsunterricht und die Unterrichtung in Blasinstrumenten bleiben untersagt.
Darüber hinaus werden auch die „Click&Collect“-Regelungen im kleinen Rahmen erweitert: Ab. 1. März ist dann auch ein „Termin-Shopping“ möglich. Nach vorheriger Vereinbarung können Einzeltermine vergeben werden und immer nur ein Hausstand das Geschäft betreten. Das ist zum Beispiel für Bekleidungsgeschäfte und Brautmodenläden eine Perspektive. Gibt es mehrere Einzeltermine am Tag, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Anfang der jeweiligen Termine freizuhalten, um Hygienemaßnahmen vorzunehmen und zu lüften.
Auch Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen dürfen ihre Außenbereiche wieder öffnen. Hier müssen Tickets im Voraus gebucht werden.
Impfungen für Beschäftigte an Kindergärten und in der Kindertagespflege, an Grund- und Förderschulen und weitere Berufsgruppen
Die Grundschulen sind bereits im Wechselunterricht geöffnet und die Kitas im Regelbetrieb bei dringendem Bedarf verzeichnen einen Anstieg der Betreuungszahl. Deshalb öffnet am Samstag, 27. Februar 2021 die Anmeldung auf dem Impfportal für einzelne Berufsgruppen aus der Prioritätsgruppe zwei. Die Terminregistrierung erfolgt zunächst ausschließlich online. Der Termin wird per Email verbindlich mitgeteilt. Bereits ab dem 1. März erfolgen dann die Impfungen in den Impfzentren in einer Größenordnung von etwa 20.000 Impfungen pro Woche.
Neu priorisiert sind
- 40.000 Erzieher und Erzieherinnen sowie Kindertagesväter und -mütter sowie weitere Beschäftigte in der Kindertagespflege und den Kindertagesstätten,
- 6.000 Förderschullehrer und Förderschullehrerinnen,
- 12.000 Grundschullehrer und -lehrerinnen sowie weitere Beschäftigte an den Grundschulen.
Hinzu kommen noch
- Personen, die in medizinischen Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko tätig sind (oder eine eigene medizinische Einrichtung sind)
- Personal im öffentlichen Gesundheitsdienst, Personal in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur
- Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, sowie Mitarbeitende der Polizei und des Justizvollzugs.
Eine detaillierte Liste des Gesundheitsministeriums finden Sie hier.
Die Corona-Regeln im Detail
Diese Regelungen sind in der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes festgeschrieben. In der Auslegungshilfe finden Sie weitere Antworten auf Detailfragen wie z.B: Darf ich Boxsport treiben? Darf meine Band proben? Dürfen Ausflugsschiffe fahren?
Auslegungshilfe für die 15. CoBeLVO [Stand 12. Februar 2021] (Vorsicht: Im Google-Cache finden sich immer noch alte Versionen.)
Auslegungshilfe für die 16. CoBeLVO [Stand 26. Februar]
Was gilt im Corona-Frühjahr? (Stand 01.03.2021)
Einzelhandel
Geschäfte dürfen nach vorheriger Terminvergabe Einzeltermine für Kundinnen oder Kunden sowie deren oder dessen Hausstand vergeben. Es gelten die Pflicht zur Kontakterfassung, die verschärfte Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Anfang der jeweiligen Termine freizuhalten, um die notwendigen Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen durchzuführen und eine Kundenbegegnung zu vermeiden.
Blumenläden
Blumenläden können öffnen. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung.
Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte
Die Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen können öffnen. Ein Zugang über den Innenbereich ist nicht möglich. Der Verkauf ist auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot zu beschränken. Dies beinhaltet neben den Pflanzen z.B. Pflanzerde, Düngemittel und Gartenwerkzeug und -geräte. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung.
Friseure
Friseure können öffnen. Der Zutritt ist durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern. Es gelten die verschärfte Maskenpflicht und zwischen Kundinnen und Kunden das Abstandsgebot. Erlaubt sind nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Bartpflege ist demnach nicht möglich. Kosmetische Dienstleistungen, wie z.B. das Färben von Wimpern oder Zupfen und Färben von Augenbrauen, sind nicht zulässig.
Für die Beschäftigten des Friseursalons gilt ergänzend die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Danach darf insbesondere bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Beschäftigte eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede(n) im Raum befindliche(n) Beschäftigte(n) nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
Fußpflege
Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Zulässig ist demnach Fußpflege, mit Ausnahme von kosmetischen und dekorativen Maßnahmen wie z.B. das Lackieren der Nägel.
Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten
Die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Für die Besucherinnen und Besucher gilt die Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände aufhalten dürfen, ist vorab von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde zu genehmigen.
Es gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
Fahrschule
Fahrschulen sind geöffnet. In Präsenzform zulässig sind:
- Angebote von Fahrschulen,
- Angebote von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sowie des Gefahrguts,
- die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder deren Auditierung,
- die Aus- und Weiterbildung der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer oder deren Auditierung.
Es gelten das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht, sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Es dürfen sich nur die Fahrschülerin oder der Fahrschüler und die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich die Prüfungspersonen im Fahrzeug aufhalten.
Für Angebote von Flugschulen gelten die genannten Regelungen entsprechend.
Außerschulischer Musikunterricht
Der außerschulische Musikunterricht ist - mit Ausnahme von Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente - in Präsenzform zulässig. Es dürfen gleichzeitig eine Lehrperson und eine Musikschülerin oder ein Musikschüler anwesend sein. Es gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
Sind Büchereien und Archive geöffnet?
Büchereien und Archive dürfen nach vorheriger Terminvergabe Einzeltermine für Kundinnen oder Kunden sowie deren oder dessen Hausstand vergeben. Es gelten die Pflicht zur Kontakterfassung, die verschärfte Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Anfang der jeweiligen Termine freizuhalten, um die notwendigen Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen durchzuführen und eine Kundenbegegnung zu vermeiden.
Wie lange gelten die Regelungen?
Die Änderung der 16. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) tritt am 1. März 2021 in Rheinland-Pfalz in Kraft. Die Geltung der 16. CoBeLVO ist bis zum 14. März 2021 befristet. Die 16. CoBeLVO finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/.
Wie lange gelten die Regelungen?
Die Änderung der 16. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) tritt am 1. März 2021 in Rheinland-Pfalz in Kraft. Die Geltung der 16. CoBeLVO ist bis zum 14. März 2021 befristet. Die 16. CoBeLVO finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/.
Welche Möglichkeiten haben geschlossene öffentliche und gewerbliche Einrichtungen sowie gastronomische Betriebe, weiterhin ihre Leistungen anzubieten?
Geschlossene öffentliche und gewerbliche Einrichtungen können Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung anbieten. Es sind das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“), zu beachten.
Gastronomischen Einrichtungen ist zudem der Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf erlaubt. Die abgeholten Speisen und Getränke sollen nicht vor Ort und in unmittelbarer Umgebung verzehrt werden. Alkoholausschank ist verboten.
Darf ich im öffentlichen Raum Alkohol konsumieren?
Nein. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
Sind Apotheken geöffnet?
Apotheken, Sanitätshäuser und Reformhäuser bleiben geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Regelungen zum Homeoffice
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine bis zum 15. März 2021 befristete Verordnung erlassen. Danach müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.
Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen.
Für Fragen zu der Bundesverordnung wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. FAQ zu der Bundesverordnung finden Sie hier: www.bmas.de/corona-asvo.
Gilt die Maskenpflicht in Arbeits- und Betriebsstätten?
Eine Mund-Nasen-Bedeckung sollte überall da getragen werden, wo Menschen zusammenkommen und der Abstand nicht gewahrt werden kann, auch in Arbeits- und Betriebsstätten. Insbesondere sollte in Innenräumen, wo mehr als zwei Personen zusammenkommen, mindestens eine medizinische Maske getragen werden. Am eigenen Arbeitsplatz entfällt die Maskenpflicht nur, wenn dort der Mindestabstand eingehalten werden kann, andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.
Wo kann ich mich als Arbeitnehmer informieren, wenn z.B. mein Arbeitgeber von den Schließungen betroffen ist?
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen finden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Seite des Landesministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Darüber hinaus sind Informationen zu Kurzarbeit und Qualifizierung auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und FAQs zum Kinderzuschlag online abrufbar. Die Hotline der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber erreichen Sie unter: 0800 45555 20.
Zudem sind die Agenturen aufgrund der aktuellen Lage unter weiteren lokalen Servicenummern zu erreichen:
- AA Bad-Kreuznach: 0671 850 696
- AA Kaiserslautern-Pirmasens: 0631 3641 888
- AA Koblenz-Mayen: 0261 405 405
- AA Ludwigshafen: 0621 5993 888
- AA Mainz: 06131 248 777
- AA Montabaur: 02602 123 700
- AA Landau: 06341 958 902 / 06341 958 903 / 06341 958 901
- AA Neuwied: 02631 891 777
- AA Trier: 0651 205 1111
Was ist mit Arztpraxen und ärztlichen Behandlungen?
Diese sind nach wie vor unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Wie sieht es mit gastronomischen Angeboten an Autobahnraststätten und Autohöfen aus?
Gastronomieangebote an Autobahnraststätten und Autohöfen sind unter den Voraussetzungen möglich, die für die übrige Gastronomie gelten. Demnach ist ein Abholservice unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen erlaubt.
Nicht touristisch Reisende wie z.B. LKW-Fahrerinnen und -Fahrer, die an Autobahnraststätten und Autohöfen übernachten, können vor Ort gastronomisch versorgt werden. Es gelten das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und die Maskenpflicht, die nur am Platz entfällt.
Sind Banken und Sparkassen geöffnet?
Banken und Sparkassen bleiben geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Haben Bars und Kneipen geöffnet?
Bars und Kneipen sind grundsätzlich geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht. Die abgeholten Speisen und Getränke sollen nicht vor Ort und in unmittelbarer Umgebung verzehrt werden.
Sind Baumärkte geöffnet?
Baumärkte sind geschlossen. Die Außenbereiche von Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen können öffnen. Ein Zugang über den Innenbereich ist nicht möglich. Der Verkauf ist auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot zu beschränken. Dies beinhaltet neben den Pflanzen z.B. Pflanzerde, Düngemittel und Gartenwerkzeug und -geräte. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung.
Welche öffentlichen Einrichtungen sind geöffnet?
Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen bleiben geöffnet. Es gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Alle anderen öffentlichen Einrichtungen sind geschlossen. Sie können Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen anbieten. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Wen darf ich noch besuchen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt im Inland und Ausland.
Welche Regelungen gelten für Bestattungen?
An Bestattungen dürfen folgende Personen teilnehmen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,
- Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
- Personen eines weiteren Hausstands.
Es gilt die Maskenpflicht. Über diesen Personenkreis hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung von einer Person pro 10 qm nicht überschritten und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten werden.
Wann und wie wird mein Bewegungsradius durch die neuen Maßnahmen eingeschränkt?
Wenn in einer rheinland-pfälzischen Kommune eine hohe Zahl von Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen bezogen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat, stimmt sie im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium zusätzliche Schutzmaßnahmen ab mit dem Ziel, jeweils eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche zu erreichen. Eine Schutzmaßnahme kann die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km sein. Diese Maßnahme muss aber im Einzelfall durch die betreffende Kommune konkret umgesetzt werden. Wir empfehlen, sich über die Infektionszahlen und die in den Kommunen mit hoher Inzidenz getroffenen Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten.
Dürfen Konferenzräume in Hotels für Weiterbildungen und Seminare genutzt werden?
Bildungsangebote sind nur digital zulässig. In wenigen Einzelfällen sind Ausnahmen möglich, siehe „Unter welchen Voraussetzungen finden Bildungsangebote öffentlicher und privater Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen statt?“.
Unter welchen Voraussetzungen finden Vorlesungen und Seminare an Hochschulen statt?
Diese können unter Einhaltung der jeweiligen Hygienekonzepte stattfinden. Diese finden Sie unter: https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/. Auch am Platz gilt die Maskenpflicht.
Unter welchen Voraussetzungen finden Bildungsangebote öffentlicher und privater Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen statt?
Bildungsangebote öffentlicher und privater Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie außerhalb der Lernorte nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BBiG bzw. § 26 Abs. 2 Nr. 6 HwO, die aufgrund von Ausbildungsverordnungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen integraler Bestandteil eines Ausbildungsverhältnisses nach BBiG oder HwO sind, sind nur digital zulässig. Wenn die Bildungsangebote eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Polizei und Feuerwehren, der medizinischen Versorgung oder Pandemiebewältigung, haben und die Bildungseinrichtungen über ausreichende Hygienekonzepte verfügen, kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
Nicht aufschiebbare Prüfungen nach den §§ 37 und 48 des Berufsbildungsgesetzes, nach den §§ 31, 39, 45 und 51a der Handwerksordnung, Prüfungen, die auf Grundlage einer Verordnung nach den §§ 53, 54 oder 58 Berufsbildungsgesetz oder den §§ 42 oder 42j Handwerksordnung vorgenommen werden sowie vergleichbare, nicht aufschiebbare Prüfungen sind in Präsenzform zulässig. Ebenfalls zulässig sind die zur Durchführung der Prüfung zwingend erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Kursabschließende Prüfungen der Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“ sowie kursabschließende Prüfungen der Integrationskurse und der Berufssprachkurse des BAMF, Sprachkursprüfungen, die den Zugang zur Hochschule ermöglichen sowie Einbürgerungstests sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen in Präsenzform zulässig. Gleiches gilt für abschließende Prüfungen an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die den Zugang zu Hochschulen ermöglichen. Für sämtliche zulässigen Angebote in Präsenzform gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung.
Sind Fahrschulen geöffnet?
Fahrschulen sind geöffnet. In Präsenzform zulässig sind:
- Angebote von Fahrschulen,
- Angebote von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sowie des Gefahrguts,
- die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder deren Auditierung,
- die Aus- und Weiterbildung der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer oder deren Auditierung.
Es gelten das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht, sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Es dürfen sich nur die Fahrschülerin oder der Fahrschüler und die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich die Prüfungspersonen im Fahrzeug aufhalten.
Für Angebote von Flugschulen gelten die genannten Regelungen entsprechend.
Sind Musikschulen geöffnet?
Der außerschulische Musikunterricht ist - mit Ausnahme von Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente - in Präsenzform zulässig. Es dürfen gleichzeitig eine Lehrperson und eine Musikschülerin oder ein Musikschüler anwesend sein. Es gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
Sind Büchereien geschlossen?
Büchereien und Archive dürfen nach vorheriger Terminvergabe Einzeltermine für Kundinnen oder Kunden sowie deren oder dessen Hausstand vergeben. Es gelten die Pflicht zur Kontakterfassung, die verschärfte Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Anfang der jeweiligen Termine freizuhalten, um die notwendigen Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen durchzuführen und eine Kundenbegegnung zu vermeiden.
Sind Blumengeschäfte geöffnet?
Blumenläden können öffnen. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung.
Sind Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte geöffnet?
Die Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen können öffnen. Ein Zugang über den Innenbereich ist nicht möglich. Der Verkauf ist auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot zu beschränken. Dies beinhaltet neben den Pflanzen z.B. Pflanzerde, Düngemittel und Gartenwerkzeug und -geräte. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung.
Sind Büchereien geöffnet?
Büchereien und Archive dürfen nach vorheriger Terminvergabe Einzeltermine für Kundinnen oder Kunden sowie deren oder dessen Hausstand vergeben. Es gelten die Pflicht zur Kontakterfassung, die verschärfte Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Anfang der jeweiligen Termine freizuhalten, um die notwendigen Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen durchzuführen und eine Kundenbegegnung zu vermeiden.
Gilt die Maskenpflicht in Bus und Bahn?
Eine Mund-Nasen-Bedeckung sollte überall da getragen werden, wo Menschen zusammenkommen und der Abstand nicht gewahrt werden kann, so auch im öffentlichen Personennahverkehr und dessen Einrichtungen.
Was ist mit Dauercampern?
Die Campingplätze und alle Gemeinschaftseinrichtungen (Duschen, WCs, Abfallentsorgung usw.) sind geschlossen. Dauercamping ist derzeit untersagt. Dauercamper, die ihre Parzelle als offiziellen Zweitwohnsitz angemeldet haben, dürfen sich ausnahmsweise dort aufhalten. Zur Durchführung notwendiger Arbeiten zur Winterfestmachung bzw. zu Pflegearbeiten im Frühjahr ist ein kurzfristiges Betreten des Campingplatzes einzelner Personen möglich, damit keine Schäden entstehen.
Was ist mit Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben?
Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind befugt, unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen ihre Tätigkeit auszuüben. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht.
Dienstleistungen, bei denen das das Abstandsgebot zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden kann, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, sind untersagt.
Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern. Bei allen Angeboten ist zwischen Kundinnen und Kunden das Abstandsgebot einzuhalten. Es gilt die Maskenpflicht, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Es dürfen nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Bartpflege ist demnach nicht möglich. Kosmetische Dienstleistungen, wie z.B. das Färben von Wimpern oder Zupfen und Färben von Augenbrauen, sind nicht zulässig. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.
Für Beschäftigte gilt ergänzend die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Danach darf insbesondere bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Beschäftigte eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede(n) im Raum befindliche(n) Beschäftigte(n) nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
Sind Drogerien geöffnet?
Drogerien sind geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Ist der Einzelhandel geöffnet?
Grundsätzlich sind gewerbliche Einrichtungen und damit auch Einzelhandelsgewerbe geschlossen. Geöffnet sind:
- Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln,
- Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
- Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen, Poststellen,
- Reinigungen, Waschsalons,
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
- Großhandel
- Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck,
- die Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt.
Auch die nicht nach dieser Aufzählung geöffneten Geschäfte dürfen nach vorheriger Terminvergabe Einzeltermine für Kundinnen oder Kunden sowie deren oder dessen Hausstand vergeben. Es gelten die Pflicht zur Kontakterfassung, die verschärfte Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Anfang der jeweiligen Termine freizuhalten, um die notwendigen Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen durchzuführen und eine Kundenbegegnung zu vermeiden.
Gilt die Maskenpflicht im Einzelhandel?
Im Einzelhandel, in Wartesituationen vor dem Einzelhandel, im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen vor den Geschäften gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.
Kann ich noch einkaufen gehen?
Ja, die unter „Einzelhandel“ genannten Geschäfte bleiben geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die verschärfte Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards).
Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.
Auf Parkplätzen vor den Geschäften und in Wartesituationen gilt die verschärfte Maskenpflicht.
Haben Eisdielen und Eiscafés geöffnet?
Eisdielen und Eiscafés sind grundsätzlich geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholverkauf) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Es sind das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht zu beachten. Die abgeholten Speisen sollten nicht vor Ort und in unmittelbarer Umgebung verzehrt werden.
Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf das Umgangsrecht für Kinder von getrenntlebenden Eltern?
Keine. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin uneingeschränkt auszuüben.
Darf ich in Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen gehen?
Nein, die genannten Einrichtungen sind geschlossen. Das gilt auch für EMS-Studios.
Für Erntehelfer, die für eine mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, gilt eine Ausnahme von der Quarantänepflicht. Dazu müssen am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung gleichkommen. Das Verlassen der Unterbringung in den ersten zehn Tagen ist nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsaufnahme vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen und die ergriffenen Maßnahmen und Vorkehrungen dokumentieren.
Reist eine Einzelperson als Erntehelfer für eine mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet gilt diese Ausnahme entsprechend mit der Maßgabe, dass in diesem Falle einzelpersonenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung mit z.B. anderen Betriebsangehörigen getroffen werden.
Um eine zehntägige Isolation der Einzelperson zu vermeiden, müsste sich der Einreisende in die Quarantäne begeben und könnte diese frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise nach Vorlage eines negativen Testergebnisses verlassen. In den ersten fünf Tagen nach Einreise wäre ein Verlassen der Quarantäne zur Ausübung der Tätigkeit nicht gestattet.
Zu den Pflichten bei der Einreise (Einreiseanmeldung, Testpflicht, Quarantänepflicht) siehe hier.
Dürfen Erste-Hilfe-Kurse derzeit stattfinden?
Erste-Hilfe-Kurse der anerkannten Stellen nach § 68 Fahrerlaubnisverordnung sind in der Präsenz zulässig, wenn diese über ein ausreichendes Hygienekonzept verfügen. Kurse anderer Anbieter können durch das für den jeweiligen Bildungsbereich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium ausnahmsweise zugelassen werden, wenn diese über ein ausreichendes Hygienekonzept verfügen.
Es gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen: Das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Die attestierte Ausnahme zur Maskenpflicht wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit gilt mit der Maßgabe, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einhaltung der Maskenpflicht durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt.
Bestimmte Übungen, wie z.B. die stabile Seitenlage, sollten in abgewandelter Form durchgeführt werden, um den allgemeinen Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Entsprechende Handlungshilfen sind auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zu finden. Insbesondere die dort veröffentlichte FBEH-102 beinhaltet zahlreiche konkrete Handlungsleitlinien.
Was ist mit fahrenden Einkaufsläden?
Fahrende Einkaufsläden können weiterhin ihre Produkte anbieten, soweit ihr Angebot schwerpunktmäßig dem geöffneten Einzelhandel (s. „Einzelhandel“) entspricht. Es gilt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Darf ich Fahrgemeinschaften nutzen?
Fahrgemeinschaften sind gestattet. Das Abstandsgebot ist soweit möglich einzuhalten, ergänzend gilt die Maskenpflicht. Wir empfehlen: Die maximale Anzahl pro Fahrzeug sollte auf zwei Personen beschränkt sein. Ansonsten gilt: Nicht zwingend notwendige (Privat-)Fahrgemeinschaften sollten zugunsten einer weiteren Kontaktreduzierung vermieden werden.
Sind Fahrschulen geöffnet?
Fahrschulen sind geöffnet. In Präsenzform zulässig sind:
- Angebote von Fahrschulen,
- Angebote von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sowie des Gefahrguts
- die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder deren Auditierung,
- die Aus- und Weiterbildung der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer oder deren Auditierung.
Es gelten das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht, sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Es dürfen sich nur die Fahrschülerin oder der Fahrschüler und die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich die Prüfungspersonen im Fahrzeug aufhalten.
Für Angebote von Flugschulen gelten die genannten Regelungen entsprechend.
Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf das Umgangsrecht für Kinder von getrenntlebenden Eltern?
Keine. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin uneingeschränkt auszuüben.
Sind Spielplätze geöffnet?
Ja, Spielplätze sind unter Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Metern geöffnet. Für die anwesenden Erwachsenen gilt die Maskenpflicht.
Findet Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit statt?
Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.
Darf ich in einer Privatwohnung feiern?
Es wird dringend empfohlen, auf private Feiern im privaten Raum zu verzichten.
Darf ich meine Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Wohnmobile oder Wohnwagen nutzen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt im Inland und Ausland. Im Eigentum befindliche Unterkünfte können vom Eigentümer selbst genutzt werden, Campingplätze und Ferienparks sind geschlossen.
Was ist mit Dauercampern?
Dauercamping ist derzeit untersagt. Die Campingplätze sind geschlossen.
Wie sieht es mit gastronomischen Angeboten an Autobahnraststätten und Autohöfen aus?
Gastronomieangebote an Autobahnraststätten und Autohöfen sind unter den Voraussetzungen möglich, die für die übrige Gastronomie gelten. Demnach ist ein Abholservice unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen erlaubt.
Nicht touristisch Reisende wie z.B. LKW-Fahrerinnen und -Fahrer, die an Autobahnraststätten und Autohöfen übernachten, können vor Ort gastronomisch versorgt werden. Es gelten das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und die Maskenpflicht, die nur am Platz entfällt.
Sind Übungen der Feuerwehr und zum Katastrophenschutz zulässig?
Hinsichtlich der Übungen von Feuerwehr und Katastrophenschutz sind die von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion veröffentlichten Rahmenempfehlungen zu beachten. Die jeweils aktuellen Empfehlungen finden Sie hier.
Darf ich in Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen gehen?
Nein, die genannten Einrichtungen sind geschlossen. Das gilt auch für EMS-Studios.
Darf in Fitnessstudios Einzelunterricht stattfinden?
Nein, Fitnessstudios sind generell geschlossen. Personal Training im Einzelunterricht ist im Freien erlaubt.
Ich kann aufgrund der Schließung das Fitnessstudio nicht nutzen. Muss ich dennoch einen Beitrag zahlen?
Es wird auf die Informationen der Verbraucherzentrale verwiesen: https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/aerger-um-kuendigung-so-setzen-sie-ihre-rechte-beim-fitnessstudio-durch-50351.
Dürfen Flohmärkte oder Krammärkte derzeit stattfinden?
Nein, Spezialmärkte, zu denen auch Flohmärkte, Krammärkte und ähnliche Formate gehören, sind - im Gegensatz zu Wochenmärkten - derzeit nicht zulässig.
Was ist mit Fotostudios?
Fotostudios sind geöffnet für Aufnahmen. Es gelten die Kontaktbeschränkungen (siehe „Kontaktbeschränkungen“).
Fotogeschäfte sind geschlossen.
Sind Friseursalons und ähnlichen Betriebe geöffnet?
Ja, Friseursalons sind ab dem 1. März geöffnet. Der Zutritt ist durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern. Es gelten die verschärfte Maskenpflicht und zwischen Kundinnen und Kunden das Abstandsgebot. Erlaubt sind nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Bartpflege ist demnach nicht möglich. Kosmetische Dienstleistungen, wie z.B. das Färben von Wimpern oder Zupfen und Färben von Augenbrauen, sind nicht zulässig.
Für die Beschäftigten des Friseursalons gilt ergänzend die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Danach darf insbesondere bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Beschäftigte eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede(n) im Raum befindliche(n) Beschäftigte(n) nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Zulässig ist demnach der Fußpflege, mit Ausnahme kosmetischer und dekorativer Maßnahmen wie z.B. das Lackieren der Nägel.
Wie sieht es mit der Gastronomie aus?
Gastronomische Einrichtungen, insbesondere
- Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
- Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen,
- Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen,
- Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots und ähnliche Einrichtungen
sind grundsätzlich geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholverkauf) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Es sind das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht zu beachten. Die abgeholten Speisen sollten nicht vor Ort und in unmittelbarer Umgebung verzehrt werden.
Können Angebote zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung stattfinden?
Angebote zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung gehören zur medizinischen Versorgung und sind deshalb gestattet. Es gilt die Kontaktbeschränkung. Gruppenangebote sind verboten.
Darf ich im öffentlichen Raum Alkohol konsumieren?
Nein. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
Welche gewerblichen Einrichtungen sind geöffnet?
Es bleiben geöffnet:
- Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
- Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen, Poststellen,
- Reinigungen, Waschsalons,
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
- Großhandel.
Alle anderen gewerblichen Einrichtungen sind geschlossen.
Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.
In Geschäften, in Wartesituationen vor den Geschäften, im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen vor den Geschäften gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.
Welche Möglichkeiten haben geschlossene gewerbliche Einrichtungen, weiterhin ihre Leistung anzubieten?
Geschlossene gewerbliche Einrichtungen können Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbes. Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.), anbieten.
Sind Gottesdienste möglich?
Ja, es gelten das Abstandsgebot und auch am Platz die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“). Gemeinde- und Chorgesang sind nicht zulässig. Gesangsbeiträge von Solistinnen oder Solisten sind möglich. Der Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt.
Bei Gottesdiensten, in denen Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen.
Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden.
Zusammenkünfte mit voraussichtlich mehr als zehn Teilnehmenden sind der zuständigen Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Werktagen vor der Zusammenkunft anzuzeigen oder in sonstiger geeigneter Form (Internetpräsenz, ortsübliche Bekanntmachungsarten, Mitteilungsblätter sowie Aushang) bekannt zu geben, sofern keine generellen Absprachen mit der zuständigen Behörde getroffen wurden.
Was ist mit Handwerksbetrieben?
Handwerksbetriebe sind befugt, unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen ihre Tätigkeit auszuüben. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht.
Unter welchen Voraussetzungen finden Vorlesungen und Seminare an Hochschulen statt?
Vorlesungen und Seminare können unter Einhaltung der jeweiligen Hygienekonzepte stattfinden. Diese finden Sie unter: https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/. Auch am Platz gilt die Maskenpflicht.
Welche Regelungen gelten für standesamtliche Trauungen?
Es gilt für alle Anwesenden mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht. An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:
- Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
- Personen eines weiteren Hausstands.
Welche Regelungen gelten für private Hochzeitsfeiern?
Private Hochzeitsfeiern sind grundsätzlich untersagt.
Sind Dienstreisen bzw. dienstlich veranlasste Übernachtungen möglich?
Ja, Hotels und Beherbergungsbetriebe können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr – also auch Dienstreisen – öffnen.
Dürfen Konferenzräume in Hotels für Weiterbildungen und Seminare genutzt werden?
Bildungsangebote sind nur digital zulässig. In wenigen Einzelfällen sind Ausnahmen möglich, siehe Bildung „Unter welchen Voraussetzungen finden Bildungsangebote öffentlicher und privater Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen statt?“.
Alle wichtigen Information zur zur Corona-Schutzimpfung in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.
Darf weiterhin gejagt werden? Ist nur die Einzeljagd oder auch die Gesellschaftsjagd zulässig?
Die Einzeljagd und Gesellschaftsjagden (Jagden mit mehr als drei Jagdausübenden) sind weiterhin erlaubt.
Für Gesellschaftsjagden gelten keine Personenobergrenzen. Die Jagdleitung hat jedoch sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes ergriffen werden. Empfohlen werden Abstandsmarkierungen, die einen Mindestabstand von 1,5 Metern sicherstellen. Die Einhaltung der „AHA-Regeln“ (Abstand einhalten - Hygieneregeln beachten - Alltagsmaske tragen) ist Voraussetzung zur Teilnahme an der Jagd. Ohne Mindestabstand dürfen nur kleine Gruppen von maximal 10 Personen aus zwei Haushalten zusammentreffen. Weitergehende Hygienemaßnahmen, wie beispielsweise der Verzicht auf persönliche Nahkontakte (z.B. Händeschütteln und Husten sowie Niesen in die Armbeuge) sind obligatorisch. Unmittelbar durch die Teilnahme an Gesellschaftsjagden oder auch zum Zwecke der Einzeljagd verursachte Übernachtungen gelten nicht als touristischer Reiseverkehr und sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Im Übrigen gilt das Hygienekonzept für Gesellschaftsjagden.
Findet Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit statt?
Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.
Sind Kantinen und Mensen geöffnet?
Kantinen und Mensen die der Versorgung der eigenen Einrichtung dienen, sind geöffnet. Der Verzehr vor Ort ist nur zulässig, wenn die Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind erlaubt. Es gelten das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und die Maskenpflicht, die nur am Platz entfällt.
Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf das Umgangsrecht für Kinder von getrenntlebenden Eltern?
Keine. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin uneingeschränkt auszuüben.
Sind Spielplätze geöffnet?
Ja, Spielplätze sind unter Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Metern geöffnet. Für die anwesenden Erwachsenen gilt die Maskenpflicht.
Sind Kindertageseinrichtungen weiterhin geöffnet?
Für Kitas gilt weiter: Alle Kinder, die eine Betreuung benötigen, dürfen in ihre Kita kommen.
Wir appellieren dringend an die Eltern und Arbeitgeber, eine Betreuung von Kitakindern wenn immer möglich zu Hause zu ermöglichen.
Tagesmütter unterfallen denselben Regelungen wie Kindertageseinrichtungen.
Sind Kinos offen?
Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere Kinos und ähnliche Einrichtungen, sind geschlossen.
Sind Gottesdienste möglich?
Ja, es gelten das Abstandsgebot und auch am Platz die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.) Gemeinde- und Chorgesang sind nicht zulässig. Gesangsbeiträge von Solistinnen oder Solisten sind möglich. Der Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
Bei Gottesdiensten, in denen Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen.
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt.
Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden.
Zusammenkünfte mit voraussichtlich mehr als zehn Teilnehmenden sind der zuständigen Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Werktagen vor der Zusammenkunft anzuzeigen oder in sonstiger geeigneter Form (Internetpräsenz, ortsübliche Bekanntmachungsarten, Mitteilungsblätter sowie Aushang) bekannt zu geben, sofern keine generellen Absprachen mit der zuständigen Behörde getroffen wurden.
Mit wem darf ich mich im öffentlichen Raum treffen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, zusammen den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umzusetzen.
Im öffentlichen Raum sind Treffen lediglich mit Personen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren Person erlaubt. Dabei werden Kinder bis einschließlich 6 Jahre nicht mitgezählt. Ausnahmsweise ist die Anwesenheit mehrerer minderjährigerer Personen eines weiteren Hausstandes gestattet, soweit sonst eine angemessene Betreuung unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist.
Mit wem darf ich mich in einer Privatwohnung treffen?
Auch für den privaten Bereich gilt der Grundsatz „Wir bleiben zuhause“. Daher sollen Zusammenkünfte nur mit dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person stattfinden. Dabei werden Kinder bis einschließlich 6 Jahre nicht mitgezählt. Die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Haushalts ist nur dann gestattet, soweit zwingende persönliche Gründe es erfordern, beispielsweise, weil eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist.
Mit wie vielen Leuten darf ich in einer Fahrgemeinschaft fahren?
Fahrgemeinschaften sind gestattet. Das Abstandsgebot ist soweit möglich einzuhalten, ergänzend gilt die Maskenpflicht. Wir empfehlen: Die maximale Anzahl pro Fahrzeug sollte auf zwei Personen beschränkt sein. Ansonsten gilt: Nicht zwingend notwendige (Privat-)Fahrgemeinschaften sollten zugunsten einer weiteren Kontaktreduzierung vermieden werden.
Sind Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons und ähnliche Betriebe geöffnet?
Nein, da das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, sind diese Tätigkeiten untersagt.
Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Zulässig ist demnach Fußpflege, mit Ausnahme kosmetischer und dekorativer Maßnahmen wie z.B. das Lackieren der Nägel.
Was ist mit Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten?
Die Durchführung solcher Angebote ist untersagt.
Sind kulturelle Angebote offen?
Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Museen, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
Dürfen Chöre und Musikvereine proben und/oder auftreten?
Nein, das ist aufgrund des erhöhten Aerosolausstoßes untersagt.
Sind Musikschulen geöffnet?
Der außerschulische Musikunterricht ist - mit Ausnahme von Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente - in Präsenzform zulässig. Es dürfen gleichzeitig eine Lehrperson und eine Musikschülerin oder ein Musikschüler anwesend sein. Es gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
Sind Büchereien geschlossen?
Büchereien und Archive dürfen nach vorheriger Terminvergabe Einzeltermine für Kundinnen oder Kunden sowie deren oder dessen Hausstand vergeben. Es gelten die Pflicht zur Kontakterfassung, die verschärfte Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Anfang der jeweiligen Termine freizuhalten, um die notwendigen Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen durchzuführen und eine Kundenbegegnung zu vermeiden.
Wo gilt die Maskenpflicht?
Eine Mund-Nasen-Bedeckung sollte überall da getragen werden, wo Menschen zusammenkommen und der Abstand nicht gewahrt werden kann. Die Maskenpflicht gilt auch in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Eine Mund-Nasenbedeckung muss darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr getragen werden, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen.
Die Maskenpflicht gilt z.B.
- im Einzelhandel (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2) oder eines vergleichbaren Standards,
- im öffentlichen Personennahverkehr und dessen Einrichtungen (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards),
- in Wartesituationen vor dem Einzelhandel (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards),
- im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen vor den Geschäften (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards),
- in Kantinen und Mensen (außer am Platz),
- in Einrichtungen des Gesundheitswesens und bei Dienstleistungen, die medizinischen Gründen dienen (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards),
- in allen Arbeits- und Betriebsstätten (außer am Platz), soweit der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, und
- in Gottesdiensten oder Versammlungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards).
Wo gilt die verschärfte Maskenpflicht?
An folgenden Orten ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen („verschärfte Maskenpflicht“):.
- im Einzelhandel,
- in Wartesituationen beim Einzelhandel,
- im unmittelbaren Umfeld der Einzelhandelseinrichtung,
- auf Parkplätzen von Einzelhandelseinrichtungen,
- bei Verkaufsständen auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
- Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen, Poststellen,
- Reinigungen, Waschsalons,
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
- Großhandel,
- Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck,
- die Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt,
- in Wartesituationen in Einrichtungen des Gesundheitswesens, beispielsweise Arztpraxen,
- bei Dienstleistungen, die hygienischen oder medizinischen Gründen dienen (insbesondere Optiker, Hörgeräteakustiker, Fußpflege, Podologie, Phyio-, Ergo-, Logotherapie, beim Rehabilitationssport und beim Funktionstraining),
- im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, sowie Taxi- und Mietwagenverkehre,
- in Gottesdiensten und Versammlungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, und
- beim Fahrschulunterricht der berufsbezogenen Ausbildungen und Angeboten von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation,
- bei Publikumsverkehr in Ämtern, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen und
- bei Abhol-, Liefer- und Bringdiensten der genannten Einrichtungen.
Was sind medizinische Gesichtsmasken und Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2-Masken oder Masken eines vergleichbaren Standards?
Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) sind Einmalprodukte, die normalerweise im Klinikalltag oder in Arztpraxen verwendet werden. Sie verfügen über ein CE-Kennzeichen als Medizinprodukt auf der Verpackung und erfüllen den Standard EN 14683:2019-10. Sie bestehen aus speziellen Kunststoffen, sind rechteckig mit Faltenwurf und auf der Vorderseite (Außenseite) meist grün oder blau. Die Rückseite (Innenseite) ist weiß. Sie haben Ohrschlaufen und Nasenbügel aus Draht oder Metallstreifen. Medizinische Gesichtsmasken wurden für den Fremdschutz entwickelt. Sie schützen vor Tröpfchen und in geringem Maße auch vor Aerosolen.
FFP-Masken (FFP steht für „Filtering Facepiece“) schützen vor allem den/die Maskenträger/in vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Die Masken sind vom Hersteller als Einwegprodukte vorgesehen. Sie sollten regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden. FFP2-Masken haben eine Filterleistung von mind. 94%, FFP3 Masken von mind. 99%. Sie müssen dicht am Gesicht sitzen, um ihre Filterleistung entfalten zu können. FFP2- und FFp3-Masken haben eine CE-Kennzeichnung mit einer Nummer auf der Verpackung oder auf dem Produkt. Sie erfüllen den Standard EN 149:2001+A1:2009. Außerdem können sie eine PSA-Kennzeichnung haben. FFP2- oder FFP3-Masken mit einem Ventil erfüllen die Anforderung an die verschärfte Maskenpflicht nicht.
Masken eines vergleichbaren Standards sind insbesondere Maske des Standards CPA (entsprechend CPA Grundsatz).
Weitere Informationen zu medizinischen Gesichtsmasken und FFP2-Masken sowie deren Verwendung finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Was gilt auf Wochenmärkten?
Wochenmärkte sind weiterhin geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Dürfen Flohmärkte oder Krammärkte derzeit stattfinden?
Nein, Spezialmärkte, zu denen auch Flohmärkte, Krammärkte und ähnliche Formate gehören, sind - im Gegensatz zu Wochenmärkten - derzeit nicht zulässig.
Was ist mit Arztpraxen und ärztlichen Behandlungen?
Diese sind nach wie vor unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Können sich Selbsthilfegruppen weiterhin treffen?
Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die einem Wohlfahrtsverband der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz e.V. angehören, oder in den Datenbanken der Mitglieder der LAG KISS geführt werden, Mitgliedsorganisationen der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter Rheinland-Pfalz e.V. oder Organisationen von Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 5 des Landesinklusionsgesetzes sind und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung.
Können Angebote zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung stattfinden?
Angebote zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung gehören zur medizinischen Versorgung und sind deshalb gestattet. Es gilt die Kontaktbeschränkung. Gruppenangebote sind verboten.
Was ist mit Optikern, Hörgeräteakustikern, Podologie, Physio-, Ergo- und Logotherapien und Rehasport?
Dienstleistungen, die hygienischen oder medizinischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, bei der Podologie / hygienische oder medizinischen Fußpflege, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, bei Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX sind weiterhin erlaubt. Es gelten die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist und die Pflicht zur Kontakterfassung.
Sind Werkstätten für behinderte Menschen geöffnet?
Ja, Werkstätten für behinderte Menschen bleiben geöffnet.
In dem Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 14. März 2021 ist allen Werkstattbeschäftigten mit Behinderungen der Aufenthalt in der Werkstatt freigestellt. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist nicht erforderlich.
Die Werkstätten halten alternative Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für die Werkstattbeschäftigten vor, die von dem Aufenthalt in der Werkstatt keinen Gebrauch machen.
Können sich Verbände der Selbstvertretung und der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen treffen?
Zusammenkünfte von Organisationen von Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 5 des Landesinklusionsgesetzes sind und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung.
Sind Gottesdienste möglich?
Ja, es gelten das Abstandsgebot und auch am Platz die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.) Gemeinde- und Chorgesang sind nicht zulässig. Gesangsbeiträge von Solistinnen oder Solisten sind möglich. Der Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt.
Bei Gottesdiensten, in denen Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen.
Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden.
Zusammenkünfte mit voraussichtlich mehr als zehn Teilnehmenden sind der zuständigen Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Werktagen vor der Zusammenkunft anzuzeigen oder in sonstiger geeigneter Form (Internetpräsenz, ortsübliche Bekanntmachungsarten, Mitteilungsblätter sowie Aushang) bekannt zu geben, sofern keine generellen Absprachen mit der zuständigen Behörde getroffen wurden.
Dürfen Chöre und Musikvereine proben und/oder auftreten?
Nein, das ist aufgrund des erhöhten Aerosolausstoßes untersagt.
Sind Musikschulen geöffnet?
Der außerschulische Musikunterricht ist - mit Ausnahme von Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente - in Präsenzform zulässig. Es dürfen gleichzeitig eine Lehrperson und eine Musikschülerin oder ein Musikschüler anwesend sein. Es gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
Welche öffentlichen Einrichtungen sind geöffnet?
Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen bleiben geöffnet. Es gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“).
Alle anderen öffentlichen Einrichtungen sind geschlossen. Sie können Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen (insbes. Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.) anbieten.
Welche Möglichkeiten haben geschlossene öffentliche Einrichtungen, weiterhin ihr Leistung anzubieten?
Geschlossene öffentliche Einrichtungen können Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen (insbes. Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“) anbieten.
Mit wem darf ich mich im öffentlichen Raum treffen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, zusammen den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umzusetzen.
Im öffentlichen Raum sind Treffen lediglich mit Personen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren Person zulässig. Dabei werden Kinder bis einschließlich 6 Jahre nicht mitgezählt. Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer minderjähriger Personen eines weiteren Hausstands gestattet.
Darf ich im öffentlichen Raum Alkohol konsumieren?
Nein. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
Gilt die Maskenpflicht im ÖPNV?
Im ÖPNV und dessen Einrichtungen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards. Weitere Informationen finden Sie unter "Maskenpflicht".
Darf ich in einer Privatwohnung feiern?
Es wird dringend empfohlen, auf private Feiern im privaten Raum zu verzichten. Auch im Übrigen sollen private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.
Darf ich außerhalb des privaten Raums Veranstaltungen, private Feiern und Partys veranstalten?
Private Feiern, Veranstaltungen und Partys sind untersagt.
Mit wem darf ich mich im öffentlichen Raum treffen?
Mit Personen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren Person. Dabei werden Kinder bis einschließlich 6 Jahre nicht mitgezählt. Ausnahmsweise ist die Anwesenheit mehrerer minderjährigerer Personen eines weiteren Hausstandes gestattet, soweit sonst eine angemessene Betreuung unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist.
Mit wem darf ich mich in einer Privatwohnung treffen?
Auch im privaten Bereich sollen Zusammenkünfte nur mit dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person stattfinden. Dabei werden Kinder bis einschließlich 6 Jahre nicht mitgezählt. Die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Haushalts ist nur dann gestattet, soweit zwingende persönliche Gründe es erfordern, beispielsweise, weil eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist.
Wie viele Personen dürfen in ein Ladengeschäft?
Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.
Auch im privaten Bereich sollen Zusammenkünfte nur mit dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person stattfinden. Dabei werden Kinder bis einschließlich 6 Jahre nicht mitgezählt. Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Hausstands gestattet.
Bleiben Ratssitzungen erlaubt?
Ja, unter Einhaltung der geltenden Hygieneregeln. Alternative Formen (Umlaufbeschlüsse, hybride Sitzungen, Abstimmung auch via Videoschalte sind möglich) sollen intensiv(er) genutzt werden.
Die FAQs der ADD dazu finden Sie hier: https://add.rlp.de/de/coronavirus/kommunalaufsicht-corona-massnahmen/.
Ist Rehasport erlaubt?
Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird, ist gestattet. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Darf ich in ein Risikogebiet im Ausland reisen?
Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund sind unbedingt zu vermeiden. Bei der Rückreise besteht neben der Test- und der Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung. Sieh auch FAQs zur Anmeldepflicht, Test- bzw. Nachweispflicht und Quarantänepflicht bei Einreise aus dem Ausland.
Darf ich Verwandte besuchen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt im Inland und Ausland.
Sind Dienstreisen bzw. dienstlich veranlasste Übernachtungen möglich?
Ja, Hotels und Beherbergungsbetriebe können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr – also auch Dienstreisen – öffnen.
Darf ich meine Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Wohnmobile oder Wohnwagen nutzen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt im Inland und Ausland. Im Eigentum befindliche Unterkünfte können vom Eigentümer selbst genutzt werden, Campingplätze und Ferienparks sind geschlossen.
Was ist mit Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten?
Die Durchführung solcher Angebote ist untersagt.
Ich kann eine Reise aufgrund der Verordnung nicht antreten. Kann ich den Reisepreis zurückverlangen?
Informationen zu den Folgen eines Rücktritts finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentrale: https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/reise-mobilitaet/urlaub-buchen/corona-urlaub-was-mache-ich-wenn-48542.
Darf ich Fahrgemeinschaften nutzen?
Fahrgemeinschaften sind gestattet. Das Abstandsgebot ist soweit möglich einzuhalten, ergänzend gilt die Maskenpflicht. Wir empfehlen: Maximale Anzahl pro Fahrzeug sollte auf zwei Personen beschränkt sein. Ansonsten gilt: Nicht zwingend notwendige (Privat-)Fahrgemeinschaften sollten zugunsten einer weiteren Kontaktreduzierung vermieden werden.
Sind Reitschulen und Reiterhöfe geöffnet?
Reiterhöfe bleiben geöffnet, es gelten die Kontaktbeschränkungen, der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung überall da, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann. Insbesondere können diejenigen Personen anwesend sein, die aus beruflichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. Tierpflege ist gestattet. Reitschulen dürfen Einzelunterricht (1:1) im Freien anbieten. Reitsport ist allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands im Freien gestattet.
Den Handlungsempfehlungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) folgend ist bei einer Reithalle von 20x40 Metern das Bewegen der Pferde durch vier sowie in einer Reithalle 20x60 Metern durch sechs gleichzeitig reitende Personen zulässig.
Haben Restaurants, Speisegaststätten und Cafés geöffnet?
Restaurants, Speisegaststätten und Cafés sind grundsätzlich geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholverkauf) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Es sind das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“) zu beachten. Die abgeholten Speisen sollen nicht vor Ort und in unmittelbarer Umgebung verzehrt werden.
Sind Kantinen und Mensen geöffnet?
Kantinen und Mensen die der Versorgung der eigenen Einrichtung dienen, sind geöffnet. Der Verzehr vor Ort ist nur zulässig, wenn die Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind erlaubt. Es gelten das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und die Maskenpflicht, die nur am Platz entfällt.
Können sich Selbsthilfegruppen weiterhin treffen?
Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die einem Wohlfahrtsverband der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz e.V. angehören, oder in den Datenbanken der Mitglieder der LAG KISS geführt werden, Mitgliedsorganisationen der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter Rheinland-Pfalz e.V. oder Organisationen von Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 5 des Landesinklusionsgesetzes sind und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung.
Schießsport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Während der gesamten sportlichen Maßnahme gilt das Abstandsgebot. Schießsportanlagen im Freien können unter Beachtung der genannten Kontaktbeschränkungen und Schutzmaßnahmen genutzt werden.
Öffentliche oder private Schießanlagen in geschlossenen Räumen oder Schießständen sind dagegen für den Schießsport grundsätzlich geschlossen. Eine Ausnahme besteht für die Erbringung von vorgeschriebenen oder notwendigen Schießnachweisen, zum Beispiel für Sportschützen oder für Jäger. Hier ist die Öffnung von öffentlichen und privaten Schießanlagen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien gestattet. Dies schließt auch Schießübungen, die für den Schießübungsnachweis erforderlich sind, ein. Es gelten das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und Maskenpflicht dort, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann. Alternativ zu dieser Ausnahme kann die lokale Ordnungsbehörde auf das Erbringen des Schießnachweises für Sportschützen nach § 14 Waffengesetz in der jetzigen Situation verzichten.
Findet weiterhin Präsenzunterricht in der Schule statt?
Die Grundschulen sowie die Unterstufe des Bildungsgangs ganzheitliche Entwicklung an Förderschulen und die Primarstufe der anderen Bildungsgänge an Förderschulen haben am 22. Februar 2021 mit dem Wechselunterricht begonnen. Ab dem 8. März 2021 sollen weitere Jahrgangsstufen in den Präsenzunterricht gehen. An den übrigen Schulen in Rheinland-Pfalz bleibt die Präsenzpflicht bis dahin weiter aufgehoben. Die Schulen erfüllen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag im Fernunterricht durch ein pädagogisches Angebot, das auch in häuslicher Arbeit wahrgenommen werden kann.
Abiturprüfungen sowie nicht aufschiebbare Prüfungen zum Beispiel in der dualen Ausbildung finden statt.
Es findet eine Notbetreuung statt.
Weitere Informationen finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/.
Kann ich meine Kinder in die Notbetreuung geben?
Schulen sind für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7 oder Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf offen, die nicht zuhause betreut werden können. Sie haben dort ihren Platz für den Fernunterricht. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler deren häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist, etwa weil die räumlichen Voraussetzungen oder die technische Ausstattung daheim nicht gegeben sind.
Soweit Schülerinnen und Schüler an der Betreuung in den Schulen teilnehmen, findet dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot statt.
Für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und andere Personen gilt auch während der Betreuungsmaßnahmen die Maskenpflicht.
Für Kitas gilt weiter: Alle Kinder, die eine Betreuung benötigen, dürfen in ihre Kita kommen.
Wir appellieren dringend an die Eltern und Arbeitgeber, eine Betreuung von Kita- und Schulkindern wenn immer möglich zu Hause zu ermöglichen.
Darf ich in Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen gehen?
Nein, die genannten Einrichtungen sind geschlossen.
Haben Shisha-Bars geöffnet?
Shisha-Bars sind grundsätzlich geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholverkauf) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Es sind das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht zu beachten. Die abgeholten Speisen sollten nicht vor Ort und in unmittelbarer Umgebung verzehrt werden.
Dürfen Spezialmärkte derzeit stattfinden?
Nein, Spezialmärkte, zu denen auch Flohmärkte, Krammärkte und ähnliche Formate gehören, sind - im Gegensatz zu Wochenmärkten - derzeit nicht zulässig.
Sind Spielplätze geöffnet?
Ja, Spielplätze sind unter Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Metern geöffnet. Für die anwesenden Erwachsenen gilt die Maskenpflicht.
Wo darf Sport betrieben werden?
Die sportliche Betätigung im Freien - außer Mannschafts- und Kontaktsport - ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, erlaubt.
Sämtliche Fitnessstudios und Hallen sind geschlossen.
Darf in Fitnessstudios Einzelunterricht stattfinden?
Nein, Fitnessstudios sind generell geschlossen. Personal Training im Einzelunterricht ist im Freien erlaubt.
Ist Individualsport wie z.B. Tennis in der Halle erlaubt?
Sportliche Betätigung ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem Hausstand angehören, zulässig. Tennishallen sind derzeit geschlossen.
Ist Rehasport erlaubt?
Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird, ist gestattet. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Können Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport stattfinden?
Nein, Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport sind untersagt.
Können Training und Wettkampf im Profisport stattfinden?
Ja, Training und Wettkampf im Profisport und bei den Spitzensportlern können unter Einhaltung der strengen Hygienekonzepte stattfinden.
Ist Angelsport als Individualsport erlaubt?
Ja. Auch hier ist das Abstandsgebot von 1,5 Metern zu beachten.
Sind Gottesdienste möglich?
Ja, es gelten das Abstandsgebot und auch am Platz die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“. Gemeinde- und Chorgesang sind nicht zulässig. Gesangsbeiträge von Solistinnen oder Solisten sind möglich. Der Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt.
Bei Gottesdiensten, in denen Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen.
Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden.
Zusammenkünfte mit voraussichtlich mehr als zehn Teilnehmenden sind der zuständigen Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Werktagen vor der Zusammenkunft anzuzeigen oder in sonstiger geeigneter Form (Internetpräsenz, ortsübliche Bekanntmachungsarten, Mitteilungsblätter sowie Aushang) bekannt zu geben, sofern keine generellen Absprachen mit der zuständigen Behörde getroffen wurden.
Dürfen die Tafeln weiter geöffnet bleiben?
Ja, da sie zur Daseinsvorsorge gehören.
Sind Tankstellen geöffnet?
Tankstellen, Autohöfe und Autobahnraststätten bleiben geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“).
Gastronomieangebote an Autobahnraststätten und Autohöfen sind unter den Voraussetzungen möglich, die für die übrige Gastronomie gelten. Demnach ist ein Abholservice unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen erlaubt.
Nicht touristisch Reisende wie z.B. LKW-Fahrerinnen und -Fahrer, die an Autobahnraststätten und Autohöfen übernachten, können vor Ort gastronomisch versorgt werden. Es gelten das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und die Maskenpflicht, die nur am Platz entfällt.
Sind Tattoo- oder Piercing-Studios geöffnet?
Nein, da das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, sind Tattoo- und Piercing-Studios geschlossen.
Ist Individualsport wie z.B. Tennis in der Halle erlaubt?
Sportliche Betätigung ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem Hausstand angehören, zulässig. Tennishallen sind derzeit geschlossen.
Ist Angelsport als Individualsport erlaubt?
Ja. Auch hier ist das Abstandsgebot von 1,5 Metern zu beachten.
Sind Reitschulen und Reiterhöfe geöffnet?
Reiterhöfe bleiben geöffnet, es gelten die Kontaktbeschränkungen, der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung überall da, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann. Insbesondere können diejenigen Personen anwesend sein, die aus beruflichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. Tierpflege ist gestattet. Reitschulen dürfen Einzelunterricht (1:1) im Freien anbieten. Reitsport ist allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands im Freien gestattet.
Den Handlungsempfehlungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) folgend ist bei einer Reithalle von 20x40 Metern das Bewegen der Pferde durch vier sowie in einer Reithalle 20x60 Metern durch sechs gleichzeitig reitende Personen zulässig.
Wie ist es mit Hundeschulen und Hundesport?
Hundeschulen bleiben geöffnet, Hundesport ist erlaubt. Es gelten die Kontaktbeschränkungen (siehe „Kontaktbeschränkungen“), der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung überall da, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann.
Sind Theater offen?
Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen, sind geschlossen.
Welche Regelungen gelten für Bestattungen?
An Bestattungen dürfen folgende Personen teilnehmen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,
- Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
- Personen eines weiteren Hausstands.
Es gilt die Maskenpflicht. Über diesen Personenkreis hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung von einer Person pro 10 qm nicht überschritten und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten werden.
Welche Regelungen gelten für standesamtliche Trauungen?
Es gilt für alle Anwesenden mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht. An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:
- Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
- Personen eines weiteren Hausstands.
Welche Regelungen gelten für private Hochzeitsfeiern?
Private Hochzeitsfeiern sind grundsätzlich untersagt.
Mit wem darf ich mich im öffentlichen Raum treffen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, zusammen den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umzusetzen.
Im öffentlichen Raum sind Treffen lediglich mit Personen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren Person erlaubt. Dabei werden Kinder bis einschließlich 6 Jahre nicht mitgezählt. Ausnahmsweise ist die Anwesenheit mehrerer minderjährigerer Personen eines weiteren Hausstandes gestattet, soweit sonst eine angemessene Betreuung unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist.
Mit wem darf ich mich in einer Privatwohnung treffen? Darf ich in einer Privatwohnung feiern?
Auch im privaten Bereich sollen Zusammenkünfte nur mit Personen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person stattfinden. Dabei werden Kinder bis einschließlich 6 Jahre nicht mitgezählt. Die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Haushalts ist nur dann gestattet, soweit zwingende persönliche Gründe es erfordern, beispielsweise weil eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist. Es wird dringend empfohlen, auf private Feiern im privaten Raum zu verzichten.
Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf das Umgangsrecht für Kinder von getrenntlebenden Eltern?
Keine. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin uneingeschränkt auszuüben.
Darf ich in ein Risikogebiet im Ausland reisen?
Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund sind unbedingt zu vermeiden. Bei der Rückreise besteht neben der Test- und der Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung.
Ich kann eine Reise aufgrund der Verordnung nicht antreten. Kann ich den Reisepreis zurückverlangen?
Informationen zu den Folgen eines Rücktritts finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentrale: https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/reise-mobilitaet/urlaub-buchen/corona-urlaub-was-mache-ich-wenn-48542.
Was ist mit Dauercampern?
Die Campingplätze und alle Gemeinschaftseinrichtungen (Duschen, WCs, Abfallentsorgung usw.) sind geschlossen. Dauercamping ist derzeit untersagt. Dauercamper, die ihre Parzelle als offiziellen Zweitwohnsitz angemeldet haben, dürfen sich ausnahmsweise dort aufhalten. Zur Durchführung notwendiger Arbeiten zur Winterfestmachung bzw. zu Pflegearbeiten im Frühjahr ist ein kurzfristiges Betreten des Campingplatzes einzelner Personen möglich, damit keine Schäden entstehen.
Darf ich meine Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Wohnmobile oder Wohnwagen nutzen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt im Inland und Ausland. Im Eigentum befindliche Unterkünfte können vom Eigentümer selbst genutzt werden, Campingplätze und Ferienparks sind geschlossen.
Was ist mit Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten?
Die Durchführung solcher Angebote ist untersagt.
Darf ich außerhalb des privaten Raums Veranstaltungen durchführen?
Veranstaltungen sind untersagt.
Ich habe Tickets für eine Veranstaltung, die abgesagt wurde. Kann ich den Kaufpreis zurückverlangen?
Es gilt die Gutscheinregelung. Näheres finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz unter: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Tickets/FAQ_Gutscheine.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
Ich kann aufgrund der Schließung das Fitnessstudio nicht nutzen. Muss ich dennoch einen Beitrag zahlen?
Es wird auf die Informationen der Verbraucherzentrale verwiesen: https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/aerger-um-kuendigung-so-setzen-sie-ihre-rechte-beim-fitnessstudio-durch-50351.
Ich kann eine Reise aufgrund der Verordnung nicht antreten. Kann ich den Reisepreis zurückverlangen?
Informationen zu den Folgen eines Rücktritts finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentrale: https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/reise-mobilitaet/urlaub-buchen/corona-urlaub-was-mache-ich-wenn-48542.
Ich habe Tickets für eine Veranstaltung, die abgesagt wurde. Kann ich den Kaufpreis zurückverlangen?
Es gilt die Gutscheinregelung. Näheres finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz unter: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Tickets/FAQ_Gutscheine.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
Wird mein Versammlungsrecht durch die Verordnung beschränkt?
Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere die Maskenpflicht sowie das Abstandsgebot, zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist.
Vinotheken und Probierstuben sind grundsätzlich geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholverkauf) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Es sind das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht zu beachten. Die abgeholten Speisen sollten nicht vor Ort und in unmittelbarer Umgebung verzehrt werden.
Die Landtagswahl am 14. März 2021 findet wie geplant statt. Die Briefwahl ist bereits angelaufen. Bei der Stimmabgabe vor Ort werden alle Hygiene- und Schutzmaßnahmen umgesetzt. Bei öffentlichen Wahlen in Wahlräumen und deren unmittelbaren Zugängen ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen. Der Wahlvorstand hat die Pflicht zur Kontakterfassung bei Personen, die sich auf der Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlraum aufhalten.
Wahlkampf ist auch aktuell möglich – wenn auch in alternativer Form zum bisherigen Verfahren. So sind virtuelle Treffen, Veranstaltungen und Debatten als Online- oder Hybridformate denkbar.
Der klassische Straßenwahlkampf muss in geänderter Form stattfinden: Während das Verteilen von Handzetteln unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und des Abstandsgebots möglich ist, so ist der klassische Wahlkampfstand in der Fußgängerzone mit mehreren Personen vor und hinter einem Infostand durch die geltenden Bestimmungen der Corona-Bekämpfungsverordnung nicht gestattet. Nach § 2 Absatz 4 der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung sind zwar Zusammenkünfte von Personen, die der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen, insbesondere von Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen zu dienen bestimmt sind, unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 1 erlaubt. Der Wahlkampfstand mit direkter Begegnung in der Fußgängerzone ist hiervon aber nicht erfasst, da er nicht der unmittelbaren Vorbereitung, sondern vorrangig der Information dient. Es ist zudem vorsorglich darauf hinzuweisen, dass der Wahlkampfstand auch keine Zusammenkunft nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 darstellt (Zusammenkünfte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen).
Für den Infostand gelten daher die allgemeinen Regeln, also insbesondere das Abstandsgebot gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Kontaktbeschränkung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie – je nach Standort (zB Parkplatz eines Supermarkts) – die Maskenpflicht oder die verschärfte Maskenpflicht. Von der Corona-Bekämpfungsverordnung gedeckt wäre also allenfalls die Konstellation eines Wahlwerbenden und einer interessierten Bürgerin / eines interessierten Bürgers (ggf. zuzüglich des jeweiligen Hausstands).
Hygienekonzept für Wahlräume
Das Hygienekonzept für Wahlräume anlässlich der Landtagswahl am 14. März finden Sie hier.
Sind Werkstätten für behinderte Menschen geöffnet?
Ja, Werkstätten für behinderte Menschen bleiben geöffnet.
Bis einschließlich zum 14. März 2021 ist allen Werkstattbeschäftigten mit Behinderungen der Aufenthalt in der Werkstatt freigestellt. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist nicht erforderlich.
Die Werkstätten halten alternative Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für die Werkstattbeschäftigten vor, die von dem Aufenthalt in der Werkstatt keinen Gebrauch machen.
Was ist mit „Wir bleiben zuhause“ gemeint?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, gemeinsam den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umzusetzen. Dafür sollte, wenn möglich, im Homeoffice gearbeitet werden. Die Kontaktbeschränkungen (siehe „Kontaktbeschränkungen“) sind zu berücksichtigen. Treffen im öffentlichen Raum sind nur mit dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person erlaubt, auch zuhause sollte diese Beschränkung eingehalten werden. Dabei werden Kinder bis einschließlich 6 Jahre nicht mitgezählt. Ausnahmsweise ist die Anwesenheit mehrerer minderjährigerer Personen eines weiteren Hausstandes gestattet, soweit sonst eine angemessene Betreuung unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist.
Was gilt auf Wochenmärkten?
Wochenmärkte sind weiterhin geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Darf ich in den Zoo gehen?
Die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Für die Besucherinnen und Besucher gilt die Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände befinden dürfen, ist vorab von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde zu genehmigen.
Es gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.