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Was gilt im Corona-Frühjahr?
Rheinland-Pfalz setzt weiterhin konsequent die Corona-Schutzmaßnahmen um, damit die Infektionszahlen wieder sinken. Über unsere Landesverordnungen und die Allgemeinverfügungen haben wir klare Regeln. Dazu gehört auch, dass in Städten und Landkreisen bei einer Inzidenz über 100 entschlossen die „Notbremse“ gezogen und strengere Maßnahmen ergriffen werden.
Außerdem setzen wir neben der Corona-Schutzimpfung auf regelmäßige Tests – zum Beispiel an den über 1000 Schnellteststellen im Land.
Sicher öffnen
Die Landesregierung, die Industrie- und Handelskammern sowie der Einzelhandelsverband haben ein „Bündnis für sicheres Öffnen“ geschlossen. Mehr Testungen, hohe Hygieneauflagen und strenge Kontrollen sichern dabei die Öffnungen ab. Seit Montag, dem 8. März, darf der Einzelhandel wieder öffnen. Dabei kann für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche zunächst ein Kunde je 10 Quadratmeter bedient werden, ab 801 Quadratmetern Fläche darf ein Kunde pro 20 Quadratmetern einkaufen. Außerdem gilt eine weitere Sicherheitsstufe, damit in den sehr großen Geschäften nicht zu viele Menschen zusammenkommen: Es gilt, dass sich bei der übersteigenden Fläche ab 2.001 qm je 40 qm nur ein Kunde oder eine Kundin aufhalten dürfen.
Testen für Alle
Über 1000 Teststellen gibt es in Rheinland-Pfalz. Die ersten 300 öffneten am 8. März. Bis dahin hatten sich 427 Teststellen zum Testen und etwa 3.700 Helferinnen und Helfer gemeldet; aus freiwilliger und professioneller Struktur. Unter anderem aus Arztpraxen, Apotheken, Fieberambulanzen, Meldungen der Verbandsgemeinden (hauptsächlich auch freiwillige Feuerwehren) und Hilfsorganisationen. Da sich die Schnelltest-Lieferung durch Gesundheitsminister Spahn erneut verzögert hat, hat das Land selbst Test-Kits beschafft: 6 Millionen Selbsttests sind vertraglich gesichert, bei weiteren 8 Millionen stehen das Land in konkreten Vertragsverhandlungen. Weitere Informationen zu den kostenlosen Corona-Schnelltests in Rheinland-Pfalz.
Erleichterungen Kontaktbeschränkungen
Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung sieht eine vorsichtige Erleichterung der Kontaktbeschränkungen vor. Zukünftig dürfen sich die Personen eines Haustandes mit den Personen eines weiteren Hausstandes treffen, solange sie dabei nicht mehr als fünf Personen sind. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte.
Amateur- und Freizeitsport wieder möglich
Kontaktfreies Training mit bis zu 10 Personen ist im Freien und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ohne Dach zulässig. Dabei ist das Abstandsgebot zwingend einzuhalten. Zudem ist Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer erlaubt. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.
Mehr Möglichkeiten für Musik und Museen
Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist nur im Freien und nur im Rahmen der Kontaktbegrenzung zulässig. Im Freien ist der Probenbetrieb für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre zulässig. Im Musikbereich gilt das Hygienekonzept Musik, im übrigen Kulturbereich das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Der Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.
Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Musikschülerin oder eines Musikschülers in Präsenzform zulässig. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente, müssen im Freien stattfinden. Im Freien ist außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig.
Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind unter Einhaltung von Abstandsgebot und Maskenpflicht für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht.
Corona-Regeln im Frühjahr – was geht und was geht nicht? Von A wie Angeln bis Z wie Zoos
Von Angeln über Museen bis hin zum Weinverkauf. Was geht, was geht nicht? Die Auslegungshilfe hilft Antworten zu geben.
Auslegungshilfe für die 18. CoBeLVO (Vorsicht im Google-Cache können sich veraltete Versionen finden.)
Was gilt im Corona-Frühjahr? (Stand 12. April 2021)
Symptomlose geimpfte Personen sind von der Testpflicht, die vor dem Besuch in der Außengastronomie oder vor einer körpernahen Dienstleistung, bei der keine Maske getragen werden kann, besteht, ausgenommen. Der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes ersetzt die Bescheinigung über einen negativen Schnell- bzw. Selbsttest. „Symptomlose geimpfte Personen“ in diesem Sinne sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus SARS CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Ein vollständiger Impfschutz in diesem Sinne liegt vor, wenn 14 Tage seit der letzten Impfung vergangen sind, die nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist. Der Nachweis hierüber ist dem Betreiber der Einrichtung in schriftlicher oder digitaler Form vorzulegen.
Symptomlose geimpfte Personen, die aus einem Risikogebiet oder einem Hochinzidenzgebiet nach Rheinland-Pfalz einreisen und bei Einreise negativ getestet wurden, sind von der zehntägigen Quarantänepflicht befreit.
Personen, die der Testpflicht unterliegen und die negativ getestet wurden, kann die Bescheinigung des Testergebnisses auch digital zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter „Testpflicht“.
Daneben wurden die rechtlichen Voraussetzungen für Modellkommunen geschaffen, in denen mögliche Lockerungen in einem regional begrenzten Rahmen ausprobiert werden können.
Was regeln die Allgemeinverfügungen der Kommunen?
Abweichend von den Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung werden in Abhängigkeit von den jeweiligen regionalen Inzidenzwerten von den Kommunen Allgemeinverfügungen mit verschärften Regelungen erlassen.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) an drei Tagen in Folge zwischen 50 und 100 liegt, betrifft dies die Bereiche Einzelhandel, Sport und den Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 100 überstiegen hat, betrifft dies darüber hinaus die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, die Außengastronomie, körpernahe Dienstleistungen, zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen, sowie Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 200 überstiegen hat, wird darüber hinaus eine Testpflicht vor dem Friseurbesuch, eine Testpflicht für Fahrschulen und Musikschulen, das Verbot von Gruppenangeboten in Musikschulen sowie eine Maskenpflicht für Mitfahrerinnen und Mitfahrer aus verschiedenen Hausständen in privaten Fahrgemeinschaften angeordnet.
Landkreise und kreisfreie Städte, die als Modellkommune RLP anerkannt sind und in denen die 7-Tages-Inzidenz unter 50 liegt, können bei Vorliegen eines schlüssigen Hygienekonzepts, das insbesondere ein Testkonzept, die Nachverfolgung von Infektionsketten und Zugangsregulierungen enthält, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium für ihr Gebiet oder für Teile davon Allgemeinverfügungen erlassen, die von den Bestimmungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung abweichende Regelungen, wie z.B. weitergehende Öffnungen, enthalten. Diese Allgemeinverfügungen sind allerdings wieder aufzuheben, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt über drei Tage auf einen Wert über 100 steigt oder die Regelungen des schlüssigen Hygienekonzepts nicht eingehalten werden.
Wie lange gelten die Regelungen?
Die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) tritt am 22. März 2021 in Rheinland-Pfalz in Kraft und gilt bis 11. April 2021. Die 18. CoBeLVO finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/.
Welche Möglichkeiten haben gastronomische Betriebe, weiterhin ihre Leistungen anzubieten?
Gastronomische Betriebe können Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung anbieten. Es sind das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht zu beachten.
Zudem ist der Straßenverkauf (ohne Alkoholverkauf) und Ab-Hof-Verkauf erlaubt. Die abgeholten Speisen sollen nicht vor Ort und in unmittelbarer Umgebung verzehrt werden.
Die Außengastronomie kann unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen öffnen (siehe „Außengastronomie“).
Darf ich im öffentlichen Raum Alkohol konsumieren?
Nein. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
Sind Apotheken geöffnet?
Apotheken, Sanitätshäuser und Reformhäuser bleiben geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Regelungen zum Homeoffice
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine bis zum 30. April 2021 befristete Verordnung erlassen. Danach müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.
Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen.
Für Fragen zu der Bundesverordnung wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. FAQ zu der Bundesverordnung finden Sie hier: http://www.bmas.de/corona-asvo.
Gilt die Maskenpflicht in Arbeits- und Betriebsstätten?
Eine Mund-Nasen-Bedeckung sollte überall da getragen werden, wo Menschen zusammenkommen und der Abstand nicht gewahrt werden kann, auch in Arbeits- und Betriebsstätten. Insbesondere sollte in Innenräumen, wo mehr als zwei Personen zusammenkommen, mindestens eine medizinische Maske getragen werden. Am eigenen Arbeitsplatz entfällt die Maskenpflicht nur, wenn dort der Mindestabstand eingehalten werden kann, andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.
Wo kann ich mich als Arbeitnehmer informieren, wenn z.B. mein Arbeitgeber von den Schließungen betroffen ist?
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen finden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Seite des Landesministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Darüber hinaus sind Informationen zu Kurzarbeit und Qualifizierung auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und FAQs zum Kinderzuschlag online abrufbar. Die Hotline der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber erreichen Sie unter: 0800 45555 20.
Zudem sind die Agenturen aufgrund der aktuellen Lage unter weiteren lokalen Servicenummern zu erreichen:
- AA Bad-Kreuznach: 0671 850 696
- AA Kaiserslautern-Pirmasens: 0631 3641 888
- AA Koblenz-Mayen: 0261 405 405
- AA Ludwigshafen: 0621 5993 888
- AA Mainz: 06131 248 777
- AA Montabaur: 02602 123 700
- AA Landau: 06341 958 902 / 06341 958 903 / 06341 958 901
- AA Neuwied: 02631 891 777
- AA Trier: 0651 205 1111
Was ist mit Arztpraxen und ärztlichen Behandlungen?
Diese sind nach wie vor unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Darf der Außenbereich von gastronomischen Einrichtungen öffnen?
Gastronomische Einrichtungen dürfen ab dem 22. März 2021 ihren Außenbereich öffnen. Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen erfolgen Ein Aufenthalt an der Theke ist weder zur Bewirtung noch zur Abholung von Speisen und Getränken zulässig. Die gastronomische Einrichtung hat ein Hygienekonzept vorzuhalten. Darüber hinaus gelten das Abstandsgebot zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen, die Pflicht zur Kontakterfassung, die Vorausbuchungspflicht, die Testpflicht (siehe „Testpflicht“) und die verschärfte Maskenpflicht. Für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich.
Wie sieht es mit gastronomischen Angeboten an Autobahnraststätten und Autohöfen aus?
Gastronomieangebote an Autobahnraststätten und Autohöfen sind unter den Voraussetzungen möglich, die für die übrige Gastronomie gelten. Demnach ist ein Abholservice unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen erlaubt. Die Außengastronomie kann unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen öffnen (siehe „Außengastronomie“).
Nicht touristisch Reisende wie z.B. LKW-Fahrerinnen und -Fahrer, die an Autobahnraststätten und Autohöfen übernachten, können vor Ort gastronomisch versorgt werden. Es gelten das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und die Maskenpflicht, die nur am Platz entfällt.
Sind Banken und Sparkassen geöffnet?
Banken und Sparkassen bleiben geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Haben Bars und Kneipen geöffnet?
Bars und Kneipen sind grundsätzlich geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholausschank) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht. Die abgeholten Speisen und Getränke sollen nicht vor Ort und in unmittelbarer Umgebung verzehrt werden.
Die Außengastronomie kann unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen öffnen (siehe „Außengastronomie“).
Sind Baumärkte geöffnet?
Baumärkte sind geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm bis 2.000qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Auf einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten.
Welche öffentlichen Einrichtungen sind geöffnet?
Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen sindgeöffnet. Es gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Wen darf ich noch besuchen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt im Inland und Ausland.
Welche Regelungen gelten für Bestattungen?
An Bestattungen dürfen folgende Personen teilnehmen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,
- Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
- Personen eines weiteren Hausstands.
Es gilt die Maskenpflicht. Über diesen Personenkreis hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung von einer Person pro 10 qm nicht überschritten und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten werden.
Dürfen Konferenzräume in Hotels für Weiterbildungen und Seminare genutzt werden?
Bildungsangebote sind nur digital zulässig. In wenigen Einzelfällen sind Ausnahmen möglich, siehe „Unter welchen Voraussetzungen finden Bildungsangebote öffentlicher und privater Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen statt?“.
Unter welchen Voraussetzungen finden Vorlesungen und Seminare an Hochschulen statt?
Diese können unter Einhaltung der jeweiligen Hygienekonzepte stattfinden. Diese finden Sie unter: https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/. Auch am Platz gilt die Maskenpflicht.
Unter welchen Voraussetzungen finden Bildungsangebote öffentlicher und privater Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen statt?
Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie außerhalb der Lernorte nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BBiG oder nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 HwO, die aufgrund von Ausbildungsordnungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen integraler Bestandteil eines Ausbildungsverhältnisses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sind, sind eins zu eins in Präsenzform zulässig. Bei einem größeren Teilnehmerkreis sind diese Bildungsangebote nur digital zulässig.
Gruppenangebote sind nach Ausnahmegenehmigung der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde möglich, insbesondere wenn das Bildungsangebot eine besondere Bedeutung für die nachhaltige Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit, die nachhaltige Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Verwaltung, der medizinischen Versorgung oder der Pandemiebewältigung oder des Nachhilfe- oder Förderunterrichts sowie der Berufs- und Studienorientierung für Schülerinnen und Schüler hat, in der Regel nicht mehr als 20 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer anwesend sind und die Bildungseinrichtung über ausreichendes Hygienekonzept verfügt und dies unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens vertretbar ist.
Nicht aufschiebbare Prüfungen nach den §§ 37 und 48 BBiG sowie nach den §§ 31, 39, 45 und 51 a HwO oder vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte und nicht aufschiebbare Prüfungen sowie die zur Durchführung dieser Prüfungen zwingend erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, sind in Präsenzform auch mit mehr als einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch in öffentlichen und privaten Einrichtungen zulässig. Gleiches gilt für
- nicht aufschiebbare Prüfungen, die auf Grundlage einer Verordnung nach den §§ 53, 54 oder 58 BBiG oder den §§ 42 oder 42 j HwO vorgenommen werden,
- Kurse und Prüfungen der Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“,
- Kurse und Prüfungen der Integrationskurse, der Berufssprachkurse, der Erstorientierungskurse und der MiA-Kurse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, einschließlich der Einstufungstests,
- Sprachkurse und Prüfungen, die den Zugang zu Hochschulen oder Berufsausbildungen in Deutschland ermöglichen (sogenannte Selbstzahlerkurse),
- Einbürgerungstests sowie Deutschkurse und Prüfungen, die Voraussetzung sind für das Ablegen eines Einbürgerungstests,
- Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen und
- abschließende Prüfungen an den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die den Zugang zu Hochschulen ermöglichen,
- Erste-Hilfe-Kurse.
Für sämtliche zulässigen Angebote in Präsenzform gilt das Hygienekonzept für außerschulische Bildungsmaßnahmen, Aus-, Fort- und Weiterbildung (siehe https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/), insbesondere gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht, und die Pflicht zur Kontakterfassung.
Für Sport- und Bewegungsangebote in öffentlichen und privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gelten die Regelungen für den Sport entsprechend (siehe „Sport“).
Sind Fahrschulen geöffnet?
Fahrschulen sind geöffnet. In Präsenzform zulässig sind:
- Angebote von Fahrschulen,
- Angebote von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sowie des Gefahrguts,
- die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder deren Auditierung,
- die Aus- und Weiterbildung der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer oder deren Auditierung und
- Fahrsicherheitstraining.
Es gelten das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht, sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Es darf sich nur der für das jeweilige Angebot erforderliche Personenkreis im Fahrzeug aufhalten.
Für Angebote von Flugschulen gelten die genannten Regelungen entsprechend.
Sind Musik- und Kunstschulen geöffnet?
Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist - mit Ausnahme von Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente - in Präsenzform zulässig. Es dürfen gleichzeitig eine Lehrperson und eine Musikschülerin oder ein Musikschüler anwesend sein. Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente ist im Freien erlaubt. Im Freien ist auch außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig.
Es gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
Sind Büchereien geschlossen?
Büchereien und Archive sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung.
Sind Blumengeschäfte geöffnet?
Blumenläden sind geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung.
Sind Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte geöffnet?
Alle Einzelhandelseinrichtungen - auch die Innenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen - können öffnen. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung.
Sind Büchereien geöffnet?
Büchereien und Archive sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung.
Gilt die Maskenpflicht in Bus und Bahn?
In Bus und Bahn gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards. Weitere Informationen finden Sie unter "Maskenpflicht".
Was ist mit Dauercampern?
Die Campingplätze und alle Gemeinschaftseinrichtungen (Duschen, WCs, Abfallentsorgung usw.) sind geschlossen. Dauercamping ist derzeit untersagt. Dauercamper, die ihre Parzelle als offiziellen Zweitwohnsitz angemeldet haben, dürfen sich ausnahmsweise dort aufhalten. Zur Durchführung zwingend notwendiger und nicht aufschiebbarer Arbeiten zur Beseitigung oder Verhinderung von Schäden (wie z.B. Baumschnitt) im Frühjahr ist ein kurzfristiges Betreten des Campingplatzes einzelner Personen möglich.
Was ist mit Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben?
Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind befugt, unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen ihre Tätigkeit auszuüben. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht.
Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio- und Ergotherapien, bei der Logopädie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches.
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege sind erlaubt. Hierzu gehören Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnliche Einrichtungen. Es gelten das Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden, die verschärfte Maskenpflicht, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, muss die Kundin oder der Kunde eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltest vorlegen können oder vor Ort beim Dienstleister einen negativen Selbsttest machen. Darüber hinaus ist ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.
Für Beschäftigte gilt ergänzend die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Danach darf insbesondere bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Beschäftigte eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede(n) im Raum befindliche(n) Beschäftigte(n) nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
Sind Drogerien geöffnet?
Drogerien sind geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Ist der Einzelhandel geöffnet?
Der Einzelhandel ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm bis 2.000qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Auf einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten.
Gilt die Maskenpflicht im Einzelhandel?
Im Einzelhandel, in Wartesituationen vor dem Einzelhandel, im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen vor den Geschäften gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.
Kann ich noch einkaufen gehen?
Ja, Einzelhandelsgeschäfte sind geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die verschärfte Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards) und die Personenbegrenzung. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm bis 2.000qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Auf einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten. .
Auf Parkplätzen vor den Geschäften und in Wartesituationen gilt die verschärfte Maskenpflicht.
Haben Eisdielen und Eiscafés geöffnet?
Eisdielen und Eiscafés sind grundsätzlich geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholverkauf) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Es sind das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht zu beachten. Die abgeholten Speisen sollten nicht vor Ort und in unmittelbarer Umgebung verzehrt werden.
Außengastronomie kann unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen öffnen (siehe „Außengastronomie“).
Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf das Umgangsrecht für Kinder von getrenntlebenden Eltern?
Keine. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin uneingeschränkt auszuüben.
Darf ich in Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen gehen?
Nein, die genannten Einrichtungen sind geschlossen. Das gilt auch für EMS-Studios.
Welche Regelungen gibt es für Erntehelfer?
Für Erntehelfer, die für eine mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, gilt eine Ausnahme von der Quarantänepflicht. Dazu müssen am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung gleichkommen. Das Verlassen der Unterbringung in den ersten zehn Tagen ist nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsaufnahme vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen und die ergriffenen Maßnahmen und Vorkehrungen dokumentieren.
Reist eine Einzelperson als Erntehelfer für eine mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet gilt diese Ausnahme entsprechend mit der Maßgabe, dass in diesem Falle einzelpersonenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung mit z.B. anderen Betriebsangehörigen getroffen werden.
Um eine zehntägige Isolation der Einzelperson zu vermeiden, müsste sich der Einreisende in die Quarantäne begeben und könnte diese frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise nach Vorlage eines negativen Testergebnisses verlassen. In den ersten fünf Tagen nach Einreise wäre ein Verlassen der Quarantäne zur Ausübung der Tätigkeit nicht gestattet.
Zu den Pflichten bei der Einreise (Einreiseanmeldung, Testpflicht, Quarantänepflicht) siehe hier.
Dürfen Erste-Hilfe-Kurse derzeit stattfinden?
Erste-Hilfe-Kurse sind in Präsenzform mit mehr als einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch in öffentlichen und privaten Einrichtungen zulässig. Es gelten das Hygienekonzept für außerschulische Bildungsmaßnahmen, Aus-, Fort- und Weiterbildung, das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einhaltung der Maskenpflicht durch eine ärztliche Bescheinigung ist glaubhaft zu machen, sodass sich mindestens nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt.
Bestimmte Übungen, wie z.B. die stabile Seitenlage, sollten in abgewandelter Form durchgeführt werden, um den allgemeinen Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Entsprechende Handlungshilfen sind auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zu finden. Insbesondere die dort veröffentlichte FBEH-102 beinhaltet zahlreiche konkrete Handlungsleitlinien.
Was ist mit fahrenden Einkaufsläden?
Fahrende Einkaufsläden können weiterhin ihre Produkte anbieten. Es gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Darf ich Fahrgemeinschaften nutzen?
Fahrgemeinschaften sind gestattet. Das Abstandsgebot ist soweit möglich einzuhalten, ergänzend gilt die Maskenpflicht. Wir empfehlen: Die maximale Anzahl pro Fahrzeug sollte auf zwei Personen beschränkt sein. Ansonsten gilt: Nicht zwingend notwendige (Privat-)Fahrgemeinschaften sollten zugunsten einer weiteren Kontaktreduzierung vermieden werden.
Sind Fahrschulen geöffnet?
Fahrschulen sind geöffnet. In Präsenzform zulässig sind:
- Angebote von Fahrschulen,
- Angebote von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sowie des Gefahrguts
- die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder deren Auditierung,
- die Aus- und Weiterbildung der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer oder deren Auditierung und
- das Fahrsicherheitstraining.
Es gelten das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht, sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Es darf sich nur der für das jeweilige Angebot erforderliche Personenkreis im Fahrzeug aufhalten.
Für Angebote von Flugschulen gelten die genannten Regelungen entsprechend.
Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf das Umgangsrecht für Kinder von getrenntlebenden Eltern?
Keine. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin uneingeschränkt auszuüben.
Sind Spielplätze geöffnet?
Ja, Spielplätze sind unter Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Metern geöffnet. Für die anwesenden Erwachsenen gilt die Maskenpflicht.
Findet Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit statt?
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind unter Beachtung des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit grundsätzlich zulässig (siehe https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/). Es gilt die verschärfte Maskenpflicht.
Darf ich in einer Privatwohnung feiern?
Es wird dringend empfohlen, auf private Feiern im privaten Raum zu verzichten.
Darf ich meine Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Wohnmobile oder Wohnwagen nutzen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt im Inland und Ausland. Im Eigentum befindliche Unterkünfte können vom Eigentümer selbst genutzt werden, Campingplätze und Ferienparks sind geschlossen.
Was ist mit Dauercampern?
Die Campingplätze und alle Gemeinschaftseinrichtungen (Duschen, WCs, Abfallentsorgung usw.) sind geschlossen. Dauercamping ist derzeit untersagt. Dauercamper, die ihre Parzelle als offiziellen Zweitwohnsitz angemeldet haben, dürfen sich ausnahmsweise dort aufhalten. Zur Durchführung zwingend notwendiger und nicht aufschiebbarer Arbeiten zur Beseitigung oder Verhinderung von Schäden (wie z.B. Baumschnitt) im Frühjahr ist ein kurzfristiges Betreten des Campingplatzes einzelner Personen möglich.
Wie sieht es mit gastronomischen Angeboten an Autobahnraststätten und Autohöfen aus?
Gastronomieangebote an Autobahnraststätten und Autohöfen sind unter den Voraussetzungen möglich, die für die übrige Gastronomie gelten. Demnach ist ein Abholservice unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen erlaubt. Die Außengastronomie kann unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen öffnen (siehe „Außengastronomie“).
Nicht touristisch Reisende wie z.B. LKW-Fahrerinnen und -Fahrer, die an Autobahnraststätten und Autohöfen übernachten, können vor Ort gastronomisch versorgt werden. Es gelten das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und die Maskenpflicht, die nur am Platz entfällt.
Sind Übungen der Feuerwehr und zum Katastrophenschutz zulässig?
Hinsichtlich der Übungen von Feuerwehr und Katastrophenschutz sind die von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion veröffentlichten Rahmenempfehlungen zu beachten. Die jeweils aktuellen Empfehlungen finden Sie hier.
Darf ich in Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen gehen?
Nein, die genannten Einrichtungen sind geschlossen. Das gilt auch für EMS-Studios.
Darf in Fitnessstudios Einzelunterricht stattfinden?
Nein, Fitnessstudios sind generell geschlossen. Personal Training ist im Einzelunterricht oder in Gruppen von bis zu zehn Personen im Freien unter Einhaltung des Abstandsgebots erlaubt.
Dürfen Flohmärkte oder Krammärkte derzeit stattfinden?
Nein, Spezialmärkte, zu denen auch Flohmärkte, Krammärkte und ähnliche Formate gehören, sind - im Gegensatz zu Wochenmärkten - derzeit nicht zulässig.
Was ist mit Fotostudios?
Fotostudios und Fotogeschäfte sind geöffnet. Bei Aufnahmen gelten die Kontaktbeschränkungen (siehe „Kontaktbeschränkungen“).
Sind Friseursalons und ähnlichen Betriebe geöffnet?
Ja, Friseursalons sind geöffnet. Es gelten die verschärfte Maskenpflicht und zwischen Kundinnen und Kunden das Abstandsgebot. Wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, gilt zudem die Testpflicht (siehe „Testpflicht“). Darüber hinaus ist ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung. Es gilt ergänzend die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Darf ich zur Fußpflege gehen?
Fußpflege ist erlaubt. Es gelten das Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden, die verschärfte Maskenpflicht, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung.
Wie sieht es mit der Gastronomie aus?
Gastronomische Einrichtungen, insbesondere
- Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen,
- Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen,
- Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen,
- Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots und ähnliche Einrichtungen
sind grundsätzlich geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholverkauf) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Es sind das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht zu beachten. Die abgeholten Speisen sollten nicht vor Ort und in unmittelbarer Umgebung verzehrt werden.
Die Außengastronomie kann unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen öffnen (siehe „Außengastronomie“).
Können Angebote zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung stattfinden?
Angebote zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung sind bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und eines Teilnehmers oder einer Teilnehmerin in Präsenzform zulässig. Gruppenangebote sind nur digital zulässig.
Gruppenangebote können durch die zuständige Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde aufgrund der besonderen Bedeutung für die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Einrichtungen über ein ausreichendes Hygienekonzept verfügt, in der Regel nicht mehr als 20 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer anwesend sind, und dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist.
Darf ich im öffentlichen Raum Alkohol konsumieren?
Nein. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
Welche gewerblichen Einrichtungen sind geöffnet?
Der Einzelhandel ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm bis 2.000qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Auf einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten.
Sind Gottesdienste möglich?
Ja, es gelten das Abstandsgebot und auch am Platz die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“). Gemeinde- und Chorgesang sind nicht zulässig. Gesangsbeiträge von Solistinnen oder Solisten sind möglich. Der Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt.
Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden.
Was ist mit Handwerksbetrieben?
Handwerksbetriebe sind befugt, unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen ihre Tätigkeit auszuüben. Musterräume, Showrooms und ähnliche Einrichtungen sind nach den Regelungen für den Einzelhandel (siehe „Einzelhandel“) geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht.
Unter welchen Voraussetzungen finden Vorlesungen und Seminare an Hochschulen statt?
Vorlesungen und Seminare können unter Einhaltung der jeweiligen Hygienekonzepte stattfinden. Diese finden Sie unter: https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/. Auch am Platz gilt die Maskenpflicht.
Welche Regelungen gelten für standesamtliche Trauungen?
Es gilt für alle Anwesenden mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht. An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:
- Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
- Personen eines weiteren Hausstands.
Welche Regelungen gelten für private Hochzeitsfeiern?
Private Hochzeitsfeiern sind grundsätzlich untersagt.
Sind Dienstreisen bzw. dienstlich veranlasste Übernachtungen möglich?
Ja, Hotels und Beherbergungsbetriebe können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr – also auch Dienstreisen – öffnen.
Dürfen Konferenzräume in Hotels für Weiterbildungen und Seminare genutzt werden?
Bildungsangebote sind nur digital zulässig. In wenigen Einzelfällen sind Ausnahmen möglich, siehe Bildung „Unter welchen Voraussetzungen finden Bildungsangebote öffentlicher und privater Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen statt?“.
Alle wichtigen Information zur zur Corona-Schutzimpfung in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.
Darf weiterhin gejagt werden? Ist nur die Einzeljagd oder auch die Gesellschaftsjagd zulässig?
Die Einzeljagd und Gesellschaftsjagden (Jagden mit mehr als drei Jagdausübenden) sind weiterhin erlaubt.
Für Gesellschaftsjagden gelten keine Personenobergrenzen. Die Jagdleitung hat jedoch sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes ergriffen werden. Empfohlen werden Abstandsmarkierungen, die einen Mindestabstand von 1,5 Metern sicherstellen. Die Einhaltung der „AHA-Regeln“ (Abstand einhalten - Hygieneregeln beachten - Alltagsmaske tragen) ist Voraussetzung zur Teilnahme an der Jagd. Ohne Mindestabstand dürfen nur kleine Gruppen von maximal 10 Personen aus zwei Haushalten zusammentreffen. Weitergehende Hygienemaßnahmen, wie beispielsweise der Verzicht auf persönliche Nahkontakte (z.B. Händeschütteln und Husten sowie Niesen in die Armbeuge) sind obligatorisch. Unmittelbar durch die Teilnahme an Gesellschaftsjagden oder auch zum Zwecke der Einzeljagd verursachte Übernachtungen gelten nicht als touristischer Reiseverkehr und sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Im Übrigen gilt das Hygienekonzept für Gesellschaftsjagden.
Findet Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit statt?
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind unter Beachtung des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit grundsätzlich zulässig (siehe https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/). Es gilt die verschärfte Maskenpflicht
Sind Kantinen und Mensen geöffnet?
Kantinen und Mensen die der Versorgung der eigenen Einrichtung dienen, sind geöffnet. Der Verzehr vor Ort ist nur zulässig, wenn die Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind erlaubt. Es gelten das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und die Maskenpflicht, die nur am Platz entfällt.
Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf das Umgangsrecht für Kinder von getrenntlebenden Eltern?
Keine. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin uneingeschränkt auszuüben.
Sind Spielplätze geöffnet?
Ja, Spielplätze sind unter Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Metern geöffnet. Für die anwesenden Erwachsenen gilt die Maskenpflicht.
Sind Kindertageseinrichtungen weiterhin geöffnet?
An allen Kindertagesstätten findet der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen statt. Das bedeutet, dass die Kinder ihre Kita grundsätzlich so besuchen können, wie sie es kennen. Zugleich müssen die Hygienemaßnahmen weiterhin bestmöglich umgesetzt und konsequent eingehalten werden. Ebenso sollen weiterhin größere Durchmischungen vermieden werden.
Weitere Information finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/.
Tagesmütter unterfallen denselben Regelungen wie Kindertageseinrichtungen.
Sind Kinos offen?
Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
Sind Gottesdienste möglich?
Ja, es gelten das Abstandsgebot und auch am Platz die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.) Gemeinde- und Chorgesang sind nicht zulässig. Gesangsbeiträge von Solistinnen oder Solisten sind möglich. Der Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt.
Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden.
Mit wem darf ich mich im öffentlichen Raum treffen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, zusammen den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umzusetzen.
Im öffentlichen Raum sind Treffen mit höchstens fünf Personen aus insgesamt zwei Hausständen erlaubt. Dabei werden Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebende Paare zählen als ein Hausstand.
Mit wem darf ich mich in einer Privatwohnung treffen?
Auch für den privaten Bereich gilt der Grundsatz „Wir bleiben zuhause“. Daher sollen Zusammenkünfte nur mit höchstens fünf Personen aus insgesamt zwei Hausständen stattfinden. Dabei werden Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebende Paare zählen als ein Hausstand.
Mit wie vielen Leuten darf ich in einer Fahrgemeinschaft fahren?
Fahrgemeinschaften sind gestattet. Das Abstandsgebot ist soweit möglich einzuhalten, ergänzend gilt die Maskenpflicht. Wir empfehlen: Die maximale Anzahl pro Fahrzeug sollte auf zwei Personen beschränkt sein. Ansonsten gilt: Nicht zwingend notwendige (Privat-)Fahrgemeinschaften sollten zugunsten einer weiteren Kontaktreduzierung vermieden werden.
Sind Kosmetikstudios, Nagelstudios, Wellnessmassagesalons und ähnliche Betriebe geöffnet?
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege sind erlaubt. Hierzu gehören neben Kosmetiksalons beispielsweise auch Nagelstudios, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnliche Einrichtungen. Es gelten das Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden, die verschärfte Maskenpflicht, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, gilt die Testpflicht (siehe „Testpflicht“). Darüber hinaus ist ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.
Was ist mit Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten?
Die Durchführung solcher Angebote ist untersagt.
Sind kulturelle Angebote offen?
Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
Dürfen Chöre und Musikvereine proben und/oder auftreten?
Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist nur im Freien und nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen für Personen über 14 Jahre zulässig. Im Freien ist der Probenbetrieb für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre zulässig. Im Musikbereich gilt das Hygienekonzept Musik, im übrigen Kulturbereich das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Der Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist weiterhin untersagt.
Sind Musikschulen geöffnet?
Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist - mit Ausnahme von Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente - in Präsenzform zulässig. Es dürfen gleichzeitig eine Lehrperson und eine Musikschülerin oder ein Musikschüler anwesend sein. Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente ist im Freien erlaubt. Im Freien ist auch außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig.
Es gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
Sind Büchereien geschlossen?
Büchereien und Archive sind geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot und die verschärfte Maskenpflicht (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“).
Wo gilt die Maskenpflicht?
Eine Mund-Nasen-Bedeckung sollte überall da getragen werden, wo Menschen zusammenkommen und der Abstand nicht gewahrt werden kann. Die Maskenpflicht gilt auch in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Eine Mund-Nasenbedeckung muss darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr getragen werden, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen.
Die Maskenpflicht gilt z.B.
- im Einzelhandel (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2) oder eines vergleichbaren Standards,
- im öffentlichen Personennahverkehr und dessen Einrichtungen (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards),
- in Wartesituationen vor dem Einzelhandel (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards),
- im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen vor den Geschäften (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards),
- in Kantinen und Mensen (außer am Platz),
- in Einrichtungen des Gesundheitswesens und bei Dienstleistungen, die medizinischen Gründen dienen (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards),
- in allen Arbeits- und Betriebsstätten (außer am Platz), soweit der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, und
- in Gottesdiensten oder Versammlungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften (medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards).
Wo gilt die verschärfte Maskenpflicht?
An folgenden Orten ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen („verschärfte Maskenpflicht“):.
- im Einzelhandel,
- in Wartesituationen beim Einzelhandel,
- im unmittelbaren Umfeld der Einzelhandelseinrichtung,
- auf Parkplätzen von Einzelhandelseinrichtungen,
- bei Verkaufsständen auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
- in Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
- in Tankstellen,
- in Banken und Sparkassen, Poststellen,
- in Reinigungen, Waschsalons,
- im Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
- in Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
- im Großhandel,
- in Blumenläden,
- in Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen,
- in Baumärkten
- in Wartesituationen in Einrichtungen des Gesundheitswesens, beispielsweise Arztpraxen,
- bei Dienstleistungen, die hygienischen und medizinischen Gründen dienen (insbesondere Optiker, Hörgeräteakustiker, Fußpflege, Podologie, Phyio- undErgotherapie, Logopädie, beim Rehabilitationssport und beim Funktionstraining),
- bei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (insbesondere in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen),
- in der Außengastronomie, wobei die verschärfte Maskenpflicht für Gäste am Platz entfällt,
- bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,
- im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, sowie Taxi- und Mietwagenverkehre,
- in Gottesdiensten und Versammlungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften,
- beim Fahrschulunterricht und
- bei Publikumsverkehr in Ämtern, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen.
Was sind medizinische Gesichtsmasken und Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2-Masken oder Masken eines vergleichbaren Standards?
Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) sind Einmalprodukte, die normalerweise im Klinikalltag oder in Arztpraxen verwendet werden. Sie verfügen über ein CE-Kennzeichen als Medizinprodukt auf der Verpackung und erfüllen den Standard EN 14683:2019-10. Sie bestehen aus speziellen Kunststoffen, sind rechteckig mit Faltenwurf und auf der Vorderseite (Außenseite) meist grün oder blau. Die Rückseite (Innenseite) ist weiß. Sie haben Ohrschlaufen und Nasenbügel aus Draht oder Metallstreifen. Medizinische Gesichtsmasken wurden für den Fremdschutz entwickelt. Sie schützen vor Tröpfchen und in geringem Maße auch vor Aerosolen.
FFP-Masken (FFP steht für „Filtering Facepiece“) schützen vor allem den/die Maskenträger/in vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Die Masken sind vom Hersteller als Einwegprodukte vorgesehen. Sie sollten regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden. FFP2-Masken haben eine Filterleistung von mind. 94%, FFP3 Masken von mind. 99%. Sie müssen dicht am Gesicht sitzen, um ihre Filterleistung entfalten zu können. FFP2- und FFp3-Masken haben eine CE-Kennzeichnung mit einer Nummer auf der Verpackung oder auf dem Produkt. Sie erfüllen den Standard EN 149:2001+A1:2009. Außerdem können sie eine PSA-Kennzeichnung haben. FFP2- oder FFP3-Masken mit einem Ventil erfüllen die Anforderung an die verschärfte Maskenpflicht nicht.
Masken eines vergleichbaren Standards sind insbesondere Maske des Standards CPA (entsprechend CPA Grundsatz).
Weitere Informationen zu medizinischen Gesichtsmasken und FFP2-Masken sowie deren Verwendung finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Was gilt auf Wochenmärkten?
Wochenmärkte sind geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Dürfen Flohmärkte oder Krammärkte derzeit stattfinden?
Nein, Spezialmärkte, zu denen auch Flohmärkte, Krammärkte und ähnliche Formate gehören, sind - im Gegensatz zu Wochenmärkten - derzeit nicht zulässig.
Sind Massagen erlaubt?
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege sind erlaubt. Hierzu gehören neben Massagesalons beispielsweise auch Kosmetiksalons, Nagelstudios, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnliche Einrichtungen. Es gelten das Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden, die verschärfte Maskenpflicht, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, gilt die Testpflicht (siehe „Testpflicht“). Darüber hinaus ist ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.
Was ist mit Arztpraxen und ärztlichen Behandlungen?
Diese sind nach wie vor unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Können sich Selbsthilfegruppen weiterhin treffen?
Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die einem Wohlfahrtsverband der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz e.V. angehören, oder in den Datenbanken der Mitglieder der LAG KISS geführt werden, Mitgliedsorganisationen der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter Rheinland-Pfalz e.V. oder Organisationen von Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 5 des Landesinklusionsgesetzes sind und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung.
Können Angebote zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung stattfinden?
Angebote zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung gehören zur medizinischen Versorgung und sind deshalb gestattet. Es gilt die Kontaktbeschränkung. Gruppenangebote sind verboten.
Was ist mit Optikern, Hörgeräteakustikern, Podologie, Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie und Rehasport?
Dienstleistungen, die hygienischen oder medizinischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, bei der Podologie / hygienischen oder medizinischen Fußpflege, bei Physio- und Ergotherapie und bei der Logopädie, bei Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX sind weiterhin erlaubt. Es gelten die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist und die Pflicht zur Kontakterfassung.
Sind Werkstätten für behinderte Menschen geöffnet?
Ja, Werkstätten für behinderte Menschen bleiben geöffnet.
In dem Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 18. April 2021 ist allen Werkstattbeschäftigten mit Behinderungen der Aufenthalt in der Werkstatt freigestellt. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist nicht erforderlich.
Die Werkstätten halten alternative Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für die Werkstattbeschäftigten vor, die von dem Aufenthalt in der Werkstatt keinen Gebrauch machen.
Können sich Verbände der Selbstvertretung und der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen treffen?
Zusammenkünfte von Organisationen von Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 5 des Landesinklusionsgesetzes sind und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung.
Sind Gottesdienste möglich?
Ja, es gelten das Abstandsgebot und auch am Platz die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.) Gemeinde- und Chorgesang sind nicht zulässig. Gesangsbeiträge von Solistinnen oder Solisten sind möglich. Der Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt.
Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden.
Sind Museen und ähnliche Einrichtungen offen?
Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Es gilt eine Vorausbuchungspflicht, das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen.
Dürfen Chöre und Musikvereine proben und/oder auftreten?
Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist nur im Freien und nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen für Personen über 14 Jahre zulässig. Im Freien ist der Probenbetrieb für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre zulässig. Im Musikbereich gilt das Hygienekonzept Musik, im übrigen Kulturbereich das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Der Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist weiterhin untersagt.
Sind Musikschulen geöffnet?
Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist - mit Ausnahme von Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente - in Präsenzform zulässig. Es dürfen gleichzeitig eine Lehrperson und eine Musikschülerin oder ein Musikschüler anwesend sein. Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente ist im Freien erlaubt. Im Freien ist auch außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig.
Es gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
Was bedeutet der sog. Notbremse-Mechanismus?
Abweichend von den Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung werden in Abhängigkeit von den jeweiligen regionalen Inzidenzwerten von den Kommunen Allgemeinverfügungen mit verschärften Regelungen erlassen.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) an drei Tagen in Folge zwischen 50 und 100 liegt, betrifft dies die Bereiche Einzelhandel, Sport und den Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 100 überstiegen hat, betrifft dies darüber hinaus die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, die Außengastronomie, körpernahe Dienstleistungen, zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen, sowie Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 200 überstiegen hat, wird darüber hinaus eine Testpflicht vor dem Friseurbesuch, eine Testpflicht für Fahrschulen und Musikschulen, das Verbot von Gruppenangeboten in Musikschulen sowie eine Maskenpflicht für Mitfahrerinnen und Mitfahrer aus verschiedenen Hausständen in privaten Fahrgemeinschaften angeordnet.
Welche öffentlichen Einrichtungen sind geöffnet?
Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen sind geöffnet. Es gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“).
Mit wem darf ich mich im öffentlichen Raum treffen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, zusammen den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umzusetzen.
Im öffentlichen Raum sind Treffen mit höchstens fünf Personen aus insgesamt zwei Hausständen erlaubt. Dabei werden Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebende Paare zählen als ein Hausstand.
Darf ich im öffentlichen Raum Alkohol konsumieren?
Nein. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.
Gilt die Maskenpflicht im ÖPNV?
Im ÖPNV und dessen Einrichtungen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards. Weitere Informationen finden Sie unter "Maskenpflicht".
Darf ich in einer Privatwohnung feiern?
Es wird dringend empfohlen, auf private Feiern im privaten Raum zu verzichten. Auch im Übrigen sollen private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.
Darf ich außerhalb des privaten Raums Veranstaltungen, private Feiern und Partys veranstalten?
Private Feiern, Veranstaltungen und Partys sind untersagt.
Mit wem darf ich mich im öffentlichen Raum treffen?
Im öffentlichen Raum sind Treffen mit höchstens fünf Personen aus insgesamt zwei Hausständen erlaubt. Dabei werden Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebende Paare zählen als ein Hausstand.
Mit wem darf ich mich in einer Privatwohnung treffen?
Auch im privaten Bereich sollen Zusammenkünfte nur mit höchstens fünf Personen aus insgesamt zwei Hausständen stattfinden. Dabei werden Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebende Paare zählen als ein Hausstand.
Wie viele Personen dürfen in ein Ladengeschäft?
Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm bis 2.000qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Auf einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten.
Bleiben Ratssitzungen erlaubt?
Ja, unter Einhaltung der geltenden Hygieneregeln. Alternative Formen (Umlaufbeschlüsse, hybride Sitzungen, Abstimmung auch via Videoschalte sind möglich) sollen intensiv(er) genutzt werden.
Die FAQs der ADD dazu finden Sie hier: https://add.rlp.de/de/coronavirus/kommunalaufsicht-corona-massnahmen/.
Ist Rehasport erlaubt?
Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird, ist gestattet. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Darf ich in ein Risikogebiet im Ausland reisen?
Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund sind unbedingt zu vermeiden. Bei der Rückreise besteht neben der Test- und der Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung. Sieh auch FAQs zur Anmeldepflicht, Test- bzw. Nachweispflicht und Quarantänepflicht bei Einreise aus dem Ausland.
Darf ich Verwandte besuchen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt im Inland und Ausland.
Sind Dienstreisen bzw. dienstlich veranlasste Übernachtungen möglich?
Ja, Hotels und Beherbergungsbetriebe können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr – also auch Dienstreisen – öffnen.
Darf ich meine Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Wohnmobile oder Wohnwagen nutzen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt im Inland und Ausland. Im Eigentum befindliche Unterkünfte können vom Eigentümer selbst genutzt werden, Campingplätze und Ferienparks sind geschlossen.
Was ist mit Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten?
Die Durchführung solcher Angebote ist untersagt.
Ich kann eine Reise aufgrund der Verordnung nicht antreten. Kann ich den Reisepreis zurückverlangen?
Informationen zu den Folgen eines Rücktritts finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentrale: https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/reise-mobilitaet/urlaub-buchen/corona-urlaub-was-mache-ich-wenn-48542.
Darf ich Fahrgemeinschaften nutzen?
Fahrgemeinschaften sind gestattet. Das Abstandsgebot ist soweit möglich einzuhalten, ergänzend gilt die Maskenpflicht. Wir empfehlen: Maximale Anzahl pro Fahrzeug sollte auf zwei Personen beschränkt sein. Ansonsten gilt: Nicht zwingend notwendige (Privat-)Fahrgemeinschaften sollten zugunsten einer weiteren Kontaktreduzierung vermieden werden.
Sind Reitschulen und Reiterhöfe geöffnet?
Reiterhöfe bleiben geöffnet, es gelten die Kontaktbeschränkungen, der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung überall da, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann. Insbesondere können diejenigen Personen anwesend sein, die aus beruflichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. Tierpflege ist gestattet. Reitschulen dürfen Unterricht im Freien anbieten. Reitsport ist im Rahmen der Kontaktbeschränkungen sowie in Gruppen von bis zu zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer im Freien gestattet.
Den Handlungsempfehlungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) folgend ist bei einer Reithalle von 20x40 Metern das Bewegen der Pferde durch vier sowie in einer Reithalle 20x60 Metern durch sechs gleichzeitig reitende Personen zulässig.
Haben Restaurants, Speisegaststätten und Cafés geöffnet?
Restaurants, Speisegaststätten und Cafés sind grundsätzlich geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholverkauf) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Es sind das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht zu beachten. Die abgeholten Speisen sollen nicht vor Ort und in unmittelbarer Umgebung verzehrt werden.
Die Außengastronomie kann unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen öffnen (siehe „Außengastronomie“).
Sind Kantinen und Mensen geöffnet?
Kantinen und Mensen die der Versorgung der eigenen Einrichtung dienen, sind geöffnet. Der Verzehr vor Ort ist nur zulässig, wenn die Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind erlaubt. Es gelten das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und die Maskenpflicht, die nur am Platz entfällt.
Können sich Selbsthilfegruppen weiterhin treffen?
Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die einem Wohlfahrtsverband der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz e.V. angehören, oder in den Datenbanken der Mitglieder der LAG KISS geführt werden, Mitgliedsorganisationen der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter Rheinland-Pfalz e.V. oder Organisationen von Menschen mit Behinderungen nach § 3 Abs. 5 des Landesinklusionsgesetzes sind und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung.
Welche Regelungen gelten für den Schießsport?
Schießsport ist auf und in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen zulässig. Während der gesamten sportlichen Maßnahme gilt das Abstandsgebot. Ungedeckte Schießsportanlagen im Freien können unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen und Schutzmaßnahmen genutzt werden.
Öffentliche oder private Schießanlagen in geschlossenen Räumen oder Schießständen sind dagegen für den Schießsport grundsätzlich geschlossen. Eine Ausnahme besteht für die Erbringung von vorgeschriebenen oder notwendigen Schießnachweisen, zum Beispiel für Jäger. Hier ist die Öffnung von öffentlichen und privaten Schießanlagen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien gestattet. Dies schließt auch Schießübungen, die für den Schießübungsnachweis erforderlich sind, ein. Es gelten das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und Maskenpflicht dort, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann. Die lokale Ordnungsbehörde kann auf das Erbringen des Schießnachweises für Sportschützen nach § 14 Waffengesetz in der jetzigen Situation verzichten.
Wo kann ich mich mit einem kostenlosen Corona-Schnelltest testen lassen?
Ab 8. März haben alle Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz auch ohne Symptome mindestens einmal pro Woche die Möglichkeit, sich kostenlos testen zu lassen. Dafür wurden im ganzen Land Schnellteststationen eingerichtet.
Die Schnellteststationen in Ihrer Nähe finden Sie hier.
Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Schnelltests.
Findet weiterhin Präsenzunterricht in der Schule statt?
Informationen zum Schulbetrieb finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/.
Kann ich meine Kinder in die Notbetreuung geben?
Ja. Schulen bieten eine Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 7 an; für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch darüber hinaus, ebenso für Schülerinnen und Schüler, deren häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist. Die Gruppengröße in der Notbetreuung ist in der Regel nicht größer als 15 Schülerinnen und Schüler. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/schule-allgemein/faqs-schule/grundsaetzliches/Schulen.
Was ist mit Vorschulkindern?
An allen Kindertagesstätten findet der Regelbetrieb statt. Das bedeutet, dass die Kinder ihre Kita grundsätzlich so besuchen können, wie sie es kennen. Zugleich müssen die Hygienemaßnahmen weiterhin bestmöglich umgesetzt und konsequent eingehalten werden. Ebenso sollen weiterhin größere Durchmischungen vermieden werden.
Weitere Information finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/. Tagesmütter unterfallen denselben Regelungen wie Kindertageseinrichtungen.
Darf ich in Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen gehen?
Nein, die genannten Einrichtungen sind geschlossen.
Dürfen Spezialmärkte derzeit stattfinden?
Nein, Spezialmärkte, zu denen auch Flohmärkte, Krammärkte und ähnliche Formate gehören, sind - im Gegensatz zu Wochenmärkten - derzeit nicht zulässig.
Sind Spielplätze geöffnet?
Ja, Spielplätze sind unter Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Metern geöffnet. Für die anwesenden Erwachsenen gilt die Maskenpflicht.
Wo darf Sport getrieben werden?
Training im Amateur- und Freizeitsport ist auf und in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen nur im Freien wie folgt zulässig:
- als kontaktfreies Training und Wettkampf einzeln oder im Rahmen der Kontaktbeschränkungen. Das heißt, es dürfen sich zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen zum Sporttreiben im Freien treffen. Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre werden hier nicht mitgezählt;
- als kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots;
- als Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer.
Publikum ist nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.
Die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen hat unter Einhaltung von Hygienekonzepten zu erfolgen. Insbesondere die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen ist nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist erlaubt. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung für den Gruppensport.
Sämtliche Fitnessstudios und Hallen sind geschlossen.
Darf in Fitnessstudios Einzelunterricht stattfinden?
Nein, Fitnessstudios sind generell geschlossen. Personal Training im Rahmen der Kontaktbeschränkungen und in Gruppen von bis zu zehn Personen plus eine Trainerin oder ein Trainer kontaktfrei im Freien unter Einhaltung des Abstandsgebots erlaubt.
Ist Individualsport wie z.B. Tennis in der Halle erlaubt?
Sportliche Betätigung ist nur im Freien zulässig (siehe „Wo darf Sport getrieben werden?“). Tennishallen sind derzeit geschlossen.
Ist Rehasport erlaubt?
Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird, ist gestattet. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
Können Training und Wettkampf im Profisport stattfinden?
Ja, Training und Wettkampf im Profisport und bei den Spitzensportlern können unter Einhaltung der strengen Hygienekonzepte stattfinden.
Ist Angelsport als Individualsport erlaubt?
Ja. Auch hier ist das Abstandsgebot von 1,5 Metern zu beachten.
Sind Gottesdienste möglich?
Ja, es gelten das Abstandsgebot und auch am Platz die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“. Gemeinde- und Chorgesang sind nicht zulässig. Gesangsbeiträge von Solistinnen oder Solisten sind möglich. Der Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig.
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die den Charakter einer größeren Veranstaltung erreichen, sind untersagt.
Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden.
Dürfen die Tafeln weiter geöffnet bleiben?
Ja, da sie zur Daseinsvorsorge gehören.
Sind Tankstellen geöffnet?
Tankstellen, Autohöfe und Autobahnraststätten bleiben geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“).
Gastronomieangebote an Autobahnraststätten und Autohöfen sind unter den Voraussetzungen möglich, die für die übrige Gastronomie gelten. Demnach ist ein Abholservice unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen erlaubt. Die Außengastronomie kann unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen öffnen (siehe „Außengastronomie“).
Nicht touristisch Reisende wie z.B. LKW-Fahrerinnen und -Fahrer, die an Autobahnraststätten und Autohöfen übernachten, können vor Ort gastronomisch versorgt werden. Es gelten das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und die Maskenpflicht, die nur am Platz entfällt.
Sind Tattoo- oder Piercing-Studios geöffnet?
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege sind erlaubt. Hierzu gehören auch Tattoostudios, Piercingstudios und ähnliche Einrichtungen. Es gelten das Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden, die verschärfte Maskenpflicht, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann, gilt zudem die Testpflicht (siehe „Testpflicht“). Darüber hinaus ist ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.
Ist Individualsport wie z.B. Tennis in der Halle erlaubt?
Sportliche Betätigung ist nur im Freien zulässig (siehe „Wo darf Sport getrieben werden?“). Tennishallen sind derzeit geschlossen.
Ich möchte in den Außenbereich eines Cafés oder zur Kosmetik. Wie kann ich die Testpflicht erfüllen?
Die Testpflicht gilt bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen eine Maske nicht getragen werden kann (bspw. Bartpflege) und in der Außengastronomie. Die Testpflicht kann durch einen Schnelltest oder einen Selbsttest erfüllt werden.
Ein „Schnelltest“ wird durch geschultes Personal vorgenommen, bspw. in einem Testzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Seit dem 8. März haben alle Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz ohne Symptome mindestens einmal pro Woche die Möglichkeit, sich kostenlos auf das Coronavirus testen zu lassen. Dafür wurden im ganzen bereits zahlreiche Schnellteststationen eingerichtet (Weitere Informationen: https://corona.rlp.de/de/testen/). Der Schnelltest darf nicht mehr als 24 Stunden vor dem Betreten der Einrichtung vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; diese Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen.
Ein „Selbsttest“ ist ein Schnelltest (PoC-Antigentest), der nicht durch geschultes Personal vorgenommen wird. Einen Selbsttest können Sie demnach selbst an sich selbst durchführen und müssen dafür nicht ins Testcenter. Sie müssen den Selbsttest vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person durchführen. Der Betreiber der Einrichtung hat Ihnen auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt des Selbsttests zu bestätigen. Hierfür ist das Formular im Anhang der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung zu verwenden. Die Bescheinigung des Testergebnisses kann den Getesteten auch digital zur Verfügung gestellt werden. Es muss dann gewährleistet sein, dass das Formular digital mit Unterschrift und Stempel und den übrigen Angaben versehen ist, wobei eine einfache elektronische Signatur und die Abbildung eines digitalen Stempels ausreichend ist. Auf Nachfrage muss es den Getesteten auch in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.
Sie können die Testpflicht auch erfüllen, in dem Sie diese Bestätigung einer anderen Einrichtung über eine höchstens 24 Stunden alte negative Testung vorlegen. Der Betreiber einer Einrichtung darf Ihnen nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren.
Symptomlose geimpfte Personen sind von der Testpflicht ausgenommen; der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes ersetzt die Bescheinigung über einen negativen Schnell- bzw. Selbsttest. „Symptomlose geimpfte Personen“ in diesem Sinne sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus SARS CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Ein vollständiger Impfschutz in diesem Sinne liegt vor, wenn 14 Tage seit der letzten Impfung, die nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist, vergangen sind. Der Nachweis hierüber ist dem Betreiber der Einrichtung in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.
Ist Angelsport als Individualsport erlaubt?
Ja. Auch hier ist das Abstandsgebot von 1,5 Metern zu beachten.
Sind Reitschulen und Reiterhöfe geöffnet?
Reiterhöfe bleiben geöffnet, es gelten die Kontaktbeschränkungen, der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung überall da, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann. Insbesondere können diejenigen Personen anwesend sein, die aus beruflichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. Tierpflege ist gestattet. Reitschulen dürfen Unterricht im Freien anbieten. Reitsport ist im Rahmen der Kontaktbeschränkungen sowie in Gruppen von bis zu zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer im Freien gestattet.
Den Handlungsempfehlungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) folgend ist bei einer Reithalle von 20x40 Metern das Bewegen der Pferde durch vier sowie in einer Reithalle 20x60 Metern durch sechs gleichzeitig reitende Personen zulässig.
Wie ist es mit Hundeschulen und Hundesport?
Hundeschulen bleiben geöffnet. Es gelten die Kontaktbeschränkungen (siehe „Kontaktbeschränkungen“), der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung überall da, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann.
Hundesport ist im Rahmen der Kontaktbeschränkungen sowie in Gruppen von bis zu zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer im Freien gestattet.
Sind Theater offen?
Öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen, sind geschlossen.
Welche Regelungen gelten für Bestattungen?
An Bestattungen dürfen folgende Personen teilnehmen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen,
- Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
- Personen eines weiteren Hausstands.
Es gilt die Maskenpflicht. Über diesen Personenkreis hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung von einer Person pro 10 qm nicht überschritten und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten werden.
Welche Regelungen gelten für standesamtliche Trauungen?
Es gilt für alle Anwesenden mit Ausnahme der Eheschließenden die Maskenpflicht. An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:
- Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und
- Personen eines weiteren Hausstands.
Welche Regelungen gelten für private Hochzeitsfeiern?
Private Hochzeitsfeiern sind grundsätzlich untersagt.
Mit wem darf ich mich im öffentlichen Raum treffen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, zusammen den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umzusetzen.
Im öffentlichen Raum sind Treffen mit höchstens fünf Personen aus insgesamt zwei Hausständen erlaubt. Dabei werden Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebende Paare zählen als ein Hausstand.
Mit wem darf ich mich in einer Privatwohnung treffen? Darf ich in einer Privatwohnung feiern?
Auch für den privaten Bereich gilt der Grundsatz „Wir bleiben zuhause“. Daher sollen Zusammenkünfte nur mit höchstens fünf Personen aus insgesamt zwei Hausständen stattfinden. Dabei werden Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebende Paare zählen als ein Hausstand.
Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf das Umgangsrecht für Kinder von getrenntlebenden Eltern?
Keine. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin uneingeschränkt auszuüben.
Darf ich in ein Risikogebiet im Ausland reisen?
Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund sind unbedingt zu vermeiden. Bei der Rückreise besteht neben der Test- und der Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung.
Ich kann eine Reise aufgrund der Verordnung nicht antreten. Kann ich den Reisepreis zurückverlangen?
Informationen zu den Folgen eines Rücktritts finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentrale: https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/reise-mobilitaet/urlaub-buchen/corona-urlaub-was-mache-ich-wenn-48542.
Was ist mit Dauercampern?
Die Campingplätze und alle Gemeinschaftseinrichtungen (Duschen, WCs, Abfallentsorgung usw.) sind geschlossen. Dauercamping ist derzeit untersagt. Dauercamper, die ihre Parzelle als offiziellen Zweitwohnsitz angemeldet haben, dürfen sich ausnahmsweise dort aufhalten. Zur Durchführung zwingend notwendiger und nicht aufschiebbarer Arbeiten zur Beseitigung oder Verhinderung von Schäden (wie z.B. Baumschnitt) im Frühjahr ist ein kurzfristiges Betreten des Campingplatzes einzelner Personen möglich.
Darf ich meine Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Wohnmobile oder Wohnwagen nutzen?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt im Inland und Ausland. Im Eigentum befindliche Unterkünfte können vom Eigentümer selbst genutzt werden, Campingplätze und Ferienparks sind geschlossen.
Was ist mit Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten?
Die Durchführung solcher Angebote ist untersagt.
Darf ich außerhalb des privaten Raums Veranstaltungen durchführen?
Veranstaltungen sind untersagt.
Wo finde ich Informationen zum Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie?
https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/corona-covid19-die-folgen-und-ihre-rechte-45509
Wird mein Versammlungsrecht durch die Verordnung beschränkt?
Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere die Maskenpflicht sowie das Abstandsgebot, zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist.
Vinotheken und Probierstuben sind grundsätzlich geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf (ohne Alkoholverkauf) und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt. Es sind das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht zu beachten. Die abgeholten Speisen sollten nicht vor Ort und in unmittelbarer Umgebung verzehrt werden.
Die Außengastronomie kann unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen öffnen (siehe „Außengastronomie“).
Sind Werkstätten für behinderte Menschen geöffnet?
Ja, Werkstätten für behinderte Menschen bleiben geöffnet.
Bis einschließlich zum 18. April 2021 ist allen Werkstattbeschäftigten mit Behinderungen der Aufenthalt in der Werkstatt freigestellt. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist nicht erforderlich.
Die Werkstätten halten alternative Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für die Werkstattbeschäftigten vor, die von dem Aufenthalt in der Werkstatt keinen Gebrauch machen.
Was ist mit „Wir bleiben zuhause“ gemeint?
Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, gemeinsam den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umzusetzen. Dafür sollte, wenn möglich, im Homeoffice gearbeitet werden, die Kontaktbeschränkungen sind zu berücksichtigen. Im öffentlichen Raum sind Treffen mit höchstens fünf Personen aus insgesamt zwei Hausständen erlaubt. Dabei werden Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebende Paare zählen als ein Hausstand. Ausnahmsweise ist die Anwesenheit mehrerer minderjährigerer Personen eines weiteren Hausstandes gestattet, soweit sonst eine angemessene Betreuung unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist.
Was gilt auf Wochenmärkten?
Wochenmärkte sind weiterhin geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist (Weitere Informationen finden Sie unter „Maskenpflicht“.).
Darf ich in den Zoo gehen?
Zoologische Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Für die Besucherinnen und Besucher gilt die Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände aufhalten dürfen, ist vorab von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde zu genehmigen.
Es gelten das Abstandsgebot und die verschärfte Maskenpflicht in Innenbereichen sowie die einfache Maskenpflicht in den Außenbereichen und die Pflicht zur Kontakterfassung.